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Kinderkrankengeld beantragen: Anspruchstage, Nachweis und Antrag

Ist ein Kind krank, können gesetzlich versicherte Eltern unter bestimmten Voraussetzungen Kinderkrankengeld von ihrer Krankenkasse bekommen. Dafür braucht es unter anderem eine ärztliche Bescheinigung über den Betreuungsbedarf. Das Kind muss gesetzlich versichert sein. Außerdem darf niemand sonst im Haushalt die Betreuung übernehmen können.

Für 2026 gelten besondere Anspruchstage. Wichtig sind der gesetzliche Anspruch, der Nachweis und die Frage, ob der Arbeitgeber für dieselben Tage bezahlte Freistellung gewährt. Informieren Sie Ihren Arbeitgeber frühzeitig. Prüfen Sie die Bescheinigung und reichen Sie den Antrag über den vorgesehenen Weg Ihrer Krankenkasse ein.

Gesetzliche Voraussetzungen für Kinderkrankengeld

Im Gesetz heißt Kinderkrankengeld „Krankengeld bei Erkrankung des Kindes“. Es ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Arbeitgeber muss den Lohn deshalb nicht automatisch weiterzahlen. Die wichtigsten Voraussetzungen stehen in § 45 SGB V.

In der Regel müssen mehrere Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein:

  • Die betreuende Person muss gesetzlich versichert sein und grundsätzlich Anspruch auf Krankengeld haben.
  • Das Kind ist erkrankt und gesetzlich versichert.
  • Ein Arzt oder eine Ärztin bescheinigt, dass Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege notwendig ist.
  • Die betreuende Person muss deshalb der Arbeit fernbleiben.
  • Keine andere im Haushalt lebende Person kann die Betreuung übernehmen.
  • Das Kind hat das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet oder ist behindert und auf Hilfe angewiesen.

Die gesetzliche Versicherung allein reicht bei der betreuenden Person nicht immer aus. § 45 SGB V verweist auf die Ausschlussregeln des allgemeinen Krankengeldanspruchs in § 44 SGB V. Deshalb haben bestimmte Personengruppen nicht automatisch Anspruch auf die Geldleistung. Dazu können zum Beispiel familienversicherte Personen oder bestimmte hauptberuflich Selbstständige ohne passende Wahlerklärung gehören.

Auch bei der Frage, wer rechtlich als Kind gilt, sind die Einzelheiten wichtig. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen können neben leiblichen Kindern auch Stiefkinder, Enkelkinder, Pflegekinder und Kinder in Adoptionspflege dazugehören. Die Krankenkasse entscheidet anhand der persönlichen Situation, ob die Voraussetzungen erfüllt sind.

Für die Betreuung im Haushalt reicht es nicht, dass eine weitere erwachsene Person dort lebt. Entscheidend ist, ob diese Person das Kind tatsächlich betreuen kann. Wer selbst krank oder beruflich verhindert ist oder das Kind aus nachvollziehbaren Gründen nicht versorgen kann, kommt dafür möglicherweise nicht infrage. Bei Zweifeln kann die Krankenkasse weitere Angaben zum Haushalt verlangen.

Besonderheiten bei Minijob, Homeoffice und Kurzarbeit

Bei einem Minijob besteht nach den Informationen des Bundesministeriums für Gesundheit in der Regel kein Anspruch auf Kinderkrankengeld. Der Grund: Geringfügig Beschäftigte sind normalerweise nicht mit Krankengeldanspruch versichert. Ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung kann trotzdem bestehen. Geldleistung und Freistellung sind also nicht dasselbe.

Homeoffice schließt Kinderkrankengeld nicht automatisch aus. Entscheidend ist, ob die Betreuung des Kindes dazu führt, dass die betreuende Person tatsächlich nicht arbeiten kann. Wer während der Betreuung weiter vollständig arbeitet, erfüllt diese Voraussetzung nicht automatisch. Bei kleinen Kindern oder hohem Pflegebedarf ist gleichzeitiges Arbeiten oft nicht möglich. Wer nur teilweise arbeiten kann, sollte die genaue Abwesenheit mit dem Arbeitgeber abstimmen und der Krankenkasse richtig mitteilen.

Bei Kurzarbeitergeld und Kinderkrankengeld gilt nach der BMG-FAQ: Beide Leistungen dürfen nicht gleichzeitig bezogen werden. Ist für einen bestimmten Tag Kurzarbeit geplant, klären Sie vor dem Antrag, wie die Abwesenheit arbeitsrechtlich und gegenüber der Krankenkasse behandelt wird.

Anspruchstage im Jahr 2026

Für 2026 gelten nach § 45 Absatz 2a SGB V besondere Höchstgrenzen. Im Gesetz stehen weiterhin niedrigere allgemeine Werte. Deshalb ist das jeweilige Kalenderjahr wichtig.

Situation im Jahr 2026 Je gesetzlich versichertem Kind Insgesamt bei mehreren Kindern
Gesetzlich versicherter Elternteil bis zu 15 Arbeitstage bis zu 35 Arbeitstage
Alleinerziehende gesetzlich versicherte Person bis zu 30 Arbeitstage bis zu 70 Arbeitstage

Die Zahlen beziehen sich auf Arbeitstage, nicht auf Kalendertage, sodass eine feste Umrechnung in Wochen oder Monate nicht sinnvoll ist. Teilzeit, Schichtarbeit und andere Arbeitszeitmodelle können bei der Zuordnung wichtig sein. Die Krankenkasse prüft, welche Tage im Einzelfall als Anspruchstage zählen.

Wer regelmäßig nur an drei Tagen pro Woche arbeitet, sollte wegen der Teilzeit nicht von einem rechnerisch veränderten gesetzlichen Kontingent ausgehen. Für die Zählung kommt es auf die eigenen Arbeitstage an, an denen die Betreuung das Arbeiten verhindert. Bei wechselnden Schichten kann es außerdem sinnvoll sein, Arbeitsplan und bescheinigten Zeitraum aufzubewahren.

Die Höchstgrenze allein führt nicht dazu, dass die Krankenkasse die Leistung automatisch zahlt; für jeden beantragten Zeitraum müssen die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Bereits genutzte Tage verringern Ihr Restkontingent. Bei mehreren Kindern gilt die Höchstgrenze für alle Kinder zusammen.

Ab dem 1. Januar 2027 können die Zahlen für 2026 nicht einfach weiterverwendet werden. Die Sonderregelung gilt nur für das Kalenderjahr 2026. Für spätere Jahre muss die dann geltende Gesetzeslage erneut geprüft werden. Die allgemeine Regelung in § 45 Absatz 2 SGB V lautet derzeit 10 Arbeitstage je Kind beziehungsweise 20 Arbeitstage für Alleinerziehende sowie höchstens 25 beziehungsweise 50 Arbeitstage insgesamt, soweit keine abweichende Jahresregel gilt.

Kinderkrankentage können auch einzeln genommen werden. Das BMG erläutert außerdem, dass Kinderkrankengeld unter bestimmten Voraussetzungen auch für einen Arbeitstag möglich ist, an dem die Arbeit schon begonnen hat. Für den restlichen Teil des Arbeitstags muss dann unbezahlte Freistellung erfolgen. Entscheidend ist das tatsächlich ausgefallene Arbeitsentgelt.

Nicht verbrauchte Tage des einen Elternteils werden nicht automatisch auf den anderen Elternteil übertragen. Nach der BMG-FAQ kann eine Übertragung im Einverständnis mit dem Arbeitgeber des Elternteils möglich sein, dessen Tage bereits ausgeschöpft sind. Daraus folgt aber kein automatisch durchsetzbarer Anspruch gegenüber der Krankenkasse.

Beispiel 1: Zwei Betreuungstage

Annahmen:

  • Es ist das Kalenderjahr 2026.
  • Ein gesetzlich versicherter Elternteil betreut ein gesetzlich versichertes, achtjähriges Kind.
  • Die Arztpraxis stellt Formular 21 für zwei Arbeitstage aus.
  • Keine andere im Haushalt lebende Person kann die Betreuung übernehmen.
  • Der Elternteil hat grundsätzlich Krankengeldanspruch.
  • Für diese Tage besteht kein Anspruch auf bezahlte Freistellung.
  • Es wurden noch keine Kinderkrankentage verbraucht.

Einordnung: Unter diesen Annahmen sind die Voraussetzungen dem Grunde nach erfüllt. Die zwei Tage würden vorbehaltlich der Prüfung durch die Krankenkasse auf das Kontingent von bis zu 15 Arbeitstagen für dieses Kind und auf das Gesamtkontingent von bis zu 35 Arbeitstagen im Jahr 2026 angerechnet.

Formular 21: Welcher Nachweis benötigt wird

Für die übliche Betreuung eines kranken Kindes ist die Kind-Krank-Bescheinigung, Formular 21, der wichtigste Nachweis. Sie bescheinigt nicht, dass der Elternteil arbeitsunfähig ist, sondern dass das Kind Betreuung braucht. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung erläutert Formular 21 und nennt unter anderem den Zeitraum der notwendigen Betreuung als wichtige Angabe.

Mit der Bescheinigung weisen Sie den Betreuungsbedarf beim Arbeitgeber und bei der Krankenkasse nach. Prüfen Sie nach Erhalt, ob der Zeitraum stimmt und die Angaben zum Kind und zum Kostenträger vollständig sind. Bei besonderen Ursachen, etwa einem Unfall in Kita oder Schule, können zusätzliche Angaben auf dem Formular erforderlich sein.

Dauert die Erkrankung länger, gilt die erste Bescheinigung nicht automatisch für weitere Tage. Lassen Sie den weiteren Betreuungsbedarf erneut ärztlich prüfen. Achten Sie darauf, dass die Zeiträume lückenlos anschließen. Rückwirkende Bescheinigungen oder Korrekturen können je nach Praxis und Krankenkasse Fragen auslösen. Es ist deshalb sinnvoll, bei einer absehbaren Verlängerung möglichst zeitnah Kontakt zur Arztpraxis aufzunehmen.

Eine normale Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die betreuende Person ersetzt Formular 21 nicht. Bei der Betreuung eines kranken Kindes ist das Kind der Grund für die Abwesenheit; erkrankt der Elternteil selbst, liegt ein eigener Krankheitsfall vor. Dann gelten ein anderer Nachweis und eine andere rechtliche Grundlage.

Stationäre Behandlung des Kindes

Wird das Kind stationär im Krankenhaus behandelt und muss ein Elternteil aus medizinischen Gründen mit aufgenommen werden, gilt ein eigener Anspruch nach § 45 Absatz 1a SGB V. Dieser Fall ist nicht mit der Betreuung zu Hause gleichzusetzen.

Das Krankenhaus oder die stationäre Einrichtung muss bescheinigen, dass die Mitaufnahme medizinisch notwendig ist und wie lange sie dauert. Der Anspruch gilt für einen Elternteil. Die stationäre Begleitung darf deshalb nicht einfach zu den üblichen Kinderkrankentagen für die Betreuung zu Hause gezählt werden.

Antrag bei der Krankenkasse: Die nächsten Schritte

Zuständig ist die Krankenkasse der betreuenden versicherten Person. Den Antrag stellen Sie also nicht beim Arbeitgeber. Über die Abwesenheit müssen Sie ihn trotzdem informieren.

In der Regel gehen Sie so vor:

  1. Betreuungsbedarf ärztlich feststellen lassen: Lassen Sie ärztlich prüfen, ob das Kind wegen der Erkrankung Betreuung, Beaufsichtigung oder Pflege benötigt.
  2. Formular 21 erhalten: Kontrollieren Sie den bescheinigten Zeitraum und die persönlichen Angaben.
  3. Arbeitgeber informieren: Teilen Sie mit, dass Sie wegen der Betreuung des erkrankten Kindes nicht arbeiten können, und reichen Sie den erforderlichen Nachweis nach dem vorgesehenen betrieblichen Weg ein.
  4. Krankenkasse kontaktieren: Beantragen Sie Kinderkrankengeld bei Ihrer eigenen Krankenkasse.
  5. Kassenweg verwenden: Reichen Sie Formular 21 und gegebenenfalls den zusätzlichen Antrag über den von Ihrer Krankenkasse vorgesehenen Weg ein.
  6. Unterlagen aufbewahren: Bewahren Sie Kopien oder digitale Nachweise der eingereichten Unterlagen und der Kommunikation auf.

Informieren Sie den Arbeitgeber so schnell wie möglich, auch wenn das Formular noch fehlt. Ob Sie sich an die Führungskraft, die Personalabteilung oder die Zeiterfassung wenden müssen, hängt von den Vorgaben im Betrieb ab. Nennen Sie mindestens den voraussichtlichen Zeitraum Ihrer Abwesenheit. Medizinische Einzelheiten zur Erkrankung des Kindes müssen Sie in der Regel nicht nennen.

Für alle Krankenkassen gibt es keinen einheitlichen digitalen Einreichweg. Manche Kassen verlangen eigene Formulare oder bestimmte Übermittlungswege. Aus den offiziellen Informationen ergibt sich auch keine allgemeine bundesweite Antragsfrist oder einheitliche Bearbeitungsdauer. Prüfen Sie deshalb die Angaben Ihrer Krankenkasse und reichen Sie die Unterlagen möglichst zeitnah ein, ohne sich auf eine pauschale Frist zu verlassen.

Die Krankenkasse prüft unter anderem den Versicherungsstatus der betreuenden Person und des Kindes, die ärztliche Bescheinigung, den beantragten Zeitraum, die bereits genutzten Anspruchstage und die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen. Auch eine vollständig eingereichte Bescheinigung ersetzt die Prüfung der übrigen Voraussetzungen nicht. Fehlen Angaben, kann die Kasse nachfragen. Bei längerer Bearbeitung helfen eine Kopie des Formulars und das dokumentierte Einreichdatum.

Beispiel 2: Alleinerziehende Person

Annahmen:

  • Es ist das Kalenderjahr 2026.
  • Eine gesetzlich versicherte, alleinerziehende Person betreut ein gesetzlich versichertes Kind.
  • Das Kind erfüllt die Altersvoraussetzung.
  • Der Betreuungsbedarf ist ärztlich bescheinigt.
  • Keine andere im Haushalt lebende Person kann die Betreuung übernehmen.
  • Es besteht grundsätzlich Krankengeldanspruch.
  • Die Krankenkasse akzeptiert die Angaben zum Alleinerziehendenstatus.
  • Es wurden noch keine Kinderkrankentage genutzt.

Bei diesen Voraussetzungen gilt für dieses Kind im Jahr 2026 ein Höchstkontingent von bis zu 30 Arbeitstagen. Bei mehreren Kindern gilt für Alleinerziehende insgesamt höchstens ein Kontingent von 70 Arbeitstagen. Ob eine Erklärung zum Alleinerziehendenstatus ausreicht oder weitere Nachweise verlangt werden, entscheidet die Krankenkasse im konkreten Verfahren.

Kinderkrankengeld und Arbeitsentgelt nicht verwechseln

Kinderkrankengeld ersetzt grundsätzlich ausgefallenes Arbeitsentgelt. Es ist deshalb nicht dasselbe wie der normale Lohn und wird nicht automatisch zusätzlich dazu gezahlt.

Nach § 45 Absatz 2 SGB V beträgt das Kinderkrankengeld grundsätzlich 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt. 100 Prozent können gelten, wenn in den zwölf Kalendermonaten vor der Freistellung beitragspflichtiges einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bezogen wurde. Außerdem begrenzt das Gesetz die Leistung auf höchstens 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze nach § 223 Absatz 3 SGB V. Bei Arbeitseinkommen nennt das Gesetz 70 Prozent des erzielten regelmäßigen beitragspflichtigen Arbeitseinkommens.

Ohne persönliche Einkommens- und Berechnungsdaten lässt sich kein seriöser Betrag in Euro nennen. Auch die gesetzliche Höchstgrenze kann sich mit der Beitragsbemessungsgrenze ändern. Die konkrete Berechnung durch die Krankenkasse ist deshalb wichtiger als eine allgemeine Prozentangabe.

Für die Berechnung kann es wichtig sein, ob und in welcher Höhe der Arbeitgeber für den bescheinigten Zeitraum Arbeitsentgelt gemeldet hat. Prüfen Sie daher nach der Abrechnung, ob die Abwesenheit richtig erfasst wurde. Bei Unstimmigkeiten sollten Arbeitgeber und Krankenkasse möglichst mit denselben zutreffenden Zeiträumen arbeiten, damit keine vermeidbaren Rückfragen entstehen.

Bezahlte oder unbezahlte Freistellung?

§ 45 Absatz 3 SGB V regelt den gesetzlichen Anspruch auf unbezahlte Freistellung. Besteht für denselben Grund ein Anspruch auf bezahlte Freistellung, besteht der gesetzliche Anspruch auf unbezahlte Freistellung insoweit nicht.

Ob der Arbeitgeber den Lohn weiterzahlen muss, hängt von den geltenden arbeitsrechtlichen Regeln ab. Wichtig können Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder andere Regelungen sein. § 616 BGB enthält zwar eine allgemeine Regelung zur Vergütung bei einer vorübergehenden persönlichen Verhinderung. Daraus folgt aber keine pauschale Aussage für jeden Fall der Erkrankung eines Kindes. Die Vorschrift kann im Arbeitsverhältnis eingeschränkt oder ausgeschlossen sein.

Das bedeutet für die Praxis:

  • Prüfen Sie zuerst, ob für die konkreten Tage eine bezahlte Freistellung geschuldet ist.
  • Beantragen Sie Kinderkrankengeld nicht als zusätzliche Zahlung neben einer bereits gewährten Lohnfortzahlung für denselben Zeitraum.
  • Klären Sie bei Unsicherheit, welche arbeitsvertragliche oder tarifliche Regelung gilt.
  • Informieren Sie trotzdem die Krankenkasse über den tatsächlichen Zeitraum und die Art der Freistellung.

Beispiel 3: Arbeitstag bereits begonnen

Annahmen:

  • Ein Elternteil beginnt an einem Arbeitstag zunächst mit der Arbeit.
  • Im Laufe des Tages wird die Betreuung des erkrankten Kindes notwendig.
  • Eine ärztliche Bescheinigung erfasst den Betreuungsbedarf.
  • Für den restlichen Arbeitstag erfolgt unbezahlte Freistellung.
  • Für diesen Tag wird Kinderkrankengeld beantragt.

Einordnung: Nach der BMG-FAQ kann Kinderkrankengeld in einem solchen Fall auch für den begonnenen Arbeitstag infrage kommen. Entscheidend ist, dass tatsächlich Arbeitsentgelt ausfällt und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Leistung wird nicht automatisch für den gesamten Arbeitstag berechnet, sondern orientiert sich am tatsächlich ausgefallenen Arbeitsentgelt.

Checkliste für Antrag und Nachweis

Vor der Einreichung können Sie diese Punkte prüfen:

  • Ist das Kind erkrankt und gesetzlich versichert?
  • Ist das Kind noch keine zwölf Jahre alt oder behindert und auf Hilfe angewiesen?
  • Liegt ein ärztlich bestätigter Betreuungs-, Beaufsichtigungs- oder Pflegebedarf vor?
  • Ist der Zeitraum auf Formular 21 korrekt eingetragen?
  • Kann keine andere im Haushalt lebende Person die Betreuung übernehmen?
  • Hat die betreuende Person grundsätzlich Anspruch auf Krankengeld?
  • Wurde der Arbeitgeber über die Abwesenheit informiert?
  • Wurde der Nachweis nach dem betrieblich vorgesehenen Weg übermittelt?
  • Wurde der Antrag bei der eigenen Krankenkasse gestellt?
  • Wurde der von der Krankenkasse verlangte Einreichweg verwendet?
  • Wurde geprüft, ob für dieselben Tage bezahlte Freistellung besteht?
  • Wurde das Kontingent für 2026 berücksichtigt: bis zu 15 beziehungsweise 30 Tage je Kind sowie höchstens 35 beziehungsweise 70 Tage insgesamt?
  • Handelt es sich um eine stationäre Mitaufnahme, für die ein anderer Nachweis erforderlich ist?

Individuelle Entscheidungen, die nicht pauschal ausfallen

Das Gesetz beantwortet die Grundfragen, aber nicht jeden Einzelfall. Vor dem Antrag sollten Sie besonders diese Punkte klären:

  1. Versicherung: Ist das Kind gesetzlich versichert? Hat die betreuende Person selbst grundsätzlich Krankengeldanspruch?
  2. Haushalt: Lebt eine andere Person im Haushalt, die die Betreuung übernehmen kann?
  3. Arbeitsverhältnis: Besteht für denselben Zeitraum ein Anspruch auf bezahlte Freistellung?
  4. Kontingent: Wie viele Anspruchstage sind im Kalenderjahr bereits für dieses oder andere Kinder genutzt worden?
  5. Nachweis: Welchen Einreichweg und welche zusätzlichen Angaben verlangt die eigene Krankenkasse?
  6. Sonderfall: Liegt eine stationäre Mitaufnahme, Elternzeit, Kurzarbeit, ein Minijob oder eine andere besondere Situation vor?

Bei Elternzeit lässt sich keine allgemeine Aussage treffen, die für alle Fälle gilt. § 49 SGB V enthält Ruhensregeln für Krankengeld während der Elternzeit und sieht zugleich Ausnahmen vor, etwa bei einer versicherungspflichtigen Beschäftigung während der Elternzeit. Die konkrete Versicherung und Beschäftigungssituation muss deshalb geprüft werden.

Auch bei getrennt lebenden Eltern kann die praktische Aufteilung der Betreuung von der rechtlichen Anspruchsprüfung zu unterscheiden sein. Welcher Elternteil das Kind an einem bestimmten Tag betreut, welche Arbeitstage bei dieser Person ausfallen und ob die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, muss für den jeweiligen Antrag nachvollziehbar sein.

Kernaussagen

  • Prüfen Sie die Voraussetzungen zuerst: Diese fünf Punkte müssen zusammenpassen: Kind, Versicherung, ärztlicher Betreuungsbedarf, fehlende Betreuungsperson im Haushalt und eigener Krankengeldanspruch.
  • Rechnen Sie für 2026 mit den richtigen Kontingenten: Für Elternteile gelten bis zu 15 Arbeitstage je Kind und 35 insgesamt, für Alleinerziehende bis zu 30 je Kind und 70 insgesamt.
  • Verwenden Sie Formular 21: Die Kind-Krank-Bescheinigung weist den Betreuungsbedarf und den Zeitraum gegenüber Arbeitgeber und Krankenkasse nach.
  • Stellen Sie den Antrag bei Ihrer eigenen Krankenkasse: Der Einreichweg und mögliche zusätzliche Formulare können sich je nach Kasse unterscheiden.
  • Trennen Sie Lohn und Kinderkrankengeld: Besteht bezahlte Freistellung, ist die arbeitsrechtliche Lage zuerst zu klären; Kinderkrankengeld ersetzt grundsätzlich ausgefallenes Arbeitsentgelt.

FAQ

Muss das Kind gesetzlich krankenversichert sein?

Ja. § 45 SGB V setzt ein erkranktes und versichertes Kind voraus. Ist das Kind privat versichert, besteht für den gesetzlich versicherten Elternteil grundsätzlich kein Anspruch auf Kinderkrankengeld.

Brauche ich immer Formular 21?

Für die gewöhnliche Betreuung eines erkrankten Kindes ist Formular 21 der zentrale ärztliche Nachweis. Bei einer medizinisch notwendigen Mitaufnahme im Krankenhaus stellt dagegen die stationäre Einrichtung die erforderliche Bescheinigung über Notwendigkeit und Dauer aus.

Gibt es Kinderkrankengeld im Homeoffice?

Homeoffice schließt die Leistung nicht automatisch aus. Entscheidend ist, ob die Betreuung dazu führt, dass die betreuende Person ihre Arbeit tatsächlich nicht leisten kann und die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Muss ich zuerst Überstunden oder Zeitguthaben abbauen?

Nach der BMG-FAQ kann der Arbeitgeber nicht verlangen, dass Eltern vor der Nutzung von Kinderkrankentagen zunächst Überstunden oder Zeitguthaben abbauen. Die konkrete Abwesenheit muss trotzdem mit dem Arbeitgeber abgestimmt und nachgewiesen werden.

Kann ich die Kinderkrankentage des anderen Elternteils nutzen?

Eine automatische gesetzliche Übertragung gibt es nicht. Eine Übertragung kann nach der BMG-FAQ im Einverständnis mit dem Arbeitgeber des anderen Elternteils möglich sein, wenn dessen Tage bereits ausgeschöpft sind.

Haben Minijobber Anspruch auf Kinderkrankengeld?

In der Regel besteht kein Anspruch auf die Geldleistung, weil Minijobs typischerweise nicht mit Krankengeldanspruch in der gesetzlichen Krankenversicherung verbunden sind. Ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung kann dennoch bestehen.

Kann Kinderkrankengeld zusammen mit Kurzarbeitergeld bezogen werden?

Nein. Nach den Informationen des BMG dürfen Kurzarbeitergeld und Kinderkrankengeld nicht gleichzeitig bezogen werden.

Was gilt, wenn die Arbeit an diesem Tag schon begonnen hat?

Kinderkrankengeld kann nach der BMG-FAQ auch für einen begonnenen Arbeitstag infrage kommen, wenn anschließend unbezahlte Freistellung erfolgt und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Berücksichtigt wird das tatsächlich ausgefallene Arbeitsentgelt.

Gibt es eine bundesweit einheitliche Antragsfrist?

Eine allgemeine Frist für alle Krankenkassen ist in den maßgeblichen offiziellen Informationen nicht genannt. Reichen Sie die Unterlagen über den vorgesehenen Weg Ihrer Krankenkasse möglichst zeitnah ein und prüfen Sie, ob diese zusätzliche Angaben oder ein eigenes Formular verlangt.

Bekomme ich Kinderkrankengeld zusätzlich zum Lohn?

Kinderkrankengeld ersetzt grundsätzlich ausgefallenes Arbeitsentgelt. Besteht für denselben Zeitraum ein Anspruch auf bezahlte Freistellung, muss zunächst geklärt werden, welche arbeitsrechtliche Zahlung gilt.

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