Sie haben für einen Kredit eines Angehörigen oder Bekannten gebürgt und möchten nun aus der Bürgschaft heraus. Als Bürge haben Sie gegenüber der Bank versprochen, für die Schuld einzustehen, wenn der Kreditnehmer nicht zahlt. Eine Bürgschaft ist ein bindender Vertrag, den Sie nicht einfach kündigen können.
Es gibt aber mehrere Wege, die im Einzelfall zum Ausstieg führen: Sie können den Vertrag und ein mögliches Widerrufsrecht prüfen, klären, ob die Bürgschaft überhaupt wirksam ist, oder mit der Bank verhandeln. Welcher Weg trägt, hängt von Ihren Unterlagen, Ihrer finanziellen Lage und dem Verhalten der Bank ab.
Was eine Bürgschaft bedeutet und warum ein Ausstieg nicht einfach ist
Eine Bürgschaft ist ein Vertrag zwischen Ihnen und der Bank, geregelt in den §§ 765 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Sie verpflichten sich, für die Schulden des Hauptschuldners einzustehen. Der Hauptschuldner ist die Person, die den Kredit aufgenommen hat. Zahlt er nicht, darf die Bank Sie in Anspruch nehmen.
Bei Krediten ist fast immer die selbstschuldnerische Bürgschaft üblich. Das bedeutet: Die Bank kann sofort von Ihnen Zahlung verlangen, ohne vorher den Hauptschuldner zu verklagen oder dessen Vermögen zu pfänden. Die gesetzliche Regel, dass der Bürge erst nach erfolgloser Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner zahlen muss (Einrede der Vorausklage, § 771 BGB), ist bei dieser Form ausgeschlossen. In der Praxis heißt das: Wenn der Kreditnehmer zahlungsunfähig wird, wendet sich die Bank direkt an Sie.
Eine Bürgschaft endet nicht durch eine einseitige Erklärung. Solange die gesicherte Schuld besteht, bleibt Ihre Verpflichtung bestehen. Sie erlischt erst, wenn der Kredit vollständig zurückgezahlt ist, wenn die Bank Sie schriftlich aus der Haftung entlässt oder wenn die Bürgschaft aus anderen Gründen unwirksam ist. Diese Punkte sollten Sie systematisch prüfen.
Vertrag, Umstände und Widerrufsrecht prüfen
Prüfen Sie zuerst Ihre Bürgschaftserklärung und die Umstände, unter denen Sie unterschrieben haben. Sammeln Sie alle Unterlagen: die Bürgschaftserklärung, den Kreditvertrag, den Schriftverkehr mit der Bank und Nachweise über Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt der Unterschrift. Drei Fragen sind entscheidend.
Erstens: Was genau haben Sie unterschrieben? Eine Höchstbetragsbürgschaft begrenzt Ihre Haftung auf einen bestimmten Betrag. Eine zeitlich befristete Bürgschaft endet mit Ablauf der Frist. Prüfen Sie, ob die Bürgschaft nur einen bestimmten Kredit sichert oder auch spätere Umschuldungen und Erhöhungen abdeckt. Manche Bürgschaftserklärungen enthalten Klauseln, die die Haftung auf spätere Vertragsänderungen ausdehnen.
Zweitens: Wo und wie wurde die Bürgschaft abgeschlossen? Wenn Sie die Erklärung an der Haustür, auf einer Beratung außerhalb der Geschäftsräume oder im Fernabsatz (etwa per Post oder Telefon) unterschrieben haben, steht Ihnen unter Umständen ein Widerrufsrecht nach § 312g BGB zu. Dieses Widerrufsrecht ist nicht dasselbe wie das Widerrufsrecht des Kreditnehmers bei einem Verbraucherdarlehen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Bürgschaft kein Verbraucherdarlehensvertrag ist. Für Sie als Bürgen kommt allein das allgemeine Widerrufsrecht für Haustür- und Fernabsatzgeschäfte in Betracht. Die Widerrufsfrist beginnt erst, wenn Sie ordnungsgemäß über Ihr Widerrufsrecht belehrt wurden. Fehlt diese Belehrung, erlischt das Widerrufsrecht erst später.
Drittens: War die Bürgschaft für Sie wirtschaftlich von vornherein nicht zu schultern? Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen Bürgschaften für unwirksam erklärt, wenn ein naher Angehöriger (etwa Ehepartner, Kind oder Elternteil) für einen Kredit bürgte, dabei keinerlei nennenswertes Vermögen oder Einkommen hatte und die Bank diese Überforderung ausnutzte. Solche Bürgschaften können sittenwidrig und damit nichtig sein. Entscheidend sind die Nähe der Beziehung, Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Zeitpunkt der Unterschrift und ob die Bank Sie über das Risiko aufgeklärt hat. Ob diese Voraussetzungen bei Ihnen vorliegen, kann nur eine rechtliche Prüfung im Einzelfall klären.
Auch ein Widerruf des Hauptschuldners kann Ihnen helfen: Hat der Kreditnehmer seinen Kreditvertrag wirksam widerrufen, entfällt die gesicherte Forderung und damit die Grundlage Ihrer Bürgschaft.
Mit der Bank verhandeln und Alternativen nutzen
Bevor Sie rechtliche Schritte erwägen, lohnt das Gespräch mit dem Hauptschuldner und der Bank. Viele Ausstiege gelingen, weil der Kreditnehmer die Bürgschaft überflüssig macht.
Sprechen Sie zuerst mit dem Hauptschuldner. Die Bürgschaft erlischt, sobald der Kredit abgelöst ist. Der Kreditnehmer kann versuchen, den Kredit umzuschulden, eine andere Sicherheit anzubieten oder einen Teilbetrag zu tilgen, damit die Bank auf die Bürgschaft verzichtet. Wenn der Kreditnehmer zahlungsfähig ist, hat er ein eigenes Interesse daran, Sie aus der Haftung zu holen.
Stellen Sie dann einen schriftlichen Antrag an die Bank, Sie aus der Bürgschaft zu entlassen. Formulieren Sie das Anliegen klar, begründen Sie es (etwa mit veränderten Einkommensverhältnissen oder einer gescheiterten Beziehung zum Hauptschuldner) und setzen Sie eine Frist von zwei bis vier Wochen. Die Bank ist nicht verpflichtet, dem zuzustimmen. Sie wird zustimmen, wenn das Kreditrisiko anderweitig abgesichert ist oder der Kreditnehmer nachweislich kreditwürdig ist. Verhandeln Sie sachlich und halten Sie jede Vereinbarung schriftlich fest. Eine mündliche Zusage der Bank, Sie nicht in Anspruch zu nehmen, ist schwer nachweisbar; bestehen Sie auf einer schriftlichen Bestätigung.
Wenn die Bank ablehnt, prüfen Sie, ob die Bürgschaft anfechtbar ist. Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ist möglich, wenn die Bank Sie über das Risiko getäuscht hat, etwa durch falsche Angaben zur Bonität des Hauptschuldners. Eine Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung ist möglich, wenn Sie unter Druck gesetzt wurden. Bei einer Täuschung müssen Sie innerhalb eines Jahres nach Entdeckung anfechten, bei einer Drohung innerhalb eines Jahres nach Ende der Zwangslage. Die Anfechtung erklären Sie am besten schriftlich und durch einen Anwalt.
Wenn die Bank bereits Zahlung von Ihnen verlangt, prüfen Sie, ob die Forderung verjährt ist. Der Bürge kann dieselben Einwendungen erheben wie der Hauptschuldner, also auch den Einwand der Verjährung. Ob die Forderung tatsächlich verjährt ist, hängt vom Einzelfall ab und sollte ein Anwalt prüfen. Zahlen Sie im Zweifel nicht sofort: Wenn Sie die Forderung anerkennen oder Teilzahlungen leisten, kann das die Verjährung neu beginnen lassen. Zahlen Sie als Bürge, geht die Forderung der Bank gegen den Hauptschuldner kraft Gesetzes auf Sie über (§ 774 BGB). Sie können den Kreditnehmer also in Regress nehmen.
Wann Sie sich Hilfe holen sollten
Je früher Sie sich beraten lassen, desto mehr Möglichkeiten haben Sie. Warten Sie nicht, bis die Bank die erste Zahlungsaufforderung schickt.
Die Verbraucherzentrale bietet eine erste rechtliche Einschätzung zu Verbraucherverträgen und Krediten an. Wer eine Bürgschaft für eine Immobilienfinanzierung übernommen hat, findet bei der Verbraucherzentrale Sachsen Informationen zur Bau- und Immobilienfinanzierung. Die Beratung kostet eine moderate Gebühr und hilft Ihnen einzuschätzen, ob Ihr Fall aussichtsreich ist.
Ein Rechtsanwalt ist der richtige Ansprechpartner, wenn Sie verbindlich prüfen lassen, ob die Bürgschaft wirksam ist, ob ein Widerrufsrecht besteht oder ob die Bürgschaft anfechtbar ist. Wenn Ihr Einkommen gering ist, können Sie beim Amtsgericht Beratungshilfe beantragen. Sie erhalten dann einen Berechtigungsschein, mit dem ein Anwalt Sie berät; Sie zahlen nur eine geringe Eigenbeteiligung. Für eine außergerichtliche Vertretung gilt dasselbe.
Wenn Sie bereits zahlungsunfähig sind oder die Bank Sie verklagt hat, wenden Sie sich an eine Schuldnerberatung. Sie hilft Ihnen, Ihre gesamte finanzielle Lage zu ordnen, und prüft, ob eine außergerichtliche Einigung mit der Bank möglich ist. Eine Verbraucherinsolvenz ist der letzte Weg und sollte nur mit fachlicher Begleitung eingeleitet werden.
FAQ
Kann ich eine Bürgschaft einfach kündigen?
Nein. Eine Bürgschaft ist ein bindender Vertrag, den Sie nicht einseitig beenden können. Sie endet erst, wenn der Kredit vollständig zurückgezahlt ist, die Bank Sie schriftlich entlässt oder die Bürgschaft unwirksam ist.
Habe ich als Bürge ein Widerrufsrecht?
Nur unter bestimmten Umständen. Wenn Sie die Bürgschaft an der Haustür oder im Fernabsatz abgeschlossen haben, greift das allgemeine Widerrufsrecht für Verbraucherverträge. Das Widerrufsrecht für Kreditverträge nach § 495 BGB steht nur dem Kreditnehmer zu, nicht dem Bürgen.
Was passiert, wenn der Hauptschuldner nicht zahlt?
Bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft, dem Standard bei Bankkrediten, kann die Bank direkt von Ihnen Zahlung verlangen. Sie muss nicht erst den Hauptschuldner verklagen. Prüfen Sie in diesem Fall sofort, ob die Bürgschaft wirksam ist, und suchen Sie anwaltliche Hilfe.
Kann eine Bürgschaft wegen Überforderung ungültig sein?
Ja. Der Bundesgerichtshof hat Bürgschaften naher Angehöriger für nichtig erklärt, wenn der Bürge wirtschaftlich hoffnungslos überfordert war und die Bank das ausgenutzt hat. Ob das auf Ihren Fall zutrifft, müssen Gerichte im Einzelfall klären.
Was kostet eine anwaltliche Beratung?
Ein Anwalt berechnet nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz; die Kosten hängen vom Streitwert ab. Bei geringem Einkommen können Sie Beratungshilfe beim Amtsgericht beantragen und zahlen nur eine geringe Eigenbeteiligung.
Was passiert mit der Bürgschaft, wenn der Hauptschuldner in die Insolvenz geht?
Die Bürgschaft besteht fort. Die Bank kann ihre Forderung gegen den Hauptschuldner zur Insolvenztabelle anmelden und Sie als Bürgen gleichzeitig in Anspruch nehmen. Eine Insolvenz des Hauptschuldners entlastet Sie nicht.
Kernaussagen
- Vertrag prüfen: Höchstbetrag, Laufzeit und Umfang der Bürgschaft bestimmen, wofür Sie haften.
- Widerrufsrecht nutzen: Bei Haustür- oder Fernabsatzgeschäften kann ein Widerrufsrecht bestehen, bei fehlender Belehrung sogar für längere Zeit.
- Überforderung geltend machen: Eine Bürgschaft naher Angehöriger kann nichtig sein, wenn Sie wirtschaftlich überfordert waren und die Bank das ausnutzte.
- Mit der Bank verhandeln: Eine schriftliche Freistellung erreichen Sie am ehesten, wenn der Kreditnehmer umschuldet, tilgt oder andere Sicherheiten bietet.
- Früh Hilfe holen: Verbraucherzentrale, Anwalt oder Schuldnerberatung klären, ob Ihr Fall aussichtsreich ist, bevor die Bank Zahlung verlangt.