Kreditvertrag nach der Scheidung: Das Wichtigste zuerst
Eine Trennung oder Scheidung beendet die Beziehung, aber nicht automatisch den Kreditvertrag. Für die Bank ist zuerst wichtig, wer unterschrieben hat, welche Rolle diese Person im Vertrag hat und ob der Kreditgeber einer Änderung ausdrücklich zustimmt. Sichern Sie die nächste Rate und ordnen Sie die Unterlagen. So lassen sich Rückstände und Missverständnisse oft vermeiden.
Fragen Sie deshalb nicht zuerst, wer künftig „eigentlich“ zahlen sollte. Prüfen Sie zunächst den Vertrag, den Zahlungsplan, die Abbuchungen, die aktuelle Restschuld und die genauen Unterschriften. Erst dann lässt sich prüfen, ob eine private Kostenaufteilung reicht oder ob Sie mit dem Kreditgeber über eine Schuldübernahme, eine Ersatzfinanzierung oder eine andere Lösung sprechen müssen.
Wichtig ist auch die Zeitplanung: Eine Scheidungsfolgenvereinbarung, die Aufteilung des Hausrats oder der Auszug aus der gemeinsamen Wohnung können schneller geregelt sein als ein Kreditvertrag. Solange keine schriftliche Änderung mit dem Kreditgeber vorliegt, sollten Sie davon ausgehen, dass die bisherigen Zahlungs- und Informationspflichten weiterlaufen.
Erst die Unterlagen und die unterschriebenen Rollen prüfen
Sammeln Sie alle Unterlagen, bevor Sie mit dem ehemaligen Partner oder der Bank eine neue Vereinbarung treffen. Dazu gehören der unterschriebene Kreditvertrag, Nachträge, Ratenänderungen, Stundungen, der Tilgungs- oder Zahlungsplan, Kontoauszüge mit den Lastschriften und eine aktuelle Auskunft über die offene Restschuld.
Auch Mahnungen, Kündigungsandrohungen, Schreiben eines Inkassounternehmens oder gerichtliche Unterlagen gehören in diese Sammlung. Legen Sie Fristen nicht beiseite. Ein Schreiben mit einer Zahlungsfrist kann wichtiger sein als die Frage, wer die letzte Rate überwiesen hat.
Prüfen Sie zusätzlich, um welche Kreditart es geht. Ein Ratenkredit für Möbel oder ein Fahrzeug wird oft anders abgesichert als eine Immobilienfinanzierung. Bei einem Autokredit können etwa Fahrzeugbrief, Sicherungsübereignung oder eine Vereinbarung zur Verwendung des Verkaufserlöses relevant sein. Bei einer Immobilie spielen regelmäßig die Darlehensverträge, die Grundschuldunterlagen und mögliche weitere Sicherheiten zusammen. Wer die Kreditart kennt, kann dem Kreditgeber gezielter Fragen stellen.
Diese Unterlagen brauchen Sie zuerst
| Unterlage | Was Sie daraus prüfen |
|---|---|
| Unterschriebener Kreditvertrag | Vertragspartner, Kreditart, Laufzeit, Rate, Sicherheiten und Unterschriften |
| Nachträge und Änderungsvereinbarungen | Ob sich Rate, Laufzeit, Kontoverbindung oder Haftung später geändert haben |
| Tilgungs- oder Zahlungsplan | Fälligkeiten, Ratenhöhe, verbleibende Laufzeit und Zahlungsrhythmus |
| Kontoauszüge und Lastschriften | Von welchem Konto die Rate abgeht und ob Rücklastschriften aufgetreten sind |
| Restschuld- oder Ablöseauskunft | Welcher offene Betrag nach Angaben des Kreditgebers noch besteht |
| Bürgschafts- und Sicherheitenunterlagen | Ob eine Person Bürge oder Bürgin ist und welche Sicherheiten vereinbart wurden |
| Mahnungen und gerichtliche Schreiben | Welche Rückstände und Fristen bereits bestehen |
Die Person, von deren Konto die Rate abgebucht wird, ist nicht allein deshalb Darlehensnehmerin oder Darlehensnehmer. Umgekehrt verliert eine Person ihre Vertragsrolle nicht automatisch, nur weil sie nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebt oder keine Rate mehr überweist.
Bei einem gemeinsamen Konto ist besondere Aufmerksamkeit nötig. Wenn das Konto künftig nicht mehr genutzt werden soll, darf die Kreditrate nicht versehentlich ins Leere laufen. Klären Sie vor einer Kontoschließung oder der Rücknahme eines Lastschriftmandats, wie die nächste fällige Rate bezahlt wird. Eine Kontobewegung ersetzt jedoch keine Änderung des Kreditvertrags.
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch müssen Darlehensnehmer die vereinbarten Zinsen zahlen und das Darlehen zurückzahlen, sobald die Rückzahlung fällig ist. Diese Pflichten hängen nicht davon ab, ob die Kreditnehmer noch verheiratet sind. Entscheidend sind der Vertrag und spätere wirksame Änderungen, wie sich aus § 488 BGB ergibt.
Die Verbraucherzentrale empfiehlt im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung, Vermögen, Schulden und laufende Kosten vollständig zu erfassen. Dazu gehören auch gemeinsame Konten und Kredite, wie die Hinweise zur finanziellen Unabhängigkeit zeigen.
Vier Rollen, die nicht verwechselt werden dürfen
Darlehensnehmerin oder Darlehensnehmer: Diese Person hat den Kreditvertrag als Kreditnehmer abgeschlossen. Sie schuldet dem Kreditgeber die vertraglich vereinbarten Leistungen.
Mitdarlehensnehmerin oder Mitdarlehensnehmer: Haben mehrere Personen gemeinsam unterschrieben und sich zur Rückzahlung verpflichtet, können sie gegenüber dem Kreditgeber als Gesamtschuldner haften. Eine Gesamtschuld bedeutet vereinfacht: Der Kreditgeber kann die geschuldete Leistung grundsätzlich von jeder verpflichteten Person ganz oder teilweise verlangen, bis die Schuld vollständig erfüllt ist. Das ergibt sich aus § 421 BGB.
Bürgin oder Bürge: Eine Bürgschaft ist eine eigene rechtliche Verpflichtung. Die Person steht gegenüber dem Kreditgeber für die Schuld eines Dritten ein. Sie ist deshalb nicht automatisch Mitdarlehensnehmerin. Eine Bürgschaft muss grundsätzlich schriftlich erklärt werden. Die konkrete Reichweite ergibt sich aus der Bürgschaftsurkunde und möglichen Begrenzungen. § 765 BGB beschreibt die Grundstruktur der Bürgschaft.
Ehemalige Partner mit privater Zahlungsabrede: Sie können untereinander festlegen, wer die Raten überweist oder welchen Anteil jede Person tragen soll. Diese Vereinbarung betrifft zunächst das Innenverhältnis zwischen den ehemaligen Partnern. Sie ändert den Vertrag mit der Bank nicht automatisch.
Bei einer Bürgschaft kommt es außerdem auf die vereinbarte Form an. Das Gesetz kennt grundsätzlich die Einrede der Vorausklage. Damit kann ein Bürge unter bestimmten Voraussetzungen verlangen, dass der Kreditgeber zunächst gegen den Hauptschuldner vorgeht. Bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft kann dieser Schutz ausgeschlossen sein. Lesen Sie deshalb die konkrete Urkunde, statt aus dem Wort „Bürgschaft“ eine allgemeine Folge abzuleiten. Die Verbraucherzentrale weist ebenfalls auf die unterschiedlichen Auswirkungen und die Einzelfallabhängigkeit von Ehegattenbürgschaften hin, insbesondere bei einer wirtschaftlich überfordernden Verpflichtung. Mehr dazu steht in den Informationen zur Ehegattenbürgschaft.
Bankvertrag und private Absprache sind zwei verschiedene Ebenen
Der wichtigste Unterschied ist: Was ehemalige Partner untereinander vereinbaren, gilt nicht automatisch auch gegenüber dem Kreditgeber.
Eine private Trennungs- oder Scheidungsvereinbarung kann festlegen, dass eine Person die monatlichen Raten übernimmt, die andere Person im Innenverhältnis freistellt oder später einen Ausgleich erhält. Diese Regelung kann zwischen den Beteiligten verbindlich sein und als Grundlage für ihre Abrechnung dienen. Sie führt aber nicht automatisch dazu, dass die Bank eine Person aus dem Kreditvertrag entlässt.
Soll eine andere Person den Kredit allein übernehmen, braucht es je nach Fall eine Vereinbarung mit dem Kreditgeber oder dessen Genehmigung. Vereinbaren die ehemaligen Partner die Schuldübernahme zunächst nur untereinander, gilt sie gegenüber der Bank erst mit deren Genehmigung. Das regelt § 415 BGB. Die Unterschriften der ehemaligen Partner allein reichen der Bank deshalb nicht automatisch aus.
Das gilt auch dann, wenn beide Seiten überzeugt sind, dass diejenige Person den Kredit künftig allein tragen sollte, die das finanzierte Fahrzeug nutzt oder in der Immobilie bleibt. Nutzung, Besitz, Kontobelastung und Vertragsrolle können auseinanderfallen.
Beispiel für die zwei Ebenen
Nehmen wir an, beide ehemaligen Partner haben einen Ratenkredit unterschrieben. In der Scheidungsvereinbarung übernimmt Person A die monatliche Rate. Gegenüber der Bank kann trotzdem weiterhin die ursprüngliche gemeinsame Verpflichtung bestehen, solange die Bank keiner Vertragsänderung oder Schuldübernahme zugestimmt hat.
Zahlt Person A nicht, kann der Kreditgeber seine Forderung im Rahmen der vertraglichen und gesetzlichen Voraussetzungen möglicherweise auch gegenüber Person B geltend machen. Zahlt Person B daraufhin, kann zwischen den ehemaligen Partnern eine Ausgleichsfrage entstehen. Wie dieser Ausgleich im konkreten Fall aussieht, hängt unter anderem von der Vereinbarung, dem Vertrag und den Umständen ab. Eine allgemeine Aufteilung ersetzt keine individuelle rechtliche Prüfung.
Wer gemeinsam verpflichtet ist, sollte daher zwei Fragen getrennt dokumentieren:
- Was verlangt der Kreditvertrag gegenüber der Bank?
- Was haben die ehemaligen Partner für ihr Innenverhältnis vereinbart?
Schreiben Sie in eine gemeinsame Übersicht die Vertragsnummer, die nächste Fälligkeit, die Ratenhöhe, das Lastschriftkonto und die jeweils unterschriebene Rolle. Ergänzen Sie daneben, wer nach der privaten Absprache zahlen soll. So wird sichtbar, ob eine interne Regelung besteht, ohne sie mit einer Bankfreigabe zu verwechseln.
Für die private Absprache ist es hilfreich, nicht nur einen monatlichen Betrag zu nennen. Halten Sie auch fest, ab welchem Monat die Regelung gelten soll, auf welches Konto gezahlt wird, wer Vertragsmitteilungen weiterleitet und wie mit Sonderkosten umgegangen wird. Dazu können etwa Rücklastschriftkosten, Versicherungsbeiträge oder eine Ablösezahlung gehören. Bewahren Sie Zahlungsnachweise auf, denn spätere Erinnerungen an mündliche Absprachen reichen bei Streit häufig nicht aus.
Zahlungskontinuität sichern und sachlich kommunizieren
Nach einer Trennung ist oft unklar, wer die nächste Rate zahlt. Die Zahlung darf nicht wegen eines Streits oder eines nicht mehr nutzbaren Kontos ausfallen. Ist das bisherige Lastschriftkonto geschlossen, gesperrt oder nicht ausreichend gedeckt, kann eine Rücklastschrift entstehen. Klären Sie deshalb frühzeitig, wie die Zahlung weiterläuft. Der Kreditgeber sollte eine Änderung des Kontos oder der Zahlungsweise bestätigen.
Checkliste für die nächste Rate
- Halten Sie die nächste Fälligkeit, Ratenhöhe und Vertragsnummer fest.
- Prüfen Sie, ob das Lastschriftkonto noch besteht und ausreichend gedeckt ist.
- Klären Sie, wer die Zahlung zunächst praktisch sicherstellt.
- Dokumentieren Sie jede Überweisung, Lastschrift, Rücklastschrift und Erstattung.
- Bewahren Sie E-Mails, Briefe und Gesprächsnotizen mit Datum und Ansprechpartner auf.
- Fragen Sie den Kreditgeber schriftlich nach aktuellem Zahlungsplan und Restschuld.
- Teilen Sie geänderte Adressen, Kontaktdaten oder Zahlungswege rechtzeitig mit.
- Unterschreiben Sie keine neue Vereinbarung unter Zeitdruck.
Wenn Sie einen aktuellen Tilgungsplan brauchen, können Sie diesen beim Kreditgeber anfordern. Bei einem festgelegten Rückzahlungszeitpunkt sieht das Bürgerliche Gesetzbuch vor, dass der Darlehensnehmer einen Tilgungsplan verlangen kann. Nutzen Sie dafür den vollständigen Gesetzestext des BGB und beziehen Sie sich in der Anfrage konkret auf den bestehenden Vertrag.
Eine sachliche Nachricht an den Kreditgeber kann so aufgebaut sein:
Wir leben getrennt beziehungsweise befinden uns im Scheidungsverfahren. Bitte bestätigen Sie uns den aktuellen Ratenplan, die Restschuld und die nächsten Fälligkeiten schriftlich. Teilen Sie uns außerdem mit, welche Unterlagen und Voraussetzungen Sie für die Prüfung einer möglichen Vertragsänderung, Schuldübernahme, Umschuldung oder sonstigen Anpassung benötigen.
Damit wird keine automatische Entlassung behauptet und keine bestimmte Entscheidung verlangt. Zugleich entsteht eine schriftliche Grundlage für die weitere Kommunikation.
Nehmen Sie früh Kontakt auf, ohne jede angebotene Änderung sofort anzunehmen, und prüfen Sie Stundungen, Ratenänderungen, neue Sicherheiten, Freistellungserklärungen, Anerkenntnisse und Ersatzfinanzierungen, bevor Sie unterschreiben. Halten Sie auch in einer privaten Absprache fest, wer welche Zahlung übernimmt und wie Belege ausgetauscht werden. Ob daraus ein rechtlich durchsetzbarer Ausgleich folgt, hängt von der konkreten Vereinbarung ab.
Wenn eine Rate ausbleiben könnte
Bei einem finanziellen Engpass sollten Sie nicht abwarten, bis mehrere Raten offen sind. Die Verbraucherzentrale empfiehlt, den Kreditgeber frühzeitig anzusprechen und bei dauerhaften Problemen eine anerkannte Schuldnerberatung einzuschalten. Sie warnt zugleich vor unseriösen Angeboten, die mit einem Kredit trotz schlechter Zahlungsfähigkeit oder einer kostenpflichtigen Finanzsanierung werben. Informationen zu den nächsten Schritten bei einem finanziellen Engpass helfen bei der ersten Einordnung.
Die gesetzlichen Schwellen bei Zahlungsverzug sind kein Grund, Zahlungen bewusst hinauszuzögern.
Bei allgemeinen Teilzahlungsdarlehen kann eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs unter bestimmten Voraussetzungen unter anderem mehrere aufeinanderfolgende rückständige Raten, eine gesetzliche Rückstandsschwelle und eine erfolglose zweiwöchige Zahlungsfrist voraussetzen. Für Immobiliar-Verbraucherdarlehen gelten Besonderheiten.
Zahlungsverzug bei Teilzahlungsdarlehen
Allgemeiner Verbraucherkredit
├─ mindestens zwei aufeinanderfolgende Teilzahlungen im Rückstand
├─ Rückstand von mindestens 10 % des Nennbetrags bei Laufzeit bis 3 Jahre
│ oder mindestens 5 % bei Laufzeit über 3 Jahre
└─ erfolglose Zahlungsfrist von zwei Wochen
Immobiliar-Verbraucherdarlehen
├─ mindestens zwei aufeinanderfolgende Teilzahlungen im Rückstand
├─ Rückstand von mindestens 2,5 % des Nennbetrags
└─ weitere gesetzliche Voraussetzungen prüfen
Die Grafik beschreibt nur gesetzliche Voraussetzungen und keine sichere Prognose für einen einzelnen Vertrag. Bei einer finanzierten Immobilie können Rückstände besonders schwerwiegende Folgen haben. Wenden Sie sich bei drohendem Verlust von Wohnraum oder einer gefährdeten Immobilienfinanzierung unverzüglich an den Kreditgeber und eine anerkannte Schuldnerberatung. Die Verbraucherzentrale erläutert die Risiken bei nicht mehr zahlbaren Immobilienraten.
Schuldübernahme, Ersatzfinanzierung und Verkauf getrennt prüfen
Eine Änderung nach der Scheidung ist möglich, aber keine automatische Folge der Scheidung. Der Kreditgeber muss den jeweiligen Vorgang prüfen. Dabei können mehrere Wege auseinanderfallen.
Schuldübernahme oder Entlassung einer Person
Bei einer Schuldübernahme soll eine andere Person die Verpflichtung übernehmen oder einen bisherigen Schuldner ersetzen. Dafür kann eine Vereinbarung direkt mit dem Kreditgeber nötig sein. Vereinbaren die ehemaligen Partner die Übernahme zunächst untereinander, braucht sie gegenüber der Bank grundsätzlich deren Genehmigung.
Fragen Sie den Kreditgeber daher nicht nur, ob eine „Umschreibung“ möglich ist. Fragen Sie konkret nach dem Verfahren, den benötigten Unterlagen und der schriftlichen Bestätigung des Ergebnisses. Die Prüfung kann von Einkommen, Ausgaben, Sicherheiten, Vertragsart und weiteren Umständen abhängen. Eine Zustimmung, Entlassung oder bestimmte Kostenfolge lässt sich nicht vorwegnehmen.
Sinnvoll ist, vor dem Gespräch mit dem Kreditgeber die eigene finanzielle Situation realistisch zusammenzustellen. Dazu gehören regelmäßige Nettoeinnahmen, Unterhalt, Miete oder Wohnkosten, bestehende Kreditraten, Versicherungen und weitere feste Ausgaben. Wer eine alleinige Übernahme anfragt, sollte keine Zahlungen einplanen, die nur kurzfristig oder unsicher verfügbar sind; eine tragfähige Monatsrechnung hilft, die Höhe einer möglichen neuen Rate einzuordnen.
Für die vertiefte Frage, wie eine Kreditübertragung oder Schuldübernahme mit dem Kreditgeber geprüft wird, gehört die Beratung in einen separaten Ratgeber zur Kreditübertragung. Die Themen sollten nicht vermischt werden: Hier geht es zunächst darum, dass die Scheidung den bestehenden Vertrag nicht von selbst ändert.
Umschuldung oder neuer Kredit
Bei einer Umschuldung wird nicht einfach nur ein Name im alten Vertrag geändert. Dafür kann ein neuer oder ersetzender Verbraucherkredit nötig sein. Dann gelten die Regeln für den neuen Vertrag.
Vor Abschluss eines neuen Verbraucherdarlehens muss der Kreditgeber grundsätzlich vorvertragliche Informationen bereitstellen. Dazu können unter anderem der Nettodarlehensbetrag, der Sollzins, der effektive Jahreszins, die Laufzeit, die Rate, der Gesamtbetrag, Kosten, Folgen eines Verzugs, das Widerrufsrecht und die Möglichkeit einer vorzeitigen Rückzahlung gehören. Lassen Sie sich die Angaben vollständig geben und vergleichen Sie nicht nur die monatliche Rate. Eine niedrigere Rate kann beispielsweise mit einer längeren Laufzeit verbunden sein.
Vergleichen Sie bei einer möglichen Ersatzfinanzierung außerdem den Ablösebetrag des alten Kredits mit dem Gesamtbetrag des neuen Kredits. Fragen Sie, ob Bearbeitungs-, Versicherungs- oder sonstige Zusatzkosten enthalten sind und ob diese mitfinanziert werden sollen. Ein Angebot kann im Monat entlasten, insgesamt aber teurer werden. Entscheidend ist nicht nur, ob eine Rate heute bezahlbar wirkt, sondern auch, wie lange und zu welchen Gesamtkosten sie läuft.
Für einen neuen Verbraucherkredit muss der Kreditgeber außerdem die Kreditwürdigkeit prüfen. Die Prüfung begründet weder einen Anspruch auf einen neuen Vertrag noch eine bestimmte Entscheidung. Die gesetzlichen Anforderungen an die Kreditwürdigkeitsprüfung stehen in § 505a BGB.
Grundsätzlich besteht bei Verbraucherdarlehensverträgen ein Widerrufsrecht. Die Verbraucherzentrale erklärt die wesentlichen Rechte bei Kreditverträgen. Ob und wie dieses Recht im konkreten Vertrag läuft, hängt von den Vertragsunterlagen und dem jeweiligen Vertragstyp ab.
Auch eine vorzeitige Rückzahlung muss konkret geprüft werden. Bei Verbraucherdarlehen können sich die Gesamtkosten um Zinsen und laufzeitabhängige Kosten für die Zeit nach der Rückzahlung vermindern. Bei bestimmten Immobilienkrediten und anderen Vertragsgestaltungen können jedoch zusätzliche Regeln und Kosten eine Rolle spielen. Eine pauschale Aussage über die günstigste Lösung ist deshalb nicht möglich.
Verkauf einer finanzierten Sache oder Immobilie
Der Verkauf eines Fahrzeugs, einer Immobilie oder eines anderen finanzierten Gegenstands beendet den Kredit nicht automatisch. Sie müssen den Kreditvertrag, die Sicherheiten, die offene Restschuld, den Verkaufserlös und eine mögliche Ablösung gemeinsam prüfen. Bei Immobilien kann zusätzlich eine Grundschuld bestehen.
Sprechen Sie vor einem Verkauf mit dem Kreditgeber und lassen Sie sich die gewünschte Abwicklung schriftlich erklären. Unterschreiben Sie keinen Kauf- oder Ablöseplan allein in der Erwartung, dass der Kredit danach automatisch endet. Bei einer Immobilie oder einer drohenden Verwertung sollten Sie zusätzlich frühzeitig fachkundige rechtliche und schuldnerische Beratung suchen.
Hilfe einschalten, wenn die Lage akut wird
Eine Trennung kann finanziell und persönlich sehr belastend sein. Ist die nächste Rate nicht gesichert, übt der ehemalige Partner Druck aus oder ist die Wohnung gefährdet, holen Sie sich Unterstützung. Sie müssen diese Probleme nicht allein lösen.
- Bei drohendem Zahlungsverzug: Kreditgeber frühzeitig anschreiben, Unterlagen ordnen und anerkannte Schuldnerberatung suchen.
- Bei Nötigung, Gewalt oder Kontrolle über Konten und Unterlagen: Sicherheit hat Vorrang vor der Vertragsorganisation: Unterschreiben Sie keine neuen Kredite, Vollmachten oder Zahlungsvereinbarungen unter Druck. Nutzen Sie sichere Kommunikationswege und wenden Sie sich an örtliche Notfall- oder Gewaltberatung.
- Bei akuter Wohnungsgefahr: Bei Kündigung, Vollstreckung, drohendem Wohnungsverlust oder gefährdeter Immobilienfinanzierung sofort Schuldnerberatung sowie örtliche Wohnungsnotfall- oder Sozialberatung einschalten.
- Bei einem gerichtlichen Schreiben: Absender, Frist und Inhalt umgehend prüfen lassen. Verlassen Sie sich nicht auf eine mündliche Zusage des ehemaligen Partners oder des Kreditgebers.
Bei akuter Gefahr wenden Sie sich an die örtlich zuständigen Notdienste oder die Polizei. Konkrete Beratungsstellen und Notfallkontakte sollten passend zum Wohnort geprüft werden, weil Zuständigkeiten regional unterschiedlich sind.
Kernaussagen zum Kredit nach Scheidung
- Prüfen Sie zuerst den Vertrag: Entscheidend sind die unterschriebenen Rollen, Nachträge, der Zahlungsplan, die Lastschriften und die aktuelle Restschuld.
- Trennen Sie Außen- und Innenverhältnis: Eine private Absprache über die Raten ändert den Vertrag mit der Bank nicht automatisch.
- Sichern Sie die nächste Zahlung: Klären Sie Fälligkeit, Lastschriftkonto und Zuständigkeit schriftlich, bevor eine Rate ausfällt.
- Verwechseln Sie Bürgschaft und Mitdarlehensnehmerschaft nicht: Die konkrete Urkunde bestimmt, welche Verpflichtung eine unterschreibende Person übernommen hat.
- Prüfen Sie neue Lösungen getrennt: Schuldübernahme, Ersatzfinanzierung und Verkauf brauchen einen eigenen Prozess mit dem Kreditgeber und können nicht zugesagt werden.
FAQ
Ändert die Scheidung meinen Kreditvertrag automatisch?
Nein. Die Scheidung allein ändert den bestehenden Kreditvertrag gegenüber der Bank nicht. Eine Vertragsänderung oder Schuldübernahme braucht je nach Gestaltung eine Vereinbarung mit dem Kreditgeber oder dessen Genehmigung.
Können wir untereinander festlegen, wer künftig die Raten zahlt?
Ja, ehemalige Partner können eine private Zahlungs- oder Ausgleichsvereinbarung treffen. Gegenüber der Bank führt diese Absprache aber nicht automatisch dazu, dass eine Person aus dem Kreditvertrag entlassen wird.
Wir haben beide unterschrieben. Kann die Bank die gesamte Rate von einer Person verlangen?
Wenn beide als Gesamtschuldner verpflichtet sind, kann der Kreditgeber die Leistung grundsätzlich von jeder verpflichteten Person ganz oder teilweise verlangen, bis die Schuld vollständig erfüllt ist. Ob diese Regel auf Ihren Vertrag zutrifft, hängt von den Unterlagen und den konkreten Umständen ab.
Ich habe nur für den Kredit meines ehemaligen Partners unterschrieben. Bin ich automatisch Mitdarlehensnehmer?
Nein. Eine Bürgschaft und eine Mitdarlehensnehmerschaft sind unterschiedliche Rollen. Prüfen Sie, welche Bezeichnung und Verpflichtung in der unterschriebenen Urkunde steht.
Muss die Bank zuerst den Hauptschuldner belangen, wenn ich Bürge bin?
Das hängt von der konkreten Bürgschaft ab. Die Einrede der Vorausklage kann bestehen, aber insbesondere bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft ausgeschlossen sein. Lassen Sie die Bürgschaftsurkunde individuell prüfen.
Kann ich den Kredit nach der Scheidung auf meinen Namen übertragen lassen?
Das kann nur der Kreditgeber im jeweiligen Verfahren prüfen. Eine private Vereinbarung zwischen ehemaligen Partnern ersetzt die erforderliche Zustimmung oder Genehmigung der Bank nicht.
Was mache ich, wenn die nächste Rate nicht gesichert ist?
Kontaktieren Sie den Kreditgeber frühzeitig, dokumentieren Sie alle Zahlungen und bitten Sie um eine schriftliche Auskunft zum weiteren Vorgehen. Bei dauerhaften oder mehreren Rückständen hilft eine anerkannte Schuldnerberatung besser als ein vorschnell aufgenommener weiterer Kredit.
Gilt das Widerrufsrecht automatisch für meinen alten Kredit, weil ich geschieden bin?
Nein. Die Scheidung löst kein neues Widerrufsrecht aus. Informationen zu Widerruf, effektivem Jahreszins, Gesamtbetrag und vorzeitiger Rückzahlung gehören vor allem zur Prüfung eines tatsächlich neuen oder ersetzenden Verbraucherkredits.
Was gilt, wenn eine Immobilie verkauft werden soll?
Der Verkauf beendet den Kredit nicht automatisch. Kreditvertrag, Restschuld, Sicherheiten, Ablösung und Verkaufserlös müssen mit dem Kreditgeber abgestimmt werden. Bei einer gefährdeten Immobilienfinanzierung sollten Sie zusätzlich sofort Beratung einschalten.