Eine Bank kann bei einem Ratenkredit neben Einkommen und Ausgaben auch Sicherheiten berücksichtigen. Welche Sicherheit überhaupt infrage kommt, hängt vom Kredit, vom Anbieter und von deiner Situation ab. Ein zweiter Kreditnehmer, eine Bürgschaft und die Sicherungsübereignung eines Fahrzeugs sind rechtlich und praktisch nicht dasselbe.
Wichtig ist die Grenze: Eine Sicherheit ersetzt nicht die Kreditwürdigkeitsprüfung. Nach § 505a BGB muss der Darlehensgeber vor dem Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags prüfen. Bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehen darf er den Vertrag nur abschließen, wenn aus der Prüfung keine erheblichen Zweifel daran hervorgehen, dass du deinen Verpflichtungen voraussichtlich nachkommen kannst.
Was Banken mit einer Sicherheit absichern
Eine Sicherheit gibt dem Kreditgeber eine zusätzliche Zugriffsmöglichkeit, falls der Kredit nicht vertragsgemäß zurückgezahlt wird. Sie macht die Rate nicht kleiner und schafft kein zusätzliches Einkommen. Darum gehören drei Fragen getrennt auf den Tisch:
- Passt die Rate zu deinem Haushalt?
- Besteht die Kreditwürdigkeitsprüfung des Anbieters?
- Welche zusätzliche Sicherheit verlangt der konkrete Vertrag?
§ 505b BGB beschreibt die Informationsgrundlage der Kreditwürdigkeitsprüfung. Bei Allgemein-Verbraucherdarlehen können Angaben des Darlehensnehmers und erforderlichenfalls zulässige Auskünfte von Stellen einfließen, die kreditrelevante personenbezogene Daten geschäftsmäßig verarbeiten. Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen gelten weitergehende Anforderungen an notwendige, ausreichende und angemessene Informationen zu Einkommen, Ausgaben sowie weiteren finanziellen und wirtschaftlichen Umständen.
Eine Sicherheit kann Teil des Gesamtbilds sein. Sie erlaubt dem Kreditgeber aber nicht, die gesetzliche Prüfung zu überspringen.
Zweiter Kreditnehmer oder Bürgschaft
Zweiter Kreditnehmer: gemeinsamer Vertrag, gemeinsame Verantwortung
Unterschreiben zwei Personen den Kredit als Darlehensnehmer, kann der Vertrag sie als Gesamtschuldner verpflichten. § 421 BGB beschreibt die Folge: Der Gläubiger kann die geschuldete Leistung ganz oder teilweise von jedem Gesamtschuldner fordern, insgesamt aber nur einmal.
Das bedeutet praktisch:
- Beide sollten den vollständigen Vertrag und den Verwendungszweck kennen.
- Die interne Absprache „Jeder zahlt die Hälfte“ begrenzt den Anspruch der Bank nicht automatisch.
- Trennung, Umzug oder Streit beenden den Kreditvertrag nicht von selbst.
Ob der konkrete Vertrag tatsächlich eine gesamtschuldnerische Haftung vorsieht, prüfst du im Wortlaut. Ein zweiter Kreditnehmer ist kein Name, den man nur zur Verbesserung einer Anfrage ergänzt. Er übernimmt eigene Pflichten.
Bürgschaft: Haftung für die Verbindlichkeit eines anderen
Bei einer Bürgschaft verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für dessen Verbindlichkeit einzustehen. Das ergibt sich aus § 765 BGB. Der Bürge ist damit nicht automatisch Mitdarlehensnehmer.
Wann die Bank den Bürgen in Anspruch nehmen darf, hängt von der Art und dem Wortlaut der Bürgschaft ab. Die gesetzliche Einrede der Vorausklage und ihre Ausnahmen, etwa bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft, sind gesondert geregelt. Verlass dich deshalb nicht auf die pauschale Vorstellung, die Bank müsse immer zuerst jeden Schritt gegen den Kreditnehmer ausschöpfen.
Vor einer Unterschrift sollte der Bürge klären:
- Für welche Hauptforderung und welchen Höchstbetrag gilt die Bürgschaft?
- Sind Zinsen, Kosten und spätere Änderungen erfasst?
- Ist sie befristet?
- Welche Einreden werden im Vertrag ausgeschlossen?
- Wie kann sie enden?
Wer eine Bürgschaft erwägt, sollte eine unabhängige rechtliche Prüfung in Betracht ziehen. Das gilt besonders, wenn der mögliche Haftungsbetrag den eigenen finanziellen Spielraum deutlich übersteigt.
Fahrzeug und abgetretene Ansprüche als Sicherheit
Fahrzeug als Sicherheit
Bei einer Autofinanzierung kann der Kreditgeber eine Sicherheit am Fahrzeug verlangen. Welche Gestaltung vereinbart wird, steht im Vertrag. Ist eine Sicherungsübereignung vereinbart, kann der Kreditnehmer das Fahrzeug nach Maßgabe dieser Vereinbarung weiter nutzen, während der Kreditgeber für den Sicherungsfall Rechte erhält.
Prüfe insbesondere:
- Wer erhält die Zulassungsbescheinigung Teil II?
- Darfst du das Fahrzeug ohne Zustimmung verkaufen?
- Welche Versicherungs- und Erhaltungspflichten gelten?
- Was passiert nach vollständiger Rückzahlung?
- Unter welchen Voraussetzungen darf der Kreditgeber die Sicherheit verwerten?
- Wie wird ein Verwertungserlös auf die offene Forderung angerechnet?
Der Fahrzeugwert kann sinken. Reicht ein späterer Verwertungserlös nicht für die offene Forderung und die zulässigen Kosten, kann je nach Vertrag eine Restschuld bleiben. Die Übergabe einer Sicherheit ist deshalb keine Begrenzung der Schuld auf den Gegenstand.
Abtretung von Ansprüchen
Manche Verträge sehen die Abtretung bestimmter Ansprüche als Sicherheit vor. Das kann etwa Lohn- oder Versicherungsansprüche betreffen. Umfang, Offenlegung, Verwertung und gesetzliche Grenzen hängen von der Klausel und der Art des Anspruchs ab.
Lies nicht nur die Überschrift „Sicherheiten“. Prüfe:
- welcher Anspruch erfasst ist
- in welcher Höhe die Abtretung greift
- wann der Kreditgeber sie offenlegen oder verwerten darf
- welche Freigabe nach Rückzahlung vorgesehen ist
- ob unpfändbare Beträge und sonstige gesetzliche Grenzen beachtet werden
Bei unklaren oder weitreichenden Klauseln ist Beratung sinnvoll, bevor du unterschreibst.
Deine Rechte vor und während der Kreditlaufzeit
Informationen vor dem Vertrag
Bei Verbraucherdarlehen bestehen vorvertragliche Informationspflichten. Umfang und Form richten sich nach der Art des Darlehens und den einschlägigen Regeln, insbesondere § 491a BGB und Artikel 247 EGBGB. Für allgemeine Verbraucherkredite fasst das Formular Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite unter anderem Betrag und Kosten, den effektiven Jahreszins, die Zahlungen und wichtige rechtliche Aspekte zusammen. Für Immobiliar-Verbraucherdarlehen wird das Europäische Standardisierte Merkblatt, oft ESIS genannt, verwendet.
Bitte den Anbieter um die für deinen Kredit vorgesehenen vorvertraglichen Informationen und nimm dir Zeit für den Vergleich. Zusätzlich sollten im Angebot oder Vertrag klar erkennbar sein:
- Nettodarlehensbetrag und Auszahlung
- Sollzins und effektiver Jahreszins
- Rate, Laufzeit und Gesamtbetrag
- alle verlangten Sicherheiten
- Voraussetzungen und Ablauf einer Verwertung
- Bedingungen für vorzeitige Rückzahlung
- Widerrufsinformation
Unsere Checkliste zu Kreditunterlagen hilft dir, eigene Nachweise und Vertragsunterlagen zu sortieren.
Widerruf bei Verbraucherdarlehen
§ 495 BGB gibt Darlehensnehmern bei Verbraucherdarlehensverträgen grundsätzlich ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB. § 355 nennt eine Widerrufsfrist von 14 Tagen. Für den Fristbeginn bei Verbraucherdarlehen ist zusätzlich § 356b BGB wichtig. Danach beginnt die Frist nicht, bevor dir die dort genannte Vertragsurkunde, dein schriftlicher Antrag oder eine Abschrift zur Verfügung gestellt wurde. Fehlende Pflichtangaben können den Fristbeginn und die konkrete Frist beeinflussen.
Es gibt gesetzliche Ausnahmen und besondere Regeln. Prüfe deshalb die Widerrufsinformation deines Vertrags und hole bei einem Streit über Frist oder Rechtsfolgen Beratung ein. Der pauschale Satz „Jeder Kredit ist immer 14 Tage widerrufbar“ wäre zu weit. Einen verbrauchernahen Überblick bietet auch die Verbraucherzentrale zu Rechten bei Kreditverträgen.
Vorzeitige Rückzahlung und mögliche Entschädigung
Nach § 500 BGB kannst du Verpflichtungen aus einem Verbraucherdarlehensvertrag grundsätzlich jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen. Für Immobiliar-Verbraucherdarlehen mit gebundenem Sollzins besteht während der Sollzinsbindung die besondere Voraussetzung eines berechtigten Interesses.
§ 501 BGB regelt die Verringerung der Gesamtkosten für die verbleibende Laufzeit. Unter den Voraussetzungen des § 502 BGB kann eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangt werden. Bei Allgemein-Verbraucherdarlehen darf sie 1 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags nicht überschreiten. Liegt zwischen vorzeitiger und vereinbarter Rückzahlung höchstens ein Jahr, sind es 0,5 Prozent. Außerdem darf die Entschädigung nicht höher sein als die Sollzinsen, die du im Zeitraum bis zur vereinbarten Rückzahlung gezahlt hättest. Für Immobilienkredite darfst du diese Grenzen nicht einfach übernehmen.
Bitte vor einer Ablösung um eine schriftliche Abrechnung mit Stichtag, Restschuld, Kostenersparnis und möglicher Entschädigung.
Finanzierter Kauf: Rechte nur bei verbundenen Verträgen
Kaufvertrag und Darlehensvertrag werden nicht allein dadurch zu einem verbundenen Geschäft, dass du den Kaufpreis mit irgendeinem Kredit bezahlst. Nach § 358 Absatz 3 BGB braucht es einen funktionalen Finanzierungszusammenhang und eine wirtschaftliche Einheit.
Bei einem wirksamen Widerruf können die in § 358 geregelten Folgen auf den verbundenen Vertrag durchschlagen. § 359 BGB kann bei verbundenen Verträgen Einwendungen gegenüber dem Darlehensgeber ermöglichen. Wenn du Nacherfüllung verlangen kannst, darfst du die Darlehensrückzahlung nach der Vorschrift aber erst verweigern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Zudem enthält § 359 Ausnahmen.
Stelle Raten wegen eines mangelhaften Kaufgegenstands nicht eigenmächtig ein. Dokumentiere den Mangel, verlange zunächst die passende Nacherfüllung und lass prüfen, ob wirklich ein verbundenes Geschäft und ein Leistungsverweigerungsrecht vorliegen.
Wenn die gewünschte Sicherheit nicht möglich ist
Eine fehlende Sicherheit muss nicht das Ende deines Vorhabens sein. Du kannst:
- den Kreditbetrag auf das tatsächlich Nötige reduzieren
- mehrere Laufzeiten und ihre Gesamtkosten vergleichen
- mehr Eigenmittel einsetzen, ohne jede Reserve aufzubrauchen
- einen anderen Anbieter mit denselben Eckdaten anfragen
- fehlende oder widersprüchliche Nachweise klären
- nach einer Ablehnung konkret nach dem nächsten möglichen Schritt fragen
Unser Überblick zu den Kreditvoraussetzungen zeigt, welche Punkte neben Sicherheiten wichtig sind. Falls ein Antrag bereits abgelehnt wurde, findest du im Ratgeber Kredit abgelehnt praktische Alternativen. Eine Zusage lässt sich dadurch nicht garantieren, aber du kannst die Ursache sauberer einordnen.
Häufige Fragen
Bekomme ich mit einer Sicherheit sicher einen Kredit?
Nein. Der Kreditgeber muss die Kreditwürdigkeit prüfen und entscheidet nach dem gesamten Fall. Eine Sicherheit kann berücksichtigt werden, ersetzt aber weder Einkommen noch die gesetzliche Prüfung.
Ist ein Bürge dasselbe wie ein zweiter Kreditnehmer?
Nein. Der Mitdarlehensnehmer unterschreibt den Darlehensvertrag als eigener Schuldner. Ein Bürge verpflichtet sich mit einem Bürgschaftsvertrag für die Verbindlichkeit eines Dritten. Umfang und Zugriff hängen von den jeweiligen Verträgen ab.
Gehört der Bank mein Auto sofort?
Die Rechte richten sich nach der Sicherungsvereinbarung. Sie kann vorsehen, dass du das Auto bei einer Sicherungsübereignung weiter nutzt. Frei darüber verfügen darfst du deswegen nicht automatisch. Prüfe Übergabe der Fahrzeugpapiere, Nutzung, Verkauf und Freigabe nach Rückzahlung.
Kann ich einen Ratenkredit vorzeitig zurückzahlen?
Bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehen ist eine ganze oder teilweise vorzeitige Rückzahlung grundsätzlich möglich. Prüfe die Abrechnung und eine mögliche Vorfälligkeitsentschädigung. Für Immobiliar-Verbraucherdarlehen gelten besondere Regeln.
Kann ich bei einem mangelhaften finanzierten Produkt die Kreditrate stoppen?
Nicht bei jeder Finanzierung und nicht sofort. Die besonderen Rechte setzen einen verbundenen Vertrag voraus. Bei einem Nacherfüllungsanspruch ist außerdem grundsätzlich zuerst der Nacherfüllungsweg zu durchlaufen. Lass den konkreten Fall prüfen, bevor du Zahlungen einstellst.
Quellen und Stand
Recherchestand: 24. Juli 2026.
- § 505a BGB: Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung
- § 505b BGB: Grundlage der Kreditwürdigkeitsprüfung
- § 421 BGB: Gesamtschuldner
- § 765 BGB: Bürgschaft
- § 773 BGB: Ausschluss der Einrede der Vorausklage
- § 491a BGB: Vorvertragliche Informationspflichten
- Artikel 247 § 1 EGBGB: ESIS bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen
- EU-Überblick zu Verbraucherkrediten und Darlehen
- Verbraucherzentrale: Rechte bei Kreditverträgen
- § 495 BGB: Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehen
- § 355 BGB: Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
- § 356b BGB: Fristbeginn bei Verbraucherdarlehen
- § 500 BGB: Vorzeitige Rückzahlung
- § 501 BGB: Kostenermäßigung
- § 502 BGB: Vorfälligkeitsentschädigung
- § 358 BGB: Verbundene Verträge
- § 359 BGB: Einwendungen bei verbundenen Verträgen