Wer Hilfe im Haushalt bezahlt, kann unter bestimmten Voraussetzungen einen Teil der Kosten direkt von der Einkommensteuer abziehen. Entscheidend sind die Art der Leistung, der Bezug zum eigenen Haushalt, der anrechenbare Anteil und der Zahlungsnachweis. Eine falsche Einordnung, Barzahlung oder nicht abgezogene Zuschüsse können dazu führen, dass das Finanzamt die Steuerermäßigung ablehnt.
Begünstigte Aufwendungen mindern nicht das zu versteuernde Einkommen, sondern die festgesetzte Einkommensteuer. Das wirkt nur, wenn Einkommensteuer festgesetzt wird. Ordne Rechnungen deshalb sofort zu. Bewahre Rechnungen, Kontoauszüge, Erstattungsbescheide und Nebenkostenabrechnungen gemeinsam auf.
Zuerst die Leistung richtig einordnen
§ 35a Einkommensteuergesetz sieht mehrere Möglichkeiten vor. Entscheidend ist, wer die Arbeit ausführt und was genau gemacht wird.
Der Name des Anbieters reicht für die Einordnung nicht aus. Ein Unternehmen kann zum Beispiel begünstigte Reinigungsarbeiten ausführen und zugleich nicht begünstigte Waren liefern. Eine Person, die regelmäßig hilft, kann selbstständig tätig oder bei dir beschäftigt sein. Für die Steuer zählt daher vor allem, was tatsächlich gemacht wurde, nicht eine allgemeine Bezeichnung wie „Haushaltshilfe“, „Service“ oder „Hausmeister“.
1. Beschäftigung im Privathaushalt
Beschäftigst du eine Person direkt in deinem Haushalt und handelt es sich um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8a SGB IV, kommt die Steuerermäßigung für ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis infrage. Eine solche Beschäftigung liegt grundsätzlich vor, wenn der private Haushalt das Arbeitsverhältnis begründet und Haushaltsmitglieder diese Arbeit normalerweise selbst erledigen könnten.
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Typische Beispiele können regelmäßige Reinigung, Gartenpflege, Wäschepflege, Einkaufen, Kochen oder Unterstützung bei einfachen Arbeiten im Haushalt sein. Die Person arbeitet dann nicht selbstständig, sondern ist bei dir beschäftigt. Dafür gelten besondere Pflichten, etwa bei der Anmeldung und bei den Abgaben.
Für geringfügige Beschäftigungen im Privathaushalt nennt § 35a EStG eine Steuerermäßigung von 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 510 Euro pro Jahr. Der Betrag gehört zum jeweiligen Steuerrecht und sollte für das konkrete Steuerjahr geprüft werden, bevor du ihn in deine Berechnung übernimmst.
Bei einer direkten Beschäftigung musst du als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber neben der regelmäßigen Zahlung auch für die richtige Anmeldung, die Abgaben und die Lohnunterlagen sorgen. Eine mündliche private Absprache ohne Anmeldung ist keine verlässliche Grundlage für den steuerlichen Ansatz. Das gilt auch dann, wenn die Tätigkeit tatsächlich im Haushalt stattfindet und die Zahlung auf dein Kontoauszug sichtbar ist.
Bei einer nicht geringfügigen Beschäftigung im Privathaushalt können andere Regeln und Höchstbeträge gelten. Die genaue Zuordnung hängt unter anderem davon ab, ob ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis besteht und ob besondere Ausschlusstatbestände vorliegen. Gerade bei regelmäßig umfangreicher Unterstützung im Haushalt oder bei einer Betreuungskraft mit vielen Wochenstunden solltest du die Beschäftigungsform vor Beginn klären.
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2. Haushaltsnahe Dienstleistung durch ein Unternehmen oder eine selbstständige Person
Beauftragst du einen externen Dienstleister, bist du normalerweise nicht dessen Arbeitgeber. Die Leistung kann trotzdem als haushaltsnahe Dienstleistung gelten, wenn sie eng mit deinem Haushalt verbunden ist und dort ausgeführt wird.
Dazu können je nach konkreter Tätigkeit beispielsweise Reinigungsarbeiten, Fensterreinigung, Gartenpflege, Schneeräumen auf dem privaten Grundstück, Unterstützung bei der Haushaltsführung oder bestimmte Hausmeistertätigkeiten gehören. Entscheidend ist, ob Haushaltsmitglieder diese Arbeiten grundsätzlich selbst erledigen könnten.
Nicht jede Arbeit in einer Wohnung ist automatisch haushaltsnah. Eine Beratung, Lieferung oder reine Vermittlung kann anders zu beurteilen sein als die tatsächlich ausgeführte Arbeit. Vermittelt ein Anbieter nur eine Reinigungskraft und verlangt dafür eine Gebühr, ist diese Gebühr nicht automatisch Teil der Kosten für die Reinigung. Ebenso ist der Kauf von Reinigungsmitteln etwas anderes als die Arbeitsleistung, bei der diese Mittel verwendet werden.
Für haushaltsnahe Dienstleistungen und bestimmte Beschäftigungsverhältnisse außerhalb des Haushalt-Minijobs beträgt die Steuerermäßigung grundsätzlich 20 Prozent der begünstigten Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro im Kalenderjahr. Dieser Höchstbetrag gilt nicht zusätzlich für jede einzelne Rechnung. Mehrere Reinigungs-, Garten- oder Unterstützungsleistungen werden innerhalb derselben Kategorie zusammengerechnet.
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3. Pflege- und Betreuungsleistungen
Pflege- und Betreuungsleistungen müssen gesondert geprüft werden. Dabei zählt unter anderem, welche Hilfe genau erbracht wird und für wen. Leistungen für eine im Haushalt lebende oder dort betreute Person können steuerlich anders behandelt werden als eine allgemeine Haushaltshilfe.
Praktische Beispiele sind Unterstützung beim An- und Auskleiden, Hilfe bei Mahlzeiten, Begleitung im Alltag, Betreuung bei eingeschränkter Selbstständigkeit oder Hilfe bei der Organisation des täglichen Lebens. Daneben können auch hauswirtschaftliche Tätigkeiten anfallen. Die Rechnung sollte möglichst genau zeigen, welche Leistungen erbracht wurden. Das ist besonders wichtig, wenn ein Dienst sowohl Pflege- und Betreuungsleistungen als auch medizinische oder sonstige Leistungen abrechnet.
Pflegegrad, Pflegekasse, private Versicherung oder andere Kostenträger können zusätzlich eine Rolle spielen. Erstattete Beträge darfst du nicht noch einmal als eigene begünstigte Kosten ansetzen. Teile die Rechnung deshalb in selbst getragene und erstattete Kosten auf und bewahre die Erstattungsunterlagen auf.
Ein Beispiel: Ein ambulanter Pflegedienst stellt für einen Monat 1.200 Euro in Rechnung. Die Pflegekasse übernimmt nach ihrer Abrechnung 800 Euro, während du 400 Euro selbst zahlst. Für die Steuer zählt zunächst nicht der volle Rechnungsbetrag, sondern der Betrag, den du selbst getragen hast. Kommen noch Leistungen einer privaten Pflegezusatzversicherung hinzu, muss auch deren Erstattung berücksichtigt werden.
Bei der Betreuung durch Angehörige ist zu unterscheiden, ob tatsächlich eine entgeltliche Dienstleistung vorliegt oder ob es sich um familiäre Unterstützung ohne Rechnung und Zahlungsnachweis handelt. Für einen steuerlichen Ansatz reichen bloße private Hilfen ohne nachweisbare Aufwendungen in der Regel nicht aus.
4. Handwerkerleistungen
Auch Handwerkerarbeiten fallen unter § 35a EStG. Sie bilden aber eine eigene Kategorie. Die Steuerermäßigung bezieht sich nicht pauschal auf die gesamte Handwerkerrechnung. Entscheidend ist vor allem der begünstigte Arbeitsanteil. Bestimmte direkt zuordenbare Kosten können hinzukommen. Der reine Materialwert zählt nicht.
Eine Reparatur, Wartung oder Modernisierung kann anders behandelt werden als eine reine Lieferung von Gegenständen. Typische Fälle können die Reparatur einer Heizung, die Wartung einer Anlage, das Streichen von Wänden, die Instandsetzung eines Rollladens, Arbeiten an Sanitäranlagen oder die Montage eines bereits gelieferten Gegenstands sein. Dagegen ist der bloße Kauf eines neuen Geräts oder einer Ware ohne handwerkliche Leistung im Haushalt nicht derselbe Sachverhalt.
Für Handwerkerleistungen beträgt die Steuerermäßigung grundsätzlich 20 Prozent der begünstigten Arbeitskosten, höchstens 1.200 Euro pro Kalenderjahr. Das entspricht begünstigten Aufwendungen von bis zu 6.000 Euro, wenn keine anderen Begrenzungen eingreifen. Materialkosten erhöhen diesen Höchstbetrag nicht.
Bei größeren Arbeiten sollte die Rechnung die einzelnen Positionen nachvollziehbar ausweisen. Eine nachträgliche Aufteilung, die nicht dem tatsächlichen Arbeitsablauf entspricht, hilft nicht weiter. Wenn ein Betrieb für Material und Montage nur einen Gesamtpreis nennt, kann eine sachgerechte Erläuterung oder Aufstellung nötig sein.
Die schnelle Prüfregel
Ordne die Rechnung in dieser Reihenfolge ein:
- Wer hat gearbeitet? Du selbst, eine direkt beschäftigte Person oder ein externes Unternehmen?
- Was wurde getan? Haushalt, Pflege und Betreuung, Garten, Reparatur, Wartung, Montage oder reine Lieferung?
- Wo wurde gearbeitet? Im eigenen Haushalt, auf dem zugehörigen Grundstück oder an einem anderen Ort?
- Welche Kosten trägst du selbst? Erstattungen und Zuschüsse müssen herausgerechnet werden.
- Welche Kostenbestandteile enthält die Rechnung? Arbeitszeit, Fahrt, Maschinen, Material und Waren können unterschiedlich behandelt werden.
- Welche Nachweise liegen vor? Rechnung, Aufteilung und Zahlungsbeleg müssen zusammenpassen.
- Wurde der Betrag bereits steuerlich berücksichtigt? Prüfe insbesondere Werbungskosten, Betriebsausgaben, Sonderausgaben und energetische Maßnahmen.
Wenn schon die erste oder zweite Frage unklar bleibt, solltest du die Rechnung nicht vorschnell in der Steuererklärung eintragen. Eine kurze Rückfrage beim Dienstleister oder bei der Hausverwaltung kann späteren Aufwand vermeiden.
Der Haushalts- und Ortsbezug entscheidet mit
Eine Tätigkeit muss nicht nur nützlich sein. Sie muss auch ausreichend mit deinem Haushalt verbunden sein. Mit „Haushalt“ sind dabei nicht nur die Innenräume gemeint. Je nach Leistung können auch das Grundstück und unmittelbar zugehörige Bereiche dazugehören.
Eine Reinigung der Wohnung oder die Pflege des Gartens weist typischerweise einen stärkeren Haushaltsbezug auf als eine Tätigkeit, die ausschließlich in den Räumen eines Betriebs oder an einem nicht zum Haushalt gehörenden Ort stattfindet. Bei einer Reparatur zählt daher nicht nur der Gegenstand, sondern auch der Ort, an dem der Handwerker arbeitet.
Der Haushaltsbezug kann auch bei einer Zweitwohnung oder einer selbst genutzten Ferienwohnung relevant sein. Entscheidend ist dabei nicht nur, ob du dort dauerhaft gemeldet bist, sondern ob die Wohnung deinem eigenen Haushalt zugeordnet werden kann. Bei vermieteten Objekten, leer stehenden Wohnungen oder ausschließlich betrieblich genutzten Flächen gelten dagegen andere Prüfungen.
Grundstück, Gemeinschaftsflächen und angrenzende Bereiche
Zum Haushalt können neben der Wohnung etwa private Wege, der Garten, die Terrasse, die Garage oder ein Stellplatz gehören, soweit sie dem Haushalt zugeordnet sind. Bei Mehrfamilienhäusern spielen Gemeinschaftsflächen eine Rolle: Treppenhausreinigung, Gartenpflege, Winterdienst oder Wartung gemeinschaftlicher Anlagen können über die Betriebskosten oder die Wohnungseigentümergemeinschaft anteilig auf dich entfallen.
Die Leistung muss nicht zwingend in deinen eigenen vier Wänden ausgeführt werden. Die Nähe zum Haushalt allein reicht aber nicht aus. Arbeiten auf einer öffentlichen Fläche, an einem fremden Grundstück oder in einem Betrieb des Dienstleisters lassen sich nicht automatisch als haushaltsbezogen behandeln.
Schwierige Grenzfälle
Grenzen entstehen zum Beispiel bei folgenden Situationen:
- Ein Dienstleister erledigt einen Teil der Arbeit im Haushalt und einen anderen Teil in seiner Werkstatt.
- Eine Rechnung enthält sowohl Lieferung als auch Montage.
- Eine Pflegekraft übernimmt neben Betreuung auch Tätigkeiten, die keinen unmittelbaren Haushaltsbezug haben.
- Eine Gartenarbeit betrifft ein Grundstück, das nicht selbst bewohnt wird.
- Eine Leistung wird für mehrere Haushalte oder für eine Wohnungseigentümergemeinschaft erbracht.
- Ein Gegenstand wird zur Reparatur abgeholt, außerhalb des Haushalts instand gesetzt und später zurückgebracht.
- Ein Hausmeistervertrag enthält Reinigungsarbeiten, Verwaltung, Kontrollgänge und reine Materiallieferungen in einer Sammelposition.
In solchen Fällen ist eine klare Leistungsbeschreibung wichtig. Sie sollte erkennen lassen, welche Arbeit wo ausgeführt wurde und welcher Anteil auf Material, Lieferung, Anfahrt, Maschinen oder Arbeitszeit entfällt. Eine allgemeine Bezeichnung wie „Service nach Absprache“ erschwert die Prüfung.
Bei wiederkehrenden Leistungen kann eine monatliche Rechnung ausreichend sein, wenn Zeitraum, Art der Tätigkeit und Kosten nachvollziehbar bleiben. Eine Rechnung ohne Leistungszeitraum oder ohne erkennbare Tätigkeit ist dagegen problematisch, selbst wenn die Zahlung unbar erfolgt ist.
Beispiel: Arbeit außerhalb des Haushalts
Ein Unternehmen baut ein Bauteil in seinen eigenen Räumen vor und montiert es anschließend in deiner Wohnung. Der Montageanteil kann einen anderen steuerlichen Bezug haben als die Fertigung außerhalb des Haushalts. Ob und in welchem Umfang die Kosten begünstigt sind, lässt sich nicht allein aus dem Rechnungsbetrag ablesen.
Praktisch solltest du dir vor der Zahlung eine Rechnung geben lassen, die die einzelnen Arbeitsschritte und Kostenbestandteile getrennt aufführt. Wenn der Anbieter keine nachvollziehbare Aufteilung vorlegen kann, bleibt die steuerliche Zuordnung unsicher.
Ein ähnlicher Fall entsteht bei der Reparatur eines Haushaltsgeräts. Wird das Gerät in deiner Wohnung repariert, kann die Arbeitsleistung anders zu bewerten sein als bei einer vollständigen Reparatur in der Werkstatt. Die Abholung und Rücklieferung allein machen aus der Werkstattleistung nicht automatisch eine Leistung im Haushalt.
Rechnung, Zahlung und Kostenaufteilung sauber dokumentieren
Damit das Finanzamt die Kosten prüfen kann, brauchst du vollständige und verständliche Unterlagen. Dazu gehören:
- einer Rechnung mit Name und Anschrift des leistenden Unternehmens oder der beschäftigten Person,
- einer verständlichen Beschreibung der Tätigkeit,
- einem Leistungszeitraum oder Leistungsdatum,
- Kostenaufteilung: Arbeits-, Fahrt-, Maschinen- und Materialkosten werden getrennt dargestellt, soweit diese Kosten anfallen,
- einem Nachweis der Zahlung,
- Unterlagen zu Zuschüssen, Erstattungen oder Versicherungsleistungen.
Zahle möglichst unbar, zum Beispiel per Überweisung, Lastschrift oder Karte. Der Zahlungsweg muss nachvollziehbar sein. Eine Barquittung allein ist kein sicherer Nachweis für die steuerliche Anerkennung. Entscheidend ist, dass Rechnung und Zahlung zusammenpassen und die Zahlung tatsächlich von deinem Konto oder auf nachvollziehbare Weise durch dich erfolgt ist.
Achte darauf, dass Verwendungszweck, Betrag und Zahlungsempfänger zur Rechnung passen. Bei Teilzahlungen sollte die Rechnung erkennen lassen, ob es sich um eine Anzahlung, Abschlagszahlung oder Schlussrechnung handelt. Hebe dann auch alle Zahlungsbelege auf. Eine Schlussrechnung über den Gesamtbetrag genügt nicht, wenn sich nicht nachvollziehen lässt, wie und wann die einzelnen Beträge gezahlt wurden.
Was bei Sammelrechnungen wichtig ist
Manche Dienstleister rechnen mehrere Tätigkeiten gemeinsam ab. Das ist nicht grundsätzlich problematisch. Problematisch kann es werden, wenn begünstigte und nicht begünstigte Bestandteile zusammengefasst sind.
Beispiel: Ein Gartenbetrieb liefert Pflanzen, entsorgt alte Gartenmöbel, verlegt einen Weg und übernimmt die Pflege des Rasens. Die Rechnung sollte nicht nur einen Gesamtbetrag „Gartenarbeiten“ ausweisen. Für die steuerliche Prüfung kann es darauf ankommen, welche Arbeitsleistungen tatsächlich im Haushalt erbracht wurden und welche Beträge auf Waren, Entsorgung oder sonstige Leistungen entfallen.
Auch bei einer Renovierung können mehrere Gewerke zusammenkommen. Werden Maler, Elektriker und Sanitärarbeiten über einen Generalunternehmer abgerechnet, sollte dennoch erkennbar sein, welche Arbeits- und Materialkosten enthalten sind. Du musst nicht jede Arbeitsminute selbst nachrechnen. Die Rechnung sollte aber eine sachliche Grundlage für die Einordnung bieten.
Arbeitskosten und Materialkosten trennen
Bei Handwerkerleistungen ist der Unterschied besonders relevant. Der Preis für Fliesen, Holz, Farbe, Ersatzteile oder andere Materialien ist nicht dasselbe wie der Lohn für das Verlegen, Montieren oder Reparieren. Auch eine Rechnung mit einer einzigen Pauschalsumme erschwert die Prüfung.
Du musst dem Unternehmen aber keine bestimmte Formulierung vorschreiben. Verlange keine künstliche Aufteilung. Bitte stattdessen um eine sachgerechte Rechnung, die die tatsächlich erbrachten Leistungen zeigt.
Auch Fahrt- und Maschinenkosten sollten dort berücksichtigt werden, wo sie der begünstigten Arbeit unmittelbar zugeordnet werden können. Ob ein einzelner Kostenbestandteil berücksichtigt wird, hängt von seiner rechtlichen Einordnung und der Rechnung ab. Eine pauschale Übertragung auf jede Dienstleistung wäre zu weitgehend.
Bei haushaltsnahen Dienstleistungen kann der Unterschied zwischen Arbeitsleistung und eingesetzten Verbrauchsmitteln ebenfalls relevant sein. Bringt ein Reinigungsunternehmen beispielsweise Reinigungsmittel mit, sollte die Rechnung möglichst erkennen lassen, ob es sich um einen kleinen Bestandteil der Dienstleistung oder um einen gesonderten Warenverkauf handelt.
Unterlagen nicht nur bis zur Abgabe aufbewahren
Bewahre Rechnung, Kontoauszug und ergänzende Unterlagen gemeinsam auf. Dazu gehören etwa:
- die Abrechnung einer Pflegekasse,
- ebenso ein Bescheid über eine öffentliche Förderung,
- eine Erstattung durch eine Versicherung,
- die Nebenkostenabrechnung,
- eine Bescheinigung der Hausverwaltung,
- Nachweise über die Anmeldung einer Haushaltshilfe,
- sowie den Schriftverkehr über eine korrigierte oder ergänzte Rechnung,
- bei Teilzahlungen die zugehörigen Zahlungsbelege.
Es ist sinnvoll, die Unterlagen nach Kalenderjahr und Objekt zu sortieren. Wer eine selbst genutzte Wohnung, eine weitere Wohnung und eventuell beruflich genutzte Räume hat, sollte die Belege nicht in einem gemeinsamen Ordner ohne Kennzeichnung ablegen. So lässt sich später besser nachvollziehen, welche Rechnung zu welchem Haushalt gehört.
Steuerlich erhebliche Tatsachen müssen vollständig und wahrheitsgemäß angegeben werden. Wenn eine Erstattung einen Teil der Kosten abdeckt, darfst du nicht so tun, als hättest du den gesamten Rechnungsbetrag selbst getragen.
Mieter, Eigentümer und Wohnungseigentümergemeinschaften
Auch Mieter können unter bestimmten Voraussetzungen haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen steuerlich berücksichtigen. Die Rechnung muss nicht zwingend direkt auf den Namen des Mieters ausgestellt sein, wenn die Kosten über eine Nebenkosten- oder Betriebskostenabrechnung nachvollziehbar zugeordnet werden können.
Das betrifft häufig Kosten für Treppenhausreinigung, Gartenpflege, Winterdienst, Hausmeisterarbeiten oder Wartung gemeinschaftlicher Anlagen. Nicht jede Position in der Betriebskostenabrechnung ist jedoch automatisch begünstigt. Entscheidend ist, ob ein begünstigter Arbeitsanteil enthalten ist und ob dein Anteil nachvollziehbar berechnet wurde.
Die Abrechnung sollte den begünstigten Arbeitsanteil ausweisen. Eine bloße Gesamtposition wie „Hausmeisterkosten“ reicht nicht immer aus, wenn daraus weder die konkrete Tätigkeit noch der begünstigte Kostenanteil hervorgeht. Bitte in diesem Fall die Vermieterseite oder Hausverwaltung um eine ergänzende Bescheinigung beziehungsweise eine detailliertere Abrechnung.
Vorauszahlungen und Nachzahlungen
Bei Mietverhältnissen zahlst du Betriebskosten oft zunächst als monatliche Vorauszahlung. Erst mit der Jahresabrechnung zeigt sich, welche Kosten tatsächlich auf dich entfallen. Deshalb solltest du nicht allein auf die Summe der monatlichen Abschläge abstellen. Für die Steuerunterlagen ist regelmäßig die Abrechnung mit der konkreten Kostenverteilung entscheidend.
Ergibt sich eine Nachzahlung, bewahre sowohl die Abrechnung als auch den Nachweis über die Nachzahlung auf. Bei einem Guthaben kann sich die eigene Belastung entsprechend vermindern. Die steuerlich relevante Summe sollte zu den tatsächlich abgerechneten und von dir getragenen Kosten passen.
Besonderheiten bei der Jahreszuordnung
Bei einer Nebenkostenabrechnung kann sich die Frage stellen, welchem Steuerjahr die Kosten zugeordnet werden. Maßgeblich ist nicht automatisch das Jahr, in dem die Arbeiten im Gebäude stattgefunden haben. Entscheidend können die Abrechnung, die Zahlung und der Zeitpunkt sein, in dem dir die Kosten zugeordnet wurden.
Das solltest du nicht anhand einer allgemeinen Faustregel entscheiden. Prüfe die Unterlagen für das konkrete Steuerjahr und achte darauf, dass dieselben Kosten nicht in zwei Jahren angesetzt werden. Gerade bei verspätet erteilten Betriebskostenabrechnungen oder Nachzahlungen lohnt sich ein genauer Blick auf Abrechnungsdatum, Fälligkeit und Zahlungsfluss.
Wohnungseigentümergemeinschaften
Bei einer Eigentumswohnung werden Arbeiten oft über die Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragt. Du erhältst dann möglicherweise keine Rechnung des Handwerksbetriebs, sondern eine Jahresabrechnung oder eine Bescheinigung der Verwaltung.
Wichtig ist, dass dein persönlicher Anteil am begünstigten Arbeitslohn erkennbar ist. Rücklagenzuführungen, reine Materialkosten oder nicht begünstigte Verwaltungspositionen sollten nicht mit dem Arbeitsanteil vermischt werden. Fehlt eine Aufteilung, solltest du sie bei der Verwaltung anfordern, statt selbst einen Betrag zu schätzen.
Besonders aufmerksam solltest du bei Maßnahmen sein, die aus einer Erhaltungsrücklage finanziert werden. Die bloße Einzahlung in eine Rücklage ist nicht dasselbe wie eine konkrete Handwerkerleistung. Für die steuerliche Einordnung ist wesentlich, wann und wofür die Gemeinschaft die Mittel tatsächlich verwendet und wie dein Anteil ausgewiesen wird.
Beschäftigung im Haushalt oder Auftrag an einen Dienstleister?
Ob du eine Haushaltshilfe direkt beschäftigst oder einen Dienstleister beauftragst, ändert deine Nachweise und Pflichten.
Bei einer direkt beschäftigten Person musst du das Beschäftigungsverhältnis korrekt anmelden und die gesetzlichen Pflichten erfüllen. Die Steuerermäßigung knüpft an die tatsächlichen Aufwendungen aus diesem Beschäftigungsverhältnis an. Eine private Vereinbarung ohne ordnungsgemäße Anmeldung schafft keinen verlässlichen steuerlichen Vorteil.
Bei einem Unternehmen oder einer selbstständigen Person brauchst du dagegen eine ordnungsgemäße Rechnung und einen passenden Zahlungsnachweis. Die Rechnung sollte nicht nur den Gesamtbetrag nennen, sondern die Leistung so beschreiben, dass der Haushaltsbezug und die begünstigten Kosten erkennbar werden.
Ein Unternehmen kann für dich einfacher sein, weil es die Arbeitsorganisation, Vertretung bei Ausfall und Abrechnung selbst übernimmt. Das bedeutet aber nicht automatisch, dass jede Rechnung steuerlich passend aufgeschlüsselt ist. Prüfe deshalb auch bei bekannten oder regelmäßig beauftragten Firmen die erste Rechnung genau. Falls die Aufteilung fehlt, ist eine Korrektur zu Beginn meist leichter als nach mehreren Monaten.
Beispiel für eine Entscheidung
Du brauchst wöchentlich Unterstützung bei der Reinigung und überlegst, eine Person direkt zu beschäftigen oder ein Reinigungsunternehmen zu beauftragen.
- Direkte Beschäftigung: Dabei übernimmst du Arbeitgeberpflichten und prüfst, ob die Voraussetzungen eines Haushalt-Minijobs erfüllt sind.
- Dienstleistungsunternehmen: Das Unternehmen stellt dir eine Rechnung; du zahlst unbar und prüfst, ob Arbeits- und Materialkosten sachgerecht ausgewiesen sind.
- Selbstständige Einzelperson: In diesem Fall brauchst du ebenfalls eine nachvollziehbare Rechnung und einen unbaren Zahlungsnachweis. Die Bezeichnung „selbstständig“ allein ersetzt keine ordentliche Dokumentation.
- Barzahlung ohne belastbare Unterlagen: Das ist keine sichere Grundlage für die Steuerermäßigung.
Vergleiche daher nicht nur den Preis pro Einsatz. Berücksichtige auch Anmeldung, Abgaben, Rechnungsqualität, Vertretung bei Ausfall und den Aufwand für die Dokumentation.
Angehörige und persönliche Nähe
Bei Leistungen von Angehörigen oder nahestehenden Personen ist besondere Sorgfalt sinnvoll. Es muss erkennbar sein, dass eine ernsthafte Vereinbarung vorliegt und dass die Zahlung tatsächlich erfolgt ist. Eine Rechnung oder Vereinbarung, die nur für die Steuererklärung erstellt wird, ohne dass eine echte Leistung und Zahlung dahinterstehen, ist keine tragfähige Grundlage.
Das bedeutet nicht, dass Leistungen von Angehörigen immer ausgeschlossen sind. Entscheidend sind die konkreten Umstände, die tatsächliche Durchführung und die Nachweise. Gerade bei Pflege und Betreuung innerhalb der Familie können außerdem Leistungen der Pflegekasse oder andere Regelungen eine Rolle spielen.
Grenzen durch andere Steuervergünstigungen und Erstattungen
§ 35a EStG steht nicht isoliert neben allen anderen steuerlichen Regelungen. Dieselben Kosten dürfen nicht mehrfach steuerlich berücksichtigt werden.
Die Prüfung beginnt deshalb nicht erst bei der Eingabe in der Steuererklärung. Schon bei der Rechnung solltest du überlegen, ob die Leistung privat, beruflich, betrieblich oder gemischt veranlasst ist. Je klarer der Zweck dokumentiert ist, desto leichter lässt sich später eine doppelte Berücksichtigung vermeiden.
Werbungskosten und Betriebsausgaben
Werbungskosten sind Aufwendungen, die der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen dienen. Sie werden bei der Einkunftsart berücksichtigt, bei der sie entstehen. Entsteht eine Ausgabe also wegen einer beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit, gehört sie grundsätzlich in diesen Bereich und nicht zusätzlich in die private Steuerermäßigung nach § 35a EStG.
Ein Beispiel ist die Reinigung ausschließlich betrieblich genutzter Räume. Der private Haushaltsbezug fehlt dann. Bei gemischter Nutzung muss der betriebliche oder berufliche Anteil getrennt betrachtet werden.
Das kann etwa bei einem Arbeitszimmer, einer Praxis im Wohnhaus oder einem Raum mit doppelter Nutzung relevant sein. Eine pauschale Aufteilung nach Gefühl ist nicht sinnvoll. Entscheidend ist, welcher Anteil tatsächlich dem privaten Haushalt und welcher Anteil der Einkunftserzielung zuzurechnen ist. Wenn sich die Kosten nicht nachvollziehbar trennen lassen, solltest du keinen Betrag doppelt oder ohne Grundlage ansetzen.
Sonderausgaben und Kinderbetreuung
Kinderbetreuungskosten, Vorsorgeaufwendungen und andere Sonderausgaben gehören nicht automatisch zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Eine Betreuung kann zwar im Haushalt stattfinden, wird dadurch aber nicht automatisch zu einer Leistung nach § 35a EStG.
Prüfe deshalb zuerst, ob die Ausgabe zu einer besonderen steuerlichen Kategorie gehört. Nutze denselben Betrag nicht gleichzeitig als Sonderausgabe, Werbungskosten, Betriebsausgabe und haushaltsnahe Aufwendung.
Bei gemischten Rechnungen kann eine Trennung möglich sein, wenn unterschiedliche Leistungen klar ausgewiesen werden. Ein Beispiel wäre eine Rechnung, die Betreuung eines Kindes und davon getrennt allgemeine Reinigungsarbeiten enthält. Ob und wie einzelne Bestandteile angesetzt werden können, hängt von der konkreten Leistung und den jeweiligen Voraussetzungen ab. Eine bloße Gesamtpauschale erschwert diese Trennung erheblich.
Zuschüsse, Versicherungen und Pflegekassen
Erhältst du Geld von einer Pflegekasse, Versicherung, Kommune, Arbeitgeberseite oder einem Förderprogramm, musst du den erstatteten Teil gesondert prüfen. Eine öffentliche Förderung oder Versicherungsleistung kann die eigene Belastung mindern und eine doppelte Begünstigung ausschließen.
Sammle deshalb vor der Steuererklärung alle Erstattungsbescheide und Abrechnungen. Ziehe nicht einfach den gesamten Rechnungsbetrag heran, wenn ein Teil bereits übernommen wurde.
Achte auch auf zeitlich versetzte Erstattungen. Es kann vorkommen, dass du eine Rechnung zunächst vollständig bezahlst und erst später eine Leistung der Pflegekasse oder Versicherung erhältst. Dann sollten Rechnung, Zahlungsbeleg und spätere Erstattung als zusammengehörender Vorgang dokumentiert werden. So bleibt nachvollziehbar, welcher Betrag am Ende bei dir verblieben ist.
Energetische Maßnahmen gehören auf einen eigenen Prüfpfad
Für bestimmte energetische Maßnahmen an selbst genutzten eigenen Gebäuden gibt es mit § 35c EStG eine eigenständige Steuerermäßigung. Zu den Voraussetzungen gehört unter anderem, dass das Gebäude bei Durchführung der Maßnahme älter als zehn Jahre ist. Die Regelung betrifft nicht jede Renovierung und nicht jede Wohnung.
Die energetische Förderung darf nicht einfach mit der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen vermischt werden. Prüfe, ob die konkrete Maßnahme unter § 35c EStG fällt und ob die dortigen Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehören insbesondere die Art der Maßnahme, das selbst genutzte Eigentum und die Altersgrenze des Gebäudes.
Der Gesetzesauszug zu § 35c EStG nennt für das Abschlussjahr und das Folgejahr jeweils sieben Prozent der Aufwendungen, höchstens 14.000 Euro pro Jahr, sowie für das übernächste Jahr sechs Prozent, höchstens 12.000 Euro je begünstigtem Objekt. Diese Beträge gelten nur für die dort genannten Voraussetzungen und sollten für das konkrete Steuerjahr nochmals geprüft werden.
Energetische Maßnahmen können beispielsweise die Wärmedämmung, die Erneuerung bestimmter Fenster oder Außentüren, die Optimierung einer Heizungsanlage oder den Einbau bestimmter Heizungs- und Lüftungstechnik betreffen. Entscheidend ist nicht allein, dass eine Maßnahme Energie sparen soll. Die gesetzlichen Voraussetzungen und die erforderlichen Bescheinigungen müssen erfüllt sein.
Keine doppelte Nutzung derselben Rechnung
Eine Rechnung für eine energetische Sanierung darf nicht ohne Prüfung zugleich vollständig als Handwerkerleistung nach § 35a EStG angesetzt werden. Entscheidend ist, welcher Förderweg für die konkrete Maßnahme vorgesehen ist und welche Kosten dort berücksichtigt werden.
Praktisch solltest du vor der Beauftragung klären:
- Handelt es sich tatsächlich um eine energetische Maßnahme?
- Beim Gebäude kommt es darauf an, ob du es selbst nutzt und ob es alt genug ist.
- Gibt es eine Bescheinigung oder eine besondere Form der Dokumentation?
- Wird die Maßnahme bereits durch ein Förderprogramm oder eine andere Steuerregelung unterstützt?
- Welche Kosten werden welchem Förderweg zugeordnet?
- Enthält die Rechnung auch Arbeiten, die nicht zur energetischen Maßnahme gehören?
Gerade bei einer umfassenden Modernisierung können energetische und allgemeine Renovierungsarbeiten in derselben Rechnung stehen. Eine neue Heizung, Malerarbeiten, Bodenbeläge und Elektroarbeiten sind nicht automatisch ein einheitlicher steuerlicher Vorgang. Bitte deshalb frühzeitig um eine klare Darstellung der einzelnen Maßnahmen.
Höchstbeträge und Steuerwirkung richtig verstehen
Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG ersetzt nicht den gesamten Rechnungsbetrag. Sie mindert grundsätzlich die festgesetzte Einkommensteuer. Deshalb hängt die tatsächliche Wirkung auch davon ab, ob überhaupt ausreichend Einkommensteuer anfällt.
Ein vereinfachtes Beispiel: Du hast 2.000 Euro begünstigte Aufwendungen für eine haushaltsnahe Dienstleistung. Bei einem Satz von 20 Prozent ergibt sich rechnerisch eine Steuerermäßigung von 400 Euro. Fällt deine festgesetzte Einkommensteuer höher aus, kann die Ermäßigung sich in diesem Umfang auswirken. Ist die festgesetzte Einkommensteuer niedriger, kann die Wirkung begrenzt sein. Die Rechnung selbst wird dadurch nicht günstiger; es geht nur um die steuerliche Berücksichtigung.
Für die einzelnen Kategorien gelten unterschiedliche Prozentsätze und Höchstbeträge. Der Betrag für einen Haushalt-Minijob darf nicht auf die anderen Kategorien übertragen werden. Ebenso darfst du einen Höchstbetrag nicht dadurch umgehen, dass du eine einheitliche Leistung künstlich in mehrere Rechnungen aufteilst.
Die Höchstbeträge gelten grundsätzlich pro Kalenderjahr und Haushalt, nicht pro Dienstleister. Wer drei Handwerksbetriebe für unterschiedliche Reparaturen beauftragt, addiert die begünstigten Arbeitskosten innerhalb der Handwerkerkategorie. Dasselbe gilt für mehrere Reinigungs- oder Gartenfirmen innerhalb der Kategorie der haushaltsnahen Dienstleistungen.
Für eine belastbare Berechnung brauchst du daher mindestens:
- das Steuerjahr,
- die Kategorie der Leistung,
- die selbst getragenen begünstigten Kosten,
- bereits berücksichtigte Erstattungen,
- die übrigen Steuerermäßigungen nach § 35a EStG,
- die tatsächlich festgesetzte Einkommensteuer,
- wer die Aufwendungen bei mehreren Haushaltsmitgliedern getragen hat.
Fehlt eine dieser Angaben, lässt sich die konkrete Ersparnis nicht zuverlässig berechnen. Verwende keine alten Tabellen oder pauschalen Prozentsätze aus früheren Steuerjahren, ohne sie auf das betreffende Jahr zu prüfen.
So bereitest du die Steuererklärung vor
Gehe für jede Rechnung in einer festen Reihenfolge vor:
- Leistung beschreiben: Notiere, was genau erledigt wurde. Eine unklare Kurzbezeichnung vom Kontoauszug reicht dafür nicht aus.
- Ort prüfen: Halte fest, ob die Arbeit in der Wohnung, am eigenen Grundstück, in Gemeinschaftsflächen oder außerhalb des Haushalts erfolgte.
- Kategorie bestimmen: Ordne die Ausgabe dem Beschäftigungsverhältnis, der haushaltsnahen Dienstleistung, der Pflege und Betreuung oder der Handwerkerleistung zu.
- Kosten trennen: Markiere Arbeits-, Fahrt-, Maschinen- und Materialkosten. Bei einer Pauschalrechnung bitte gegebenenfalls um eine sachgerechte Erläuterung.
- Erstattungen abziehen: Prüfe Pflegekasse, Versicherung, Zuschüsse und andere Kostenübernahmen.
- Zahlung abgleichen: Vergleiche Rechnungsbetrag, Überweisung, Zahlungsdatum und Zahlungsempfänger.
- Jahreszuordnung prüfen: Achte insbesondere bei Nebenkostenabrechnungen, Teilzahlungen und späteren Erstattungen auf eine stimmige Zuordnung.
- Doppelansatz ausschließen: Prüfe Werbungskosten, Betriebsausgaben, Sonderausgaben und § 35c EStG.
- Unterlagen ablegen: Speichere Rechnung, Zahlungsbeleg und ergänzende Bescheinigungen gemeinsam.
Eine einfache Tabelle kann dabei helfen. Notiere dort für jede Rechnung Datum, Anbieter, Art der Leistung, Arbeitskosten, Materialkosten, Erstattungen, Zahlungsdatum und steuerliche Kategorie. Das ersetzt keine Prüfung, macht aber sichtbar, wenn etwa eine Rechnung zweimal erfasst wurde oder ein Erstattungsbetrag noch fehlt.
Wenn die Rechnung unklar ist, bitte vor dem Einreichen um eine sachgerechte Ergänzung. Bitte nicht um eine Aufteilung, die den tatsächlichen Kosten nicht entspricht. Bei Pflege, gemischter beruflicher und privater Nutzung, Wohnungseigentümergemeinschaften oder energetischen Maßnahmen kann eine steuerliche Prüfung sinnvoll sein.
Kernaussagen zu haushaltsnahen Dienstleistungen
Ob das Finanzamt die Kosten berücksichtigt, hängt vor allem von der richtigen Einordnung, dem Haushaltsbezug und deinen Unterlagen ab. Darauf solltest du besonders achten:
- Ordne jede Rechnung zuerst ein: Für Beschäftigungsverhältnis, haushaltsnahe Dienstleistung, Pflege und Betreuung sowie Handwerkerleistung gelten unterschiedliche Voraussetzungen und Höchstbeträge.
- Sichere den Haushaltsbezug: Maßgeblich bleiben Tätigkeit und Ort der Ausführung; die Bezeichnung auf der Rechnung allein genügt nicht.
- Zahle nachvollziehbar und bewahre Belege auf: Rechnung, sachgerechte Kostenaufteilung und unbarer Zahlungsnachweis sollten zusammenpassen.
- Trenne Arbeits- und Materialkosten: Besonders bei Handwerkerrechnungen ist der Materialwert nicht mit dem begünstigten Arbeitsanteil gleichzusetzen.
- Ziehe Erstattungen ab: Zuschüsse, Versicherungsleistungen und Pflegekassen-Zahlungen dürfen nicht zu einer doppelten Begünstigung führen.
- Prüfe Sammelabrechnungen genau: Bei Mietern und Eigentümergemeinschaften muss dein Anteil am begünstigten Kostenbestandteil nachvollziehbar sein.
- Trenne andere Steuerwege: Werbungskosten, Betriebsausgaben, Sonderausgaben und energetische Maßnahmen nach § 35c EStG gehören nicht automatisch in dieselbe Prüfung.
FAQ
Kann ich jede Reinigungskraft steuerlich geltend machen?
Nein. Entscheidend ist, ob ein steuerlich begünstigtes Beschäftigungsverhältnis im Privathaushalt vorliegt oder ob ein Unternehmen beziehungsweise eine selbstständige Person eine begünstigte Dienstleistung erbringt. Eine nicht ordnungsgemäß angemeldete Beschäftigung oder eine unklare Barzahlung bietet keine sichere Grundlage.
Bei einem Reinigungsunternehmen brauchst du insbesondere eine Rechnung und einen nachvollziehbaren Zahlungsnachweis. Bei einer direkt beschäftigten Person kommt es zusätzlich auf die korrekte Anmeldung und die Pflichten als Arbeitgeber an.
Reicht ein Kontoauszug ohne Rechnung?
In der Regel nicht. Der Kontoauszug belegt zwar die Zahlung, aber nicht ausreichend, welche Leistung erbracht wurde und welcher Kostenanteil begünstigt sein soll. Bewahre deshalb Rechnung und Zahlungsnachweis gemeinsam auf.
Bei regelmäßigen Leistungen sollte aus der Rechnung außerdem hervorgehen, für welchen Zeitraum sie gilt. Ein monatlicher Verwendungszweck wie „Hilfe“ oder „Dienstleistung“ ersetzt keine Leistungsbeschreibung.
Kann ich Materialkosten bei Handwerkerarbeiten ansetzen?
Materialkosten sind grundsätzlich anders zu behandeln als Arbeitskosten. Die Rechnung sollte beide Bestandteile sachgerecht trennen. Eine künstliche Umbenennung oder Aufteilung schafft keinen zusätzlichen Anspruch.
Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten können je nach Einzelfall anders behandelt werden als Fliesen, Farbe, Ersatzteile oder andere Waren. Deshalb ist eine detaillierte Rechnung bei Renovierungen und Reparaturen besonders wichtig.
Können Mieter haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigen?
Das ist möglich, wenn die Nebenkostenabrechnung oder eine ergänzende Bescheinigung deinen Kostenanteil nachvollziehbar ausweist. Die Abrechnung sollte den begünstigten Arbeitsanteil erkennen lassen. Eine pauschale Gesamtposition reicht dafür möglicherweise nicht aus.
Das betrifft häufig Kosten für Reinigung, Gartenpflege, Winterdienst oder bestimmte Hausmeisterarbeiten. Verwaltungskosten oder reine Materialkosten gehören nicht ohne Weiteres dazu.
Was mache ich, wenn die Hausverwaltung den Arbeitsanteil nicht ausweist?
Bitte zunächst um eine detaillierte Bescheinigung oder eine ergänzende Aufstellung. Schätze den begünstigten Anteil nicht eigenständig aus der Gesamtsumme. Ohne nachvollziehbare Zuordnung bleibt die steuerliche Anerkennung unsicher.
Bei einer Eigentumswohnung solltest du auch darauf achten, ob die ausgewiesenen Kosten tatsächlich bereits für konkrete Arbeiten verwendet wurden oder ob es sich nur um Zuführungen zu einer Rücklage handelt.
Darf ich dieselbe Ausgabe als Werbungskosten und haushaltsnahe Dienstleistung ansetzen?
Nein, derselbe Aufwand darf nicht doppelt steuerlich genutzt werden. Gehört die Ausgabe beruflich oder betrieblich veranlasst zu den Werbungskosten oder Betriebsausgaben, muss sie dort eingeordnet werden. Bei gemischter Nutzung ist eine sachgerechte Aufteilung erforderlich.
Ein ausschließlich betrieblich genutzter Raum gehört nicht zum privaten Haushalt. Bei einem gemischt genutzten Objekt solltest du die Unterlagen so führen, dass der private Anteil nachvollziehbar bleibt.
Was gilt bei Pflege- oder Versicherungsleistungen?
Prüfe, welchen Teil die Pflegekasse, eine Versicherung oder eine andere Stelle übernommen hat. Nur die selbst getragenen und nach der jeweiligen Regelung begünstigten Kosten kommen für eine Steuerermäßigung infrage. Bewahre die Erstattungsabrechnung zusammen mit der Rechnung auf.
Wenn die Erstattung erst später erfolgt, dokumentiere beide Vorgänge gemeinsam. So kannst du den selbst getragenen Betrag auch bei einer späteren Rückfrage nachvollziehbar erklären.
Kann ich eine energetische Sanierung zusätzlich als Handwerkerleistung ansetzen?
Nicht automatisch. Energetische Maßnahmen können unter § 35c EStG einen eigenen Förderweg haben. Prüfe die Voraussetzungen und verwende dieselben Kosten nicht ohne klare rechtliche Grundlage zusätzlich nach § 35a EStG.
Bei einer umfangreichen Modernisierung sollten energetische und sonstige Arbeiten möglichst getrennt abgerechnet oder zumindest klar aufgeschlüsselt werden. Das erleichtert die richtige Zuordnung.
Muss die Rechnung auf meinen Namen ausgestellt sein?
Bei einer direkt beauftragten Leistung sollte die Rechnung grundsätzlich zu dir und deinem Haushalt passen. Bei Mietern oder Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft kann die Rechnung jedoch auf Vermieter, Hausverwaltung oder Gemeinschaft ausgestellt sein. Dann braucht es eine nachvollziehbare Abrechnung oder Bescheinigung über deinen persönlichen Kostenanteil.
Wann sollte ich eine steuerliche Prüfung einholen?
Das ist besonders sinnvoll bei gemischten Rechnungen, größeren Renovierungen, Pflege- und Betreuungsleistungen, mehreren Kostenträgern oder einer Verbindung von privater und beruflicher Nutzung. Auch bei Eigentümergemeinschaften und energetischen Maßnahmen kann die richtige Zuordnung vom Detail abhängen.
Eine Prüfung kann auch sinnvoll sein, wenn die Rechnung nicht zeigt, welcher Teil im Haushalt ausgeführt wurde oder welchem Kalenderjahr die Kosten zuzuordnen sind.