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Welche Unterlagen wichtig sind, wenn Steuerschulden nicht sofort zahlbar sind

Wenn Sie als Privatperson einen Steuerbescheid mit einer Nachzahlung erhalten haben und den Betrag zum Fälligkeitstermin nicht zahlen können, stellen sich zwei Fragen: Ist der Bescheid richtig? Und wie gewinnen Sie Zeit zum Zahlen, ohne dass das Finanzamt sofort vollstreckt? Vielleicht reicht das Gehalt nicht, das Ersparte ist aufgebraucht, oder die Nachzahlung kam unerwartet, weil Sie neben dem Lohn Mieteinnahmen oder Arbeitslosengeld bezogen haben.

Die zentrale Antwort heißt Stundung. Das Finanzamt kann die Zahlung aufschieben oder in Raten teilen. Dafür verlangt es Stundungszinsen und vor allem Belege: Sie müssen glaubhaft nachweisen, dass Sie nicht zahlen können und auch keinen Kredit bekommen. Wer nichts unternimmt, riskiert eine Pfändung. Sie ist ohne Gerichtsbeschluss möglich, weil der Steuerbescheid selbst als Vollstreckungstitel gilt, also als Grundlage für die Zwangsvollstreckung. Ihre Unterlagen entscheiden, ob der Antrag Erfolg hat. Im Folgenden erfahren Sie, welche Belege das sind, was sie aussagen müssen und wann sich Beratung lohnt.

Was eine Stundung leistet und kostet

Eine Stundung verschiebt den Zahlungstermin, die Schuld selbst bleibt unverändert. Das Finanzamt gewährt sie als einmaligen Zahlungsaufschub oder als Ratenzahlung über mehrere Monate. Für die Zeit des Aufschubs verlangt es Stundungszinsen von 6 Prozent im Jahr.

Liniendiagramm, das die kumulierten Stundungszinsen von 0,5 Prozent pro Monat den kumulierten Säumniszuschlägen von 1 Prozent pro Monat über sechs Monate gegenüberstellt. Wer sechs Monate aufschiebt, zahlt auf die aufgeschobene Summe 3 Prozent zusätzlich. Eine Stundung ist damit ein teurer Aufschub, der Ihnen Zeit kauft, aber keine Erleichterung bei der Höhe der Schuld bringt.

Die Hürde liegt in der Begründung. Das Finanzamt stundet nur, wenn die sofortige Zahlung eine erhebliche Härte bedeutet und der Anspruch nicht gefährdet ist. Im Klartext: Sie müssen darlegen, dass Sie nicht zahlen können und auch keinen Kredit bekommen. Das ist ein schmaler Grat. Wer nur schreibt, das Geld fehle, bekommt eine Ablehnung. Wer dagegen glaubhaft macht, dass die Notlage vorübergehend ist und er die Schuld in Raten abtragen kann, hat gute Chancen auf eine Bewilligung.

Für Privatpersonen ist die Hürde höher als für Selbstständige und Unternehmen. Unternehmer können betriebliche Engpässe anführen, bei Ihnen prüft das Finanzamt strenger, ob Sie nicht doch Ersparnisse auflösen, Wertgegenstände verkaufen oder einen Kredit aufnehmen könnten. Sie müssen alle zumutbaren Möglichkeiten ausschöpfen, bevor der Staat auf seine Einnahme wartet.

Stellen Sie den Antrag rechtzeitig. Sobald Sie absehen, dass die Zahlung nicht klappt, reichen Sie ihn schriftlich ein, am besten vor dem Fälligkeitstermin. Ein formloses Schreiben genügt, es braucht aber eine Begründung und die Belege. Wer vor Fälligkeit eine Stundung beantragt und bewilligt bekommt, vermeidet Säumniszuschläge. Wer zuwartet, bis die Zahlungsfrist verstrichen ist, zahlt zusätzlich zum offenen Betrag Säumniszuschläge von 1 Prozent pro angefangenem Monat.

Diese Unterlagen belegen, dass Sie nicht zahlen können

Das Finanzamt entscheidet nach Aktenlage. Ihr Stundungsantrag braucht deshalb Belege, die drei Dinge zeigen: wie viel Sie verdienen, wie viel Sie für den Lebensunterhalt brauchen und warum Sie trotzdem nicht zahlen können. Vollständige Unterlagen verkürzen die Bearbeitung. Jede Rückfrage kostet Zeit, in der die Zinsen laufen.

Dazu gehören:

  • Der Steuerbescheid, um den es geht, und der Bescheid des Vorjahres zum Vergleich.
  • Einkommensnachweise der letzten drei bis sechs Monate: Gehaltsabrechnungen, Rentenbescheide, Bescheide über Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Elterngeld.
  • Kontoauszüge aller Konten, also Girokonto, Tagesgeld, Sparbuch und Wertpapierdepot. Sie zeigen, was tatsächlich ankommt und ausgeht.
  • Eine Aufstellung der laufenden Fixkosten: Miete, Strom, Versicherungen, Unterhaltszahlungen, Kreditraten. Daraus rechnet das Finanzamt, ob nach den festen Kosten etwas übrig bleibt.
  • Nachweise über Vermögen: Sparguthaben, Wertpapiere, Immobilien, Fahrzeuge. Fehlt diese Liste, unterstellt das Finanzamt, dass Sie Vermögen verschweigen.
  • Ablehnungsbescheide von Banken, wenn Sie einen Kredit zur Bezahlung der Steuern versucht haben. Ohne solche Nachweise erwartet das Finanzamt, dass Sie einen Kredit erst beantragen.
  • Belege für die Ursache der Notlage: Kündigungsschreiben, ärztliche Bescheide, Rechnungen für unerwartete Ausgaben. Sie erklären, warum die Lage vorübergehend ist.

Reichen Sie Kopien ein, nie die Originale, und behalten Sie eine Liste, was Sie eingereicht haben. Schicken Sie den Antrag so, dass Sie den Zugang nachweisen können, etwa per Einschreiben. Wenn Sie bereits in Schuldnerberatung sind, legen Sie eine kurze Stellungnahme der Beratungsstelle bei. Das Finanzamt nimmt einen Antrag ernster, wenn eine neutrale Stelle die Notlage bestätigt.

Neben den Belegen ist auch die Darstellung wichtig. Beschreiben Sie kurz, warum die Nachzahlung entstanden ist und wie Sie die Schuld abtragen wollen. Ein Vorschlag für eine konkrete Ratenhöhe hilft dem Finanzamt, den Antrag zu bewilligen, statt selbst eine Forderung zu konstruieren. Bleiben Sie ehrlich. Wer Einkommen verschweigt oder Konten verheimlicht, riskiert, dass die Stundung widerrufen wird und die Vollstreckung sofort beginnt.

Wann Einspruch, wann Stundung, wann Beratung

Bevor Sie einen Stundungsantrag stellen, prüfen Sie, ob die Nachzahlung richtig ist. Wenn Sie den Eindruck haben, dass Ausgaben nicht berücksichtigt wurden, etwa Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen, legen Sie innerhalb eines Monats nach Erhalt Einspruch ein.

Balkendiagramm mit Einspruchsfrist von einem Monat, Einkommensnachweisen für bis zu sechs Monate und Verjährungsfrist von fünf Jahren. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Solange er läuft, vollstreckt das Finanzamt nicht. Er ist das richtige Mittel bei einem falschen Bescheid, nicht zum Zeitgewinn.

Typische Ursache für unerwartete Nachzahlungen bei Arbeitnehmern ist der Progressionsvorbehalt. Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Elterngeld sind zwar steuerfrei, werden aber bei der Berechnung des Steuersatzes mitgezählt. Dadurch steigt der Satz auf Ihr übriges Einkommen, und am Jahresende kommt eine Nachzahlung heraus. Auch Einkünfte aus Vermietung oder einer Nebentätigkeit führen häufig zu Nachzahlungen, weil unterjährig zu wenig Lohnsteuer einbehalten wurde. Wer solche Einkünfte hat, sollte den Bescheid besonders sorgfältig prüfen lassen.

Wenn der Bescheid richtig ist, bleibt die Stundung. Sind Sie nur mit einem Teil nicht einverstanden, zahlen Sie den unstreitigen Teil oder beantragen Sie dafür eine Stundung. Wer dagegen nur Einspruch einlegt, um Zeit zu gewinnen, riskiert, dass das Finanzamt den Einspruch ablehnt und die Zahlung samt Säumniszuschlägen fällig wird.

Holen Sie sich Hilfe, wenn der Betrag groß ist, Sie den Bescheid nicht verstehen, bereits eine Pfändung läuft oder neben den Steuern weitere Schulden bestehen. Eine Schuldnerberatung bei Caritas, Diakonie, AWO oder einer kommunalen Beratungsstelle ist in der Regel kostenlos und kennt die Formulare und Fristen. Sie kann auch klären, ob eine Privatinsolvenz der richtige Weg ist. Steuerschulden können darin einbezogen werden. Ein Steuerberater kostet Geld, kann aber den Einspruch fachlich begründen und den Stundungsantrag so formulieren, dass er Aussicht auf Erfolg hat.

Wer untätig bleibt, muss mit den Folgen rechnen. Das Finanzamt kann ohne Gerichtsbeschluss Konto, Lohn und Sachwerte pfänden. Zusätzlich fallen Säumniszuschläge von 1 Prozent pro angefangenem Monat an. Steuerschulden verjähren zwar nach fünf Jahren, aber die Frist beginnt erst mit dem Jahresende, in dem die Steuer fällig wurde. Stundung und Vollstreckungsmaßnahmen hemmen sie. Verjährung ist also kein Grund abzuwarten.

Kernaussagen

  • Stellen Sie den Stundungsantrag schriftlich, bevor der Zahlungstermin verstrichen ist. Das Finanzamt verlangt den glaubhaften Nachweis, dass Sie nicht zahlen und keinen Kredit bekommen können; vollständige Belege entscheiden über den Erfolg.
  • Prüfen Sie zuerst den Steuerbescheid. Ist er falsch, hilft der Einspruch binnen eines Monats und schiebt die Vollstreckung auf; ist er richtig, bleibt nur die Stundung.
  • Rechnen Sie die Stundungszinsen ein. 6 Prozent im Jahr erhöhen die Schuld; eine Stundung verschiebt die Zahlung, sie senkt sie nicht.
  • Wer nichts unternimmt, riskiert die Pfändung ohne Gericht. Der Steuerbescheid gilt als Vollstreckungstitel, zusätzlich fallen Säumniszuschläge von 1 Prozent pro Monat an.
  • Holen Sie sich bei größeren Schulden Unterstützung. Schuldnerberatung ist in der Regel kostenlos, ein Steuerberater kostet Geld, kann aber Einspruch und Stundungsantrag fachlich begründen.

FAQ

Kann ich beim Finanzamt einfach eine Ratenzahlung beantragen?

Ja, Ratenzahlung ist eine Form der Stundung. Sie brauchen dafür dieselben Belege wie für einen vollständigen Aufschub: Einkommensnachweise, Kontoauszüge und eine Aufstellung Ihrer Ausgaben. Das Finanzamt prüft, ob die Ratenhöhe zu Ihrem Einkommen passt, und verlangt Stundungszinsen.

Muss ich erst einen Kredit beantragen, bevor das Finanzamt stundet?

Das Finanzamt erwartet, dass Sie zumutbare eigene Möglichkeiten ausschöpfen, bevor es auf die Steuerzahlung wartet. Dazu gehört in der Regel der Versuch, einen Kredit aufzunehmen. Wenn Banken den Kredit abgelehnt haben, belegen die Ablehnungsschreiben genau das, was das Finanzamt wissen muss.

Was kostet eine Stundung?

Für die Bearbeitung verlangt das Finanzamt keine Gebühr, aber Stundungszinsen von 6 Prozent im Jahr. Wer ohne Stundung nicht zahlt, zahlt zusätzlich Säumniszuschläge von 1 Prozent pro angefangenem Monat.

Kann das Finanzamt ohne Gerichtsbeschluss pfänden?

Ja. Der Steuerbescheid ist ein Vollstreckungstitel. Das Finanzamt darf damit Konto, Lohn und Sachwerte pfänden, ohne vorher ein Gericht anzurufen. Eine bewilligte Stundung oder ein laufender Einspruch verhindert die Vollstreckung.

Was passiert, wenn das Finanzamt die Stundung ablehnt?

Dann wird die Steuer sofort fällig, und das Finanzamt kann mit der Vollstreckung beginnen. Sie können gegen die Ablehnung Einspruch einlegen, sollten aber parallel prüfen, ob Sie einen Teilbetrag zahlen können. Eine Schuldnerberatung kann in dieser Lage helfen, eine Ratenvereinbarung oder einen Aufschub der Vollstreckung zu erreichen.

Verjähren Steuerschulden nach fünf Jahren?

Ja, die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre und beginnt mit dem Jahresende, in dem die Steuer erstmals fällig wurde. Stundung und Vollstreckungsmaßnahmen hemmen die Frist. Wer hofft, die Schuld durch bloßes Warten loszuwerden, wird enttäuscht.

Wann lohnt sich eine Schuldnerberatung?

Wenn mehrere Gläubiger beteiligt sind, eine Pfändung bereits läuft oder Sie nicht einschätzen können, wie Sie die Schulden abbauen sollen. Die Beratung bei Caritas, Diakonie, AWO oder kommunalen Stellen ist in der Regel kostenlos und kann auch den Stundungsantrag beim Finanzamt begleiten.

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