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Wenn ein Bürge aussteigen möchte

Sie haben für einen Kredit unterschrieben, den ein Angehöriger, Partner oder Freund aufgenommen hat, und möchten nun aus der Bürgschaft heraus. Vielleicht hat sich Ihre finanzielle Lage geändert, vielleicht ist das Verhältnis zum Hauptschuldner zerrüttet, oder Sie haben erst jetzt verstanden, was die Unterschrift bedeutet. Dieser Artikel richtet sich an Sie als private Bürgin oder privater Bürge in Deutschland. Er erklärt, wann die Bank Sie tatsächlich zur Kasse bitten darf, welche Wege es gibt, aus der Verpflichtung herauszukommen, und welche Unterlagen, Fristen und Kosten dabei eine Rolle spielen.

Eine Bürgschaft ist eine rechtliche Verpflichtung: Sie versprechen der Bank, einzuspringen, wenn der Kreditnehmer nicht zahlt. Die Bank kann Sie direkt in Anspruch nehmen, sobald der Hauptschuldner ausfällt. Ein automatischer Ausstieg ist nicht möglich. Es gibt aber Situationen, in denen die Bürgschaft unwirksam ist oder die Bank einer Aufhebung zustimmen muss.

Warum ein Ausstieg schwierig ist

Die Bank hat die Bürgschaft als Sicherheit eingeplant. Sie hat den Kredit nur vergeben, weil Sie mit Ihrer Unterschrift die Rückzahlung abgesichert haben. Deshalb hebt die Bank eine Bürgschaft nicht einfach auf, solange der Kredit läuft und der Kreditnehmer nicht abbezahlt hat. Die Bank behält die Sicherheit, bis die Schuld getilgt ist.

Um die Bürgschaft zu beenden, brauchen Sie die Zustimmung der Bank. Ohne diese Zustimmung bleibt die Verpflichtung bestehen, auch wenn Sie den Kredit nicht selbst aufgenommen haben. Fällt der Hauptschuldner aus, kann die Bank Sie in Anspruch nehmen. Eine unbeschränkte Bürgschaft bedeutet, dass Sie für die gesamte Kreditsumme haften, also für das Darlehen, die Zinsen und die Kosten, die bis zur vollständigen Rückzahlung anfallen. Eine lebenslange Verschuldung ist möglich, wenn der Kreditnehmer über Jahre nicht zahlt und die Bank Sie als Bürgen belangen kann.

Wann die Bürgschaft unwirksam sein kann

Es gibt Fälle, in denen die Bürgschaft von Anfang an nicht gültig ist. Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass eine Bürgschaft unwirksam sein kann, wenn der Bürge bei Vertragsabschluss voraussichtlich nicht einmal in der Lage war, die anfallenden Zinsen aufzubringen. Das ist eine Frage der Sittenwidrigkeit: Wenn die Bank Ihnen als Bürgen eine Verpflichtung aufbürdet, die Sie nach Ihrem Einkommen und Vermögen nie erfüllen können, ist der Vertrag unwirksam. Die Bank darf Sie dann nicht zur Kasse bitten.

Das gilt besonders für Ehegattenbürgschaften und Bürgschaften von Angehörigen, die oft kein oder nur ein geringes Einkommen haben. Die Banken vergeben Kredite häufig nur, wenn Ehegatte oder Verwandte mitunterschreiben oder eine Bürgschaft übernehmen. Wenn Sie bei der Unterschrift kein Einkommen hatten oder nur über ein sehr geringes Einkommen verfügten, können Sie sich darauf berufen. Die Bürgschaft ist dann nicht automatisch unwirksam, aber Sie haben gute Argumente, die Inanspruchnahme abzuwehren.

Außerdem darf die Bank Sie nur dann zur Kasse bitten, wenn Sie durch den Kredit große wirtschaftliche Vorteile hatten. Wenn Sie selbst von dem Kredit profitiert haben, etwa weil das Geld für ein Haus verwendet wurde, in dem Sie wohnen, kann die Bank Sie in Anspruch nehmen. Hat der Kredit Ihnen keinen Vorteil gebracht, können Sie die Unwirksamkeit geltend machen.

Welche Wege es gibt, aus der Bürgschaft herauszukommen

Ein Ausstieg ist möglich, wenn der Kredit abbezahlt ist. Sobald der Kreditnehmer die letzte Rate gezahlt hat, erlischt die Bürgschaft automatisch. Sie müssen dann nichts weiter tun, aber Sie sollten sich die Aufhebung der Bürgschaft schriftlich von der Bank bestätigen lassen. Diese Bestätigung ist wichtig, damit die Bank später nicht behauptet, die Bürgschaft bestehe noch.

Wenn der Kredit noch läuft, haben Sie mehrere Optionen:

  • Mit der Bank sprechen: Sie können die Bank bitten, die Bürgschaft aufzuheben, wenn der Kreditnehmer eine andere Sicherheit bietet, etwa eine Lebensversicherung oder eine Grundschuld. Die Bank stimmt nur zu, wenn die neue Sicherheit den Kredit genauso gut abdeckt.
  • Umschuldung: Der Kreditnehmer kann den Kredit bei einer anderen Bank aufnehmen, die keine Bürgschaft verlangt. Wenn der neue Kredit die alte Schuld abbezahlt, erlischt die Bürgschaft. Der Kreditnehmer muss die Konditionen der neuen Bank erfüllen.
  • Kreditkündigung durch den Kreditnehmer: Der Kreditnehmer kann den Kredit kündigen, wenn er die Restschuld aus eigenen Mitteln zahlen kann. Dann erlischt die Bürgschaft.
  • Widerruf des Kreditvertrags: Wenn der Kreditnehmer den Kreditvertrag widerruft, weil die Bank Fehler gemacht hat, kann das auch die Bürgschaft betreffen. Der Widerruf ist schriftlich an die Bank zu richten. Nach Urteilen des Europäischen Gerichtshofs können Verbraucher Kreditverträge, die bis dahin abgeschlossen wurden, unter Umständen auch Jahre später noch widerrufen. Diese Möglichkeit betrifft den Kreditvertrag des Kreditnehmers, nicht unmittelbar die Bürgschaft. Sie kann aber den Weg für eine Aufhebung der Bürgschaft öffnen.

Ist keiner dieser Wege offen, bleibt die Bürgschaft bestehen. Sie können sich nicht einseitig von der Verpflichtung lösen. Die Bank muss nicht zustimmen, wenn der Kreditnehmer weiterhin zahlungsschwach ist.

Welche Unterlagen und Fristen wichtig sind

Wenn Sie prüfen wollen, ob die Bürgschaft unwirksam ist, benötigen Sie den Bürgschaftsvertrag und den Kreditvertrag. Aus diesen Unterlagen geht hervor, welche Summe Sie verbürgt haben und ob die Bürgschaft beschränkt ist. Die Bank muss Ihnen diese Unterlagen auf Anfrage zur Verfügung stellen, wenn Sie sie als Bürge benötigen.

Ohne Fehler der Bank beträgt die Widerrufsfrist 14 Tage ab Vertragsabschluss. Hat die Bank Fehler gemacht, kann die Frist länger sein. Der Widerruf ist schriftlich an die Bank zu richten. Wenn der Kreditnehmer widerruft, kann das auch die Bürgschaft unwirksam machen, weil die Bürgschaft an den Kreditvertrag gebunden ist.

Für die Inanspruchnahme der Bürgschaft durch die Bank gibt es keine feste Frist. Die Bank kann Sie auch Jahre nach Vertragsschluss noch belangen, wenn der Kreditnehmer ausfällt. Verjährungsfristen gelten für die Durchsetzung der Forderung, aber die Bürgschaft selbst bleibt bestehen, bis die Schuld getilgt ist.

Wann Beratung oder Schuldnerberatung sinnvoll ist

Wenn die Bank Sie in Anspruch nimmt oder Sie eine Inanspruchnahme befürchten, suchen Sie frühzeitig rechtliche Beratung. Eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt kann prüfen, ob die Bürgschaft unwirksam ist, und Sie bei der Kommunikation mit der Bank vertreten. Die Kosten für eine Erstberatung hängen in Deutschland vom Aufwand und von der Vergütungsvereinbarung ab. Bei geringem Einkommen können Sie auch Beratungshilfe beantragen.

Die Schuldnerberatung ist eine kostenlose oder günstige Anlaufstelle, wenn Sie bereits in finanziellen Schwierigkeiten stecken. Beratungsstellen der Caritas, der Diakonie oder der kommunalen Schuldnerberatung können Ihnen helfen, eine Lösung zu finden, etwa eine Ratenzahlung oder einen Vergleich mit der Bank. Die Schuldnerberatung ist sinnvoll, wenn die Bank bereits einen Titel gegen Sie erwirkt hat oder Sie die Forderung nicht bezahlen können.

Die Verbraucherzentrale bietet ebenfalls Beratung zu Bürgschaften und Kreditverträgen an. Sie können dort prüfen lassen, ob die Bürgschaft unwirksam ist, und erhalten Hinweise, wie Sie sich gegenüber der Bank verhalten sollten.

Kernaussagen

  • Prüfen Sie die Unwirksamkeit: Eine Bürgschaft ist unwirksam, wenn Sie bei Vertragsabschluss voraussichtlich nicht einmal die Zinsen aufbringen konnten. Die Bank darf Sie dann nicht zur Kasse bitten.
  • Verlangen Sie die Zustimmung der Bank: Ohne die Zustimmung der Bank bleibt die Bürgschaft bestehen, bis der Kredit getilgt ist. Eine Aufhebung ist nur möglich, wenn der Kreditnehmer andere Sicherheiten stellt oder den Kredit umschuldet.
  • Nutzen Sie den Widerruf des Kreditvertrags: Wenn der Kreditnehmer den Kreditvertrag widerruft, kann das auch die Bürgschaft unwirksam machen. Der Widerruf ist schriftlich zu richten.
  • Suchen Sie frühzeitig Beratung: Wenn die Bank Sie in Anspruch nimmt, holen Sie rechtlichen Rat oder wenden Sie sich an eine Schuldnerberatung. Die Kosten der Beratung sind geringer als die Schulden, die Ihnen drohen.
  • Lassen Sie sich die Aufhebung schriftlich bestätigen: Nach Tilgung des Kredits sollten Sie sich die Aufhebung der Bürgschaft von der Bank schriftlich bestätigen lassen, um spätere Forderungen abzuwehren.

FAQ

Kann ich die Bürgschaft einfach kündigen?

Nein. Eine Bürgschaft ist ein Vertrag zwischen Ihnen und der Bank. Sie können die Bürgschaft nicht einseitig kündigen, solange der Kredit läuft. Die Bank muss der Aufhebung zustimmen, und das tut sie nur, wenn der Kreditnehmer eine andere Sicherheit stellt oder den Kredit abbezahlt.

Was passiert, wenn der Kreditnehmer nicht zahlt?

Die Bank kann Sie als Bürgen in Anspruch nehmen. Sie haften für die gesamte Kreditsumme, wenn die Bürgschaft unbeschränkt ist. Die Bank kann die Forderung gegen Sie geltend machen, auch wenn Sie selbst kein Geld erhalten haben.

Gilt die Bürgschaft auch nach einer Scheidung?

Eine Bürgschaft bleibt bestehen, auch wenn die Ehe geschieden wird. Die Bank kann Sie weiterhin in Anspruch nehmen, wenn der Kredit nicht abgezahlt ist. Die Scheidung ändert nichts an der rechtlichen Verpflichtung.

Wie weise ich nach, dass die Bürgschaft unwirksam ist?

Sie müssen der Bank belegen, dass Sie bei Vertragsabschluss nicht einmal die Zinsen aufbringen konnten. Dafür benötigen Sie Einkommensnachweise, Kontoauszüge oder andere Unterlagen aus der Zeit der Unterschrift. Eine Anwältin oder ein Anwalt kann Ihnen helfen, die Unwirksamkeit gegenüber der Bank durchzusetzen.

Was kostet die Beratung?

Die Erstberatung bei einer Anwältin oder einem Anwalt kostet in der Regel einen Betrag, der sich nach Aufwand und Gegenstandswert richtet, plus Mehrwertsteuer. Die Schuldnerberatung ist meist kostenlos. Die Verbraucherzentrale bietet Beratung zu Bürgschaften an. Diese kann kostenpflichtig sein, ist aber deutlich günstiger als eine Klage.

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