Mutterschaftsgeld hilft, Ihr Einkommen während der gesetzlichen Schutzfristen vor und nach der Geburt zu sichern. Je nach Versicherungsstatus ist Ihre gesetzliche Krankenkasse oder das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) zuständig. Zusätzlich kann der Arbeitgeber einen Zuschuss zahlen.
Wichtig sind Ihr Versicherungsstatus zu Beginn der sechswöchigen Schutzfrist, Ihre Beschäftigungsform, Ihr Entgelt, ein mögliches Vertragsende, Elternzeit und der tatsächliche Geburtsverlauf. Klären Sie früh, wer zahlt, ob Sie einen Arbeitgeberzuschuss bekommen und welche Unterlagen Sie brauchen. Stellen Sie den Antrag rechtzeitig mit der Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin. Das gilt besonders bei einem befristeten Vertrag, einem Krankenkassenwechsel oder mehreren Arbeitsverhältnissen.
Schutzfristen und Leistungen auseinanderhalten
Die Schutzfrist vor der Geburt beginnt grundsätzlich sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin. Maßgeblich ist ein Zeugnis einer Ärztin, eines Arztes, einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers. In dieser Zeit darf der Arbeitgeber grundsätzlich nicht beschäftigen. Eine Beschäftigung ist nur möglich, wenn die Schwangere sich ausdrücklich dazu bereit erklärt; diese Erklärung kann jederzeit für die Zukunft widerrufen werden. Die Regelungen stehen in § 3 Mutterschutzgesetz.
Nach der Geburt gilt grundsätzlich eine Schutzfrist von acht Wochen. Sie beträgt zwölf Wochen bei Früh- oder Mehrlingsgeburten. Auch bei der Geburt eines Kindes mit Behinderung kann die längere Frist gelten, wenn die Behinderung innerhalb von acht Wochen nach der Geburt ärztlich festgestellt wird und die Mutter die Verlängerung beantragt.
Hier geht es zum passenden Kredit
Bei einer Geburt vor dem errechneten Termin werden nicht genutzte Tage der vorgeburtlichen Schutzfrist an die Zeit nach der Geburt angehängt. Bei einer späteren Geburt verlängert sich die Schutzfrist vor der Geburt bis zur tatsächlichen Entbindung. Der errechnete Termin hilft bei der Planung. Wie lange die Schutzfrist tatsächlich dauert, steht aber erst nach der Geburt fest.
Schutzfrist und anschließende Elternzeit sind zwei verschiedene Zeiträume. Mutterschaftsgeld gibt es für die Schutzfristen einschließlich des Entbindungstags. Danach gelten andere Leistungen und Fristen. Wenn Sie Elternzeit planen, behalten Sie die Mitteilung an den Arbeitgeber und die Fristen dafür getrennt vom Antrag auf Mutterschaftsgeld im Blick.
Mutterschaftsgeld
Mutterschaftsgeld wird für die Schutzfristen und den Entbindungstag gezahlt. Bei eigener Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung gelten die Voraussetzungen aus § 24i SGB V. Ein Anspruch kann insbesondere bestehen, wenn wegen der Schutzfristen kein Arbeitsentgelt gezahlt wird oder bei Arbeitsunfähigkeit ein Krankengeldanspruch bestünde.
Bei Beschäftigten ist das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkasse auf höchstens 13 Euro je Kalendertag begrenzt. Das bedeutet nicht, dass das gesamte Einkommen auf diesen Betrag sinkt: Liegt das durchschnittliche kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt höher, kann der Arbeitgeber die Differenz als Zuschuss zahlen.
Zinsen vieler Banken vergleichen und günstigen Kredit finden
Der tägliche Höchstbetrag der Krankenkasse sollte daher nicht mit der gesamten Zahlung verwechselt werden. Bei vielen Arbeitnehmerinnen setzt sich das Einkommen während der Schutzfrist aus zwei Teilen zusammen: dem Mutterschaftsgeld der Krankenkasse und dem Zuschuss des Arbeitgebers. Auf der Lohnabrechnung kann der Zuschuss gesondert ausgewiesen sein.
Arbeitgeberzuschuss
Der Arbeitgeberzuschuss ist eine eigene Leistung. Er kommt grundsätzlich in Betracht, wenn das durchschnittliche kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt über 13 Euro liegt und das Beschäftigungsverhältnis fortbesteht. Der Arbeitgeber zahlt dann grundsätzlich die Differenz zwischen 13 Euro und dem maßgeblichen durchschnittlichen kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelt. Die Regelung steht in § 20 Mutterschutzgesetz.
Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss sind nicht mit Mutterschutzlohn gleichzusetzen. Mutterschutzlohn kann bei einem Beschäftigungsverbot außerhalb der Schutzfristen anfallen und wird vom Arbeitgeber gezahlt. Mutterschaftsgeld betrifft dagegen die Schutzfristen und den Entbindungstag. Das Familienportal des Bundes grenzt die Leistungen voneinander ab.
Ein Beschäftigungsverbot kann beispielsweise vor Beginn der Schutzfrist ausgesprochen werden, wenn die konkrete Arbeit nicht mutterschutzgerecht gestaltet werden kann. In dieser Zeit ist die Zahlungsgrundlage eine andere als während der gesetzlichen Schutzfristen. Wer auf der Abrechnung unterschiedliche Bezeichnungen sieht, sollte deshalb nachfragen, für welchen Zeitraum die jeweilige Zahlung bestimmt ist.
Kredit kostenlos und Schufa-neutral anfragen
Bei unklaren Abzügen oder einem fehlenden Zuschuss sollten Beschäftigte die Personalstelle oder Entgeltabrechnung zeitnah ansprechen. Hilfreich ist eine konkrete Frage, etwa welche drei Abrechnungsmonate verwendet wurden und welches kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt angesetzt wurde.
Krankenkasse oder BAS: Die Zuständigkeit klären
Die zentrale Frage lautet: Besteht zu Beginn der sechswöchigen Schutzfrist eine eigene Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung?
Eigene gesetzliche Krankenversicherung
Wer selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, beantragt das Mutterschaftsgeld bei dieser Krankenkasse. Das kann auch bei besonderen Konstellationen gelten, etwa wenn ein Arbeitsverhältnis unmittelbar vor Beginn der Schutzfrist endet und am letzten Tag noch eine Mitgliedschaft bestand.
Für die typische Beschäftigtenkonstellation wird das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate betrachtet. Bei Fehlzeiten, Einmalzahlungen oder dauerhaften Entgeltänderungen können Sonderregeln gelten. Die Höhe lässt sich deshalb nicht zuverlässig nur aus dem aktuellen Monatsnetto berechnen. Einzelheiten regeln § 24i SGB V und § 21 Mutterschutzgesetz.
Eigene Mitgliedschaft und Familienversicherung sind nicht dasselbe: Wer über eine andere Person familienversichert ist, hat zwar gesetzlichen Krankenversicherungsschutz, ist aber kein eigenes Mitglied. Bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis kann dann das BAS zuständig sein. Wenn Sie unsicher sind, lassen Sie sich den Status zum Beginn der Schutzfrist von der Krankenkasse bestätigen.
Das Familienportal nennt als Grundunterlagen:
- Antrag der Krankenkasse
- Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstermin
- nach der Geburt die Geburtsurkunde für die Fortzahlung
Die Krankenkasse legt fest, in welcher Form und auf welchem Weg Sie den Antrag einreichen. Das Familienportal empfiehlt die Antragstellung, sobald die Terminbescheinigung vorliegt.
Wer die Unterlagen digital einreicht, sollte eine Kopie der Terminbescheinigung und eine Bestätigung über die Übermittlung aufbewahren. So können Sie bei Rückfragen nachweisen, was Sie eingereicht haben. Auch die Krankenkasse kann im Einzelfall weitere Informationen benötigen, etwa wenn sich Beschäftigung oder Mitgliedschaft in der Zeit vor der Schutzfrist geändert haben.
Keine eigene Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung
Wer zu Beginn der Schutzfrist nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, kann bei erfüllten Voraussetzungen Mutterschaftsgeld beim BAS beantragen. Das betrifft insbesondere privat oder familienversicherte Beschäftigte. Auch bei einem Minijob kann das BAS zuständig sein.
Das BAS zahlt in diesen Fällen insgesamt höchstens 210 Euro. Eine private oder Familienversicherung allein genügt aber nicht. Es kommt auch auf die Beschäftigung, den Entgeltausfall während der Schutzfristen und die Umstände des Einzelfalls an. Die Anspruchsvoraussetzungen des BAS nennen unter anderem Gruppen, bei denen regelmäßig kein BAS-Mutterschaftsgeld besteht: ausschließlich Selbstständige, Hausfrauen sowie Schülerinnen und Studentinnen ohne zusätzliches Beschäftigungsverhältnis.
Auch bei einem BAS-Antrag kann ein Arbeitgeberzuschuss hinzukommen. Der Höchstbetrag von 210 Euro betrifft daher nicht automatisch die gesamte Zahlung während der Schutzfristen. Antrag und Klärung mit dem Arbeitgeber sollten parallel erfolgen.
Privat krankenversicherte Personen sollten Leistungen aus ihrem Vertrag, etwa Krankentagegeld, nicht mit dem gesetzlichen Mutterschaftsgeld verwechseln. Ob ein privater Vertrag leistet, richtet sich nach dessen Bedingungen. Bei einem Minijob sollte zusätzlich geprüft werden, ob und in welchem Umfang das Arbeitsverhältnis während der Schutzfristen fortbesteht, weil dies für einen möglichen Zuschuss des Arbeitgebers bedeutsam sein kann.
Sonderfälle nicht pauschal entscheiden
Mehrere Arbeitgeber, Elternzeit, unbezahlter Urlaub, Teilzeit, Befristung, Kündigung, Insolvenz, Selbstständigkeit oder ein Beamtenverhältnis können ändern, wer zuständig ist und wie die Leistung berechnet wird. Das gilt auch für Arbeitsverhältnisse, die kurz vor Beginn der Schutzfrist enden.
Bei mehreren Arbeitgebern werden die durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelte für den Arbeitgeberzuschuss zusammengerechnet. Die Arbeitgeber tragen den Zuschuss grundsätzlich im Verhältnis ihrer jeweiligen Entgelte. Das ergibt sich aus § 20 Mutterschutzgesetz.
Alle Beschäftigungen und Arbeitgeber sollten vollständig angegeben werden. Bei einem Wechsel von Teilzeit zu Vollzeit, einem Arbeitgeberwechsel oder einer längeren Unterbrechung kurz vor der Schutzfrist sind die jeweiligen Entgeltdaten besonders wichtig.
In der Elternzeit besteht nicht automatisch dieselbe Ausgangslage wie in einer laufenden Beschäftigung mit Arbeitsentgelt. Gleiches gilt bei unbezahltem Urlaub. Statt nur den Vertragsstatus zu nennen, sollten Betroffene der zuständigen Stelle den genauen Zeitraum, die vereinbarte Arbeitszeit und den letzten tatsächlichen Arbeitstag mitteilen. So kann die zuständige Stelle den Fall prüfen, ohne unnötig nachzufragen.
Mutterschaftsgeld beantragen: Unterlagen und Ablauf
Der Antrag lässt sich in fünf Schritte gliedern. Sie ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls durch Krankenkasse oder BAS.
1. Geburtstermin bescheinigen lassen
Für die Berechnung der Schutzfrist vor der Geburt brauchen Sie eine Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstermin. Sie kann von einer Ärztin, einem Arzt, einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger ausgestellt werden.
Der Termin legt den Beginn der Schutzfrist fest und ist ein wichtiger Nachweis für den Antrag. Ändert sich der errechnete Termin, sollte geklärt werden, welche Bescheinigung für Arbeitgeber und Leistungsträger maßgeblich ist.
Es empfiehlt sich, auf der Bescheinigung auf einen gut lesbaren Termin und die vollständigen Angaben zu achten. Der Arbeitgeber benötigt den voraussichtlichen Termin, um die Schutzfrist in der Planung und Abrechnung zu berücksichtigen. Die Krankenkasse oder das BAS benötigt ihn für die Leistungsprüfung.
2. Versicherungsstatus zum Beginn der Schutzfrist prüfen
Maßgeblich ist vor allem der Status zu Beginn der sechswöchigen Schutzfrist:
- Bei eigener Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung geht der Antrag an die Krankenkasse.
- Ohne eigene Mitgliedschaft, insbesondere bei privater oder Familienversicherung, kommt ein BAS-Antrag in Betracht.
- Bei Elternzeit, mehreren Beschäftigungen oder Vertragsende sollte die zuständige Stelle den Fall anhand aller Angaben prüfen.
Wer kurz vor der Schutzfrist die Krankenkasse wechselt oder ein Arbeitsverhältnis beendet, sollte die genauen Daten bereithalten: letzten Beschäftigungstag, Beginn der Schutzfrist und Versicherungsstatus.
Bei komplizierten Fällen reicht ein Blick in die Versicherungsunterlagen oft nicht aus. Sinnvoll ist eine schriftliche oder dokumentierte Auskunft der Krankenkasse, wenn unklar ist, ob eine eigene Mitgliedschaft oder Familienversicherung vorliegt. Entscheidend ist nicht, welche Versicherung nach der Geburt voraussichtlich besteht. Entscheidend ist die Situation zu Beginn der Schutzfrist.
3. Antrag bei der richtigen Stelle einreichen
Für die Krankenkasse werden üblicherweise deren Antrag und die Terminbescheinigung eingereicht. Je nach Fall kann sie weitere Angaben zum Beschäftigungsverhältnis verlangen.
Das BAS bietet einen Online- und einen Papierantrag an. Beim Onlineverfahren sind nach Angaben des BAS keine zusätzliche Unterschrift und keine spätere Papierform erforderlich. Beim Papierantrag ist eine Unterschrift nötig. Vor dem Versand sollten die BAS-Hinweise zur Antragstellung geprüft werden.
Für den BAS-Antrag sollten insbesondere vorliegen:
- voraussichtlicher Geburtstermin
- Angaben zur Krankenversicherung und zur Beschäftigung
- Steuer-Identifikationsnummer und Bankverbindung
- Beschäftigungsbescheinigung des Arbeitgebers
- Zeugnis über den voraussichtlichen Entbindungstermin
Das BAS weist darauf hin, dass eingereichte Originale elektronisch archiviert und anschließend vernichtet werden können. Soweit nach den aktuellen Hinweisen möglich, sollten daher Kopien oder digitale Dateien verwendet werden.
Bei unvollständigen Anträgen kann die zuständige Stelle nachfragen. Wer noch auf eine Arbeitgeberbescheinigung wartet, sollte bei der zuständigen Stelle klären, ob ein Antrag mit den vorhandenen Unterlagen möglich ist. Bei Nachreichungen sollte das Aktenzeichen oder andere Zuordnungsangaben verwendet werden, sofern bereits vorhanden.
4. Arbeitgeber informieren und Bescheinigung klären
Der Arbeitgeber benötigt die Information über Schwangerschaft und voraussichtlichen Termin, um Mutterschutzvorgaben und Entgeltabrechnung umzusetzen. Für die Berechnung des Zuschusses müssen die Entgeltdaten vorliegen.
Der Leistungsträger kann eine elektronische Arbeitgeberbescheinigung anfordern, die der Arbeitgeber grundsätzlich elektronisch übermittelt. Beim BAS gehört die Beschäftigungsbescheinigung zu den zentralen Unterlagen. Das BAS empfiehlt, sie frühestens zu Beginn der Schutzfrist vollständig ausfüllen zu lassen.
Der Arbeitgeberzuschuss wird nicht bei der Krankenkasse oder beim BAS beantragt. Er wird über die Lohnabrechnung gezahlt. Eine Erstattung, die der Arbeitgeber im Umlageverfahren beantragen kann, betrifft nur das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Krankenkasse. Die Regelung steht in § 2 AAG.
Für Beschäftigte ist vor allem wichtig, dass Personalstelle und Lohnbuchhaltung den Termin sowie alle Arbeitsverhältnisse korrekt erfassen. Wer mehrere Arbeitgeber hat, sollte jeden Arbeitgeber informieren. Wenn Sie den Arbeitgeber zu spät informieren, kann der Zuschuss zunächst fehlen oder zu niedrig ausfallen. Die Abrechnung muss dann später korrigiert werden.
5. Geburt melden
Nach der Geburt benötigt die gesetzliche Krankenkasse für die Fortzahlung des Mutterschaftsgeldes die Geburtsurkunde. Diese sollte entsprechend der Vorgabe der Krankenkasse übermittelt werden.
Bei Früh- oder Mehrlingsgeburt sowie bei einer möglichen Verlängerung wegen einer Behinderung des Kindes sind zusätzliche Voraussetzungen und Nachweise zu beachten. Die offiziellen Stellen nennen keine allgemeine Bearbeitungsdauer. Das Familienportal empfiehlt die Antragstellung nach Vorliegen der Terminbescheinigung, das BAS möglichst zu Beginn der Schutzfrist.
Bei einer Geburt vor oder nach dem errechneten Termin sollte auch die Abrechnung des Arbeitgebers geprüft werden. Die tatsächlichen Schutzfristen können von einer zunächst geplanten Abwesenheit abweichen. Bei einer Frühgeburt sind die nicht genutzten Tage vor der Geburt für die Zeit nach der Geburt relevant.
Was der Arbeitgeber berechnet
Der Arbeitgeberzuschuss richtet sich grundsätzlich nach dem durchschnittlichen kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist. Nicht jeder Betrag, der in diesem Zeitraum ausgezahlt wurde, wird gleich berücksichtigt.
Unverschuldete Fehlzeiten, Einmalzahlungen wie Boni, Kurzarbeit, Arbeitsausfall oder dauerhafte Entgeltänderungen können besonderen Regeln unterliegen. Diese Einzelheiten regelt § 21 Mutterschutzgesetz.
Für eine erste Prüfung können Beschäftigte die drei maßgeblichen Abrechnungen bereitlegen. Achten Sie dabei auf Änderungen bei Arbeitszeit, Fehlzeiten oder Einmalzahlungen. Bei einem auffällig niedrigen oder fehlenden Zuschuss sollten die zugrunde gelegten Monate und Entgeltbestandteile erfragt werden.
Eine eigene einfache Rechnung dient nur als grobe Orientierung. Wird zum Beispiel ein durchschnittliches kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt von 60 Euro angesetzt, liegt die rechnerische Differenz zum Höchstbetrag der Krankenkasse von 13 Euro bei 47 Euro täglich. Ob genau dieser Wert in der Abrechnung erscheint, hängt jedoch davon ab, ob die Voraussetzungen erfüllt sind und welche Entgeltdaten der Arbeitgeber nach den gesetzlichen Regeln zugrunde legen muss.
Annahme-Beispiel 1: Gesetzlich versicherte Beschäftigte
Annahmen: Eine Arbeitnehmerin ist zu Beginn der Schutzfrist selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, ihr Arbeitsverhältnis besteht fort und ihr durchschnittliches kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt beträgt 60 Euro.
Der Krankenkassenanteil kann in dieser Konstellation höchstens 13 Euro je Kalendertag betragen. Der Arbeitgeberzuschuss würde grundsätzlich die Differenz von 47 Euro je Kalendertag ausgleichen.
Fehlzeiten, mehrere Arbeitgeber, besondere Entgeltbestandteile oder dauerhafte Entgeltänderungen können die tatsächliche Berechnung verändern.
Annahme-Beispiel 2: Familienversicherte Minijobberin
Annahmen: Eine Beschäftigte ist zu Beginn der Schutzfrist familienversichert, nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, arbeitet in einem Minijob und erfüllt die übrigen Voraussetzungen des BAS.
Dann wäre das BAS die naheliegende Anlaufstelle. Es berechnet die Leistung nach den gesetzlichen Vorgaben und begrenzt sie auf insgesamt höchstens 210 Euro. Das BAS entscheidet anhand der Beschäftigungs- und Versicherungsdaten, ob ein Anspruch besteht und wie hoch die Leistung ist.
Besteht das Minijob-Arbeitsverhältnis fort und liegt das durchschnittliche Nettoarbeitsentgelt über dem maßgeblichen Betrag, kann zusätzlich ein Arbeitgeberzuschuss zu prüfen sein. Deshalb sollte auch bei einem kleinen Beschäftigungsumfang die Personalstelle eingebunden werden.
Annahme-Beispiel 3: Geburt vor dem errechneten Termin
Annahmen: Das Kind wird zehn Tage vor dem errechneten Termin geboren. Die Voraussetzungen für eine verlängerte Schutzfrist wegen Früh- oder Mehrlingsgeburt liegen nicht vor.
Die zehn nicht genutzten Tage der vorgeburtlichen Schutzfrist werden an die Zeit nach der Geburt angehängt. Die nachgeburtliche Schutzfrist ist entsprechend länger als acht Wochen.
Für die Meldung an Krankenkasse und Arbeitgeber ist die tatsächliche Geburt maßgeblich. Die Geburtsurkunde dient nicht nur der Fortzahlung des Mutterschaftsgeldes, sondern hilft auch dabei, die Schutzfrist in der Abrechnung richtig einzuordnen.
Checkliste für den Antrag
Nicht jeder Punkt gilt für jeden Fall. Wer bei der Krankenkasse beantragt, benötigt beispielsweise nicht automatisch alle Unterlagen des BAS-Antrags.
- Den voraussichtlichen Entbindungstermin ärztlich oder durch eine Hebamme bescheinigen lassen.
- Versicherungsstatus zu Beginn der sechswöchigen Schutzfrist prüfen.
- Bei eigener gesetzlicher Krankenversicherung Antrag und Terminbescheinigung an die Krankenkasse übermitteln.
- Bei privater oder Familienversicherung die Voraussetzungen für das BAS prüfen.
- Für den BAS-Antrag Angaben zu Geburtstermin, Krankenversicherung, Beschäftigung, Steuer-Identifikationsnummer und Bankverbindung bereitlegen.
- Beschäftigungsbescheinigung des Arbeitgebers und Terminzeugnis vorbereiten.
- Arbeitgeber über Schwangerschaft und voraussichtlichen Termin informieren.
- Personalstelle oder Entgeltabrechnung wegen eines möglichen Arbeitgeberzuschusses einbeziehen.
- Die drei letzten relevanten Entgeltabrechnungen für Rückfragen bereitlegen.
- Nach der Geburt die für die Krankenkasse erforderliche Geburtsurkunde übermitteln.
- Bei Frühgeburt, Mehrlingsgeburt oder Behinderung des Kindes die verlängerte Schutzfrist prüfen.
- Bei mehreren Arbeitgebern, Elternzeit, Befristung, Kündigung oder Selbstständigkeit keine pauschale Entscheidung treffen.
Grenzen einer individuellen Anspruchsprognose
Ob Sie Mutterschaftsgeld bekommen und wie hoch die Leistung ist, hängt vor allem ab von:
- Versicherungsstatus zu Beginn der Schutzfrist
- Art und Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses
- durchschnittlichem Arbeitsentgelt und maßgeblichen Abrechnungsmonaten
- mehreren Arbeitgebern, Elternzeit, Teilzeit oder unbezahltem Urlaub
- Befristung, Kündigung oder Insolvenz
- Krankengeldanspruch sowie Geburtsverlauf
- Sonderregeln bei Selbstständigkeit, Beamtinnen, Studierenden und privaten Versicherungsverträgen
Eine aktuelle Gehaltsabrechnung reicht deshalb nicht aus, um die Zahlung zuverlässig vorherzusagen. Krankenkasse, BAS und gegebenenfalls der Arbeitgeber entscheiden verbindlich auf Grundlage der vollständigen Unterlagen.
Hilfreich sind genaue Angaben zum Beginn der Schutzfrist, Versicherungsstatus an diesem Tag, Beginn oder Ende des Arbeitsverhältnisses und allen Arbeitgebern. Bei Rückfragen geht es meist schneller, wenn Sie statt einer pauschalen Angabe wie „Minijob“ oder „Elternzeit“ die konkreten Daten und vorhandenen Nachweise nennen.
Kernaussagen
- Versicherungsstatus prüfen: Entscheidend ist die eigene Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung zu Beginn der Schutzfrist.
- Zuständige Stelle wählen: Eigene gesetzlich Versicherte beantragen bei ihrer Krankenkasse; andere Beschäftigte können unter den gesetzlichen Voraussetzungen das BAS anfragen.
- Unterlagen vorbereiten: Terminbescheinigung, Antrag und Beschäftigungsdaten sind zentral. Nach der Geburt benötigt die Krankenkasse die Geburtsurkunde.
- Leistungen trennen: Mutterschaftsgeld kann durch einen Arbeitgeberzuschuss ergänzt werden und ist nicht dasselbe wie Mutterschutzlohn.
- Abrechnungen prüfen: Für den Zuschuss sind regelmäßig die letzten drei abgerechneten Kalendermonate wichtig.
- Sonderfälle einzeln prüfen: Mehrere Arbeitgeber, Elternzeit, Vertragsende, Frühgeburt oder private Versicherung können den Fall verändern.
FAQ
Muss ich Mutterschaftsgeld immer bei meiner Krankenkasse beantragen?
Nein. Wer selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, beantragt dort. Wer zu Beginn der Schutzfrist nicht selbst Mitglied ist, kann bei erfüllten Voraussetzungen einen Antrag beim BAS stellen.
Welche Unterlagen brauche ich für die Krankenkasse?
Das Familienportal nennt den Antrag der Krankenkasse und die Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstermin. Nach der Geburt wird für die Fortzahlung die Geburtsurkunde benötigt. Die Krankenkasse kann weitere Nachweise verlangen.
Welche Unterlagen braucht das BAS?
Bereitliegen sollten Angaben zum Geburtstermin, zur Krankenversicherung, Beschäftigung, Steuer-Identifikationsnummer und Bankverbindung. Zentrale Nachweise sind die Beschäftigungsbescheinigung des Arbeitgebers und das Zeugnis über den voraussichtlichen Entbindungstermin.
Wann sollte ich den Antrag stellen?
Für gesetzlich Versicherte empfiehlt das Familienportal die Antragstellung, sobald die Terminbescheinigung vorliegt. Das BAS empfiehlt den Antrag möglichst zu Beginn der Schutzfrist. Einheitliche Bearbeitungszeiten oder eine allgemeine Antragsfrist werden nicht genannt.
Bekomme ich insgesamt nur 13 Euro pro Tag?
Nicht zwingend. Bei Beschäftigten ist dies die Obergrenze des Krankenkassenanteils. Liegt das maßgebliche Nettoarbeitsentgelt höher und besteht das Beschäftigungsverhältnis fort, kann ein Arbeitgeberzuschuss die Differenz ausgleichen.
Bei einem BAS-Antrag betrifft der Höchstbetrag von 210 Euro nur das Mutterschaftsgeld des BAS. Ein möglicher Arbeitgeberzuschuss wird gesondert geprüft.
Was mache ich, wenn der Arbeitgeberzuschuss auf der Abrechnung fehlt?
Zunächst sollte die Personalstelle oder Lohnbuchhaltung prüfen, ob der voraussichtliche Geburtstermin, das Arbeitsverhältnis und die Entgeltdaten korrekt erfasst sind. Hilfreich ist die Frage, welche Abrechnungsmonate und welches kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt verwendet wurden. Bei mehreren Arbeitgebern sollte jeder Arbeitgeber den eigenen Anteil prüfen.
Sind Mutterschaftsgeld und Mutterschutzlohn dasselbe?
Nein. Mutterschaftsgeld wird für Schutzfristen und Entbindungstag gezahlt. Mutterschutzlohn kann bei einem Beschäftigungsverbot außerhalb der Schutzfristen entstehen.
Was gilt bei mehreren Arbeitgebern?
Für den Arbeitgeberzuschuss werden die maßgeblichen durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelte grundsätzlich zusammengerechnet. Die Arbeitgeber tragen den Zuschuss anteilig nach ihren Entgelten. Alle Beschäftigungen sollten sowohl gegenüber dem Leistungsträger als auch gegenüber den betroffenen Arbeitgebern vollständig angegeben werden.