Ein Aktienverlust wird steuerlich meist erst beim Verkauf relevant. Für die steuerliche Behandlung kommt es darauf an, ob der Verlust aus dem Verkauf einer Aktie stammt, bei welchem Institut Gewinne und Verluste entstanden sind und ob der Verlust bei der Bank bleibt oder über die Einkommensteuererklärung berücksichtigt wird.
Aktienverluste lassen sich nur mit Aktiengewinnen verrechnen. Banken führen dafür getrennte Verlusttöpfe. Steuerbescheinigung und Verlustbescheinigung haben unterschiedliche Aufgaben. Prüfen Sie für jedes Institut die realisierten Aktiengewinne, die Verlusttöpfe und den Freistellungsauftrag. Die Depotansicht kann andere Werte zeigen als das Steuerverrechnungskonto und die Abrechnungen. Für die Steuer zählen die dort erfassten Werte.
Aktienverluste dürfen nur Aktiengewinne ausgleichen
Ein Verlust aus dem Verkauf von Aktien darf grundsätzlich nur mit Gewinnen aus dem Verkauf von Aktien verrechnet werden. Das steht in § 20 Absatz 6 EStG.
Das bedeutet:
- Ein Aktienverlust mindert die Steuer auf Zinsen, Dividenden, Fondserträge oder andere allgemeine Kapitalerträge nicht.
- Eine Verrechnung mit Arbeitslohn, Mieteinnahmen, Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit oder Gewerbe ist ebenfalls nicht vorgesehen.
- Nicht verrechnete Aktienverluste werden grundsätzlich in spätere Jahre vorgetragen, dort aber weiter nur mit passenden Aktiengewinnen verrechnet.
Der Begriff „Aktienverlust“ ist enger als „Verlust aus einem Wertpapier“. Entscheidend ist, ob der Verlust steuerlich aus dem Verkauf einer Aktie stammt. Das Bundesfinanzministerium nennt für den Aktienverlusttopf auch bestimmte Hinterlegungsscheine wie ADRs und GDRs. Teilrechte und Bezugsrechte auf Aktien werden dagegen nicht pauschal diesem Topf zugeordnet.
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Bei Fonds, börsengehandelten Indexfonds, Derivaten und anderen Produkten reicht die Bezeichnung im Depot nicht aus. Ein Wertpapier kann sich zwar wie eine Aktie entwickeln, steuerlich aber zu einem anderen Verrechnungskreis gehören. Ausschlaggebend sind die Abrechnung und die Einordnung durch das Institut. Das gilt auch dann, wenn ein Produkt einen Aktienindex abbildet oder im Depot optisch neben den Einzelaktien geführt wird.
Wann wird ein Verlust im Verlusttopf erfasst?
Ein Verlusttopf entsteht nicht, sobald der Kurs unter den Kaufpreis fällt. Solange die Aktie im Depot liegt, wurde sie steuerlich noch nicht verkauft. Erst beim Verkauf berechnet das Institut den Gewinn oder Verlust. Dafür nutzt es die steuerlich maßgeblichen Anschaffungsdaten und die Abrechnung.
Beispiel: Eine Person kauft Aktien für 2.000 Euro und verkauft sie später für 1.400 Euro. Wirtschaftlich beträgt der Verlust 600 Euro. Ob das Institut genau diesen Betrag im Aktienverlusttopf ausweist, kann von Kosten, Kapitalmaßnahmen oder der steuerlichen Einordnung des Wertpapiers abhängen. Verkaufsgebühren und andere unmittelbar zuordenbare Kosten können die Berechnung beeinflussen. Für die Steuerplanung sollten daher Verkaufsabrechnung und Bankunterlagen herangezogen werden.
Auch nach Aktiensplits, Fusionen, Abspaltungen oder einem Depotübertrag können die steuerlichen Anschaffungsdaten von den einfachen Kaufkursen in der Depotansicht abweichen. Bei einem ungewöhnlich hohen oder niedrigen Gewinn oder Verlust sollten Sie deshalb zuerst die Abrechnung prüfen. Die Depotentwicklung zeigt häufig eine wirtschaftliche Betrachtung; für den Verlusttopf zählt dagegen die steuerliche Erfassung durch das Institut.
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Die Verkaufsabrechnung dokumentiert den einzelnen Verkauf. Jahresunterlagen zeigen den zusammengefassten Stand nach den bankinternen Verrechnungen. Beide Unterlagen sind wichtig, aber für unterschiedliche Fragen. Für die Frage, warum ein bestimmter Verlust entstanden ist, hilft meist die Einzelabrechnung. Für die Entscheidung über eine Verlustbescheinigung ist vor allem der noch nicht ausgeglichene Stand zum Jahresende relevant.
Was passiert mit nicht verrechenbaren Verlusten?
Reicht der Aktiengewinn im selben Jahr nicht aus, bleibt der Verlust grundsätzlich für spätere Jahre erhalten. Er kann dann weiterhin nur mit Gewinnen aus Aktienveräußerungen verrechnet werden.
Allgemeine Kapitalverluste folgen einem anderen Verrechnungskreis. Sie dürfen ebenfalls nicht mit anderen Einkunftsarten verrechnet werden, können aber unter den gesetzlichen Voraussetzungen mit anderen Kapitalerträgen ausgeglichen werden.
Für die eigene Übersicht kann es sinnvoll sein, zum Jahresende den Aktienverlusttopf, den allgemeinen Verlusttopf und die einbehaltene Kapitalertragsteuer festzuhalten. Das hilft besonders bei mehreren Depots oder einem geplanten Depotübertrag. Wer im laufenden Jahr noch Aktien verkaufen möchte, sollte dabei nicht nur auf die Höhe eines einzelnen Buchverlusts schauen, sondern auch auf bereits realisierte Gewinne und vorhandene Verlusttöpfe.
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Ein Verlustvortrag ist keine Steuererstattung. Er zeigt nur, welcher Betrag in einem späteren Jahr mit passenden Gewinnen verrechnet werden kann. Wer etwa einen Aktienverlusttopf von 1.000 Euro hat, erhält deshalb nicht automatisch 1.000 Euro ausgezahlt. Der Topf kann vielmehr künftige steuerpflichtige Aktiengewinne bis zu dieser Höhe mindern.
So arbeiten Aktienverlusttopf und allgemeiner Verlusttopf
Banken führen im Steuerabzugsverfahren grundsätzlich zwei getrennte Verlusttöpfe:
- den Aktienverlusttopf für Verluste aus der Veräußerung von Aktien;
- den Verlusttopf für sonstige Verluste für andere verrechenbare negative Kapitalerträge.
Das Bundesfinanzministerium beschreibt diese Trennung im Schreiben zu den Einzelfragen zur Abgeltungsteuer. Sie folgt den unterschiedlichen gesetzlichen Verrechnungsmöglichkeiten.
Ein Verlusttopf ist weder ein auszahlbarer Betrag noch ein Guthaben im Depot. Ein Aktienverlusttopf von 1.000 Euro bedeutet nicht, dass Sie 1.000 Euro Steuer zurückbekommen. Er kann vielmehr künftige Aktienveräußerungsgewinne bis zu dieser Höhe steuerlich ausgleichen.
Auch wenn eine App beide Töpfe direkt untereinander anzeigt, bleiben sie getrennt. Entscheidend ist nicht die Summe aller Verluste, sondern welcher Topf steuerlich zuständig ist. Ein allgemeiner Verlusttopf kann daher trotz eines hohen Aktienverlusttopfs leer sein und umgekehrt.
Die Bank führt die Verlusttöpfe für jede steuerpflichtige Person oder nach den geltenden Regeln für Gemeinschaften. Sie kann nur Vorgänge berücksichtigen, die sie selbst im Steuerabzugsverfahren erfasst hat. Ein Gewinn bei einem anderen Institut ist dort grundsätzlich nicht sichtbar und wird deshalb nicht automatisch mit einem Verlust ausgeglichen.
Reihenfolge bei einer einzelnen Person
Bei einer einzelnen Person und einem Institut gilt im Grundsatz:
- Ein Aktiengewinn wird zunächst mit vorhandenen Aktienverlusten verrechnet.
- Verbleibt danach ein Aktiengewinn, kann er unter den gesetzlichen Voraussetzungen mit Verlusten aus dem allgemeinen Verlusttopf verrechnet werden.
- Entsteht später ein Aktienverlust, kann die Bank die bisherige Verrechnung korrigieren. Der Verlust wird vorrangig mit Aktiengewinnen verrechnet; zuvor verwendete allgemeine Verluste können dadurch wieder verfügbar werden.
Aktienverluste dürfen umgekehrt nicht eingesetzt werden, um Zinsen, Dividenden oder andere allgemeine Kapitalerträge zu mindern.
Banken verrechnen Erträge und Verluste im laufenden Jahr nach ihrem eigenen Verfahren. Das kann täglich, zu festen Terminen oder erst am Jahresende geschehen. Nach einem späteren Verkauf kann daher zunächst noch Kapitalertragsteuer einbehalten werden und später eine Gutschrift folgen. Wenn etwas unklar ist, helfen die Abrechnungen und Jahresunterlagen weiter.
Prüfen Sie deshalb nicht nur den Kontoumsatz direkt nach dem Verkauf. Eine Steuerkorrektur ist nicht der Verkaufserlös. Die Bank kann sie separat ausweisen oder mit anderen Buchungen im Steuerverrechnungskonto zusammenfassen.
Annahmebeispiel 1: Später Aktienverlust nach einem Aktiengewinn
Annahme: Eine alleinstehende, in Deutschland steuerpflichtige Person hält die Aktien bei einem inländischen Institut. Weitere Kapitalerträge oder Verluste gibt es nicht. Der Freistellungsauftrag ist zu Jahresbeginn vollständig verfügbar.
Im Februar entsteht ein Aktiengewinn von 1.500 Euro. Im Oktober verkauft die Person eine andere Aktie mit 900 Euro Verlust.
Der spätere Verlust kann mit dem früheren Aktiengewinn verrechnet werden. Rechnerisch bleiben 600 Euro Aktiengewinn. Ein zuvor berücksichtigter Freistellungsauftrag kann sich dadurch teilweise wieder erhöhen. Ohne oder mit nur teilweise verfügbarem Freistellungsauftrag kann auf den Februargewinn zunächst Kapitalertragsteuer einbehalten worden sein. Soweit die spätere Verlustverrechnung den steuerpflichtigen Gewinn mindert, kann das Institut den Einbehalt berichtigen.
Bleibt der Freistellungsauftrag von 1.000 Euro im Beispiel vollständig verfügbar, deckt er den verbleibenden Gewinn von 600 Euro ab. Der Verlust von 900 Euro führt aber nicht dazu, dass Zinsen oder Dividenden außerhalb dieses Beispiels damit verrechnet werden könnten. Das Beispiel beschreibt die steuerliche Reihenfolge, nicht den Buchungstag bei einer bestimmten Bank.
Reihenfolge beim Finanzamt
Die Einkommensteuerveranlagung funktioniert anders als die Verrechnung durch die Bank im laufenden Jahr. Für das Veranlagungsverfahren nennt das Bundesfinanzministerium diese Abfolge:
- Aktiengewinne und Aktienverluste aus dem aktuellen Jahr;
- sonstige Kapitalerträge und sonstige Kapitalverluste des aktuellen Jahres;
- Aktienverlustvorträge aus früheren Jahren, soweit danach noch Aktienveräußerungsgewinne verbleiben.
Das ist vor allem wichtig, wenn Gewinne und Verluste bei verschiedenen Instituten liegen. Dann kennt keine Bank alle Vorgänge. Damit das Finanzamt die Beträge berücksichtigt, müssen die Angaben in den Steuerunterlagen zusammenpassen. Für nicht ausgeglichene Verluste ist die Verlustbescheinigung wichtig; eine gewöhnliche Jahressteuerbescheinigung ersetzt sie nicht.
Wer Kapitalerträge bei einem ausländischen Institut erzielt, sollte ebenfalls genau prüfen, welche Unterlagen vorhanden sind. Dort wird häufig kein deutscher Verlusttopf wie bei einem inländischen Institut geführt. Die steuerliche Erklärung kann dadurch umfangreicher werden; eine deutsche Verlustbescheinigung des ausländischen Instituts ersetzt das nicht ohne Weiteres.
Gemeinsamer Freistellungsauftrag bei Ehegatten und Lebenspartnern
Für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können bei demselben Institut zusätzliche Regeln gelten, wenn ein gemeinsamer Freistellungsauftrag besteht. Dann kann das Institut bestimmte Kapitalerträge über Einzel- und Gemeinschaftskonten sowie Depots hinweg berücksichtigen.
Das macht den Verlusttopf jedoch nicht frei übertragbar. Ein Verlust ist kein persönliches Guthaben, das beliebig auf eine andere Person oder Bank verschoben werden kann. Bei Gemeinschaftsdepots und mehreren Einzeldepots sollte die institutsbezogene Verrechnung nicht mit einer Übertragung von Verlusten verwechselt werden.
Freistellungsauftrag und Verlustverrechnung
Mit dem Freistellungsauftrag kann das Institut Kapitalerträge bis zur Höhe des verfügbaren Sparer-Pauschbetrags vom Steuerabzug ausnehmen. Nach § 20 Absatz 9 EStG beträgt dieser 1.000 Euro für Einzelpersonen und 2.000 Euro für zusammen veranlagte Ehegatten.
Der Freistellungsauftrag ist auf die Institute zu verteilen, bei denen Kapitalerträge erwartet werden. Sein Gesamtbetrag darf nicht überschritten werden. Für die Verlustverrechnung selbst ist diese Verteilung nicht entscheidend, wohl aber dafür, ob eine Bank bei einem verbleibenden Ertrag zunächst Steuer einbehält.
Das Institut benötigt dafür unter anderem die steuerliche Identifikationsnummer; bei einem gemeinsamen Auftrag auch die Nummer des Ehegatten oder Lebenspartners. Die Vorgaben stehen in § 44a EStG.
Der Freistellungsauftrag ändert nicht, welche Verluste mit welchen Gewinnen verrechnet werden dürfen. Er verhindert den Steuerabzug, soweit nach der Verlustverrechnung noch ein berücksichtigungsfähiger Kapitalertrag übrig bleibt.
Bei einer Einzelperson kommt die Verlustverrechnung zuerst
Bei einer einzelnen Person wird der Freistellungsauftrag grundsätzlich erst auf den Kapitalertrag angewendet, der nach der Verlustverrechnung verbleibt. Deshalb kann sich ein zuvor genutzter Freistellungsbetrag später teilweise wieder öffnen, wenn ein vorrangiger Verlust hinzukommt.
Vereinfacht:
- Die Bank prüft zuerst passende Verluste.
- Anschließend berücksichtigt sie den verbleibenden Ertrag beim Freistellungsauftrag.
- Wird später ein vorrangiger Verlust verbucht, kann sich die Berechnung ändern.
Für Ehegatten und Lebenspartner mit gemeinsamem Freistellungsauftrag gelten bei der Jahresendverrechnung besondere Regeln. Die Reihenfolge für Einzelpersonen lässt sich daher nicht auf jede gemeinsame Konstellation übertragen.
Annahmebeispiel 2: Aktienverlust bei Bank A, Aktiengewinn bei Bank B
Annahme: Eine alleinstehende, in Deutschland steuerpflichtige Person besitzt Privatdepots bei zwei inländischen Instituten. Bei Bank A entsteht ein nicht ausgeglichener Aktienverlust von 1.200 Euro, bei Bank B ein Aktiengewinn von 800 Euro. Weitere relevante Kapitalerträge oder Verluste gibt es nicht.
Bank A kann den Verlust nicht automatisch mit dem Gewinn bei Bank B verrechnen, weil beide Institute getrennte Steuerabzugsverfahren führen. Beantragt die Person bei Bank A fristgerecht eine Verlustbescheinigung, kann der Verlust in der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt werden. Dort könnten 800 Euro Gewinn mit 800 Euro Verlust verrechnet werden; 400 Euro würden als Aktienverlust fortgeführt.
Ohne Verlustbescheinigung bleibt der Verlust grundsätzlich bei Bank A. Der Gewinn bei Bank B wird nicht automatisch entlastet. Der gesetzliche Weg zur Überprüfung nicht vollständig berücksichtigter Kapitalerträge und Verluste ergibt sich aus § 32d EStG.
Wer bei Bank A künftig Aktiengewinne erwartet, kann den Verlust dort belassen. Wer dagegen bei anderen Instituten passende Gewinne erzielt hat oder erwartet, kann eine Verlustbescheinigung benötigen. Die Entscheidung sollte vor allem auf den nicht ausgeglichenen Stand des Verlusttopfs und die eigenen Depotpläne gestützt werden, nicht auf die Erwartung kurzfristiger Kursbewegungen.
Steuerbescheinigung und Verlustbescheinigung erfüllen verschiedene Zwecke
Eine Steuerbescheinigung weist steuerlich relevante Kapitalerträge und weitere Angaben nach. Auf Verlangen stellt die auszahlende Stelle sie nach amtlichem Muster aus. Grundlage ist § 45a EStG. Das Bundesfinanzministerium unterscheidet im Schreiben zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen zwischen Bescheinigungen für Privatkonten und Privatdepots sowie der Verlustbescheinigung.
Eine Verlustbescheinigung betrifft nicht ausgeglichene Verluste. Sie wird relevant, wenn diese nicht im bankinternen Verfahren bei demselben Institut bleiben, sondern über die Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt werden sollen.
| Entscheidung | Folge |
|---|---|
| Keine Verlustbescheinigung beantragen | Der nicht ausgeglichene Verlust bleibt grundsätzlich bei der Bank und wird vorgetragen. Aktienverluste und sonstige Verluste bleiben getrennt. |
| Verlustbescheinigung beantragen | Der bankinterne Übertrag des bescheinigten Verlusts entfällt. Die Berücksichtigung erfolgt im Veranlagungsverfahren, soweit die Voraussetzungen vorliegen. |
| Vollständiges Depot übertragen und Verlustübertrag beantragen | Die abgebende Stelle kann nicht ausgeglichene Verluste an das übernehmende Institut übertragen. Für diese Verluste wird dann keine Verlustbescheinigung ausgestellt. |
Vor dem Antrag sollte der aktuelle Stand beider Verlusttöpfe geprüft werden. Entscheidend ist nicht nur ein einzelner Verkaufsverlust, sondern der nicht ausgeglichene Betrag zum maßgeblichen Zeitpunkt. Spätere passende Gewinne können den bescheinigungsfähigen Restbetrag verringern.
Es ist sinnvoll, die Unterlagen des betroffenen Instituts vor dem Antrag zu speichern oder auszudrucken: Verlusttopfstand, Verkaufsabrechnungen und Angaben zum Freistellungsauftrag. So lässt sich später nachvollziehen, weshalb die Bescheinigung einen niedrigeren Betrag ausweist als ein einzelner Verlust aus einer früheren Verkaufsabrechnung.
Beantragen Sie die Verlustbescheinigung nicht zu früh. Erwarten Sie bei derselben Bank später passende Aktiengewinne, kann der Verlust dort weiter genutzt werden. Haben Sie passende Gewinne bei anderen Instituten, kann die Bescheinigung für die Einkommensteuererklärung sinnvoll sein. Dann ist die Frist wichtig.
Die Frist für die Verlustbescheinigung
Der unwiderrufliche Antrag auf eine Verlustbescheinigung muss der auszahlenden Stelle bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres zugehen. Das schreibt § 43a Absatz 3 EStG vor.
Wer die Frist versäumt, kann für diese Verluste grundsätzlich keine Bescheinigung mehr für das betreffende Jahr erhalten. Nach der Verwaltungsauffassung des Bundesfinanzministeriums ist dann eine Berücksichtigung dieser Verluste im Veranlagungsverfahren nicht möglich. Da Form und Bezeichnung des Antrags je Institut abweichen können, sollte der Eingang dokumentiert werden.
Die beiden Verlusttöpfe können getrennt bescheinigt werden. Ein Antrag für einen Topf umfasst daher nicht automatisch alle Verlustarten. Wer bei einem Institut sowohl Aktienverluste als auch sonstige Kapitalverluste hat, sollte prüfen, welcher Topf bankübergreifend benötigt wird.
Verlusttopf beim Depotwechsel: nur unter engen Bedingungen
Ein Verlusttopf lässt sich nicht wie ein frei verfügbares Guthaben von einer Bank zu einer anderen übertragen. Nach § 43a EStG und der Verwaltungsauffassung ist ein Verlustübertrag grundsätzlich nur bei einem vollständigen Depotübertrag möglich.
Ein bloßer Übertrag des Verlusttopfs ohne Wertpapiere ist nicht möglich. Vor einem Wechsel sollte daher geklärt werden:
- Wird das Depot vollständig übertragen?
- Soll der Verlustübertrag beantragt werden?
- Welche Verlusttöpfe sind betroffen?
- Ist statt eines Übertrags eine Verlustbescheinigung sinnvoll?
Das Bundesfinanzministerium lässt zu, dass Aktienverlusttopf und Topf für sonstige Verluste bei vollständigem Depotübertrag auf unterschiedliche Institute übertragen werden. Sie bleiben dabei steuerlich getrennt.
Ein Depotwechsel sollte nicht erst geplant werden, nachdem alle Wertpapiere verkauft wurden, wenn zugleich ein Verlustübertrag gewünscht ist. Bei nur teilweise übertragenen Positionen oder einem Restbestand können die Voraussetzungen fehlen. Verlustübertrag und Verlustbescheinigung betreffen zwar beide nicht ausgeglichene Verluste, führen aber zu unterschiedlichen Wegen.
Praktisch sollte auch geprüft werden, ob das aufnehmende Institut die gewünschten Wertpapiere übernehmen kann und ob der Übertrag als vollständiger Depotübertrag erfasst wird. Ein Teilübertrag aus Bequemlichkeit kann steuerlich anders behandelt werden als ein vollständiger Wechsel.
Keine freie Übertragung auf andere Personen
Ein Verlusttopf kann nicht allgemein auf Ehegatten, Lebenspartner, Kinder oder andere Angehörige übertragen werden. Ein gemeinsamer Freistellungsauftrag schafft keinen Eigentumsübergang des Verlusttopfs.
Bei Gemeinschaftsdepots wird der Verlusttopf für die jeweilige Gemeinschaft geführt. Nach der Verwaltungsauffassung ist eine individuelle Aufteilung auf einzelne Personen weder unterjährig noch zum Jahresende vorgesehen. Eine Verlustbescheinigung wird für die beim Ausstellen bestehende Gemeinschaft erteilt.
Nächste Schritte und Checkliste
Wenn Sie einen Aktienverlust einordnen möchten, gehen Sie diese Punkte durch:
- Verlustart bestimmen: Handelt es sich laut Abrechnung um einen Verlust aus Aktienveräußerung oder um einen anderen Kapitalverlust?
- Realisierung prüfen: Liegt bereits ein Verkauf vor oder nur ein Kursrückgang im Depot?
- Institute erfassen: Liegen Gewinne und Verluste bei derselben Bank oder bei verschiedenen Instituten?
- Verlusttöpfe getrennt prüfen: Aktienverlusttopf und allgemeiner Verlusttopf dürfen nicht zusammengerechnet werden.
- Freistellungsauftrag kontrollieren: Prüfen, ob und in welcher Höhe noch ein Freistellungsauftrag verfügbar ist.
- Frist beachten: Der Antrag auf Verlustbescheinigung muss bis zum 15. Dezember eingehen.
- Bescheinigungen unterscheiden: Eine Steuerbescheinigung ist nicht automatisch eine Verlustbescheinigung.
- Depotübertrag prüfen: Ein Verlustübertrag setzt grundsätzlich voraus, dass das Depot vollständig mit Wertpapieren übertragen wird.
- Unterlagen ordnen: Abrechnungen und Bescheinigungen nach Steuerjahr und Institut ablegen.
- Sonderfälle beachten: Bei Gemeinschaftsdepots, ausländischen Instituten, betrieblichen Wertpapieren oder unklarer Produktklassifikation nicht von einer Standardbehandlung ausgehen.
Eine Übersicht für jedes Institut kann helfen. Notieren Sie darin realisierte Aktiengewinne und -verluste, beide Verlusttöpfe, den Freistellungsauftrag und die einbehaltene Kapitalertragsteuer. Die Übersicht ersetzt keine Steuerunterlagen. Sie erleichtert aber die Entscheidung, ob der Verlust bei der Bank bleiben oder bescheinigt werden soll.
Wer eine Veranlagung plant, sollte die Unterlagen nicht erst bei der Abgabe der Steuererklärung zusammensuchen. Hilfreich sind insbesondere die Verkaufsabrechnungen, die Jahressteuerbescheinigung und bei Bedarf die Verlustbescheinigung. Eine klare Zuordnung nach Institut und Steuerjahr verringert das Risiko, einen Verlusttopf, einen Antrag oder einen bereits erfolgten Steuerabzug zu übersehen.
Kernaussagen zur Verrechnung von Aktienverlusten
- Aktienverluste nur mit Aktiengewinnen verrechnen: Zinsen, Dividenden, Arbeitslohn und Mieteinnahmen gehören nicht zum zulässigen Verrechnungskreis.
- Buchverluste reichen nicht aus: Steuerlich relevant wird der Verlust grundsätzlich erst mit dem Verkauf.
- Verlusttöpfe getrennt prüfen: Aktienverluste und sonstige Kapitalverluste werden unterschiedlich behandelt.
- Bankverfahren und Veranlagung unterscheiden: Die Reihenfolge bei der Bank und die Berechnung beim Finanzamt sind nicht identisch.
- 15. Dezember beachten: Der Antrag auf Verlustbescheinigung muss bis zum 15. Dezember eingehen und ist unwiderruflich.
- Verlusttöpfe nicht isoliert übertragen: Ein Übertrag zu einer anderen Bank setzt grundsätzlich einen vollständigen Depotübertrag voraus.
FAQ
Kann ich Aktienverluste mit meinem Gehalt verrechnen?
Nein. Verluste aus Kapitalvermögen dürfen grundsätzlich nicht mit Arbeitslohn, Vermietungseinkünften oder Gewinnen aus selbstständiger Tätigkeit ausgeglichen werden. Grundlage ist § 20 EStG.
Kann ich einen Aktienverlust mit Zinsen oder Dividenden verrechnen?
Nein. Aktienverluste dürfen grundsätzlich nur mit Gewinnen aus Aktienveräußerungen verrechnet werden. Zinsen und Dividenden gehören nicht dazu.
Zählt ein gesunkener Aktienkurs bereits als steuerlicher Verlust?
Nein. Ein Kursverlust bei weiter gehaltenen Aktien füllt grundsätzlich keinen Aktienverlusttopf. Die steuerliche Erfassung setzt in der Regel einen Verkauf voraus.
Warum führt meine Bank zwei Verlusttöpfe?
Aktienverluste müssen wegen ihrer gesetzlichen Sonderbehandlung getrennt von sonstigen Kapitalverlusten geführt werden. Deshalb gibt es einen Aktienverlusttopf und einen Topf für sonstige Verluste.
Wird der Freistellungsauftrag vor oder nach den Verlusten genutzt?
Bei Einzelpersonen wird er grundsätzlich erst auf den Ertrag angewendet, der nach der Verlustverrechnung verbleibt. Für Ehegatten und Lebenspartner mit gemeinsamem Freistellungsauftrag gelten besondere Regeln.
Kann die Bank zu viel einbehaltene Kapitalertragsteuer später korrigieren?
Ja. Ein späterer Abgleich des Steuerverrechnungskontos kann zu einer Steuergutschrift führen. Der Zeitpunkt hängt vom Verfahren des jeweiligen Instituts ab.
Was passiert, wenn ich keine Verlustbescheinigung beantrage?
Der nicht ausgeglichene Verlust wird grundsätzlich bei der Bank in das Folgejahr übertragen. Eine Verrechnung mit Gewinnen bei einem anderen Institut erfolgt dann nicht automatisch.
Reicht eine normale Steuerbescheinigung für die bankübergreifende Verlustverrechnung?
Nicht automatisch. Die Steuerbescheinigung weist Kapitalerträge und weitere Angaben aus. Für nicht ausgeglichene Verluste ist grundsätzlich die besondere Verlustbescheinigung nach § 43a Absatz 3 Satz 4 EStG maßgeblich.
Kann ich meinen Verlusttopf ohne Depotwechsel zu einer anderen Bank mitnehmen?
Nein. Ein isolierter Übertrag ohne Wertpapiere ist grundsätzlich nicht möglich. Im Regelfall ist ein vollständiger Depotübertrag erforderlich.
Kann ich einen Verlusttopf auf meinen Ehepartner oder meine Ehepartnerin übertragen?
Eine allgemeine Übertragung auf andere Personen ist nicht vorgesehen. Ein gemeinsamer Freistellungsauftrag kann zu einer besonderen Verrechnung beim Institut führen, macht den Verlusttopf aber nicht frei übertragbar.
Was gilt bei einem Gemeinschaftsdepot?
Der Verlusttopf wird für die jeweilige Gemeinschaft geführt. Eine individuelle Aufteilung auf die einzelnen Personen ist nach der Verwaltungsauffassung nicht vorgesehen.