Privatinsolvenz: Verbraucherinsolvenz: Insolvenzverfahren für Privatleute

       

Viele Schuldner, die sich in finanzieller Bedrängnis befinden, sehen keine Möglichkeit, sich aus eigener Kraft aus ihrer Situation zu befreien. In einer solchen Lage bietet eine gut vorbereitete, fachkundig begleitete Privatinsolvenz die Möglichkeit, sich innerhalb eines überschaubaren Zeitraums wieder wirtschaftliche Bewegungsfreiheit zu verschaffen. Dabei soll nicht verkannt werden, dass die Länge der Wohlverhaltensphase, in der der Lebenszuschnitt auf Sozialhilfeniveau sinkt, zunächst abschreckend wirkt. Allerdings ist die Privatinsolvenz häufig alternativlos, wenn eine Besserung der finanziellen Situation in anderer Weise nicht zu erwarten ist. Für viele Schuldner bietet die Verbraucherinsolvenz die einzige realistische Perspektive für eine nachhaltige Sanierung der finanziellen Verhältnisse.

Wer einen Ausweg aus seinen Schulden sucht und hierzu die Möglichkeit der Verbraucherinsolvenz in Betracht zieht, findet den normativen Rahmen in der Insolvenzordnung (InsO). Gemäß §1 dient das Insolvenzverfahren u.a. der gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger durch die Verwertung und Verteilung des Schuldnervermögens, mit dem Ziel der Restschuldbefreiung des redlichen Schuldners.

Inhalte Anzeigen

Für wen sich die Privatinsolvenz eignet

Aus § 304 Abs. 1 InsO ist zu entnehmen, dass die Sonderregeln der Privatinsolvenz grundsätzlich für natürliche Personen gelten, die keine selbständige Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben. Im Falle einer früheren Selbständigkeit des Schuldners sind diese Regeln dann anzuwenden, wenn dessen Vermögensverhältnisse überschaubar sind und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen gegen ihn bestehen. Dazu gehören auch Ansprüche der Sozialversicherungsträger, die ihre Ursache in der (früheren) Beschäftigung von Arbeitnehmern haben. Als überschaubar gelten die Vermögensverhältnisse eines Schuldners, wenn dieser im Zeitpunkt des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens weniger als zwanzig Gläubiger hat (§ 304 Abs. 2 InsO).

Dauer bis zur Schuldenfreiheit

Regelmäßig ist für den Schuldner von besonderer Bedeutung, wann er mit einer Befreiung von seinen bestehenden restlichen Verbindlichkeiten rechnen kann. Dabei ist zwischen der Dauer des eigentlichen Insolvenzverfahrens und der anschließenden Wohlverhaltensphase zu unterscheiden. Das eigentliche Insolvenzverfahren beginnt mit der Einreichung des Antrags auf Eröffnung der Insolvenz und endet nach dem Schlusstermin und der etwaigen Verteilung des verfügbaren Schuldnervermögens mit der Ankündigung der Restschuldbefreiung und dem Beschluss über die Aufhebung des Verfahrens. Für dieses eigentliche Insolvenzverfahren ist ein Zeitraum von rund einem Jahr bis zu anderthalb Jahren anzusetzen, wobei im Einzelfall die Bearbeitungszeit erheblich schwanken kann, da sie von der Arbeitsbelastung des Insolvenzgerichts und des Insolvenzverwalters abhängt. Die anschließende Wohlverhaltensperiode beträgt regelmäßig sechs Jahre. Dies ergibt sich aus § 287 Abs. 2 InsO, in dem eine Abtretung der pfändbaren Forderungen aus einem laufenden Dienstverhältnis des Schuldners für die Dauer von sechs Jahren geregelt ist sowie aus § 300 Abs. 1 InsO, das eine Entscheidung des Insolvenzgerichts vorsieht, wenn diese Abtretungsfrist ohne vorzeitige Beendigung verstrichen ist und die Verfahrenskosten bezahlt sind. Die Wohlverhaltensperiode reduziert sich gemäß § 300 Abs. 1 Nr. 2 InsO auf drei Jahre, wenn dieser Zeitraum der Abtretungsfrist verstrichen ist und innerhalb dieser drei Jahre dem Insolvenzverwalter oder Treuhänder ein Betrag zugeflossen ist, der eine Befriedigung von wenigstens 35 % der geprüften und anerkannten Forderungen der Insolvenzgläubiger ermöglicht. Eine Reduzierung der Wohlverhaltensperiode auf fünf Jahre ist gemäß § 300 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorgesehen, falls ein Schuldner zumindest die Kosten des Insolvenzverfahrens beglichen hat. Hiernach beträgt die Dauer der Wohlverhaltensperiode drei, fünf oder sechs Jahre. Hinzuaddiert werden muss die Dauer des vorgelagerten Insolvenzverfahrens und der Zeitraum des außergerichtlichen Einigungsversuchs, der mit rund sechs Monaten zu bemessen ist. Realistisch ist daher die Gesamtdauer mit mindestens fünf, regelmäßig aber mit acht Jahren anzusetzen. Treten Komplizierungen ein, weil beispielsweise ein Gläubiger der Restschuldbefreiung entgegentritt, ist auch mit erheblich längeren Verfahrensdauern zu rechnen.

Anlaufstellen für die erste Beratung

Wer sich über die Voraussetzungen und den Ablauf der Verbraucherinsolvenz beraten lassen möchte, sollte sich an eine Person oder Institution wenden, die auch im Rahmen des außergerichtlichen Einigungsversuchs tätig werden kann und im Bedarfsfall auch die erforderliche Bescheinigung über das Scheitern des Einigungsversuchs ausstellen darf. Wer zu den geeigneten Personen oder Stellen gehört, ist in den jeweiligen Ausführungsgesetzen zur Insolvenzordnung geregelt, die alle Bundesländer jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich erlassen haben. Zu den geeigneten Personen gehören insbesondere Rechtsanwälte und Steuerberater sowie die diesen in § 6 des Steuerberatungsgesetzes gleichgestellten Berufsträger. Als geeignete Stellen anerkannt sind insbesondere die meisten Verbraucherzentralen sowie die Schuldnerberatungsstellen der Caritas, der Diakonie und der Arbeiterwohlfahrt. Wer einen Rechtsanwalt oder Steuerberater aufsuchen möchte, sollte das anfallende Honorar bedenken. Die Konsultation eines Rechtsanwalts wird von den meisten deutschen Gerichten nicht im Rahmen der Beratungshilfe vergütet, da diese die Antragsteller auf die unentgeltlichen Beratungsmöglichkeiten bei den Schuldnerberatungsstellen verweisen. Wer trotzdem Beratungshilfe beantragt, muss regelmäßig nachweisen, dass er bei keiner ortsansässigen Beratungsstelle in zumutbarer Zeit einen Beratungstermin erhalten kann.

Informations- und Anzeigepflichten

Im Vorfeld der Insolvenz bestehen zunächst noch keine unmittelbaren Informations- und Anzeigepflichten des künftigen Insolvenzschuldners, wenn sich solche nicht aus vertraglich übernommenen Verpflichtungen ergeben. Solche Pflichten folgen häufig aus Konto- und Depotverträgen, aber auch aus Verpfändungsabreden, Sicherungsverträgen und Regelungen über die Nutzung von unter Eigentumsvorbehalt erworbenen Gegenständen. Mit der Verfahrenseröffnung entstehen umfassende Informations- und Anzeigepflichten des Schuldners, die sich insbesondere aus § 295 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Nr. 2 InsO ergeben. Hiernach hat der Schuldner jeden Wohnsitzwechsel und jeden Wechsel der Beschäftigungsstelle an das Insolvenzgericht und den Treuhänder zu melden. Zudem darf er keine von der Abtretung nach § 287 Abs. 2 InsO erfassten Bezüge und keinen Erwerb von Todes wegen oder aufgrund künftigen Erbrechts verschweigen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs legt die Informationsobliegenheit des Schuldners weit aus, sodass sie grundsätzlich jeden Zuerwerb von Vermögen in der Wohlverhaltensphase erfasst und zudem unaufgefordert zu erfüllen ist. Zusätzlich hat der Schuldner dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit bzw. über seine Erwerbsbemühungen sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen.

Privatinsolvenz und Arbeitslosigkeit

Ist ein Schuldner arbeitslos, sind seine Bezüge grundsätzlich im Verfahren zu berücksichtigen. Da sich die Abtretung von Arbeitsersatzeinkommen nach § 287 Abs. 2 InsO jedoch nur auf deren pfändbaren Teil erstreckt, wird Arbeitslosengeld I unter Berücksichtigung etwaiger Unterhaltspflichten nur selten und Einkommen aus Arbeitslosengeld II (Hartz IV) nie von der Abtretung erfasst. Wird der Schuldner im laufenden Insolvenzverfahren oder in der Wohlverhaltensphase arbeitslos, läuft das Verfahren weiter, auch wenn das Einkommen aus Arbeitslosengeld I oder II unter der Pfändungsfreigrenze liegt. Der Schuldner ist allerdings gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO verpflichtet, eine seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechende Erwerbstätigkeit auszuüben oder alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um einen adäquaten Arbeitsplatz zu finden. Dazu gehört, dass er keine zumutbare Beschäftigung ablehnt und ausreichende Anstrengungen zur Auffindung einer neuen Arbeitsstelle unternimmt. Auf Anforderung des Insolvenzgerichts bzw. des Treuhänders muss der Schuldner entsprechende Bewerbungsaktivitäten nachweisen. Ansonsten besteht auf entsprechenden Gläubigereinwand das Risiko der Versagung der Restschuldbefreiung. Grundsätzlich hindert der Bezug von Arbeitslosengeld einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzfahrens jedoch nicht.

Erben in der Privatinsolvenz

Während Schenkungen im vorgelagerten Insolvenzverfahren ganz der Masse zugerechnet werden, werden diese in der Wohlverhaltensphase nicht berücksichtigt und verbleiben daher dem Schuldner. Erbschaften fallen im Insolvenzverfahren ebenfalls komplett in die Masse. Während der Wohlverhaltensphase sind Erbschaften und Erwerbe aufgrund künftigen Erbrechts zur Hälfte ihres Wertes von an den Treuhänder herauszugeben. In der Praxis ist die Erbschaft an den Treuhänder zu übergeben, der hieraus zunächst noch offene Kosten berichtigt und sodann den auf den Schuldner entfallenden Anteil an diesen zurückreicht. Geldbeträge können unmittelbar geteilt werden. Gehören werthaltige Gegenstände zur Erbschaft, sind diese durch den Treuhänder zu verwerten und der Erlös nach Kostenabzug hälftig zu teilen. Die Regelung über Erbschaften im Insolvenzverfahren erfasst alle Berufungsgründe. Sie gilt daher für Erwerbe auf gesetzlicher, testamentarischer und erbvertraglicher Grundlage, aber auch für Pflichtteile und Vermächtnisse. Nicht erfasst werden Schenkungen von Todes wegen.

Privatinsolvenz und Unterhaltsverpflichtung

Hat der Schuldner in einer Insolvenz Unterhaltsverbindlichkeiten aus gesetzlicher Unterhaltspflicht gegenüber Kindern oder einem Ehegatte gehen diese in das Insolvenzverfahren ein, soweit sie bis zum Eröffnungsbeschluss entstanden sind. Grundsätzlich nehmen Unterhaltsschulden daher auch an der Restschuldbefreiung teil. Zu beachten ist jedoch, dass Gläubiger, die Forderungen auf gesetzlichen Unterhalt geltend machen, häufig ihren Anspruch als Forderung aus unerlaubter Handlung im Insolvenzverfahren anmelden. Dazu berufen sie sich auf eine Straftat gemäß § 170 des Strafgesetzbuchs (StGB), die als Unterhaltspflichtverletzung gewertet werden soll. Wird dieser Anmeldung nicht innerhalb der zweiwöchigen Widerspruchsfrist entgegengetreten, bleibt diese Verbindlichkeit auch nach einer im Übrigen erteilten Restschuldbefreiung bestehen. In diesem Falle kann diese Forderung wieder mit den Mitteln der Zwangsvollstreckung verfolgt werden. Wird der Anmeldung entgegengetreten, muss der Gläubiger, der sich auf die Forderung aus unerlaubter Handlung beruft, auf Feststellung dahingehend klagen, dass die Forderung aus einer unerlaubten Handlung stammt. Ein Indiz für eine solche Qualifikation ist gegeben, wenn es vor dem Insolvenzverfahren oder während seines Ablaufs zu einer Verurteilung des Schuldners wegen eines Vergehens nach § 170 StGB kommt. Laufende Unterhaltsschulden, die erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen, unterliegen nicht der Restschuldbefreiung. Dies hat zur Folge, dass die Zwangsvollstreckung insoweit uneingeschränkt möglich ist. Beim Kindesunterhalt ist aufgrund der gegebenen verschärften Haftung des Schuldners sogar eine Pfändbarkeit des Einkommens bis herunter zum Satz der Sozialhilfe, d.h. bis zum Regelsatz des Arbeitslosengelds II (Hartz IV), möglich.

Auswirkungen auf die Bürgen

Häufig kommt es im Rahmen einer Insolvenz vor, das sich für eine Schuld, die im Insolvenzverfahren als Forderung eines Gläubigers angemeldet wird, eine dritte Person als Bürge in die Haftung begeben hat. In diesem Falle kann der Bürge die Forderung, die er durch Befriedigung des Gläubigers gegen den Schuldner nur geltend machen, wenn und soweit der Gläubiger seine Forderung aufgrund der stattgefundenen Befriedigung durch den Bürgen nicht (mehr) geltend macht. Dies ergibt sich aus § 44 InsO. Greift der Gläubiger eines durch eine Bürgschaft gesicherten Darlehens auf den Bürgen zu, kann er gemäß § 44 a InsO seine Forderung in der Insolvenz des Darlehensschuldners nur geltend machen, wenn und soweit er bei der Inanspruchnahme des Bürgen ausgefallen ist.

Auswirkungen auf die Schufa-Auskunft

Mit der Eröffnung der Verbraucherinsolvenz erfolgt automatisch ein Eintrag in den den Schuldner betreffenden Dateien der Schufa. Die Schufa gibt die Verfahrenseröffnung wie auch deren Ablehnung als

Negativmerkmal an ihre auskunftsberechtigten Kunden weiter. Später wird auch die Erteilung der Restschuldbefreiung oder deren Versagung bei der Schufa gespeichert. Da nahezu jede Geschäftsanbahnung auf Kredit mit einer Schufa-Abfrage verbunden ist, scheitern etwaige Versuche des Schuldners, einen Kredit zu erhalten oder einen Ratenkauf zu tätigen, meist an diesem eingetragenen Negativmerkmal. Da Banken und Sparkassen meist alle zwei Jahre eine Regelanfrage zur Bonität ihrer Kunden bei der Schufa durchführen, muss auch mit einer Kündigung von Konten oder bestehenden Krediten unter dem Aspekt der wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden gerechnet werden. Hinderlich ist ein solcher Negativeintrag bei der Schufa auch, wenn der Schuldner den Strom- oder Gasanbieter wechseln möchte oder einen neuen Vertrag über Telekommunikationsdienstleistungen abschließen möchte. Da auch hier Schufa-Abfragen die Regel sind, lassen sich die meisten Anbieter auf Neugeschäfte mit einem solchen Schuldner nicht ein. Der Eintrag über das Insolvenzverfahren wird von der Schufa erst drei Jahre nach Erteilung der Restschuldbefreiung, wobei die Dreijahresfrist erst drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres endet, in das der Beschluss über die Restschuldbefreiung fällt.

Privatinsolvenz im Ausland anmelden

Da das deutsche Insolvenzverfahren aufgrund der relativ langen Wohlverhaltensphase erst auf längere Sicht zu einer effektiven Entschuldung und damit zur Wiederherstellung der wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit führt, erscheint es aus Sicht vieler Schuldner attraktiv, eine Verbraucherinsolvenz im Ausland zu beantragen und die dort erteilte Restschuldbefreiung später in Deutschland anerkennen zu lassen. Besonders favorisiert wird das Insolvenzverfahren nach dem Recht von England und Wales, das auf der Grundlage des Insolvency Act zu einer Restschuldbefreiung nach nur zwölf Monaten, der sogenannten Early Discharge, führen kann. Auch das im Code de la Consommation geregelte französische Insolvenzverfahren erscheint aufgrund der nur ein Jahr betragenden Wohlverhaltensphase attraktiv. Ähnliches gilt für eine Insolvenz nach spanischem Recht, das eine Verfahrensdauer von etwa einem bis anderthalb Jahren erlaubt. Das spanische Recht kennt allerdings eine fünfjährige faktische Wohlverhaltensperiode, da der dortige Insolvenzverwalter fünf Jahre lang prüft, ob der aus der Restschuldbefreiung begünstigte Schuldner keine neuen Schulden aufnimmt. In Betracht kommt auch eine Privatinsolvenz in Österreich, der Schweiz oder Tschechien, wobei die Anerkennung der Restschuldbefreiung nach schweizerischem Recht mit zusätzlichen Problemen behaftet ist, da die Schweiz kein EU-Land ist.

Voraussetzungen einer Restschuldbefreiung im Ausland

Wer als Schuldner eine Verbraucherinsolvenz im EU-Ausland oder in der Schweiz anstrebt, muss mindestens zwei bis drei Monate vor der Einreichung des Insolvenzantrages beim zuständigen Auslandsgericht seinen Erstwohnsitz und seinen faktischen Lebensmittelpunkt im jeweiligen Auslandsstaat begründen. Dies wird von der zuständigen Justizverwaltung regelmäßig überprüft und bedarf eines Nachweises, der durch einen angemessenen Mietvertrag, Telefon- und Stromrechnungen, Tankquittungen, Kontoauszüge und Einkaufsbelege geführt werden kann. Ferner ist ein Arbeitsverhältnis zu einem Unternehmen nachzuweisen, das im jeweiligen Auslandsstaat seinen Sitz hat. Dabei prüfen die Justizbehörden im Ausland häufig nach, ob auch die Arbeitstätigkeit tatsächlich im Ausland ausgeübt wird. Wenn dies gesichert ist, kann auf den von der jeweiligen Justizverwaltung eingeführten Formularen der Insolvenzantrag mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung beim zuständigen Gericht eingereicht werden. Die Justizbehörden aller in Betracht kommenden Länder verlangen dazu eine aktuelle Liste der Verbindlichkeiten, ein Verzeichnis der Gläubiger mit deren genauer Anschrift, eine Einkommens- und Vermögensübersicht sowie eine Übersicht über die monatlichen Einnahmen und Ausgaben. Ferner ist der Pass bzw. Personalausweis in beglaubigter Kopie und ein Schuldentilgungsplan sowie ein Nachweis über einen erfolglosen Einigungsversuch vorzulegen. Hinzu kommen die erforderlichen Nachweise über den Hauptwohnsitz und den Arbeitsplatz im jeweiligen Auslandsstaat sowie der Restschuldbefreiungsantrag.

Es ist sinnvoll, die Sprache des jeweiligen Landes möglichst gut zu sprechen, da die Justizverwaltungen nur in der Landessprache kommunizieren. Da die meisten Dokumente übersetzt und beglaubigt werden müssen, ist mit mindestens 1.000 bis 1.500 Euro Kostenaufwand für diese Zwecke zu rechnen. Hinzu kommen die Gerichtskosten und die Gebühren des eingesetzten Insolvenzverwalters bzw. Treuhänders. Wer einen vor Ort tätigen bzw. zugelassenen Rechtsanwalt beauftragt oder einen Makler zur Vermittlung passenden Wohnraums benötigt, muss mit erheblichem Zusatzaufwand rechnen.

Anerkennung der Auslandsinsolvenz

Liegt die Entscheidung des Auslandsgerichts über die Erteilung der Restschuldbefreiung vor, kann das Anerkennungsverfahren beim in Deutschland zuständigen Insolvenzgericht eingeleitet werden. Dazu muss der Beschluss des Auslandsgerichts übersetzt und amtlich beglaubigt werden. Danach kann der Antrag auf Anerkennung der im Ausland erteilten Restschuldbefreiung beim hierfür zuständigen deutschen Insolvenzgericht eingereicht werden. Dabei ist mit einer Prüfungsdauer von sechs bis zwölf Wochen zu rechnen. Gegebenenfalls muss damit gerechnet werden, dass der deutsche Rechtspfleger die Umstände des Auslandsaufenthalts überprüft. Dies gilt umso mehr, je kürzer ein Auslandsaufenthalt war. Es empfiehlt sich daher, jeden Beleg, aus dem sich der Auslandswohnsitz und der ausländische Arbeitsplatz ergeben, sorgfältig aufzubewahren.

Welche Schulden nicht erlassen werden

Die Restschuldbefreiung erfasst die meisten Verbindlichkeiten, die den Schuldner im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens betrafen. Ausgenommen sind jedoch Verbindlichkeiten des Schuldners aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen sowie aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht leistete. Außerdem werden Steuerschulden nicht erlassen, wenn der Schuldner im Zusammenhang mit ihrer Entstehung rechtskräftig wegen einer Steuerstraftat gemäß §§ 370, 373 oder 374 Abgabenordnung (AO) verurteilt wurde. Der jeweilige Gläubiger, der sich auf einen dieser Ausschlussgründe berufen will, muss diese Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Abs. 2 InsO anmelden. Nicht unter die Restschuldbefreiung fallen außerdem Geldstrafen und die diesen nach § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO gleichgestellte Verbindlichkeiten. Dabei handelt es sich um Geldbußen aus Ordnungswidrigkeitsverfahren, Ordnungs- und Zwangsgelder sowie Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die den Schuldner zu einer Geldzahlung verpflichten. Von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen sind auch Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.

Abwendungsmöglichkeiten

Nicht immer ist die Verbraucherinsolvenz die optimale Methode, um sich von bestehenden Verbindlichkeiten zu befreien. Gegen die Insolvenz spricht die lange Verfahrensdauer, aber auch die Tragung der oft nicht unerheblichen Verfahrenskosten und die massive Einschränkung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit des Schuldners. Dieser muss über einen relativ langen Zeitraum am wirtschaftlichen Existenzminimum leben und kann in der Wohlverhaltensperiode keine neuen Kredite aufnehmen bzw. Ratenkäufe tätigen. Zudem wird durch die Insolvenz die missliche wirtschaftliche Lage des Schuldners publik. Damit sind oft ein Ansehensverlust und ein Abstieg in der Wertschätzung des sozialen Umfelds verbunden. Daher lohnt es sich häufig, über Alternativen zur Privatinsolvenz nachzudenken.

Professionelle Schuldnerberatung

Im Internet, aber auch in der einschlägigen Wirtschaftspresse finden sich häufig Angebote, die eine professionelle Schuldnerberatung zum Gegenstand haben. Dabei handelt es sich häufig um Offerten, die von Schuldnerberatern stammen, die häufig mit Rechtsanwälten kooperieren. Oft bieten Rechtsanwälte und Steuerberater, die sich auf dieses Tätigkeitsfeld spezialisiert haben, ihre Dienste auch unmittelbar an. Zur professionellen Schuldnerberatung gehören zum einen die systematische Aufarbeitung der bestehenden Verbindlichkeiten eines Schuldners und zum anderen die Verhandlung mit den Gläubigern. Diese Verhandlungen haben zum Ziel, von den Gläubigern einen völligen oder teilweisen Erlass der Schuld zu erwirken oder zumindest einen Ratenzahlungsvergleich oder eine Stundungsabrede abzuschließen. In einigen Fällen sind diese Verhandlungen durchaus zielführend, da viele Gläubiger erkennen, dass sie mit einer gütlichen Einigung zumindest einen Teil ihrer Forderung realisieren können, während sonst ein Totalausfall droht. Die Einschaltung eines Schuldnerberaters ist mit erheblichen Kosten verbunden, zumal freiberufliche Schuldnerberater, die nicht als Rechtsanwälte handeln, nicht an die Regeln des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) gebunden sind. Zu warnen ist allerdings vor sogenannten Schuldnerberatern, die ihre Dienste gegen Vorkasse anbieten und eine Ent- oder Umschuldung in Aussicht stellen, ohne tatsächlich im Interesse des Schuldners zu handeln.

Private Verhandlungen mit Gläubigern

Oft ist es lohnend, mit seinen Gläubigern persönlich in Kontakt zu treten. Dies erspart zum einen die Kosten, die bei einer professionellen Schuldnerberatung unweigerlich anfallen. Zum anderen ist die persönliche Ansprache oft geeignet, eine positive Verhandlungsatmosphäre zu schaffen, die oft zumindest zu einem teilweisen Forderungsverzicht oder aber zu einer Ratenzahlungs- oder Stundungsvereinbarung führt. Dabei ist es unerlässlich, seine finanzielle Situation ungeschminkt zu schildern und keine unrealistischen Versprechungen zu machen.

Private Kredite und Bürgschaften

Nicht selten bietet sich einem Schuldner die Möglichkeit, im Familien- oder Freundeskreis die Bereitschaft zu wecken, ihm durch Vergabe eines Darlehens oder durch eine Bürgschaft aus einer Geldverlegenheit zu helfen. Solche Darlehen, die auch vom Arbeitgeber ausgereicht werden können, sind manchmal unverzinslich, jedenfalls aber günstiger als Bankkredite. Häufig sind Gläubiger auch bereit, die Stellung eines seriösen und solventen Bürgen oder Mitschuldners zu akzeptieren und sich im Gegenzug auf eine Kreditverlängerung, Ratenzahlung oder Stundung einzulassen. Von der Möglichkeit eines Privatdarlehens oder der Stellung eines Bürgen sollte ein Schuldner allerdings nur Gebrauch machen, wenn seine finanzielle Situation die laufende Rückzahlung des Privatkredits zuverlässig ermöglicht bzw. wenn sichergestellt werden kann, dass es nicht zur Inanspruchnahme des Bürgen kommt. Private Kredite, die über eines der auf diesem Gebiet tätigen Kreditportale vermittelt werden, kommen für einen Schuldner nur bei positiver Bonität in Betracht, da diese Kreditportale in die Vermittlung meist nur nach Abfrage der Schufa-Daten eintreten und dabei ähnliche Anforderungen stellen, die auch von Banken und Sparkassen bekannt sind.

Veräußerung von Wertgegenständen

In manchen Fällen lässt sich eine Insolvenz auch dadurch vermeiden, dass ein Schuldner einen werthaltigen Gegenstand veräußert, verpfändet oder zur Sicherung übereignet. Hierzu eignet sich insbesondere Immobilieneigentum, das noch nicht anderweitig bis zur Wertgrenze belastet ist. Hier kommt die Bestellung eines Grundpfandrechts (Hypothek oder Grundschuld) oder auch die komplette Veräußerung in Betracht. Solche Überlegungen lohnen sich jedoch nur dann, wenn gesichert ist, dass der zu erzielende Verkaufserlös nach Abzug der auf der Immobilie ruhenden Belastungen ausreicht, den Liquiditätsengpass des Schuldners zu beseitigen. Gelegentlich ist eine Verbraucherinsolvenz auch durch die Veräußerung werthaltiger Gegenstände abzuwenden. Dazu gehören wertvolle Möbel, Kunstgegenstände und Antiquitäten, hochwertige Uhren und echter Schmuck sowie Sammlungen von Briefmarken und Münzen. Dabei ist zu beachten, dass das Risiko hoher Wertverluste einzukalkulieren ist, Das gilt besonders dann, wenn Kaufinteressenten erkennen, dass es sich um einen Notverkauf handelt. Zudem ist es unerlässlich, sich über die aktuelle Marktsituation zu informieren, um eine wertvernichtende Verschleuderung wertvollen Vermögens zu vermeiden.

Grundsätzlicher Ablauf des Privatinsolvenzverfahrens

Die Vorbereitung der Verbraucherinsolvenz beginnt mit dem stets notwendigen außergerichtlichen Einigungsversuch. Es empfiehlt sich, hierzu die Hilfe eines kompetenten Person oder Stelle im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO in Anspruch zu nehmen, die berechtigt ist, im Bedarfsfall eine Bescheinigung über das Scheitern des Einigungsversuchs auszustellen. Geeignet sind hierzu Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer sowie vereidigte Buchprüfer, aber auch die Schuldnerberatungsstellen der Verbraucherzentralen, der Caritas, der Diakonie und der Arbeiterwohlfahrt sowie anderer Institutionen, die nach dem jeweiligen Landesrecht hierzu befugt sind. Der Schuldner muss alle ihm bekannten Daten und Fakten zu seinen Verbindlichkeiten bereitstellen.

Desweitern ist vom Schuldner eine Auflistung seiner laufenden Einkünfte und etwa vorhandenen verwertbaren Vermögens vorzulegen. Die von ihm beauftragte Person oder Stelle schreibt alle Gläubiger an und lässt sich von dort jeweils eine aktuelle Forderungsaufstellung übermitteln. Auf der Grundlage dieser Daten erfolgt die Erstellung eines Schuldenbereinigungsplans mit dem Ziel der Entschuldung. Aus diesem Plan geht hervor, ob und in welchem Umfang der Schuldner imstande ist, seine Verbindlichkeiten anteilig zurückzuführen. Die Gläubiger werden aufgefordert, sich binnen einer angemessenen Frist zu dem ihnen übermittelten Schuldenbereinigungsplan zu äußern. Dabei gilt der Plan als abgelehnt, wenn auch nur ein Gläubiger ihn ablehnt oder die Zwangsvollstreckung betreibt. Stimmen alle Gläubiger zu, kommt es auf dieser Grundlage zum Abschluss einer Vereinbarung mit allen Gläubigern, die den Charakter eines außergerichtlichen Vergleichs trägt.

Meist lehnen ein oder mehrere Gläubiger den Schuldenbereinigungsplan ab. In diesem Fall ist der außergerichtliche Einigungsversuch gescheitert. Die vom Schuldner beauftragte geeignete Stelle stellt hierüber eine Bescheinigung aus, Diese ist Voraussetzung für das nun einzuleitende gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren. Dieses wird durch den Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens eingeleitet, der mit Hilfe der in allen Bundesländern eingeführten Formulare beim für den Schuldnerwohnsitz zuständigen Insolvenzgericht einzureichen ist. Gemäß § 311 InsO sind dazu die Bescheinigung über das Scheitern der außergerichtlichen Schuldenbereinigung, der Antrag auf Restschuldbefreiung (§ 287 InsO), ein aktuelles Vermögensverzeichnis, eine Vermögensübersicht und ein Gläubigerverzeichnis sowie eine Liste der aktuellen Verbindlichkeiten vorzulegen.

Ferner muss erneut ein Schuldenbereinigungsplan erstellt und vorgelegt werden. Dieser ist meist eine aktualisierte Fassung des Plans, der bereits im Rahmen des außergerichtlichen Einigungsversuchs erstellt wurde. Ratsam ist es, zeitgleich einen Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten zu stellen. Das Gericht prüft vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, ob aus seiner Sicht die Voraussetzungen für einen von ihm initiierten Einigungsversuch gegeben sind. Wenn es dies bejaht, unterbreitet es allen Gläubigern auf der Grundlage des aktualisierten Schuldenbereinigungsplans einen eigenen Einigungsvorschlag.

Wird der Plan nicht von mindesten 50 % der Gläubiger – bezogen auf deren Kopfzahl und die Höhe der offenen Forderungen – angenommen, gilt der Plan als gescheitert. Im anderen Falle kann das Gericht das Verfahren auch ohne Zustimmung der ablehnenden Gläubiger durchführen. Es kommt dann zu einer Verfahrensabwicklung außerhalb des eigentlichen Insolvenzverfahrens, das bis zu einer Entscheidung ruht und bei einer gerichtlichen Schuldenbereinigung aufgehoben wird. Stimmen nicht mindestens 50 % der Gläubiger nach Kopfzahlen und Forderungshöhen zu, wird die Verbraucherinsolvenz eröffnet. Dann erfolgt die Einsetzung eines Insolvenzverwalters, der das pfändbare Vermögen des Schuldners in Besitz nimmt und verwertet.

Nach Abzug der Kosten wird der Verwertungserlös an die Gläubiger quotal nach Höhe ihrer Forderungen ausgekehrt. Sodann wird das Insolvenzverfahren aufgehoben. Es beginnt dann beim Vorliegen eines entsprechenden Antrages gemäß § 286 InsO das Restschuldbefreiungsverfahren, das zunächst mit einem Ankündigungsbeschluss eingeleitet wird. In diesem Verfahren kann der redliche Schuldner nach Ablauf einer regelmäßig sechs Jahre betragenden Wohlverhaltensphase die Befreiung von seinen dann noch bestehenden Schulden erwirken. Bis dahin hat der Schuldner sein pfändbares Einkommen sowie wertmäßig die Hälfte der in diesen Zeitraum fallenden Erbschaften an einen gerichtlich bestellten Treuhänder abzuführen, der diese Gelder bzw. Gegenstände verwertet und nach Ausgleichung der Verfahrenskosten und seiner Vergütung auf die Gläubiger verteilt.

Erfüllt der Schuldner die ihn in der Wohlverhaltensphase treffenden Obliegenheiten, wird er nach Ende der Wohlverhaltensphase durch Beschluss des Insolvenzgerichts von seinen restlichen Verbindlichkeiten befreit, soweit diese der Restschuldbefreiung zugänglich sind. Erfüllt der Schuldner die ihn treffenden Pflichten nicht, kann ihm auf Antrag eines Gläubigers die Restschuldbefreiung versagt werden.

Außergerichtlicher Einigungsversuch

Unerlässliche Voraussetzung einer Privatinsolvenz und damit einer späteren Restschuldbefreiung ist das Stattfinden eines außergerichtlichen Einigungsversuchs. Im Regelfall nimmt der Schuldner schon in dieser Verfahrensphase die Hilfe einer geeigneten Person oder Stelle in Anspruch. In der Regel ist dies ein auf Privatinsolvenzen spezialisierter Rechtsanwalt, der oft zugleich als Fachanwalt für Insolvenzrecht tätig ist, oder eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle der nach Landesrecht zur Insolvenzberatung zugelassenen Institutionen. Wer einen Rechtsanwalt beauftragt, muss in vielen Gerichtsbezirken die damit verbundenen Kosten selbst tragen, da viele Gerichte Anträge auf Beratungshilfe mit der Begründung ablehnen, dass die Möglichkeit der kostenlosen Inanspruchnahme einer Schuldnerberatung besteht.

Ermittlung von Gläubigern und Schuldenhöhe

Voraussetzung einer späteren Restschuldbefreiung ist es, schon in diesem Verfahrensstadium eine vollständige Erfassung aller bestehenden Verbindlichkeiten des Schuldners vorzunehmen. Hierzu ist eine umfassende Auswertung der vorliegenden Mahnkorrespondenz sowie der bereits gerichtlich titulierten Forderungen erforderlich. Daraus ergeben sich die Namen und Anschriften der Gläubiger und deren etwaiger Verfahrensbevollmächtigten. Die aktuellen Verbindlichkeiten sind bei den jeweiligen Gläubigern zu erfragen. Diese trifft insoweit gemäß § 305 Abs. 2 Satz 2 InsO eine Mitwirkungspflicht. Üblich ist es, dass die vom Schuldner beauftragte Person oder Stelle alle Gläubiger anschreibt und eine aktuelle Forderungsaufstellung anfordert, die in aufgegliederter Form die Hauptforderung sowie die aufgelaufenen Zinsen und Kosten umfasst. Hierbei werden meist Fristen von zwei bis vier Wochen gesetzt. In aller Regel reagieren die meisten Gläubiger fristgemäß. Ist dies nicht der Fall, empfiehlt sich eine dringliche Anmahnung und notfalls die Androhung der Erhebung eines entsprechenden Auskunftsklage.

Erstellung eines Schuldenbereinigungsplans

Nach Vorliegen der Forderungsaufstellungen aller Gläubiger sowie der Nachweise über die Höhe des laufenden Einkommens des Schuldners und seines etwa vorhandenen verwertbaren Vermögens erstellt die vom Schuldner beauftragte Person oder Stelle den Schuldenbereinigungsplan. Aus diesem ergibt sich, wie hoch das freie pfändbare Einkommen des Schuldners unter Berücksichtigung etwaiger gesetzlicher Unterhaltspflichten ist und mit welchen Verwertungserlösen mutmaßlich gerechnet werden kann. Auf dieser Grundlage wird ermittelt, ob und in welcher Höhe der jeweils entsprechend der Höhe seiner Forderung zu berücksichtigende Gläubiger mit einer Befriedigung rechnen kann. Dieser Schuldenbereinigungsplan wird den Gläubigern unter Setzung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme übermittelt.

Beratung durch geeignete Stellen

In der Regel ist ein Schuldner mit dem Betreiben der Verbraucherinsolvenz überfordert. Es nutzt daher zumeist bereits in diesem Verfahrensstadium die Hilfe einer geeigneten Person oder Stelle im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Wer insoweit als geeignet gilt, ergibt sich nicht aus der InsO selbst, sondern aus den Ausführungsgesetzen zur InsO, die von allen Bundesländern mit ähnlichem Inhalt erlassen worden sind. Als geeignet anerkannt sind meist Berufsträger wie Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sowie öffentliche Schuldnerberatungsstellen, die meist zu Verbraucherzentralen oder Wohlfahrtsinstitutionen wie Caritas, Diakonie und Arbeiterwohlfahrt gehören. Grundsätzlich hat der Schuldner das Recht der freien Auswahl. Dabei ist jedoch zu beachten, dass bei den öffentlichen Schuldnerberatungsstellen oft lange Wartelisten bestehen. Schuldner, die sich deshalb in die Beratung eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters begeben möchten, müssen das Kostenrisiko beachten, da Anträge auf Beratungshilfe in der Insolvenzberatung von vielen Gerichten unter Hinweis auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer kostenlosen Schuldnerberatung abgelehnt werden. In solchen Fällen sind viele Gerichte allerdings zur Bewilligung von Beratungshilfe bereit, wenn der Nachweis geführt werden kann, dass bei keiner dieser kostenlos tätigen Institutionen in angemessener Zeit kein Beratungstermin zu bekommen ist bzw. eine zeitnahe Bearbeitung des Verfahrens dort nicht erfolgen kann. Welche Wartezeiten zumutbar sind, entscheidet der Rechtspfleger im Beratungshilfe-Bewilligungsverfahren nach eigenem Ermessen. Meist werden Wartezeiten bis zu drei Monaten als zumutbar betrachtet.

Annahme des Schuldenbereinigungsplans durch die Gläubiger

Im allerdings eher seltenen Idealfall stimmen alle Gläubiger dem Schuldenbereinigungsplan zu. In diesem Falle kommt es zu einer Einigungsvereinbarung mit allen Gläubigern. Diese entspricht rechtlich einem außergerichtlichen Vergleich im Sinne des § 779 BGB. Inhaltlich wird damit im Wege des gegenseitigen Nachgebens ein neuer Schuldgrund geschaffen, aus dem bei Nichterfüllung geklagt werden kann. Meist wird im Rahmen dieser Einigungsvereinbarung auch geregelt, dass der Gläubiger keine Maßnahmen der Zwangsvollstreckung betreiben dürfen, wenn und solange der Schuldner seinen übernommenen Verpflichtungen nachkommt.

Ablehnung des Schuldenbereinigungsplans

In den meisten Fällen ist festzustellen, dass nicht alle Gläubiger dem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan zustimmen. Der Plan gilt aus gescheitert, wenn mindesten ein Gläubiger ihn ablehnt oder gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung betreibt. Die vom Schuldner beauftragte geeignete Person oder Stelle im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO erteilt sodann die für das weitere Verfahren unverzichtbare Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs.

Gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren

Nach Vorliegen der Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs sind die Voraussetzungen für die Einleitung der Privatinsolvenz bei dem für den Wohnsitz des Schuldners zuständigen Insolvenzgericht gegeben. In diesem Verfahren hat das Gericht die Möglichkeit, selbst nochmals einen Einigungsversuch zu unternehmen und das Verfahren einstweilen ruhen zu lassen oder aber bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen unmittelbar das Verbraucherinsolvenzverfahren zu eröffnen.

Antragstellung

Die gerichtliche Verbraucherinsolvenz wird mit einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingeleitet. Dieser Antrag ist bei dem für den Wohnsitz des Schuldners zuständigen Insolvenzgericht einzureichen. Dieses ist meist das Amtsgericht, das am Ort des übergeordneten Landgerichts seinen Sitz hat. Einige Bundesländer haben in Zuständigkeitsverordnungen Sonderregeln geschaffen, die eine Konzentration der Zuständigkeit für Insolvenzverfahren auf bestimmte Amtsgerichte vorsehen. Im Einzelfall lohnt sich insoweit ein Blick ins Internet oder eine Rückfrage beim nächsten Amtsgericht. Die Antragsformalien sind in § 311 InsO geregelt. Hiernach gehören zu einem vollständigen Insolvenzantrag die Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs, der Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung oder die Erklärung des Schuldners, dass eine Restschuldbefreiung nicht angestrebt wird.

Ferner ist die Vorlage eines Vermögensverzeichnisses, einer Vermögensübersicht sowie eines Gläubigerverzeichnisses und eines Verzeichnisses der gegen den Schuldner bestehenden Forderungen notwendig. Hierzu haben alle Landesjustizverwaltungen entsprechende Formulare eingeführt, die meist auch online angefordert und heruntergeladen werden können. Desweiteren ist ein Schudenbereinigungsplan vorzulegen. Dabei wird meist auf den für den außergerichtlichen Einigungsversuch erstellten Plan zurückgegriffen, der mit etwa erforderlichen Aktualisierungen auch in diesem Verfahrensstadium verwendet werden kann.

Wenn ein Schuldner nicht die Möglichkeit hat, die anfallenden Verfahrenskosten aus eigenen Mitteln zu bestreiten, ist es empfehlenswert, gleichzeitig einen Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten zu stellen und die erforderlichen Einkommensnachweise beizufügen. Insoweit gelten dieselben Voraussetzungen wie im Prozesskostenhilfe-Bewilligungsverfahren. Entsprechend kann man sich an dem für dieses Antragsverfahren eingeführten Formular orientieren.

Erfolgsaussichten der Schuldenbefreiung als Voraussetzung

Das Insolvenzgericht prüft vor einer Entscheidung über die Verfahrenseröffnung, ob Erfolgsaussichten für die angestrebte Schuldenbefreiung bestehen. In diesem Zusammenhang untersucht das Gericht die Schlüssigkeit und Angemessenheit des vorgelegten Schuldenbereinigungsplans. Nach dieser Prüfung untersucht das Gericht, ob es einen eigenen Einigungsversuch für erfolgversprechend hält. Bejaht das Gericht diese Frage, stellt das Gericht den aktualisierten Schuldenbereinigungsplan und die Forderungsübersicht den Gläubigern zu und fordert diese unter Fristsetzung von vier Wochen zu einer Stellungnahme auf. Hält das Gericht einen solchen Einigungsversuch für aussichtslos, werden unmittelbar die weiteren Verfahrensschritte eingeleitet.

Unternimmt das Gericht einen Einigungsversuch, wartet es die eingehenden Stellungnahmen der Gläubiger ab. Stellt sich dann heraus, dass nicht mindestens 50 % der beteiligten Gläubiger nach Kopfzahl und Forderungshöhe den Schuldenbefreiungsplan und damit den Einigungsvorschlag ablehnen, kann das Gericht auf Antrag des Schuldners die Zustimmung der ablehnenden Gläubiger durch Beschluss ersetzen. Lehnen mindestens 50 % der Gläubiger den Schuldenbefreiungsplan ab, ist der gerichtliche Einigungsversuch gescheitert. In diesem Falle wird das Verfahren mit einem Eröffnungsbeschluss fortgesetzt. Hat der gerichtliche Einigungsvorschlag Erfolg, gilt der den Gläubigern übermittelte, gerichtlich festgestellte Schuldenbefreiungsplan.

Gerichtliche Durchsetzung des Schuldenbefreiungsplans

Lehnen nicht mindestens 50 % der beteiligten Gläubiger nach Kopfzahl und/oder Forderungshöhe den gerichtlich festgestellten Schuldenbefreiungsplan ab, kann das Insolvenzgericht diesen auch gegen den Willen der ablehnenden Gläubiger durch Beschluss durchsetzen, wenn der Schuldner einen entsprechenden Antrag stellt. Gegen diesen die Zustimmung der ablehnenden Gläubiger ersetzenden Beschluss steht den betroffenen Gläubigern das Recht der sofortigen Beschwerde zu. In diesem Verfahrensstadium ruht das Insolvenzverfahren bis zur Rechtskraft des gerichtlichen Beschlusses. Nach Eintritt der Rechtskraft wird das Insolvenzverfahren durch Beschluss des Insolvenzgerichts aufgehoben.

Ablehnung des Schuldenbefreiungsplans

Falls mindestens 50 % der beteiligten Gläubiger bezogen auf deren Anzahl und auf die Höhe der vertretenen Forderungen den gerichtlichen Schuldenbefreiungsplan ablehnen, ist dieser gescheitert. Das Gericht setzt dann das in der Zwischenzeit ruhende Verfahren fort. Wenn alle übrigen Voraussetzungen gegeben, insbesondere die Kosten bezahlt sind bzw. einem Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten stattgegeben wurde, erlässt das Gericht einen Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erreicht die Zahl der ablehnenden Gläubiger das einleitend genannte Quorum nicht, führt das Gericht auf Antrag des Schuldners das Schuldenbefreiungsverfahren dennoch durch. Dabei wird die fehlende Zustimmung der ablehnenden Gläubiger durch rechtsmittelfähigen Gerichtsbeschluss ersetzt.

Kosten des gerichtlichen Schuldenbefreiungsverfahrens

Im gerichtlichen Schuldenbefreiungsverfahren bestimmen sich die Kosten nach dem Wert des pfändbaren Vermögens des Schuldners. Insoweit existiert eine Tabelle, aus der sich die Gerichtskosten ablesen lassen. Hinzu kommen die Auslagen für gerichtliche Zustellungen und eventuell erforderliche Kopien. Der gerichtlich eingesetzte Treuhänder erhält für seine Tätigkeit 15 % der Insolvenzmasse, mindestens aber nach derzeitigem Stand 800,- EUR. Zudem bekommt er einen Anteil an den von ihm vereinnahmten Zahlungen. Dabei liegt die Mindestgebühr bei 100,- EUR jährlich. Ansonsten existiert in der Insolvenzverwalter-Vergütungsverordnung eine Tabelle, in der die nach Höhe des eingehobenen Betrages gestaffelten Gebühren verzeichnet sind. Derzeit beläuft sich die Gebühr auf 5 % für die ersten 25.000,- EUR. Bei höheren Summen reduziert sich der prozentuale Anteil des Treuhänders entsprechend. Für die Verfahrenskosten bietet sich die Möglichkeit der Stundung gemäß § 4 a InsO an. Diese kann von allen natürlichen Personen beantragt werden, wenn auch ein Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt wird. Voraussetzung ist, dass der Schuldner die Verfahrenskosten nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann. Hier gelten die Regeln über die Beantragung von Prozesskostenhilfe entsprechend. Die Kostenstunden erfassen auch die Aufwendungen, die im Rahmen der Restschuldbefreiung anfallen. Gemäß § 4 b InsO ist eine Verlängerung des Stundungszeitraumes ebenso möglich wie die Festsetzung von Monatsraten. Das Gericht prüft vier Jahre lang nach Verfahrensbeendigung etwaige Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners im Hinblick auf seine Zahlungsfähigkeit.

Vereinfachtes Insolvenzverfahren

Scheitert der Versuch einer gerichtlichen Schuldenbefreiung am Widerstand der Gläubiger, kommt es zur Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens. Dies ist ein vereinfachtes Insolvenzverfahren, das im Wesentlichen schriftlich abgewickelt werden kann. Anders als beim Regelinsolvenzverfahren ist die Mitwirkung der Gläubiger hier auf ein Minimum reduziert. Insbesondere ist die Beteiligung der Gläubigerversammlung praktisch deutlich reduziert. Ein Gläubigerausschuss ist in der Regel nicht vorhanden. Die Verbraucherinsolvenz beginnt mit dem gerichtlichen Eröffnungsbeschluss, in dem das Datum und die Uhrzeit der Verfahrenseröffnung niedergelegt werden. Dieser Beschluss wird den beteiligten Gläubigern und dem Schuldner zugestellt. Das Datum des Eröffnungsbeschlusses ist wesentlich für die Berechnung zahlreicher Fristen. Insbesondere bestimmt sich hiernach die Berechnung des Beginns der für die Restschuldbefreiung maßgeblichen Wohlverhaltensphase.

Zuordnung eines Treuhänders

Zugleich mit dem Beschluss über die Eröffnung der Insolvenz setzt das Gericht einen Treuhänder ein, dessen Rechtsstellung sich aus § 292 InsO ergibt. Die Auswahl des Treuhänders geschieht nach pflichtgemäßem Ermessen durch das Insolvenzgericht. Meist wird ein auf das Insolvenzrecht spezialisierter Rechtsanwalt oder Steuerberater ausgewählt. Die meisten Insolvenzgerichte führen Listen solcher Berufsträger, die sich zur Übernahme derartiger Funktionen bereit erklärt haben.

Der Treuhänder weist Drittschuldner, die Leistungen an den Schuldner zu erbringen haben, auf die erfolgte Abtretung in der Wohlverhaltensphase hin und zieht die ihm aus der Abtretung zustehenden Beträge ein. Gleiches gilt für ihm zufließende Leistungen des Schuldners und für Erlöse aus der Verwertung von Schuldnervermögen. Er ist dazu verpflichtet, eingehende Zahlungen von seinem Vermögen getrennt zu halten und einmal jährlich die eingegangenen Zahlungen nach Kostenabzug auf die Gläubiger zu verteilen. Sind die eingegangenen Summen gering, kann er sich auf eine Schlussverteilung am Ende des Verfahrens beschränken. Er muss jedoch in jedem Falle einmal jährlich an das Insolvenzgericht über vereinnahmte Zahlungen berichten. Wenn er von der Gläubigerversammlung dazu beauftragt wird, hat er die Erfüllung der Obliegenheiten des Schuldners zu überwachen und etwaige Verstöße an die Gläubiger zu melden. Eine solche Verpflichtung des Treuhänders besteht jedoch nur, wenn die hierfür fällige Zusatzvergütung gesichert ist.

Bei Ende seines Amtes muss der Treuhänder abschließend gegenüber dem Insolvenzgericht Rechnung legen. Jeder Gläubiger hat die Möglichkeit, die Entlassung des Treuhänders zu beantragen. Das Gericht entscheidet über einen solchen Antrag nach Anhörung des Treuhänders durch rechtsmittelfähigen Beschluss.

Verwaltung und Verteilung des pfändbaren Einkommens

Zu den wichtigsten Aufgaben des Treuhänders in der Wohlverhaltensphase gehören der Einzug und die Verwaltung des pfändbaren Einkommens des Schuldners. Meist handelt es sich dabei um den Teil des Arbeitseinkommens, der unter Beachtung etwaiger Unterhaltspflichten des Schuldners die jeweilige Pfändungsfreigrenze überschreitet. Dazu zeigt der Treuhänder die mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung erfolgte Abtretung der pfändbaren Bezüge des Schuldners an und fordert den Arbeitgeber auf, den pfändbaren Lohnanteil an ihn zu überweisen. Der Treuhänder hält eingehende Zahlungen von seinem Vermögen getrennt. Dazu richtet er im Regelfall ein Fremdgeldkonto (Anderkonto) ein und kehrt die hierauf eingehenden Zahlungen meist einmal jährlich an die Gläubiger aus. Über die erlangten Beträge berichtet er mindestens einmal jährlich an das Insolvenzgericht.

Sind die eingehenden Zahlungen gering, reicht auch eine einmalige Verteilung am Ende der Wohlverhaltensphase aus. An der Berichtspflicht gegenüber dem Insolvenzgericht ändert dies nichts. Die Tätigkeit des Treuhänders erfasst auch die Verwertung des der Zwangsvollstreckung unterliegenden Schuldnervermögens. Hierzu beauftragt er meist ein spezialisiertes Verwertungsunternehmen, das die Vermögensgegenstände des Schuldners nach gesetzlicher Vorgabe freihändig veräußert oder versteigert. Der erzielte Erlös wird nach Abzug der Verwertungskosten dem Fremdgeldkonto des Treuhänders zugeführt und im Rahmen der meist einmal jährlich stattfindenden Verteilung an die Gläubiger ausgekehrt.

Pfändungsfreigrenzen und Pfändungstabelle

Beim Einzug des Arbeitseinkommens des Schuldners hat der Treuhänder die Pfändungsfreigrenzen des § 850 c der Zivilprozessordnung (ZPO) zu beachten. Hierzu existiert eine Tabelle, die gemäß § 850 c Abs. 2a ZPO alle zwei Jahre fortgeschrieben wird. Diese Pfändungstabelle staffelt das pfändbare Einkommen nach der Zahl der unterhaltsberechtigten Personen. Dabei wird vom Nettoeinkommen ausgegangen, sodass Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer ebenso bereits abgesetzt sind wie alle Sozialversicherungsbeiträge. Bei der Verwertung von Vermögensgegenständen muss der Treuhänder etwaige Pfändungsverbote beachten. Diese ergeben sich gemäß § 36 InsO aus den §§ 850, 850 a, 850 b, 850 c, 850 e, 850 f Abs. 1, 850 g bis k, 851 c und 851 d ZPO, auf die insoweit verwiesen wird.

Wohlverhaltensperiode

Unverzichtbare Voraussetzung einer erfolgreichen Restschuldbefreiung ist der störungsfreie Ablauf der meist sechs Jahre dauernden Wohlverhaltensperiode, die gegebenenfalls auf drei oder fünf Jahre verkürzt werden kann und deren Lauf mit dem Tag des Ergehens des Eröffnungsbeschluss beginnt. Innerhalb dieser Wohlverhaltensphase muss der Schuldner gemäß § 295 InsO eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben oder sich um eine solche bemühen. Er darf insbesondere keine zumutbare Beschäftigung ablehnen. Welche Tätigkeit angemessen und zumutbar ist, bestimmt sich individuell nach den Kenntnissen, Fähigkeiten und körperlichen Voraussetzungen des Schuldners. Das pfändbare Einkommen aus der Erwerbstätigkeit des Schuldners ist im Wege der Abtretung an den Treuhänder abzuführen.

Desweiteren muss der Schuldner die Hälfte des Wertes einer in der Wohlverhaltensphase anfallenden Erbschaft an den Treuhänder auskehren. Dazu gehören auch Erbfälle aus allen Berufungsgründen sowie Pflichtteilsansprüche und Vermächtnisse. Zu den Obliegenheiten des Schuldners in der Wohlverhaltensphase gehört es auch, jeden Wechsel des Wohnsitzes und des Arbeitsplatzes unaufgefordert an den Treuhänder und das Insolvenzgericht zu melden, kein von der Abtretung erfasstes Vermögen zu verheimlichen und auf Anforderung des Treuhänders oder des Gerichts alle verfahrensrelevanten Auskünfte zu erteilen und Belege vorzulegen. Außerdem hat der Schuldner alle von der Abtretung erfassten Zahlungen an den Treuhänder zu leiten und keinem der beteiligten Gläubiger Sondervorteile zu gewähren.

Das Insolvenzgericht sowie gegebenenfalls auch der Treuhänder überwachen die Erfüllung dieser Verhaltensanforderungen. Erlangt ein Gläubiger Kenntnis einer Obliegenheitsverletzung in der Wohlverhaltensphase, kann er dies als Argument für einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung verwenden.

Restschuldbefreiung

Hat der Schuldner alle ihn in der Wohlverhaltensperiode treffenden Verpflichtungen und Obliegenheiten beanstandungsfrei erfüllt, erhält er nach Maßgabe der §§ 287 ff. InsO entsprechend seinem Antrag die Restschuldbefreiung, die das Ziel der privaten Insolvenz ist. Gemäß § 286 InsO wird der Schuldner von seinen im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den beteiligten Insolvenzgläubigern befreit, sofern keine Ausschlusstatbestände nach § 302 InsO vorliegen. Die Restschuldbefreiung erfolgt durch Beschluss des Insolvenzgerichts. Voraussetzung ist, dass der Schuldner seinen Obliegenheiten nach § 295 InsO nachgekommen ist und keine Versagungsgründe gemäß §§ 290, 297 und 298 InsO vorliegen.

Der Antrag auf Restschuldbefreiung ist nach § 287 a InsO unzulässig, wenn dem Schuldner innerhalb von zehn Jahren vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem bereits einmal eine Restschuldbefreiung erteilt oder innerhalb von fünf Jahren vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem einmal die Restschuldbefreiung nach § 287 InsO versagt wurde. Dies gilt auch, wenn innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Eröffnungsantrag dem Schuldner die Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5, 6 oder 7 InsO bzw. nach § 296 InsO verweigert wurde. Dies gilt auch für die nachträgliche Versagung nach § 297 a InsO, wenn diese auf einen Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 Nr. 5, 6 oder 7 InsO gestützt wurde.

Gründe für das Versagen der Restschuldbefreiung

Nicht selten scheitert die Restschuldbefreiung daran, dass in der Vergangenheit strafrechtlich relevante Verstöße des Schuldners gegen Bestimmungen des Insolvenzrechts vorgelegen haben oder der Schuldner in sonstiger Weise gegen Obliegenheiten im Verfahren verstoßen hat. Dazu gehören die Begründung unangemessener Verbindlichkeiten ebenso wie die Verletzung von Auskunfts- und Mitteilungspflichten und die Verletzung der Erwerbsobliegenheiten. Die meisten Versagungsgründe sind in § 290 Abs. 1 InsO normiert. Daneben gibt es den Versagungsgrund der Nichtzahlung der Treuhändervergütung gemäß § 298 InsO. In § 297 InsO ist der Fall des Bekanntwerdens von Versagungsgründen zwischen Schlusstermin und Aufhebung des Verfahrens bzw. zwischen Beendigung des Verfahrens und Ende der Abtretungsfrist geregelt. § 287 a InsO sieht die Unzulässigkeit eines Restschuldbefreiungsantrages für den Fall vor, dass innerhalb bestimmter Fristen in der Vergangenheit bereits Insolvenzverfahren stattgefunden haben.

Verurteilung wegen Insolvenzstraftaten

Eine Restschuldbefreiung ist gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO auf Gläubigerantrag zu versagen, wenn der Schuldner innerhalb von fünf Jahren vor dem Eröffnungsantrag oder nach der Antragstellung wegen einer Insolvenzstraftat gemäß §§ 283 bis 283 c StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt wurde. Dabei handelt es sich um die Straftatbestände des Bankrotts, der Bankrotts in einem besonders schweren Fall, der Verletzung der Buchführungspflicht und der Gläubigerbegünstigung.

Vorherige Insolvenzverfahren

Gemäß § 287 a Abs. 2 InsO ist ein Antrag auf Restschuldbefreiung im laufenden Verfahren unzulässig, wenn der Schuldner innerhalb von zehn Jahren vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem bereits in einem anderen Verfahren eine Restschuldbefreiung erhalten hat. Dies gilt auch, wenn dem Schuldner innerhalb von fünf Jahren vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem in einem anderen Verfahren bereits einmal die Restschuldbefreiung gemäß § 297 InsO versagt wurde, weil dem Schuldner eine Insolvenzstraftat nach §§ 283 bis 283 c StGB zur Last fiel und er deshalb zwischen dem Schlusstermin und der Aufhebung des Verfahrens oder zwischen Beendigung des Verfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen verurteilt wurde.

Ein Antrag auf Restschuldbefreiung ist auch dann unzulässig, wenn dem Schuldner in einem anderen Verfahren innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Eröffnungsantrag im laufenden Verfahren oder nachher bereits einmal die Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5, 6 oder 7 InsO oder nach § 296 InsO versagt wurde. Gleiches gilt unter den Voraussetzungen des § 297 a InsO, wenn die Versagung auf die Tatbestände des § 290 Abs. 1 Nr. 5, 6 oder 7 InsO gestützt wurde.

Unrichtige Angaben

Ein relevanter Grund für die Versagung der Restschuldbefreiung ist gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO dann gegeben, wenn der Schuldner innerhalb von drei Jahren vor oder nach dem Antrag auf Eröffnung des laufenden Insolvenzverfahrens in vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Weise schriftlich falsche oder nicht vollständige Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht hat, um ein Darlehen zu bekommen, Sozialleistungen zu erlangen oder um sich Zahlungen an Behörden und andere öffentliche Institutionen zu ersparen. Damit werden insbesondere Fälle des Kreditbetruges, aber auch solche des Betruges beim Bezug von Sozialleistungen und solche des Steuerbetruges erfasst.

Verstoß gegen Auskunftspflichten

Eine Restschuldbefreiung kann auch dadurch scheitern, dass der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig Auskunfts- oder Mitteilungspflichten verletzt hat (§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO). Solche Mitteilungspflichten betreffen beispielsweise einen Wechsel des Wohnsitzes oder des Arbeitsplatzes, aber auch den Anfall einer Erbschaft oder einen sonstigen Zuerwerb an Vermögen, der innerhalb der Abtretungsfrist zu berücksichtigen ist. Erfasst werden auch solche Fälle, in denen der Schuldner auf Anfragen des Gerichts oder des Treuhänders nicht oder unzureichend reagiert, obwohl verfahrensrelevante Fakten einer Mitteilung bedurft hätten.

Auf Antrag eines Gläubigers

Eine Versagung der Restschuldbefreiung erfolgt nur auf Antrag eines Gläubigers (§ 290 Abs. 1 Satz 1 InsO). Der Antrag ist bis zum Schlusstermin bzw. bis zum Beschluss über die Verfahrenseinstellung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit (§ 211 Abs. 1 InsO) schriftlich beim Insolvenzgericht einzureichen. Dabei sind die Tatsachen, die den Versagungsgrund begründen sollen, glaubhaft zu machen. Zur Glaubhaftmachung kommen alle Beweismittel der ZPO (u.a. Zeugen und Urkunden) in Betracht. Außerdem ist es möglich, die Richtigkeit der Tatsachen, die die Versagung der Restschuldbefreiung rechtfertigen sollen, an Eides statt zu versichern. Das Insolvenzgericht entscheidet über den Versagungsgrund durch Beschluss, der mit der sofortigen Beschwerde angegriffen werden kann. Der Beschluss ist öffentlich bekanntzumachen.

Häufige Ursachen für eine Privatinsolvenz

Zu einer Verbraucherinsolvenz kommt es teilweise aus Gründen, die der Schuldner selbst zu vertreten hat. Dabei steht oft im Vordergrund, dass der Schuldner seine finanzielle Leistungsfähigkeit überschätzt oder seine Ausgaben nicht seinen Einkommensverhältnissen angepasst hat. Daneben gibt es auch vom Schuldner nicht zu vertretende Umstände, die zu einer oft drastischen Reduzierung seiner finanziellen Möglichkeiten führen. Dies gilt besonders für solche Schuldner, die ehemals selbständig oder freiberuflich tätig waren. Hier spielen Auftragsrückgänge infolge eines konjunkturellen Einbruchs ebenso eine wichtige Rolle wie der Ausfall eigener Forderungen infolge der Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit eigener Schuldner.

Hohe Überschuldung

Der wichtigste Grund für die Notwendigkeit eines Insolvenzverfahrens ist die Entstehung einer erheblichen Überschuldung. Diese ist dann anzunehmen, wenn ein Schuldner nicht imstande ist, die gegen ihn bestehenden fälligen Zahlungsforderungen fristgerecht auszugleichen. Oft hat sich ein Schuldner in solchen Fällen auf Zahlungspflichten eingelassen, die aus seinem laufenden Einkommen nicht zu erfüllen sind. Dabei kann es sich um Schulden handeln, die für die Finanzierung einer Immobilie aufgenommen wurden, aber auch um Ratenschulden aus Auto- und Möbelkäufen. Besonders bei jungen Leuten spielen auch Verbindlichkeiten aus Telekommunikationsverträgen eine wichtige Rolle. In vielen Fällen haben Schuldner die Übersicht über die Höhe ihrer Zahlungspflichten verloren, da sie sich oft nicht in der gebotenen Weise um eine Reaktion auf eingehende Mahnungen oder gerichtliche Zustellungen bemühen, sondern entsprechende Korrespondenz nicht selten ignorieren.

Scheidung

Auch eine Scheidung kann zu einer massiven Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation führen. Dabei geht es nur selten um die eigentlichen Scheidungskosten, die für die Tätigkeit von Rechtsanwälten und Gerichten anfallen. Meist sind die mittelbaren Scheidungsfolgen wesentlich gravierender. Dazu gehören insbesondere Barunterhaltspflichten gegenüber dem Ehegatten und den Kindern. Diese Unterhaltspflichten sind in der bestehenden Ehe weniger belastend, da hier regelmäßig Naturalunterhalt geleistet wird und das Leben in einem gemeinsamen Haushalt wesentlich günstiger als der Kostenaufwand nach der Trennung der Parteien ist. Belastend sind oft auch Forderungen auf Zugewinnausgleich, die den ausgleichspflichtigen Ehegatten nicht selten überfordern. Auch die Verwertung einer Immobilie aus dem gemeinschaftlichen Eigentum der Ehegatten ist oft nur mit erheblichen Verlusten möglich.

Krankheit

Eine der häufigsten schicksalhaften Ursachen für eine Privatinsolvenz ist eine längerfristige Erkrankung des Schuldners. Bei Arbeitnehmern entstehen erhebliche finanzielle Einbußen, wenn der sechswöchige Zeitraum der Lohnfortzahlung verstrichen ist. Eine wesentliche Verschärfung entsteht, wenn auch der Krankengeldbezug nach 78 Wochen innerhalb einer Blockfrist von drei Jahren endet und nur noch Sozialleistungen zur Verfügung stehen. Besonders negativ ist die Situation bei Freiberuflern und Selbständigen, die Einnahmen nur aus ihrer persönlichen Tätigkeit erzielen.

Arbeitslosigkeit

Eine Insolvenz tritt nicht selten dadurch ein, dass der Schuldner seinen Arbeitsplatz verliert und kurzfristig keine neue Anstellung findet. Da der Bezug von Arbeitslosengeld I altersabhängig nach maximal zwei Jahren endet, ist eine Beanspruchung von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) oft unvermeidlich, sodass die Einnahmen auf Sozialhilfeniveau sinken. Spätestens dann sind die meisten Schuldner mit der Weiterzahlung von Raten aus einer Immobilienfinanzierung oder einem Anschaffungskredit überfordert, sodass die Verbraucherinsolvenz oft der einzige Ausweg aus einer hoffnungslosen finanziellen Verstrickung ist.

Fazit

Für Personen, die einen hohen Schuldenstand aufgebaut haben, stellt sich nicht selten das Problem, dass sie aus ihren regelmäßigen Einkünften die bestehenden Verbindlichkeiten nicht oder nur sehr langfristig zurückführen können. Häufig sind vorhandene Gläubiger nicht bereit, sich weiter vertrösten zu lassen oder sich auf eine Stundung oder einen (teilweisen) Forderungsverzicht einzulassen. Solche Gläubiger fordern meist im Wege von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen die sofortige Bezahlung der Zahlungsrückstände. In diesem Zusammenhang kommt es oft zu Besuchen des Gerichtsvollziehers sowie zu Lohn- oder Kontopfändungen. Manchmal betreiben Gläubiger nach fruchtlosen Pfändungen und Vorliegen der im Rahmen der Zwangsvollstreckung abzugebenden Vermögensauskunft unmittelbar das Insolvenzverfahren. Dies gilt insbesondere für solche Gläubiger wie Finanzämter oder Landeskassen, da diese angesichts ihrer Kostenbefreiung mit der Antragstellung kein eigenes Kostenrisiko eingehen. Diese unangenehmen Begleitumstände führen dazu, dass Privatpersonen den Weg in die Verbraucherinsolvenz suchen, die landläufig auch als Privatinsolvenz oder als vereinfachtes Insolvenzverfahren bezeichnet wird. Die private Insolvenz zielt regelmäßig auf den Erhalt der gerichtlichen Restschuldbefreiung ab, die nach Ablauf einer sogenannten Wohlverhaltenszeit von regelmäßig sechs Jahren zum Erlass der dann noch offenen Schulden führt. Dies ist für viele Schuldner die einzige Möglichkeit, innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes seine finanzielle Beweglichkeit zurückzugewinnen und wieder zu einer sinnvollen Zukunftsplanung zurückzufinden.


Marcel Ziegler

Als ehemaliger Finanz- und Honorarberater habe ich jahrelang direkt mit Privatkunden gearbeitet und weiß daher aus eigener Erfahrung, welche Fehler Menschen beim Umgang mit Geld machen. Ich kenne die Fallstricke von Bank- und Versicherungsprodukten und habe es mir zur Aufgabe gemacht, das Thema Finanzen so zu erklären, dass es wirklich jeder versteht.


Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert