Wenn Sie einen Prämiensparvertrag mit variablem Zinssatz haben oder früher hatten, prüfen Sie, ob die Sparkasse die Zinsen richtig angepasst hat. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 23. September 2025 in einem Musterverfahren zur Sparkasse Nürnberg Maßstäbe für solche Anpassungen bestätigt. Das Urteil bedeutet nicht, dass alle Sparer automatisch Geld nachgezahlt bekommen. Entscheidend sind der einzelne Vertrag und die bereits gezahlten Zinsen.
Daneben entschied der BGH am 4. Februar 2025 über sogenannte Verwahrentgelte, also Gebühren auf Guthaben, die häufig als „Negativzinsen“ bezeichnet wurden. Dabei erklärte er bestimmte Klauseln für unwirksam, weil sie unklar formuliert waren oder Sparer unangemessen benachteiligten. Dieses Urteil betrifft eine andere Frage als die Neuberechnung der Zinsen in Prämiensparverträgen.
Was der BGH zur Zinsanpassung in Prämiensparverträgen entschied
Viele ältere Prämiensparverträge enthalten einen variablen Grundzins und eine Prämie, die mit den Sparjahren steigt. Der Grundzins richtet sich nach dem Markt. Die Bank muss ihn deshalb nach einer wirksamen Klausel an einen geeigneten Referenzzins anpassen. Ein Referenzzins ist ein vergleichbarer Marktzins, an dem sich die Anpassung orientiert.
Im Verfahren gegen die Sparkasse Nürnberg bestätigte der BGH die sogenannte Verhältnismethode. Dabei soll der Vertragszins im gleichen Verhältnis zum Referenzzins bleiben. Eine bloße Berechnung mit einem gleichbleibenden Zinsabstand kann zu einem anderen Ergebnis führen. Für die betroffenen Verträge zog der BGH außerdem passende Zeitreihen heran, die die Bundesbank veröffentlicht hat. Welche Reihe passt, hängt vom Vertrag und seiner Zinsklausel ab. Die Verbraucherzentrale erläutert die Folgen des Urteils; der vzbv fasst die Berechnung für das Musterverfahren zusammen.
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Das Urteil betrifft unmittelbar das Musterverfahren zur Sparkasse Nürnberg. Es gibt anderen Prämiensparern eine wichtige Orientierung, ersetzt aber keine Prüfung des eigenen Vertrags.
| BGH-Entscheidung | Was sie betrifft | Was Sparer daraus ableiten können |
|---|---|---|
| 23. September 2025, XI ZR 29/24 | Variable Zinsen in Prämiensparverträgen der Sparkasse Nürnberg | Anpassung und Referenzzins können den Nachzahlungsanspruch beeinflussen; Vertrag und Abrechnung prüfen |
| 4. Februar 2025, mehrere Verfahren | Verwahrentgelte auf Giro-, Tagesgeld- und Sparkonten | Bestimmte Entgeltklauseln waren unklar oder benachteiligten Verbraucher; das ist keine allgemeine Neuberechnung von Sparzinsen |
Verwahrentgelt und Sparzinsen sind zwei verschiedene Streitfälle
Bei Verwahrentgelten ging es darum, ob Banken für Guthaben eine Gebühr verlangen durften und ob ihre Vertragsklauseln klar genug waren. Der BGH erklärte die untersuchten Klauseln für unwirksam. Bei Girokonten beanstandete er, dass nicht klar erkennbar war, auf welchen Guthabenstand die Gebühr angewendet wurde. Bei Tagesgeld- und Sparkonten hielt er die Klauseln außerdem für eine unangemessene Veränderung des Vertragscharakters. Die Pressemitteilung des BGH zu den Urteilen vom 4. Februar 2025 beschreibt die unterschiedlichen Begründungen.
Daraus folgt kein pauschaler Anspruch auf zusätzliche Zinsen aus einem Prämiensparvertrag. Dafür ist maßgeblich, ob die Sparkasse den variablen Zins nach der konkreten Vertragsklausel richtig angepasst hat. Wer ein Konto mit Verwahrentgelt hatte, sollte deshalb die Entgeltabrechnungen prüfen. Wer einen Prämiensparvertrag hatte, braucht dagegen den Vertrag und die Zinsverläufe.
So prüfen Sie Ihren Vertrag
Suchen Sie zuerst nach dem Vertragstyp und der Zinsklausel. Verträge mit Bezeichnungen wie „Prämiensparen flexibel“ oder „VorsorgePlus“ können betroffen sein. Das gilt auch für Verträge namens „Bonusplan“ oder „Vorsorgesparen“. Ob ein Vertrag betroffen ist, entscheidet die Regelung zur variablen Verzinsung; der Produktname allein gibt darüber keinen sicheren Aufschluss. Die Verbraucherzentrale gibt Hinweise zur Prüfung von Zinsklauseln.
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Vergleichen Sie anschließend die Vertragsbedingungen mit den jährlichen Kontoauszügen und Zinsmitteilungen. Achten Sie darauf, ob die Sparkasse den Grundzins nachvollziehbar an einen Referenzzins angepasst hat und ob die Prämie getrennt davon gutgeschrieben wurde. Eine hohe Prämie ersetzt keine korrekte Berechnung des Grundzinses.
Bitten Sie die Bank schriftlich um eine vollständige Zinsabrechnung und nennen Sie dabei den Vertrag, den Zeitraum und die strittige Zinsklausel. Bittet die Bank Sie, einem Vergleich oder einer abschließenden Abgeltung zuzustimmen, prüfen Sie das Angebot vor der Unterschrift. Ein Vergleich kann niedriger ausfallen als ein Anspruch, der sich nach einer unabhängigen Berechnung ergibt.
Verjährung kann Ansprüche begrenzen
Für Zinsnachzahlungen gilt grundsätzlich eine dreijährige Verjährungsfrist. Der Beginn hängt unter anderem davon ab, wann der Vertrag wirksam endete und wann der Anspruch fällig wurde. Die BaFin weist auf die Verjährungsgefahr hin und nennt als mögliche Wege zur Hemmung der Verjährung ein Verfahren vor einer Schlichtungsstelle, eine Klage oder einen schriftlichen Verzicht der Bank auf die Verjährungseinrede. Eine bloße Bitte um Prüfung sollte daher nicht als sichere Fristwahrung behandelt werden.
Die BaFin-Allgemeinverfügung zu Zinsanpassungsklauseln wurde vom Verwaltungsgericht Frankfurt aufgehoben; die BaFin legte Berufung ein. Nach Angaben der BaFin berührt das die zivilrechtlichen Ansprüche einzelner Kunden nicht. Wenn Sie eine ältere Forderung geltend machen wollen, lassen Sie zeitnah rechtlich prüfen, wann die Frist für Ihren Vertrag begonnen hat.
FAQ
Bekomme ich wegen des BGH-Urteils automatisch Geld zurück?
Nein. Das Urteil im Verfahren gegen die Sparkasse Nürnberg führt nicht automatisch zu einer Auszahlung an alle Prämiensparer. Die Bank muss den individuellen Vertrag, die Zinsklausel und die bereits gezahlten Zinsen berücksichtigen.
Welche Unterlagen sollte ich bereithalten?
Halten Sie den Sparvertrag mit allen Nachträgen sowie die Kontoauszüge und Zinsmitteilungen für die gesamte Laufzeit bereit. Falls vorhanden, sollten Sie auch Kündigungsschreiben und frühere Abrechnungen der Bank aufbewahren.
Gilt das Urteil auch für neuere Sparverträge?
Nicht ohne Prüfung. Laut Verbraucherzentrale sind neuere Zinsklauseln nicht eindeutig rechtswidrig; bei solchen Verträgen kann ein höheres Prozessrisiko bestehen. Maßgeblich bleibt der genaue Wortlaut der Klausel.
Was kann ich tun, wenn die Bank eine Nachberechnung ablehnt?
Bitten Sie um eine schriftliche Begründung und die vollständige Berechnung der Zinsanpassungen. Eine Verbraucherzentrale oder eine auf Bankrecht spezialisierte Rechtsberatung kann den Vertrag und ein Vergleichsangebot prüfen. Behalten Sie dabei die Verjährungsfrist im Blick.
Kernaussagen
- Prüfen Sie die Zinsklausel: Ob die variable Verzinsung korrekt angepasst wurde, hängt bei Prämiensparverträgen vom konkreten Vertrag ab.
- Trennen Sie die Urteile: Die Entscheidung zu Verwahrentgelten vom Februar 2025 betrifft Gebühren auf Guthaben; das Urteil vom September 2025 betrifft die variable Verzinsung in einem Prämiensparvertrag.
- Fordern Sie die Berechnung an: Lassen Sie sich Zinsanpassungen und Gutschriften für die gesamte Vertragslaufzeit nachvollziehbar aufschlüsseln.
- Achten Sie auf Verjährung: Die Frist hängt vom Einzelfall ab. Eine einfache Anfrage an die Bank sichert sie nicht zuverlässig.