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Mietkautionsbürgschaft: Kosten und Bedingungen im Check

Wenn Sie für eine neue Wohnung nicht mehrere Monatsmieten als Kaution zurücklegen möchten, kommt eine Mietkautionsbürgschaft infrage. Ein Versicherer oder anderer Anbieter stellt dem Vermieter eine Bürgschaftsurkunde aus. Dafür zahlen Sie laufende Beiträge. Der Anbieter bürgt damit bis zum vereinbarten Betrag für Sie.

Die Beiträge bekommen Sie nach dem Auszug nicht zurück. Bei einer Barkaution bleibt das Geld dagegen grundsätzlich Ihr Guthaben, wird getrennt vom Vermögen des Vermieters angelegt und samt Erträgen zurückgezahlt, soweit keine berechtigten Ansprüche offen sind. Welche Variante günstiger ist, hängt vor allem von der Mietdauer, dem Beitrag und davon ab, ob Sie das Geld für die Barkaution verfügbar haben.

Was die Bürgschaft kostet

Anbieter berechnen den Beitrag meist als jährlichen Prozentsatz der Kautionssumme oder als festen Mindestbetrag. Die Höhe des Beitrags hängt vom Angebot und teilweise auch davon ab, wie oft Sie zahlen. Ein einzelner Anbieter, EuroKaution, nennt für sein Angebot 4,7 Prozent der Kaution pro Jahr, mindestens 50 Euro. Das ist ein Anbieterpreis und kein allgemeiner Markttarif.

Je höher die Kautionssumme, desto höher sind die jährlichen Beiträge. Prüfen Sie beim konkreten Angebot zusätzlich, ob ein Mindestbeitrag, ein Zuschlag für monatliche Zahlung oder weitere Gebühren anfallen. Vergleichen Sie immer dieselbe Kautionssumme und dieselbe Zahlungsweise.

Entscheidend ist die Gesamtsumme über die voraussichtliche Mietdauer. Wie viel Sie insgesamt zahlen, hängt von der Kautionssumme und der Mietdauer ab. Die Beiträge sind laufende Kosten; sie fließen nach Ende des Mietverhältnisses nicht an Sie zurück. Diese Berechnung gilt für das Angebot dieses Anbieters. Sie sagt nicht voraus, welche Preise andere Anbieter verlangen.

Barkaution und Bürgschaft fair vergleichen

Bei einer Barkaution ist Ihr Geld gebunden. Die Kautionssumme selbst ist aber keine Ausgabe, die Sie verlieren. Für Wohnraum darf die Sicherheit höchstens drei Nettokaltmieten betragen. Zahlen Sie Geld als Kaution, dürfen Sie die Summe in drei gleichen Monatsraten leisten: Die erste Rate ist zu Mietbeginn fällig, die beiden weiteren mit den nächsten Mietzahlungen. Der Vermieter muss die Kaution grundsätzlich getrennt von seinem Vermögen zu einem üblichen Zinssatz für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist anlegen. Die Zinsen stehen Ihnen zu. Diese Regeln stehen in § 551 BGB.

Vergleichspunkt Barkaution Mietkautionsbürgschaft
Geld zu Mietbeginn Wird als Sicherheit hinterlegt; die gesetzliche Ratenzahlung ist möglich Keine Kautionssumme wird von Ihnen hinterlegt
Laufende Kosten Keine Beiträge für eine Bürgschaft; die Kaution wird verzinst Beiträge fallen während der vereinbarten Laufzeit an
Rückzahlung Kaution und Erträge werden nach Prüfung möglicher Forderungen zurückgezahlt Gezahlte Beiträge werden nicht erstattet
Bei berechtigten Forderungen Der Vermieter kann die Kaution im entsprechenden Umfang einbehalten Der Anbieter kann an den Vermieter zahlen und den Betrag anschließend von Ihnen zurückfordern

Der wichtigste Unterschied: Mit einer Bürgschaft bleibt Ihr Geld für andere Ausgaben verfügbar, dafür zahlen Sie regelmäßig Beiträge. Bei einer Barkaution ist das Geld gebunden. Es bleibt aber Ihres, soweit der Vermieter keine berechtigten Ansprüche hat. Für einen fairen Vergleich rechnen Sie die Bürgschaftsbeiträge für Ihre erwartete Mietdauer zusammen und berücksichtigen bei der Barkaution sowohl die Zinsen als auch den Wert des gebundenen Geldes. Die tatsächlichen Zinserträge und Bürgschaftsbeiträge hängen von den jeweiligen Bedingungen ab.

Zustimmung und Vertragsbedingungen prüfen

Der Vermieter muss eine Bürgschaft nicht als Ersatz für eine vereinbarte Barkaution akzeptieren. Holen Sie deshalb vor einem kostenpflichtigen Antrag eine schriftliche Bestätigung ein. Darin sollten die akzeptierte Bürgschaftssumme, der Anbieter und die Vertragsform stehen. So vermeiden Sie, Beiträge für eine Urkunde zu zahlen, die der Vermieter nicht annimmt.

Prüfen Sie auch, welche Forderungen die Bürgschaft abdeckt. Nicht jedes Produkt schließt beispielsweise ausstehende Miete während des laufenden Mietverhältnisses ein. Eine Bürgschaft schützt Sie außerdem nicht davor, berechtigte Forderungen selbst tragen zu müssen: Zahlt der Anbieter an den Vermieter, kann er das Geld von Ihnen zurückverlangen.

Achten Sie besonders auf die Formulierung „auf erstes Anfordern“. Sie kann bedeuten, dass der Anbieter zunächst an den Vermieter zahlt, ohne einen Einwand von Ihnen vor der Auszahlung zu klären. Bei einer Streitigkeit müssen Sie dann gegebenenfalls später gegen den Vermieter vorgehen. Lesen Sie daher die Zahlungsbedingungen und die Regeln zur Rückforderung, bevor Sie unterschreiben.

Anbieter prüfen häufig Ihre Kreditwürdigkeit (Bonität), zum Beispiel anhand einer Auskunft bei der SCHUFA. Eine solche Prüfung kann dazu führen, dass der Antrag abgelehnt wird. Vergleichen Sie deshalb die Voraussetzungen des konkreten Tarifs und schließen Sie keine Bürgschaft ab, bevor der Vermieter sie schriftlich akzeptiert hat.

Mindestlaufzeit und Kündigung

Für Mietkautionsbürgschaften gibt es keine einheitliche gesetzliche Mindestlaufzeit. Die Kündigungsregeln hängen vom Vertrag ab. Die R+V nennt für ihr Produkt beispielsweise keine Mindestlaufzeit und eine tägliche Kündbarkeit. Die Württembergische verknüpft die Kündigung ihrer Mietkautionsversicherung mit der Rückgabe der Originalbürgschaftsurkunde. Diese Angaben gelten nur für das jeweilige Angebot. Prüfen Sie trotzdem Ihre Vertragsunterlagen.

Auch eine Kündigung gegenüber dem Anbieter beendet nicht automatisch die Pflicht, dem Vermieter eine vereinbarte Sicherheit zu stellen. Wenn das Mietverhältnis weiterläuft, brauchen Sie für eine Beendigung der Bürgschaft grundsätzlich eine andere, vom Vermieter akzeptierte Sicherheit. Klären Sie die Ablösung deshalb vor der Kündigung schriftlich mit dem Vermieter und dem Anbieter.

Prüfen Sie außerdem, wann der Anbieter die Beiträge stoppt. Bei der R+V endet die Beitragspflicht laut Anbieterangaben, wenn eine Rückgabeerklärung, ein Übergabeprotokoll oder eine Kündigungsbestätigung rechtzeitig eingeht. Dort zählt der Tag, an dem das Dokument beim Anbieter eingeht. Andere Anbieter können abweichende Regeln haben. Fragen Sie deshalb vorab, welches Dokument genügt und ob Sie es selbst oder der Vermieter einreichen muss.

Bürgschaft zurückgeben und Beiträge beenden

Nach dem Auszug sollte der Vermieter die Bürgschaft schriftlich freigeben und die Bürgschaftsurkunde zurückgeben, sofern der Anbieter sie im Original verlangt. Reichen Sie die Unterlagen anschließend unverzüglich beim Anbieter ein und bewahren Sie einen Nachweis über den Eingang auf. Fragen Sie nach, ob noch Beiträge offen sind und zu welchem Datum die Abrechnung endet.

Verlieren Sie die Originalurkunde, kann eine Freigabeerklärung des Vermieters als Ersatz dienen. Ob das genügt und wie der Anbieter dann abrechnet, steht in den jeweiligen Vertragsbedingungen. Warten Sie nicht auf eine automatische Beendigung: Solange dem Anbieter der verlangte Nachweis fehlt, kann die Beitragspflicht nach dessen Bedingungen weiterlaufen.

Bei einer Barkaution prüfen Vermieter nach dem Auszug mögliche Ansprüche, bevor sie den Rest zurückzahlen. Es gibt keine feste Rückzahlungsfrist für alle Fälle. Eine noch offene Betriebskostenabrechnung kann die Rückzahlung verzögern. Bei der Bürgschaft erhalten Sie dagegen keine angesparte Kautionssumme zurück, sondern müssen die Freigabe der Sicherheit und das Ende der Beitragszahlungen veranlassen.

Kernaussagen

  • Holen Sie die Zustimmung des Vermieters zuerst ein: Eine Bürgschaft ersetzt die Barkaution nur, wenn der Vermieter die konkrete Urkunde akzeptiert.
  • Rechnen Sie alle Beiträge zusammen: Die jährlichen Kosten kommen nicht zurück; bei längerer Mietdauer steigt die Gesamtsumme.
  • Prüfen Sie die Vertragsklauseln: Mindestlaufzeit, Kündigung, Rückgabe der Urkunde und abgedeckte Forderungen unterscheiden sich je Anbieter.
  • Klären Sie die Ablösung vor der Kündigung: Solange der Vermieter eine Sicherheit verlangen kann, brauchen Sie für die Bürgschaft eine akzeptierte Ersatzsicherheit.
  • Behandeln Sie die Bürgschaft nicht als Schutz vor Forderungen: Zahlt der Anbieter berechtigt an den Vermieter, kann er den Betrag von Ihnen zurückfordern.

FAQ

Muss mein Vermieter eine Mietkautionsbürgschaft akzeptieren?

Nein. Eine Bürgschaft ersetzt eine vereinbarte Barkaution nur mit Zustimmung des Vermieters. Lassen Sie sich vor dem Antrag schriftlich bestätigen, dass er die konkrete Bürgschaft akzeptiert.

Was kostet eine Bürgschaft im Monat?

Wie viel Sie zahlen, richtet sich nach dem Anbieter und der Kautionssumme; auch die Zahlungsweise spielt eine Rolle. EuroKaution nennt für sein Angebot 4,7 Prozent der Kaution pro Jahr, mindestens 50 Euro; andere Tarife können davon abweichen. Vergleichen Sie den Gesamtbetrag für Ihre erwartete Mietdauer.

Gibt es eine gesetzliche Mindestlaufzeit?

Eine einheitliche gesetzliche Mindestlaufzeit ist nicht festgelegt. Einzelne Anbieter nennen eigene Regeln, etwa eine tägliche Kündbarkeit oder die Rückgabe der Originalurkunde. Maßgeblich sind die Bedingungen Ihres Vertrags.

Kann ich die Bürgschaft während des Mietverhältnisses kündigen?

Das hängt vom Vertrag ab. Selbst wenn der Anbieter eine Kündigung zulässt, bleibt die vereinbarte Pflicht zur Mietsicherheit bestehen. Stimmen Sie deshalb zuerst mit dem Vermieter ab, welche Ersatzsicherheit er akzeptiert.

Was passiert, wenn der Vermieter die Bürgschaft nicht akzeptiert?

Dann sollten Sie die Urkunde nicht als Ersatz für die vereinbarte Kaution verwenden. Prüfen Sie die Rückgabe- oder Widerrufsbedingungen des Anbieters; bei der R+V nennt der Anbieter für bestimmte Fälle eine beitragsfreie Rückgabe innerhalb der ersten 30 Tage. Verlassen Sie sich dabei auf die aktuellen Vertragsbedingungen.

Muss ich dem Anbieter Geld erstatten, wenn er an den Vermieter zahlt?

Bei berechtigten Forderungen grundsätzlich ja: Die Bürgschaft stellt dem Vermieter eine Sicherheit bereit, während Ihre Zahlungspflicht bestehen bleibt. Bei einer Bürgschaft „auf erstes Anfordern“ kann die Auszahlung erfolgen, bevor ein Einwand geklärt ist. Prüfen Sie diese Klausel besonders sorgfältig.

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