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Wenn das P-Konto nicht reicht

Sie haben Schulden, Ihr Konto ist gepfändet oder Ihnen droht eine Pfändung. Der geschützte Betrag auf Ihrem P-Konto reicht nicht, um Miete, Lebensmittel und laufende Kosten zu bezahlen. Für diese Lage gibt es rechtliche Mittel, mit denen Sie den Schutz anheben können, bevor ein Verbraucherinsolvenzverfahren nötig wird.

Ein Pfändungsschutzkonto, kurz P-Konto, ist ein normales Girokonto mit einem gesetzlichen Schutz: Ein monatlicher Grundfreibetrag bleibt Ihnen in jedem Fall verfügbar, Gläubiger und Inkassounternehmen können darauf nicht zugreifen. Seit 1. Juli 2026 liegt dieser Grundfreibetrag bei 1.590 Euro pro Kalendermonat.

Der Freibetrag lässt sich in mehreren Stufen an Ihre Lage anpassen. Sie können ihn mit einer Bescheinigung erhöhen lassen. Sie können beim Vollstreckungsgericht, dem für Pfändungsfragen zuständigen Gericht, eine individuelle Erhöhung beantragen. Oder Sie schalten eine kostenlose Schuldnerberatung ein, die auch ein Verbraucherinsolvenzverfahren vorbereiten kann. Welcher Weg passt, hängt davon ab, warum das Geld nicht reicht.

Die Umwandlung Ihres Girokontos in ein P-Konto können Sie jederzeit, auch noch nach einer Pfändung, verlangen. Ohne Zahlungsprobleme und ohne drohende Pfändung ist die vorsorgliche Einrichtung dagegen nicht sinnvoll.

Den Grundfreibetrag mit einer Bescheinigung erhöhen

Der automatische Grundfreibetrag deckt den Existenzbedarf einer einzelnen Person. Wenn Ihre regelmäßigen Ausgaben diese Grenze überschreiten, weil Sie Unterhalt zahlen oder Leistungen für andere Personen entgegennehmen, hebt eine Bescheinigung zur Erhöhung des Grundfreibetrags den geschützten Betrag an. Diese Bescheinigung bestätigt Ihrer Bank, dass Ihnen ein höherer Betrag zusteht.

Das Gesetz regelt in § 850k Absatz 2 Nr. 1a ZPO, wann eine Erhöhung möglich ist: Sie sind einer oder mehreren Personen gegenüber gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet und zahlen diesen Unterhalt tatsächlich, etwa für Kinder oder einen geschiedenen Ehepartner. Oder Sie nehmen Leistungen nach sozialrechtlichen Vorschriften für Personen entgegen, denen gegenüber Sie nicht unterhaltspflichtig sind, also typischerweise in einer Bedarfsgemeinschaft, in der mehrere Menschen gemeinsam wirtschaften.

Beziehen Sie selbst Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld, Grundsicherung, gesetzliche Rente, Sozialhilfe oder Asylbewerberleistungen, stellt die auszahlende Stelle die Bescheinigung aus. Das sind zum Beispiel Jobcenter oder Sozialamt, und diese Stellen sind verpflichtet, die Bescheinigung auszustellen. Auch die Familienkasse, Schuldnerberatungsstellen, der Arbeitgeber sowie Anwälte und Steuerberater dürfen bescheinigen.

Bei Ämtern, Familienkasse und Schuldnerberatung ist die Bescheinigung in der Regel kostenlos, Anwälte und Steuerberater verlangen ein Honorar. Wenn Sie es nicht rechtzeitig oder nicht kostenfrei schaffen, beantragen Sie beim zuständigen Amtsgericht eine ersatzweise Bescheinigung. Legen Sie die Bescheinigung, sobald Sie sie haben, umgehend Ihrer Bank vor, sonst bleibt der höhere Schutz außen vor.

Bedenken Sie eine Einschränkung: Die auszahlende Stelle bescheinigt in der Regel nur die Beträge, die Sie tatsächlich erhalten. Reicht das dokumentierte Existenzminimum damit immer noch nicht, ist die individuelle Erhöhung beim Vollstreckungsgericht der nächste Schritt.

Wenn auch der erhöhte Freibetrag nicht reicht

Wenn auch die erhöhte Freigrenze Ihr Existenzminimum nicht deckt, etwa weil Miete und Heizkosten hoch sind oder mehrere Unterhaltspflichten zusammenkommen, beantragen Sie beim Vollstreckungsgericht eine individuelle Erhöhung des Freibetrags. Das Gericht setzt fest, welcher Teil Ihres Einkommens Ihnen monatlich verbleiben muss. Das Gericht braucht dafür Belege: Einkommensnachweise, Mietvertrag, Belege für Heiz- und Nebenkosten, Unterhaltstitel und Nachweise über laufende Versicherungen. Sie müssen mit dem Antrag nicht warten, bis ein Gläubiger zugreift.

Wenn das Konto das Problem nicht löst, weil die Schulden insgesamt zu groß sind, ist die Schuldnerberatung der richtige nächste Schritt. Schuldnerberatungsstellen helfen kostenlos. Sie stellen die Bescheinigung aus, prüfen, ob eine Pfändung rechtmäßig ist, verhandeln mit Gläubigern und klären, ob ein Verbraucherinsolvenzverfahren sinnvoll ist. Für das Verfahren müssen Sie zuvor nachweisen, dass Sie sich ohne Gericht mit den Gläubigern zu einigen versucht haben. Scheitert die Einigung, beantragt die Beratung die Eröffnung des Verfahrens beim Insolvenzgericht. Am Ende erhalten Sie die Restschuldbefreiung, also die Befreiung von den verbliebenen Schulden, wenn Sie die Pflichten im Verfahren erfüllen. Wer zu wenig verdient, kann die Verfahrenskosten stunden lassen, sodass sie nicht sofort gezahlt werden müssen.

Die folgende Übersicht fasst die Stufen des Pfändungsschutzes zusammen.

Ihre Situation Geschützter Betrag Nötiger Schritt
Grundfreibetrag reicht aus 1.590 Euro monatlich, automatisch geschützt Konto als P-Konto führen lassen
Sie zahlen Unterhalt oder erhalten Leistungen für eine Bedarfsgemeinschaft Erhöhter Freibetrag Bescheinigung besorgen und umgehend der Bank vorlegen
Existenzminimum trotz Erhöhung nicht gedeckt Individuell festgesetzter Betrag Antrag auf Erhöhung beim Vollstreckungsgericht
Schulden übersteigen das Konto dauerhaft Keine Lösung über das Konto Kostenlose Schuldnerberatung, bei Bedarf Verbraucherinsolvenz

Welche Unterlagen nötig sind und wann Sie Beratung einschalten

Sammeln Sie von Anfang an alle Unterlagen, die Ihren Bedarf belegen: Einkommensnachweise, Mietvertrag, Belege für Heiz- und Nebenkosten, Unterhaltsvertrag oder Unterhaltstitel, Kontoauszüge der letzten Monate sowie Schreiben von Gläubigern, Gerichten und Inkassounternehmen. Mit diesen Papieren kommen Sie bei Ämtern, Amtsgericht, Vollstreckungsgericht und Schuldnerberatung ohne Rückfragen weiter.

Handeln Sie in dieser Reihenfolge: Konto in ein P-Konto umwandeln, prüfen, ob ein Bescheinigungsgrund vorliegt, die Bescheinigung besorgen und sofort der Bank vorlegen, bei Bedarf die individuelle Erhöhung beantragen. Bis die Bank den höheren Schutz eingetragen hat, bleibt es bei der niedrigeren Grenze. Bringen Sie die Bescheinigung direkt nach Erhalt zur Bank, nicht erst zum Monatsende.

Suchen Sie die Schuldnerberatung auf, sobald das Geld auch mit erhöhtem Freibetrag nicht für die Lebenshaltung reicht, eine Pfändung läuft oder mehrere Gläubiger gleichzeitig fordern. Die Beratung ist kostenlos, unterliegt der Schweigepflicht und bleibt auch dann der richtige Ansprechpartner, wenn Sie ein Verbraucherinsolvenzverfahren erwägen.

Kosten entstehen vor allem bei der Bescheinigung durch Anwälte oder Steuerberater; fragen Sie vor der Beauftragung nach dem Honorar. Vermeiden Sie neue Kredite oder Ratenkäufe, um Engpässe zu überbrücken. Das vergrößert die Schuldenlast und verschlechtert die Verhandlungsposition gegenüber Gläubigern.

FAQ

Kann meine Bank die Umwandlung in ein P-Konto ablehnen?

Nein. Sie haben gegenüber Ihrer Bank den Anspruch, dass Ihr Girokonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Die Umwandlung können Sie jederzeit verlangen, auch wenn eine Pfändung bereits vorliegt.

Wer stellt die Bescheinigung zur Erhöhung aus?

Jobcenter, Familienkasse, Sozialamt, Schuldnerberatungsstellen, der Arbeitgeber sowie Anwälte und Steuerberater. Beziehen Sie Sozialleistungen, ist die auszahlende Stelle verpflichtet, die Bescheinigung auszustellen.

Was kostet die Bescheinigung?

Bei den genannten Ämtern, der Familienkasse und der Schuldnerberatung ist die Bescheinigung in der Regel kostenlos. Anwälte und Steuerberater verlangen ein Honorar; erfragen Sie die Höhe vorher. Kommt die Bescheinigung nicht rechtzeitig oder nicht kostenfrei zustande, beantragen Sie beim Amtsgericht eine ersatzweise Bescheinigung.

Was passiert, wenn der erhöhte Freibetrag immer noch nicht reicht?

Beantragen Sie beim Vollstreckungsgericht eine individuelle Erhöhung des Freibetrags. Das Gericht legt anhand Ihrer Einkommens- und Ausgabensituation fest, welcher Betrag Ihnen monatlich verbleiben muss. Stellen Sie dafür Belege über Wohnkosten, Unterhalt und Versicherungen zusammen.

Ist ein P-Konto auch ohne drohende Pfändung sinnvoll?

Die Umwandlung ist jederzeit möglich und richtig, sobald Zahlungsprobleme absehbar sind. Ohne Schulden, ohne Zahlungsprobleme und ohne drohende Pfändung ist die vorsorgliche Einrichtung nicht sinnvoll.

Wann sollte ich eine Schuldnerberatung aufsuchen?

Sobald der geschützte Betrag Ihre Lebenshaltung nicht deckt, eine Pfändung läuft oder mehrere Gläubiger gleichzeitig fordern. Die Beratung ist kostenlos, kann die Bescheinigung ausstellen und prüft, ob ein Verbraucherinsolvenzverfahren Ihr Schuldenproblem löst.

Kernaussagen

  • Freibetrag gezielt erhöhen: Der Grundfreibetrag von 1.590 Euro bildet nur die unterste Schutzstufe. Eine Bescheinigung von Jobcenter, Familienkasse, Sozialamt oder Schuldnerberatung hebt den Schutz bei Unterhaltspflichten, Sozialleistungen und Bedarfsgemeinschaft an.
  • Bescheinigung sofort zur Bank bringen: Erst die Vorlage bei der Bank setzt den höheren Freibetrag durch. Warten Sie damit nicht, bis die nächste Pfändung eingeht.
  • Individuelle Erhöhung beantragen: Deckt auch der erhöhte Betrag das Existenzminimum nicht, setzt das Vollstreckungsgericht den geschützten Betrag nach Ihren tatsächlichen Lebenshaltungskosten fest.
  • Schuldnerberatung früh einschalten: Die kostenlose Beratung stellt Bescheinigungen aus, hilft bei Gerichtsanträgen und prüft, ob ein Verbraucherinsolvenzverfahren die Schulden löst.
  • Konto rechtzeitig umwandeln: Die Umwandlung in ein P-Konto ist jederzeit möglich, auch nach einer Pfändung. Wer Zahlungsprobleme erwartet, stellt den Antrag sofort.

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