Wenn Sie Geld auf einem Girokonto, Tagesgeldkonto oder Sparbuch halten, schützt die Einlagensicherung dieses Guthaben bei einer Bankenpleite bis zur gesetzlichen Sicherungsgrenze je Person und Bank. Für Ihre Entscheidung zählt deshalb, bei welchem Kreditinstitut Ihr Konto tatsächlich geführt wird: Mehrere Marken können zu derselben Bank gehören und teilen sich dann dieselbe Sicherungsgrenze.
Die gesetzliche Einlagensicherung ist in Deutschland im Einlagensicherungsgesetz geregelt. Ein Sicherungssystem muss berechtigte Einlagen erstatten, wenn eine Bank sie nicht mehr zurückzahlen kann. Daneben haben manche Banken freiwillige Zusatzsicherungen. Die BaFin erklärt die Grundregel der Einlagensicherung.
Was die gesetzliche Sicherungsgrenze umfasst
Die Grenze gilt pro Kundin oder Kunde und pro Kreditinstitut. Alle berechtigten Einlagen bei derselben Bank werden zusammengerechnet, unabhängig davon, wie viele Konten Sie dort haben oder unter welchen Markennamen die Bank auftritt. Auch aufgelaufene Zinsen zählen zur Gesamtsumme. Die Berechnung richtet sich nach der Forderung gegen das Institut, nicht nach der Zahl der Konten; die Einzelheiten erläutert das EinSiG-Rechenbeispiel zur gesetzlichen Sicherungsgrenze.
Bei einem Gemeinschaftskonto zählt der Anteil jeder Person. Wenn keine andere Aufteilung festgelegt ist, wird das Guthaben grundsätzlich gleichmäßig auf die Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber verteilt. Dieser Anteil wird mit den eigenen Einzelkonten bei derselben Bank zusammengerechnet.
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Für bestimmte vorübergehend hohe Guthaben kann der Schutz über die reguläre Sicherungsgrenze hinausgehen. Das betrifft unter anderem bestimmte Zahlungseingänge im Zusammenhang mit privat genutztem Wohneigentum oder besonderen Lebensereignissen. Die erhöhte Deckung gilt nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen und für sechs Monate. Für den Betrag über der regulären Sicherungsgrenze müssen Sie den Anspruch gesondert schriftlich geltend machen und belegen. Eine Erbschaft allein begründet die erhöhte Deckung nicht automatisch. Die konkreten Voraussetzungen stehen in der Übersicht zu erhöhten Einlagen.
Welche Bankeinlagen geschützt sind
Typische geschützte Einlagen sind Guthaben auf Giro-, Tagesgeld- und Sparkonten sowie Festgelder. Wertpapiere wie Aktien und Anleihen, Fondsanteile und Kryptowerte sind keine Bankeinlagen und fallen daher nicht unter die Einlagensicherung. Prüfen Sie bei einem Produkt mit mehreren Bestandteilen, ob Ihr Geld tatsächlich als Bankguthaben geführt wird.
Bei Zahlungs- und E-Geld-Diensten sollten Sie ebenfalls prüfen, wer Ihr Vertragspartner ist und wo das Geld liegt. Eine bekannte Marke bedeutet nicht automatisch, dass der Anbieter eine Bank ist. Nur Einlagen bei einer Bank fallen unter die gesetzliche Einlagensicherung. Der Überblick zu den gesetzlichen Grundlagen unterscheidet Einlagen von anderen Anlage- und Finanzprodukten.
Welche Sicherungssysteme die Bankgruppen nutzen
Die gesetzliche Sicherung gilt unabhängig davon, ob Sie Ihr Konto bei einer Privatbank, Sparkasse oder Genossenschaftsbank führen. Für jede Bank ist ein gesetzliches Sicherungssystem zuständig. Zusätzlich unterscheiden sich die Systeme, mit denen die Bankengruppen ihre Institute schützen.
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| Bankengruppe | Gesetzliche Sicherung | Zusätzlicher Schutz |
|---|---|---|
| Privatbanken | Gesetzliches Sicherungssystem, häufig die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken (EdB) | Manche Banken sind zusätzlich Mitglied im freiwilligen Einlagensicherungsfonds des Bundesverbands deutscher Banken |
| Sparkassen | Gesetzliche Einlagensicherung über das anerkannte Sicherungssystem der Sparkassen-Finanzgruppe | Das System soll auch verhindern, dass eine Sparkasse zahlungsunfähig wird |
| Genossenschaftsbanken | Gesetzliche Einlagensicherung über das anerkannte Sicherungssystem der Genossenschaftlichen FinanzGruppe | Das Sicherungssystem soll angeschlossene Institute stabilisieren und deren Fortbestand sichern |
Bei privaten Banken ist die freiwillige Zusatzsicherung nicht automatisch gegeben. Auch wenn eine Bank dem Einlagensicherungsfonds des Bankenverbands angehört, besteht auf dessen Leistungen kein gesetzlicher Rechtsanspruch. Die Sicherungsgrenze hängt unter anderem von der jeweiligen Bank ab und kann sich ändern. Prüfen Sie deshalb die Angaben des Instituts und des Einlagensicherungsfonds des Bankenverbands, statt eine pauschale Zusatzsumme anzunehmen.
Sparkassen und Genossenschaftsbanken nutzen eigene Sicherungssysteme, die auf den Schutz ihrer angeschlossenen Institute ausgerichtet sind. Diese Systeme kommen zur gesetzlichen Absicherung hinzu. Prüfen Sie trotzdem, welchem Sicherungssystem Ihre Bank angehört. Informationen zu den unterschiedlichen Sicherungsmodellen bietet der Überblick zur Einlagensicherung.
Was im Entschädigungsfall passiert
Wenn eine Bank Einlagen nicht mehr zurückzahlen kann, stellt die BaFin den Entschädigungsfall fest. Das zuständige gesetzliche Sicherungssystem ermittelt dann die gedeckten Einlagen. Die Auszahlung der gesetzlichen Entschädigung erfolgt grundsätzlich ohne Antrag und in der Regel innerhalb von sieben Arbeitstagen. Bei einer gesetzlich erhöhten Deckung müssen Sie für den Betrag über der regulären Sicherungsgrenze dagegen einen gesonderten Nachweis einreichen.
Auch Beträge oberhalb der gesetzlichen Sicherungsgrenze können zurückgezahlt werden. Für sie besteht aber kein Anspruch auf Erstattung aus der gesetzlichen Einlagensicherung. Sie bleiben eine Forderung gegen die Bank und werden im Insolvenzverfahren behandelt. Ob Gläubiger darüber hinaus Geld zurückerhalten, hängt vom Verlauf des Insolvenzverfahrens ab.
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Worauf Sie bei einer Auslandsbank achten sollten
Bei einer Bank aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gilt grundsätzlich ebenfalls eine gesetzliche Sicherungsgrenze pro Person und Institut. Entscheidend ist, welches Kreditinstitut Ihr Konto führt und welchem nationalen Sicherungssystem es angehört. Bei einer Tochtergesellschaft ist das in der Regel das System des Landes, in dem diese Bank zugelassen ist. Bei einer Zweigniederlassung bleibt die ausländische Bank rechtlich das Institut; die Abwicklung einer Auszahlung kann dann über ein Sicherungssystem im Gastland erfolgen. Eine unmittelbar grenzüberschreitende Kontoverbindung ohne deutsche Zweigniederlassung wird grundsätzlich über das Sicherungssystem des Herkunftslands abgewickelt. Die Regeln für Marke, Bank und Sitzland helfen, diese Zuordnung zu unterscheiden.
Vor der Kontoeröffnung sollten Sie den Informationsbogen für Einleger lesen. Darin nennt die Bank das zuständige Sicherungssystem. Prüfen Sie außerdem den vollständigen Namen des Instituts und dessen Sitzland in den Vertragsunterlagen. Verlassen Sie sich nicht allein auf den Markennamen oder darauf, dass eine Bank eine deutsche Internetseite oder Kundenbetreuung hat.
Bei einer Bank außerhalb des EWR gelten nicht automatisch dieselben Regeln wie in der EU. Informieren Sie sich über das Sicherungssystem des Herkunftslands und darüber, ob für eine deutsche Zweigniederlassung eine besondere Zuordnung gilt. Die Sicherungsgrenze in einem Land ohne Euro wird in der jeweiligen Landeswährung angegeben.
Kernaussagen
- Addieren Sie alle Guthaben je Bank: Girokonto, Tagesgeld und weitere Einlagen werden auf dieselbe gesetzliche Sicherungsgrenze angerechnet; verschiedene Marken können dieselbe Bank nutzen.
- Prüfen Sie die Bank hinter dem Angebot: Informationsbogen und Vertragsunterlagen nennen das Institut und das zuständige Sicherungssystem.
- Behandeln Sie Zusatzschutz getrennt: Freiwillige Fonds und institutssichernde Systeme folgen eigenen Regeln; beim freiwilligen Fonds besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Leistungen.
- Belegen Sie hohe Sonderguthaben rechtzeitig: Eine erhöhte Deckung gilt nur für bestimmte Fälle, höchstens sechs Monate und mit Nachweis für den Betrag über der regulären Sicherungsgrenze.
FAQ
Gilt die gesetzliche Sicherungsgrenze pro Konto?
Nein. Die gesetzliche Grenze gilt pro Person und Kreditinstitut. Alle berechtigten Konten und Zinsen bei derselben Bank werden zusammengerechnet.
Zählen mehrere Marken einer Bank als getrennte Institute?
Nein, wenn die Marken zum selben Kreditinstitut gehören. Prüfen Sie den rechtlichen Namen der Bank im Informationsbogen für Einleger und in den Vertragsunterlagen.
Sind Aktien und Fonds ebenfalls einlagengesichert?
Nein. Aktien, Anleihen und Fondsanteile sind Wertpapiere oder Anlagen und keine Einlagen auf einem Bankkonto. Die Einlagensicherung schützt solche Bestände nicht.
Was muss ich bei einem Konto im Ausland prüfen?
Prüfen Sie den Namen und Sitz des kontoführenden Instituts sowie das zuständige nationale Sicherungssystem. Bei einer Zweigniederlassung und bei einer direkten Kontoverbindung mit einer ausländischen Bank können unterschiedliche Stellen für die Abwicklung zuständig sein.
Muss ich für die gesetzliche Entschädigung einen Antrag stellen?
Für die reguläre gesetzliche Entschädigung grundsätzlich nicht. Wenn Sie eine erhöhte Deckung für vorübergehend hohe Guthaben beanspruchen, müssen Sie den Betrag oberhalb der regulären Sicherungsgrenze gesondert geltend machen und die Voraussetzungen belegen.