Arbeitgeberinsolvenz: Was jetzt wichtig ist
Wenn Ihr Arbeitgeber Insolvenz beantragt, den Lohn verspätet zahlt oder den Betrieb schließt, passiert oft vieles gleichzeitig: Geld fehlt, wichtige Unterlagen sind vielleicht nur im Firmensystem gespeichert und es ist unklar, wer zuständig ist. Wichtig: Ein Insolvenzantrag bedeutet noch nicht automatisch, dass das Insolvenzverfahren eröffnet ist oder Insolvenzgeld beantragt werden kann.
Trennen Sie die Themen deshalb von Anfang an: Insolvenzgeld gibt es nur für bestimmte offene Lohnansprüche. Andere Forderungen laufen über das Insolvenzverfahren. Arbeitsvertrag, Arbeitsbescheinigung und Arbeitszeugnis werden jeweils für unterschiedliche Zwecke gebraucht. Wenn Sie Verfahrensstand, Zeiträume und Unterlagen früh ordnen, können Sie Ansprüche leichter richtig zuordnen und Fristen einhalten.
Zuerst den Insolvenzstatus und die offenen Monate klären
Ein Gerücht im Betrieb, eine ausbleibende Lohnzahlung oder ein Insolvenzantrag allein begründen noch kein Insolvenzgeld. Maßgeblich ist ein gesetzlich bestimmtes Insolvenzereignis. Dazu gehören vor allem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse. Unter gesetzlichen Voraussetzungen kann auch die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland relevant sein. Die Voraussetzungen stehen in § 165 SGB III.
Sichern Sie deshalb zuerst den offiziellen Stand des Verfahrens. Notieren Sie:
- das Aktenzeichen des Insolvenzverfahrens,
- das zuständige Insolvenzgericht,
- den Namen und die Kontaktdaten der Insolvenzverwaltung,
- das aus dem Beschluss hervorgehende Datum des Insolvenzereignisses,
- Angaben zu Eröffnung, Abweisung mangels Masse oder Betriebseinstellung.
Öffentliche Bekanntmachungen können über das amtliche Portal recherchiert werden. Ein Schreiben des Arbeitgebers kann zusätzliche Informationen enthalten, ersetzt aber nicht automatisch den gerichtlichen Beschluss.
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In der Zeit zwischen Insolvenzantrag und Verfahrenseröffnung wird häufig eine vorläufige Insolvenzverwaltung eingesetzt. Für Beschäftigte kann das bedeuten: Die Arbeit läuft zunächst weiter, Ansprechpartner wechseln oder die vorläufige Verwaltung fordert Lohnunterlagen an. Daraus folgt aber noch nicht, ob und ab wann Insolvenzgeld gezahlt wird. Halten Sie deshalb Schreiben aus dieser Phase getrennt vom späteren Eröffnungsbeschluss ab.
Prüfen Sie danach, ob das Arbeitsverhältnis noch läuft, ob bereits eine Kündigung, Freistellung oder Betriebsschließung vorliegt und ob einzelne Monate nur teilweise bezahlt wurden. Davon hängt ab, welche Ansprüche Sie haben und an wen Sie sich wenden müssen.
Die Insolvenz beendet ein Arbeitsverhältnis nicht automatisch; nach § 108 InsO bestehen bestimmte Dienstverhältnisse grundsätzlich fort. Eine Kündigung, Freistellung oder tatsächliche Betriebsschließung müssen Sie deshalb jeweils einzeln prüfen. Aus der Insolvenz allein folgt auch nicht automatisch, dass eine Person arbeitslos ist.
Für den Überblick sollten Sie die Beträge für jeden Monat einzeln auflisten. Statt „mehrere Gehälter offen“ sollte dort beispielsweise stehen:
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| Zeitraum | Vereinbartes oder abgerechnetes Entgelt | Tatsächlich gezahlt | Offener Betrag | Nachweis |
|---|---|---|---|---|
| Monat 1 | laut Abrechnung | Zahlungseingang prüfen | Differenz berechnen | Abrechnung und Kontoauszug |
| Monat 2 | laut Abrechnung | Zahlungseingang prüfen | Differenz berechnen | Abrechnung und Kontoauszug |
| Monat 3 | laut Abrechnung | Zahlungseingang prüfen | Differenz berechnen | Abrechnung und Kontoauszug |
Die Kontoauszüge dienen als eigene Dokumentation der Zahlungseingänge, sind aber nicht automatisch allgemeine Pflichtunterlagen für den Insolvenzgeldantrag. Listen Sie auch variable Bestandteile wie Provisionen, Überstunden, Zuschläge oder Sonderzahlungen getrennt auf. Für diese Positionen können zusätzliche rechtliche Voraussetzungen gelten.
Wenn etwa für einen Monat 2.400 Euro netto abgerechnet wurden, aber nur 1.500 Euro auf dem Konto eingingen, sollte nicht nur „900 Euro offen“ notiert werden. Hilfreich sind auch das Datum der Teilzahlung, der verwendete Verwendungszweck und die dazugehörige Abrechnung. Das erleichtert die Prüfung, ob eine Zahlung einem bestimmten Monat, einer Abschlagszahlung oder einer anderen Position zugeordnet wurde.
Insolvenzgeld betrifft einen begrenzten Zeitraum
Insolvenzgeld zahlt die Agentur für Arbeit einmalig rückwirkend. Es kann für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer infrage kommen, die im Inland beschäftigt waren und beim Insolvenzereignis noch Lohn aus den drei vorhergehenden Monaten des Arbeitsverhältnisses offen haben. Entscheidend sind grundsätzlich die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis. Es geht nicht automatisch um die letzten drei Kalendermonate.
Am häufigsten wird das Insolvenzverfahren eröffnet. Der relevante Zeitraum kann sich aber anders bestimmen, wenn das Arbeitsverhältnis bereits vorher beendet wurde, die Person ohne Kenntnis des Insolvenzereignisses weitergearbeitet hat oder eine Kündigung rechtlich streitig ist. Verlassen Sie sich deshalb nicht nur auf die Aussage „drei Monate vor der Eröffnung“.
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Wird das Verfahren Mitte Oktober eröffnet und bestand das Arbeitsverhältnis bis zu diesem Zeitpunkt fort, können die drei vorausgehenden Monate teilweise über Monatsgrenzen hinweg reichen. Wurde das Arbeitsverhältnis dagegen schon im August beendet, ist zu prüfen, welcher Zeitraum für diese frühere Beendigung maßgeblich ist. Entscheidend sind die konkreten Daten des Beschäftigungsverhältnisses und des Insolvenzereignisses, nicht eine grobe Zählung anhand von drei Lohnabrechnungen.
Die Höhe richtet sich nicht allein nach dem letzten Nettolohn. Nach den gesetzlichen Berechnungsregeln wird das begrenzte Bruttoarbeitsentgelt berücksichtigt und um gesetzliche Abzüge vermindert. Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze begrenzt dabei das berücksichtigungsfähige Bruttoentgelt. Die Agentur für Arbeit prüft unter anderem den maßgeblichen Zeitraum, das offene Entgelt, gesetzliche Abzüge und besondere Lohnbestandteile. Das Merkblatt 10 der Bundesagentur für Arbeit erläutert die Einzelheiten.
Festlohn, bestimmte Überstundenvergütungen, Provisionen oder Sonderzahlungen können je nach Anspruchsgrund und Zeitraum unterschiedlich behandelt werden. Deshalb gilt nicht pauschal, dass jeder offene Betrag vollständig in die Berechnung einfließt. Berechnen Sie die persönliche Auszahlung deshalb nicht einfach als Unterschied zwischen zwei Nettobeträgen.
Sie müssen den Antrag auf Insolvenzgeld grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis stellen. Maßgeblich ist daher nicht pauschal der Tag der letzten Lohnzahlung. Bei einer unverschuldeten Versäumung kann eine gesetzliche Nachholregel greifen, deren Voraussetzungen ebenfalls geprüft werden müssen. Wer den gerichtlichen Beschluss oder das Insolvenzereignis noch nicht sicher einordnen kann, sollte sich deshalb zeitnah an die Agentur für Arbeit wenden und die Möglichkeit eines vorsorglichen Antrags klären. Ohne die Verfahrensunterlagen lässt sich Ihre genaue Frist nicht zuverlässig bestimmen.
Stellen Sie den Antrag auch dann, wenn eine Abrechnung oder die Insolvenzgeldbescheinigung noch fehlt. Klären Sie bei der Agentur für Arbeit, welche Angaben zunächst eingereicht werden können und wie fehlende Unterlagen nachgereicht werden sollen. Bewahren Sie eine Kopie des Antrags sowie einen Nachweis über die Abgabe auf. Das ersetzt die fehlende Bescheinigung nicht. Sie können damit aber den Ablauf Ihres Antrags dokumentieren.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Agentur für Arbeit einen Vorschuss leisten. Dafür müssen unter anderem ein Insolvenzantrag vorliegen, das Arbeitsverhältnis tatsächlich und rechtlich beendet sein und ein Insolvenzgeldanspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bestehen. Ein Vorschuss wird auf die spätere Leistung angerechnet. Ergibt die Prüfung einen geringeren oder keinen Anspruch, kann eine Rückzahlung im Raum stehen. Daraus folgt keine Zusage über Bewilligung, Höhe oder Zeitpunkt.
Für den Antrag ist die Agentur für Arbeit zuständig. Sie prüft die Voraussetzungen und entscheidet schriftlich. Die Insolvenzverwaltung stellt die benötigten Angaben zum Arbeitsentgelt bereit oder erteilt eine Insolvenzgeldbescheinigung, sofern sie dazu aufgefordert wird. Über den Insolvenzgeldanspruch entscheidet die Agentur für Arbeit, nicht die Insolvenzverwaltung.
Offene Forderungen außerhalb des Insolvenzgelds getrennt behandeln
Nicht jeder offene Betrag fällt in den Insolvenzgeldzeitraum. Ältere Lohnforderungen, bestimmte Nebenansprüche oder Ansprüche für spätere Zeiträume müssen deshalb in einer eigenen Forderungsübersicht weitergeführt werden.
Für Forderungen, die bei Eröffnung des Verfahrens bereits begründet waren, ist grundsätzlich das Insolvenzverfahren maßgeblich. § 38 InsO beschreibt Insolvenzgläubiger als persönliche Gläubiger mit einem bei Verfahrenseröffnung begründeten Vermögensanspruch. Die Forderung wird in der Regel bei der Insolvenzverwaltung angemeldet. Nach § 174 InsO sind dabei insbesondere Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Belege sollten als Kopien beigefügt werden.
Die konkrete Anmeldefrist steht im Eröffnungsbeschluss. Das Insolvenzgericht setzt einen Zeitraum fest, der gesetzlich mindestens zwei Wochen und höchstens drei Monate betragen kann. Deshalb sollte keine pauschale Frist aus einem allgemeinen Ratgeber übernommen werden. Prüfen Sie im Beschluss:
- den genauen Namen der Insolvenzverwaltung,
- die Anschrift oder den vorgesehenen Übermittlungsweg,
- das Aktenzeichen,
- die konkrete Anmeldefrist,
- Hinweise zu Formularen oder besonderen Anforderungen.
Bei der Forderungsanmeldung sollten die einzelnen Positionen klar erkennbar sein. Sinnvoll ist eine Aufstellung nach Zeitraum und Anspruchsgrund, zum Beispiel:
- ausstehendes Monatsentgelt,
- nicht gezahlte Zuschläge,
- Vergütung für Überstunden,
- Provisionen,
- Sonderzahlungen,
- sonstige arbeitsbezogene Ansprüche.
Zu jeder Position gehören, soweit vorhanden, die entsprechende Abrechnung, der Arbeitsvertrag oder eine Zusatzvereinbarung sowie schriftliche Nachweise über die Fälligkeit und bisherige Zahlungen. Bei einem bereits geführten Gerichtsverfahren können außerdem Titel, Vergleiche oder Mahnbescheide relevant sein.
Es ist sinnvoll, in der Aufstellung nicht nur einen Gesamtbetrag zu nennen. Formulieren Sie beispielsweise „Restlohn für April laut Abrechnung“, „Überstundenvergütung für Mai laut Zeiterfassung“ oder „vertraglich vereinbarte Provision für Auftrag vom Juni“. So kann die Insolvenzverwaltung die Forderung leichter einer konkreten Grundlage zuordnen. Unklare Sammelpositionen führen eher zu Rückfragen, besonders wenn die Abrechnungen und tatsächlichen Zahlungseingänge voneinander abweichen.
Melden Sie dieselbe Forderung nicht doppelt an, auch nicht vorsorglich. Arbeitsentgeltansprüche, die den Insolvenzgeldanspruch begründen, gehen mit dem Antrag auf Insolvenzgeld nach § 169 SGB III auf die Bundesagentur für Arbeit über. Darüber hinausgehende Ansprüche müssen Beschäftigte grundsätzlich selbst weiterverfolgen. Markieren Sie in der Forderungstabelle klar, welcher Betrag möglicherweise durch Insolvenzgeld abgedeckt ist und welcher Betrag nicht dazugehört.
Ansprüche für Zeiträume nach der Verfahrenseröffnung können anders eingeordnet werden als ältere Forderungen. Die Insolvenzordnung unterscheidet unter anderem zwischen Insolvenzforderungen und Masseverbindlichkeiten. § 55 InsO enthält Regeln zu Masseverbindlichkeiten. Ob ein konkreter Lohnanspruch darunter fällt, hängt jedoch von den Umständen des Arbeitsverhältnisses und des Verfahrens ab. Eine pauschale Aussage, dass Lohn nach der Eröffnung immer sofort oder vollständig bezahlt werden müsse, wäre daher nicht verlässlich.
Besondere Vorsicht gilt bei Kündigungen, Aufhebungsverträgen, Ausschlussfristen, Urlaubsansprüchen, Abfindungen, variabler Vergütung und einem umstrittenen Beschäftigungsstatus. Diese Fragen können beeinflussen, wann ein Anspruch entstanden ist, wie hoch er ist und bei welcher Stelle er verfolgt werden muss. Eine allgemeine Übersicht ersetzt hier keine arbeitsrechtliche Einzelfallprüfung.
Unterlagen nach ihrem Zweck sortieren
Ein ungeordneter Dokumentenstapel erschwert den Antrag und die spätere Kommunikation. Legen Sie besser getrennte Ordner oder digitale Verzeichnisse an. Verwenden Sie eindeutige Dateinamen wie „Entgeltabrechnung“ oder „Eröffnungsbeschluss_Aktenzeichen“. Bewahren Sie die Originale möglichst selbst auf und übermitteln Sie nur die verlangten Kopien oder digitalen Dokumente.
Laden Sie wichtige Unterlagen frühzeitig aus den betrieblichen Portalen herunter, solange Sie noch Zugriff haben. Dazu können Lohnabrechnungen, Arbeitszeitnachweise, Provisionsabrechnungen oder frühere Bescheinigungen gehören. Verändern Sie die Dokumente nicht und speichern Sie sie mit einem nachvollziehbaren Datum. Private Kontaktdaten von Kolleginnen und Kollegen oder interne Daten, die für den eigenen Anspruch nicht erforderlich sind, sollten dabei nicht unnötig weitergegeben werden.
Unterlagen für das Insolvenzgeld
Die Bundesagentur für Arbeit nennt insbesondere diese Unterlagen:
- Insolvenzgeldbescheinigung,
- Aktenzeichen des Insolvenzverfahrens,
- Arbeitsvertrag,
- Kündigungsschreiben (falls vorhanden),
- die letzten drei Verdienstabrechnungen.
Weitere Nachweise können je nach persönlicher Situation erforderlich sein. Das gilt beispielsweise für Familienangehörige oder geschäftsführende Gesellschafter, bei denen die Frage des Arbeitnehmerstatus besonders geprüft werden kann.
Die Insolvenzgeldbescheinigung enthält Angaben zum Arbeitsentgelt, zu Abzügen und zu bereits gezahlten Beträgen. Je nach Fall stellt sie der Arbeitgeber oder die Insolvenzverwaltung aus; Beschäftigte können sie selbst anfordern und dem Antrag beifügen, während die Agentur für Arbeit sie ebenfalls verlangen kann. Ohne die benötigten Angaben kann die Prüfung des Antrags nicht abgeschlossen werden.
Unterlagen für weitere Forderungen
Für die Forderungsanmeldung brauchen Sie eine nachvollziehbare Berechnung. Sammeln Sie deshalb:
- Arbeitsvertrag und Nachträge,
- Entgeltabrechnungen,
- Nachweise über Zuschläge, Überstunden oder Provisionen,
- Schreiben zu Kündigung oder Freistellung,
- eigene schriftliche Geltendmachungen,
- gerichtliche Entscheidungen oder Vergleiche, sofern vorhanden,
- eine Übersicht der bereits eingegangenen Zahlungen.
Kontoauszüge können zeigen, welche Zahlungen tatsächlich eingegangen sind. Markieren Sie fehlende Monatszahlungen ebenso wie Teilzahlungen und abweichende Beträge. So lassen sich Abrechnung und Zahlungseingang miteinander vergleichen.
Arbeitsbescheinigung, Arbeitszeugnis und Entgeltabrechnung nicht verwechseln
Die Arbeitsbescheinigung dient der Entscheidung über Arbeitslosengeld. Nach § 312 SGB III können darin unter anderem Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses, der Beendigungsgrund und das Entgelt bescheinigt werden.
Das Arbeitszeugnis dient einem anderen Zweck. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht nach § 109 GewO grundsätzlich ein Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Möglich sind ein einfaches Zeugnis über Art und Dauer der Tätigkeit oder auf Verlangen ein qualifiziertes Zeugnis mit Angaben zu Leistung und Verhalten.
Eine Insolvenzgeldbescheinigung ersetzt daher weder Arbeitsbescheinigung noch Arbeitszeugnis. Auch eine Entgeltabrechnung ist ein eigenes Dokument. Bei gezahltem Arbeitsentgelt muss sie nach § 108 GewO grundsätzlich Angaben zum Abrechnungszeitraum, zur Zusammensetzung des Entgelts und zu Abzügen enthalten.
Vor dem Versand eines Originals an eine Behörde oder andere Stelle sollte geklärt werden, ob es zurückgegeben wird. Die Bundesagentur für Arbeit weist darauf hin, dass papierhafte Unterlagen nach der Digitalisierung nach sechs Wochen vernichtet werden können. Wer ein Original zurückbenötigt, sollte dies frühzeitig schriftlich mitteilen und nach Möglichkeit eine Kopie behalten.
Zuständige Stellen und eine sinnvolle Reihenfolge
Ordnen Sie die Zuständigkeit am besten nach dem jeweiligen Problem:
| Problem | Erste Anlaufstelle | Aufgabe |
|---|---|---|
| Insolvenzgeld und Insolvenzgeldbescheinigung | Agentur für Arbeit, zusätzlich Insolvenzverwaltung | Anspruch prüfen lassen und Entgeltdaten beschaffen |
| Forderungen außerhalb des Insolvenzgeldzeitraums | Insolvenzverwaltung | Forderung nach den Angaben im Eröffnungsbeschluss anmelden |
| Eröffnungsbeschluss und Anmeldefrist | Insolvenzgericht beziehungsweise amtliche Bekanntmachungen | Verfahrensdaten und Frist feststellen |
| Arbeitslosengeld | Agentur für Arbeit | Arbeitsuchendmeldung und spätere Leistungsprüfung |
| Arbeitsbescheinigung | Arbeitgeber oder Insolvenzverwaltung, je nach Situation | Beschäftigungs- und Entgeltdaten bescheinigen |
| Arbeitszeugnis | Arbeitgeber oder Insolvenzverwaltung, je nach Situation | Zeugnis für die berufliche Weiterbewerbung |
| Rückständige Sozialversicherungsbeiträge | Krankenkasse als Einzugsstelle | Beiträge gegenüber der zuständigen Stelle verfolgen |
Über das Insolvenzgeld entscheidet die Agentur für Arbeit. Nach Verfahrenseröffnung verwaltet die Insolvenzverwaltung die Insolvenzmasse und nimmt Forderungsanmeldungen entgegen, während das Insolvenzgericht das Verfahren eröffnet und die Anmeldefrist im Eröffnungsbeschluss festlegt. Bei rückständigen Gesamtsozialversicherungsbeiträgen ist die Krankenkasse die zuständige Einzugsstelle; Beschäftigte müssen diese Beiträge nicht zusätzlich mit einem eigenen Insolvenzgeldantrag geltend machen.
Gehen Sie am besten in dieser Reihenfolge vor:
- Verfahrensstand sichern: Eröffnungsbeschluss, Aktenzeichen und Kontaktdaten der Insolvenzverwaltung notieren.
- Arbeitsverhältnis klären: Vertrag, Kündigung, Freistellung und tatsächliches Beschäftigungsende getrennt erfassen.
- Lohn monatlich aufteilen: Abrechnungen und Zahlungseingänge vergleichen.
- Insolvenzgeld prüfen: Antrag bei der Agentur für Arbeit einordnen und die geforderten Unterlagen zusammenstellen.
- Weitere Forderungen abgrenzen: Nur die nicht bereits vom Insolvenzgeld erfassten Beträge nach den Vorgaben des Eröffnungsbeschlusses behandeln.
- Arbeitslosigkeit vorbereiten: Sobald ein tatsächliches Ende des Arbeitsverhältnisses feststeht, die Regeln zur Arbeitsuchendmeldung beachten.
Die Arbeitsuchendmeldung muss grundsätzlich spätestens drei Monate vor dem Ende erfolgen, wenn das Ende des Arbeitsverhältnisses bekannt ist. Liegen zwischen Kenntnis und Ende weniger als drei Monate, müssen Sie sich grundsätzlich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts melden. Die Regel aus § 38 SGB III knüpft an das tatsächliche Ende und die Kenntnis davon an. Die Insolvenz allein löst diese Meldung nicht automatisch aus.
Bei Unsicherheit über eine Kündigung, einen Aufhebungsvertrag, eine Ausschlussfrist oder einzelne Lohnbestandteile holen Sie fachkundige arbeitsrechtliche Hilfe ein. Eine Insolvenz kann finanziell belastend sein, ist aber kein Grund, ungeprüft eine Kündigung zu unterschreiben, Ansprüche doppelt anzumelden oder private Finanzierungen zur Überbrückung aufzunehmen.
Kernaussagen
- Prüfen Sie zuerst das Insolvenzereignis: Ein Insolvenzantrag allein bedeutet noch nicht automatisch, dass Insolvenzgeld beansprucht werden kann.
- Trennen Sie die Zeiträume: Insolvenzgeld betrifft grundsätzlich die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis; ältere oder spätere Ansprüche müssen gesondert betrachtet werden.
- Ordnen Sie die Unterlagen nach Zweck: Insolvenzgeldbescheinigung, Arbeitsbescheinigung, Arbeitszeugnis und Entgeltabrechnung ersetzen einander nicht.
- Beachten Sie die richtige Stelle: Die Agentur für Arbeit prüft Insolvenzgeld, die Insolvenzverwaltung nimmt Forderungsanmeldungen entgegen und das Insolvenzgericht setzt die Anmeldefrist fest.
- Vermeiden Sie Doppelarbeit und Fristfehler: Vom Insolvenzgeld erfasste Entgeltansprüche gehen mit dem Antrag auf die Bundesagentur für Arbeit über; weitere Forderungen sollten getrennt dokumentiert werden.
FAQ
Reicht ein Insolvenzantrag für Insolvenzgeld aus?
Nein. Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist noch nicht automatisch ein Insolvenzereignis. Als Insolvenzereignis können insbesondere die Eröffnung, die Abweisung mangels Masse oder eine vollständige Betriebseinstellung unter den gesetzlichen Voraussetzungen gelten. Die Agentur für Arbeit prüft den Anspruch im Einzelfall.
Bekomme ich mit Insolvenzgeld jeden offenen Lohn?
Nein. Insolvenzgeld betrifft grundsätzlich einen begrenzten Zeitraum von drei Monaten vor dem Insolvenzereignis und richtet sich nach gesetzlichen Berechnungsregeln. Variable Vergütung, Sonderzahlungen und weitere Ansprüche können besonderen Regeln unterliegen.
Muss ich offene Lohnforderungen zusätzlich beim Insolvenzverwalter anmelden?
Das hängt vom jeweiligen Zeitraum und Anspruch ab. Die vom Insolvenzgeld erfassten Entgeltansprüche gehen mit dem Antrag auf die Bundesagentur für Arbeit über. Nicht erfasste Forderungen müssen nach den Vorgaben des Insolvenzverfahrens grundsätzlich selbst weiterverfolgt werden.
Welche Unterlagen brauche ich für den Antrag?
Die Bundesagentur für Arbeit nennt insbesondere die Insolvenzgeldbescheinigung, das Aktenzeichen, den Arbeitsvertrag, eine Kündigung, falls vorhanden, und die letzten drei Verdienstabrechnungen. Je nach Beschäftigungsform und persönlicher Situation können weitere Nachweise erforderlich sein.
Wer stellt die Insolvenzgeldbescheinigung aus?
Je nach Fall stellt sie der Arbeitgeber oder die Insolvenzverwaltung aus. Beschäftigte können sie selbst anfordern und dem Antrag beifügen; auch die Agentur für Arbeit kann die Bescheinigung anfordern.
Endet mein Arbeitsverhältnis durch die Insolvenz automatisch?
Nein, die Insolvenz beendet den Arbeitsvertrag nicht automatisch. Eine Kündigung, Freistellung, Betriebsschließung oder Fortsetzung der Beschäftigung muss jeweils gesondert betrachtet werden.
Welche Frist gilt für die Forderungsanmeldung?
Im Eröffnungsbeschluss steht die konkrete Frist, die das Insolvenzgericht innerhalb des gesetzlichen Rahmens festsetzt. Prüfen Sie deshalb den Beschluss auf Frist, Aktenzeichen, Adressat und Übermittlungsweg, statt ein allgemeines Datum zu verwenden.
Bis wann muss ich Insolvenzgeld beantragen?
Die gesetzliche Ausschlussfrist beträgt grundsätzlich zwei Monate nach dem Insolvenzereignis. Bei einer unverschuldeten Versäumung kann eine Nachholregel greifen. Ob das im konkreten Fall möglich ist, hängt vom Hindernis und den weiteren Umständen ab und sollte direkt mit der Agentur für Arbeit geklärt werden.
Muss ich mich wegen der Insolvenz sofort arbeitslos melden?
Nicht allein wegen der Insolvenz. Die Arbeitsuchendmeldung richtet sich nach dem tatsächlichen Ende des Arbeitsverhältnisses und dem Zeitpunkt, an dem Sie davon erfahren. Sobald ein Beendigungszeitpunkt feststeht, gelten die gesetzlichen Meldefristen.