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Pfändungsschutzkonto einrichten

Ein Pfändungsschutzkonto, kurz P-Konto schützt einen monatlichen Grundbetrag auf dem Girokonto vor einer Kontopfändung. Bei einer Kontopfändung kann ein Gläubiger das Guthaben bei der Bank sperren und zur Begleichung einer Forderung einziehen lassen. Ohne P-Konto kommen Sie deutlich schwerer an das unpfändbare Guthaben.

Ein P-Konto wird nötig, wenn eine Kontopfändung bereits besteht oder unmittelbar droht. Nur die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber kann das P-Konto bei der Bank einrichten. Ein bestehendes Einzelkonto lässt sich auf Antrag in ein P-Konto umwandeln. Die Umwandlung ist auch noch nach Zustellung einer Pfändung möglich, wie das Bundesministerium der Justiz erklärt.

Wenn Sie regelmäßig mehr als den automatischen Grundfreibetrag auf dem Konto haben oder Unterhaltspflichten, Kindergeld oder bestimmte Sozialleistungen berücksichtigen lassen müssen, sammeln Sie die nötigen Nachweise frühzeitig. Ohne passende Bescheinigung berücksichtigt die Bank grundsätzlich nur den Grundfreibetrag.

Wann ein P-Konto nötig wird

Nicht jede Verschuldung erfordert ein P-Konto. Solange keine Kontopfändung droht und genug Geld auf dem Konto ist, bringt die Umwandlung meist keinen praktischen Vorteil. Die Verbraucherzentrale hält ein P-Konto für Personen ohne Pfändung und mit ausreichendem Guthaben grundsätzlich für unnötig.

In diesen Situationen sollten Sie handeln:

  • Ein Gläubiger hat eine Kontopfändung angekündigt oder die Pfändung bereits veranlasst.
  • Das Vollstreckungsgericht oder eine Vollstreckungsbehörde hat der Bank einen Pfändungsbeschluss zugestellt.
  • Ihr Einkommen oder Ihre Sozialleistungen gehen auf ein Konto ein, auf das ein Gläubiger zugreifen könnte.
  • Sie müssen Unterhalt für Kinder oder andere Personen leisten und benötigen deshalb einen höheren geschützten Betrag.
  • Sie erhalten Kindergeld oder bestimmte Sozialleistungen, die bei einer Pfändung geschützt werden sollen.

Wenn die Pfändung bereits zugestellt wurde, warten Sie nicht auf den nächsten Zahlungseingang. Beantragen Sie die Umwandlung sofort bei der Bank. Reichen Sie die Bescheinigung über zusätzliche Freibeträge direkt danach ein.

Nach Angaben der Verbraucherzentrale wirkt der P-Konto-Schutz auch für Pfändungen, die der Bank bis zu einem Monat vor der Umwandlung zugestellt wurden. Sie müssen das Konto deshalb nicht lange vor einer konkreten Gefahr umwandeln. Bei einer akuten Pfändung zählt trotzdem jeder Tag. Die Bank berücksichtigt zunächst nur den automatisch geschützten Betrag.

Bestehendes Konto umwandeln oder neues Konto eröffnen

Sie können Ihr bestehendes Girokonto bei derselben Bank in ein P-Konto umwandeln lassen. Dafür müssen Sie einen Antrag stellen. Die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber darf jederzeit verlangen, dass das Zahlungskonto als P-Konto geführt wird.

Ein P-Konto darf nur als Einzelkonto bestehen. Bei einem Gemeinschaftskonto müssen die Beteiligten deshalb frühzeitig getrennte Einzelkonten einrichten. Die Verbraucherzentrale empfiehlt bei einer absehbaren Pfändung, ein Einzelgirokonto zu eröffnen, bevor die Umwandlung erforderlich wird.

Jede Person darf nur ein P-Konto besitzen. Ein weiteres P-Konto bei einer anderen Bank bringt daher keinen zusätzlichen Freibetrag.

Die Umwandlung muss kostenfrei erfolgen. Die Bank darf für die P-Konto-Führung keine gesonderte Gebühr verlangen. Das Konto darf insgesamt nicht teurer sein als vor der Umwandlung. Prüfen Sie trotzdem das Preis- und Leistungsverzeichnis. Einzelne Leistungen können sich ändern.

Praktische Schritte bei der Umwandlung

  1. Bank sofort kontaktieren: Nutzen Sie das Formular der Bank. Sie können den Antrag auch schriftlich oder über den vorgesehenen digitalen Weg stellen.
  2. Kontotyp prüfen: Stellen Sie sicher, dass es sich um ein Einzelkonto handelt. Bei einem Gemeinschaftskonto muss zunächst eine passende Lösung gefunden werden.
  3. Pfändung mitteilen: Wenn die Bank die Pfändung bereits angezeigt hat, nennen Sie das Aktenzeichen oder andere Angaben zum Vorgang.
  4. Bescheinigung einreichen: Legen Sie Nachweise für Unterhaltspflichten, Kindergeld oder andere geschützte Leistungen sofort vor, sobald Sie sie haben.
  5. Unterlagen dokumentieren: Bewahren Sie den Antrag, die Bescheinigung und den Nachweis der Übergabe an die Bank auf.

Welche Freibeträge automatisch geschützt sind

Laut Bundesministerium der Justiz sind 1.590 Euro je Kalendermonat ab dem 1. Juli 2026 automatisch geschützt. Der Betrag gilt unabhängig davon, ob das Geld aus Arbeitslohn, einer Sozialleistung oder einer anderen Zahlung stammt. Auch der Zeitpunkt des Zahlungseingangs entscheidet nicht über den Grundschutz.

Der Grundfreibetrag schützt höhere Beträge nicht automatisch. Wenn Sie wegen gesetzlicher Unterhaltspflichten oder bestimmter Leistungen mehr Geld brauchen, müssen Sie den zusätzlichen Schutz bei der Bank nachweisen.

Übersicht der geschützten Beträge ab 1. Juli 2026

Gestapeltes Balkendiagramm: Der Grundschutz beträgt in allen Fällen 1.590 Euro monatlich. Der zusätzliche Schutz steigt von 597,42 Euro bei einer unterhaltsberechtigten Person auf 1.928,74 Euro bei fünf Personen.
Zusätzliche Freibeträge für Unterhalt erfordern grundsätzlich eine P-Konto-Bescheinigung.
Situation Automatisch geschützt Zusätzlicher Schutz
Jede Person mit P-Konto 1.590 Euro monatlich keiner ohne Nachweis
Gesetzlicher Unterhalt für eine Person 1.590 Euro monatlich zusätzlich 597,42 Euro
Gesetzlicher Unterhalt für eine zweite bis fünfte Person 1.590 Euro monatlich jeweils zusätzlich 332,83 Euro
Mehr als fünf unterhaltsberechtigte Personen 1.590 Euro monatlich Entscheidung des Vollstreckungsgerichts oder der zuständigen Vollstreckungsstelle erforderlich
Kindergeld, bestimmte Sozialleistungen und einmalige Leistungen 1.590 Euro monatlich zusätzlicher Schutz nach Bescheinigung oder gerichtlicher beziehungsweise behördlicher Entscheidung

Die Bank berücksichtigt diese zusätzlichen Beträge nicht automatisch, daher benötigen Sie grundsätzlich eine P-Konto-Bescheinigung. Bei mehr als fünf unterhaltsberechtigten Personen reicht eine normale Bescheinigung nicht. Dann entscheidet bei einer Pfändung durch einen privaten Gläubiger das Vollstreckungsgericht. Bei einer öffentlich-rechtlichen Forderung ist die zuständige Vollstreckungsstelle zuständig.

Der Schutz kann sich unter anderem auf folgende Beträge erstrecken:

  • gesetzlich geschuldeter Unterhalt,
  • Kindergeld,
  • bestimmte Sozialleistungen sowie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für Personen im gemeinsamen Haushalt,
  • einmalige Sozialleistungen,
  • Leistungen zum Ausgleich eines Mehraufwands wegen eines Körperschadens.

Welche Erhöhung für Sie gilt, hängt von der Zahlung und Ihrer persönlichen Situation ab. Eine Familienkasse bescheinigt in der Regel nur das Kindergeld, das sie selbst zahlt. Unterhaltspflichten und andere Erhöhungsgründe müssen daher gegebenenfalls zusätzlich nachgewiesen werden.

Diese Unterlagen sollten Sie frühzeitig organisieren

Suchen Sie die Nachweise nicht erst nach der Pfändung zusammen. Ordnen Sie die Unterlagen danach, warum der Freibetrag steigen soll.

Nachweise für Unterhaltspflichten

Für gesetzliche Unterhaltspflichten kommen insbesondere folgende Dokumente infrage:

  • Geburtsurkunden der unterhaltsberechtigten Kinder,
  • Heiratsurkunde oder andere Nachweise zur familiären Beziehung,
  • Unterhaltstitel,
  • gegebenenfalls gerichtliche oder behördliche Entscheidungen zum Unterhalt.

Ein Unterhaltstitel ist eine verbindliche Urkunde oder Entscheidung. Daraus ergibt sich die Unterhaltspflicht. Wenn mehrere Personen berücksichtigt werden sollen, muss aus den Unterlagen klar hervorgehen, für wen Sie Unterhalt leisten.

Nachweise für Kindergeld

Für Kindergeld sollten Sie insbesondere bereithalten:

  • den Kindergeldbescheid,
  • Schreiben der Familienkasse,
  • Kontoauszüge oder andere Unterlagen als Nachweis der Kindergeldzahlung.

Die Familienkasse kann eine Bescheinigung über das von ihr gezahlte Kindergeld ausstellen. Eine solche Bescheinigung erfasst jedoch nicht automatisch weitere Erhöhungsgründe wie Unterhaltspflichten.

Nachweise für Sozialleistungen

Bei Sozialleistungen brauchen Sie je nach Leistung vor allem diese Unterlagen:

  • aktueller Bewilligungsbescheid,
  • Änderungsbescheid,
  • Leistungsnachweis des Sozialleistungsträgers,
  • gegebenenfalls Unterlagen zu Personen, die im Haushalt leben.

Der zuständige Sozialleistungsträger muss eine Bescheinigung für seine Leistungen ausstellen. Sammeln Sie auch ältere Bescheide, wenn daraus der Leistungszeitraum oder die Zusammensetzung der Zahlung hervorgeht.

Wer eine Bescheinigung ausstellen kann

Eine P-Konto-Bescheinigung erhalten Sie je nach Fall unter anderem von:

  • Familienkassen für das dort ausgezahlte Kindergeld,
  • Sozialleistungsträgern für die von ihnen gezahlten Leistungen,
  • anerkannten Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen,
  • Arbeitgebern, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

Wenden Sie sich möglichst zuerst an die Stelle, die die jeweilige Leistung zahlt, oder an eine anerkannte Schuldnerberatung. Reichen Sie die Bescheinigung danach sofort bei der Bank ein.

Wenn eine zuständige Stelle die Ausstellung ablehnt oder nicht rechtzeitig ermöglicht, bewahren Sie eine schriftliche Notiz oder eine andere Dokumentation über den erfolglosen Versuch auf. Nach einem erfolglosen Versuch bei mindestens einer zuständigen Stelle kann eine ersatzweise Bescheinigung beim Vollstreckungsgericht oder bei der Vollstreckungsbehörde beantragt werden. Die Verbraucherzentrale erklärt die fünf Wege zur P-Konto-Bescheinigung.

Was passiert, wenn der Grundfreibetrag nicht ausreicht?

Wenn die Bescheinigung nicht ausreicht oder ein besonderer Fall vorliegt, können Sie einen individuellen Freibetrag beantragen. Bei der Pfändung durch einen privaten Gläubiger ist das Vollstreckungsgericht zuständig. Bei einer Pfändung wegen einer öffentlich-rechtlichen Forderung wenden Sie sich an die zuständige Vollstreckungsbehörde.

Ein solcher Antrag kommt etwa infrage, wenn:

  • die gesetzlich vorgesehenen Erhöhungen nicht vollständig durch eine Bescheinigung abgebildet werden,
  • mehr als fünf unterhaltsberechtigte Personen berücksichtigt werden müssen,
  • besondere einmalige Zahlungen eingehen,
  • die Bescheinigung die geschützten Einnahmen nach ihrer tatsächlichen Zusammensetzung nicht vollständig erfasst.

Legen Sie dem Antrag Unterlagen bei, die den zusätzlichen Bedarf oder die Herkunft der Zahlung belegen. Dazu gehören je nach Fall Leistungsbescheide, Unterhaltstitel, Nachweise über die Haushaltsmitglieder und Kontoauszüge.

Nachteile des P-Kontos vor der Umwandlung abwägen

Ein P-Konto schützt Guthaben. Es ersetzt aber keine Schuldenberatung und stoppt die Forderung des Gläubigers nicht. Die Pfändung bleibt bestehen. Der geschützte Betrag bleibt verfügbar.

Das Konto wird grundsätzlich auf Guthabenbasis geführt. Ein Dispokredit und eine geduldete Überziehung fallen daher weg. Außerdem kann die Bank einzelne Leistungen anders anbieten oder bepreisen, wobei die Kontoführung insgesamt nicht teurer sein darf als zuvor. Die Verbraucherzentrale nennt als mögliche weitere Nachteile eingeschränkte Leistungen und eine mögliche Stigmatisierung.

Als Faustregel gilt: Wenn eine Kontopfändung droht, ist der Schutz des pfändungsfreien Guthabens wichtiger. Ohne Pfändungsgefahr und ohne zusätzlichen Schutzbedarf ist eine vorsorgliche Umwandlung dagegen oft nicht nötig.

Checkliste für die nächsten Schritte

Gehen Sie in dieser Reihenfolge vor:

  1. Pfändungsrisiko prüfen: Gibt es bereits einen Pfändungsbeschluss, eine Zustellung an die Bank oder eine konkrete Vollstreckungsankündigung?
  2. Einzelkonto sicherstellen: Bei einem Gemeinschaftskonto frühzeitig ein Einzelkonto einrichten.
  3. P-Konto beantragen: Das bestehende Girokonto bei der Bank in ein P-Konto umwandeln lassen.
  4. Grundfreibetrag kontrollieren: Prüfen, ob die Bank den monatlichen Grundschutz korrekt führt.
  5. Erhöhungsgründe sammeln: Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, Unterhaltstitel, Kindergeldbescheide und Sozialleistungsbescheide zusammenstellen.
  6. Bescheinigung beschaffen: Familienkasse, Sozialleistungsträger, Arbeitgeber oder Schuldnerberatung ansprechen.
  7. Bescheinigung einreichen: Die Unterlagen unverzüglich an die Bank übergeben und die Übergabe dokumentieren.
  8. Sonderfall beantragen: Bei unzureichendem Schutz das Vollstreckungsgericht oder die zuständige Vollstreckungsbehörde einschalten.
  9. Schuldnerberatung nutzen: Bei mehreren Gläubigern oder dauerhaftem Zahlungsdruck eine anerkannte Beratungsstelle kontaktieren.

Kernaussagen

  • P-Konto rechtzeitig beantragen: Bei einer drohenden oder bestehenden Kontopfändung können Sie den Kontopfändungsschutz nur mit einem P-Konto nutzen.
  • Grundfreibetrag prüfen: Ab dem 1. Juli 2026 sind 1.590 Euro monatlich automatisch geschützt. Für zusätzliche Beträge brauchen Sie grundsätzlich einen Nachweis.
  • Unterlagen früh sammeln: Geburts- und Heiratsurkunden, Unterhaltstitel, Kindergeldbescheide und Sozialleistungsbescheide helfen, den Freibetrag schneller zu erhöhen.
  • Bescheinigung sofort einreichen: Ohne eine rechtzeitig vorgelegte Bescheinigung berücksichtigt die Bank zusätzliche Unterhaltspflichten oder Leistungen grundsätzlich nicht.
  • Gemeinschaftskonto vermeiden: Ein P-Konto darf nur als Einzelkonto geführt werden, und jede Person darf nur ein P-Konto besitzen.

FAQ

Muss ich ein P-Konto einrichten, sobald ich Schulden habe?

Nein. Schulden allein führen nicht automatisch zu einer Pfändung des Kontos. Ein P-Konto ist vor allem wichtig, wenn eine Pfändung droht oder die Bank die Pfändung bereits erhalten hat.

Kann ich mein bestehendes Girokonto in ein P-Konto umwandeln?

Ja. Sie können die Umwandlung bei Ihrer Bank verlangen. Die Umwandlung muss kostenfrei sein, und die Kontoführung darf nicht teurer werden als zuvor.

Gilt der P-Konto-Schutz auch, wenn die Pfändung schon zugestellt wurde?

Ja. Die Umwandlung ist auch nach Zustellung einer Pfändung möglich. Nach Angaben der Verbraucherzentrale erfasst der Schutz Pfändungen, die der Bank bis zu einem Monat vor der Umwandlung zugestellt wurden.

Wie hoch ist der automatische Freibetrag?

Ab dem 1. Juli 2026 beträgt der automatische Grundfreibetrag 1.590 Euro je Kalendermonat. Er gilt unabhängig von der Herkunft des Guthabens und vom Zeitpunkt des Zahlungseingangs.

Wie erhöhe ich den Freibetrag für meine Kinder?

Lassen Sie die Unterhaltspflichten und gegebenenfalls das Kindergeld von einer geeigneten Stelle bescheinigen. Dafür kommen unter anderem die Familienkasse, ein Sozialleistungsträger, eine anerkannte Schuldnerberatung oder unter bestimmten Voraussetzungen der Arbeitgeber infrage.

Was mache ich, wenn ich keine Bescheinigung rechtzeitig bekomme?

Halten Sie den erfolglosen Versuch fest, zum Beispiel mit einer schriftlichen Ablehnung oder einer Gesprächsnotiz. Nach einem erfolglosen Versuch bei mindestens einer zuständigen Stelle können Sie eine ersatzweise Bescheinigung beim Vollstreckungsgericht oder bei der Vollstreckungsbehörde beantragen.

Was passiert bei einem Gemeinschaftskonto?

Ein P-Konto darf nur als Einzelkonto geführt werden. Wenn eine Pfändung zu erwarten ist, sollten die Kontoinhaber deshalb frühzeitig getrennte Einzelkonten einrichten und die weiteren Zahlungseingänge entsprechend verteilen.

Verhindert ein P-Konto die Pfändung vollständig?

Nein. Das P-Konto schützt den gesetzlich vorgesehenen Freibetrag. Die Forderung und die Pfändung bleiben aber bestehen. Guthaben über dem geschützten Betrag kann grundsätzlich gepfändet werden, wenn keine weitere Erhöhung bewilligt oder bescheinigt wurde.

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