Sie haben vor einigen Jahren für einen Kredit gebürgt, vielleicht für das Studium Ihres Kindes, den Hausbau Ihres Partners oder die Existenzgründung eines Freundes. Jetzt wollen Sie aus der Haftung heraus, weil sich Ihre finanzielle oder persönliche Lage geändert hat. Eine Bürgschaft ist ein Vertrag, in dem Sie der Bank versprechen, für die Schuld einer anderen Person einzustehen, wenn diese nicht zahlt. Sie sind dann nicht selbst der Kreditnehmer; die Bank darf sich an Sie halten, sobald der Kreditnehmer ausfällt.
Eine Bürgschaft lässt sich nicht einfach kündigen. Sie endet nur unter bestimmten Voraussetzungen, etwa wenn der Kredit vollständig zurückgezahlt ist, wenn die Bank Sie ausdrücklich aus der Haftung entlässt, wenn die Bürgschaft zeitlich begrenzt war oder wenn der Bürgschaftsvertrag selbst angreifbar ist. Wer den Ausstieg versucht, ohne diese Wege zu kennen, riskiert, dass die Bank die Forderung später doch bei ihm eintreibt. Kennen Sie deshalb Ihren eigenen Vertrag genau, handeln Sie schriftlich und reagieren Sie frühzeitig.
Warum mündliche Zusagen und Annahmen nicht reichen
Der häufigste Fehler ist, sich auf das Wort des Kreditnehmers zu verlassen. Er sagt, er habe alles abbezahlt, die Bank habe schon zugestimmt oder er werde die Sache schon regeln. Für die Bank zählt davon nichts. Eine Bürgschaft erlischt erst, wenn die Hauptschuld tatsächlich getilgt ist und die Bank Ihnen die Entlassung schriftlich bestätigt. Solange diese Bestätigung fehlt, haften Sie weiter, auch wenn der Kreditnehmer glaubhaft versichert, alles sei in Ordnung.
Ein zweiter typischer Fehler ist, die eigene Urkunde nicht zu kennen. Viele unterschreiben eine Erklärung, die sie nie vollständig gelesen haben, und wissen nicht, ob sie eine Bürgschaft oder einen Schuldbeitritt eingegangen sind. Der Unterschied ist grundlegend: Der Bürge haftet für die Schuld eines anderen, der Beitretende wird selbst zum Mitschuldner. Außerdem kommt es darauf an, ob es sich um eine selbstschuldnerische Bürgschaft oder eine Ausfallbürgschaft handelt. Bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft, die Banken in der Regel verwenden, darf die Bank sofort von Ihnen zahlen verlangen, ohne vorher den Kreditnehmer erfolglos gemahnt zu haben. Bei einer Ausfallbürgschaft muss die Bank erst versuchen, die Forderung beim Kreditnehmer beizutreiben. Wer diese Unterschiede nicht kennt, wird von einem Zahlungsverlangen der Bank oft kalt erwischt.
Ein dritter Fehler ist, zu lange zu warten. Wer erst reagiert, wenn die Bank bereits Zahlung verlangt, hat deutlich schlechtere Karten. Fristen für eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung laufen ab. Verhandlungen über eine Entlassung sind vor dem ersten Zahlungsverlangen viel leichter zu führen. Sobald der Kreditnehmer in Verzug ist, treibt die Bank ihre Forderung ein. Wer früh handelt, behält die Initiative.
Auch neue Dokumente zu unterschreiben, kann den Ausstieg zerstören. Manche Banken bieten an, die alte Bürgschaft durch eine neue Erklärung zu ersetzen oder eine Ablösungsvereinbarung zu treffen. Solche Papiere verlängern Ihre Haftung oft, statt sie zu beenden, und können Verjährungsfristen neu starten lassen. Wenn Sie aus der Bürgschaft herauswollen, unterschreiben Sie nichts Neues, bevor Sie die Wirkung genau verstanden haben.
Und schließlich halten viele die Insolvenz oder den Tod des Kreditnehmers für ein Ende der Bürgschaft. Wenn der Kreditnehmer zahlungsunfähig wird oder stirbt, bleibt Ihre Haftung bestehen. Die Bank darf sich dann in voller Höhe an Sie halten. Persönliche Zerwürfnisse, Trennung oder der Ärger über den Kreditnehmer sind für die Bank ebenfalls kein Grund, Sie zu entlassen. Rechtlich zählt nur, was im Vertrag steht und was tatsächlich bezahlt wurde.
Welche Ausstiegswege es gibt und wann sie greifen
Es gibt mehrere Wege aus einer Bürgschaft, und jeder hat eigene Voraussetzungen. Die wichtigste Voraussetzung für alle ist, dass Sie den Vertragsgegenstand genau kennen. Klären Sie, welchen Kredit die Bürgschaft abdeckt und ob der Betrag gedeckelt ist. Prüfen Sie außerdem, ob die Bürgschaft zeitlich begrenzt war und welche Zweckerklärung in dem Dokument steht. Diese Angaben bestimmen, ob ein Ausstiegsweg überhaupt in Frage kommt.
Der einfachste Fall ist die vollständige Rückzahlung des Kredits. Ist die Hauptschuld getilgt, endet die Bürgschaft, und die Bank muss Sie aus der Haftung entlassen. Verlangen Sie diese Entlassung ausdrücklich und schriftlich. Kommt die Bank dem nicht nach, hilft ein anwaltliches Schreiben. Ebenfalls möglich ist eine freiwillige Einigung mit der Bank. Sie können eine Ersatzsicherheit anbieten. Der Kreditnehmer kann einen Teilbetrag zur Ablösung zahlen. Auch eine Umschuldung bei einer anderen Bank ist möglich. Dann erlischt die alte Verbindlichkeit. Banken sind eher bereit, einen Bürgen freizugeben, wenn das Risiko anderweitig gedeckt ist. Verhandeln lohnt sich, aber jede Vereinbarung muss schriftlich festgehalten werden.
Bei einer Zeitbürgschaft gilt eine besondere Regel. Ist die Bürgschaft ausdrücklich auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt und macht die Bank ihre Forderung nicht innerhalb dieses Zeitraums geltend, ist der Bürge von der Haftung frei. Das ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Wer eine solche zeitliche Begrenzung im Vertrag hat, sollte prüfen, ob die Bank die Frist eingehalten hat.
Dazu kommen die Wege, die den Vertrag selbst angreifen. Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ist möglich, wenn Sie beim Abschluss getäuscht worden sind, etwa weil die Bank oder der Kreditnehmer die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse falsch dargestellt hat. Die Frist dafür beträgt ein Jahr ab dem Zeitpunkt, an dem Sie die Täuschung entdeckt haben. Eine Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung ist ebenfalls denkbar. Außerdem haben Gerichte Bürgschaften für nichtig erklärt, wenn ein naher Angehöriger ohne nennenswertes Vermögen für einen Kredit gebürgt hat, dessen Höhe er realistisch nie zurückzahlen konnte, und die Bank die enge persönliche Bindung ausgenutzt hat. Eine solche Sittenwidrigkeit stellt aber kein Gericht von selbst fest. Sie müssen sie gegenüber der Bank geltend machen, notfalls im Prozess. Auch ein Widerrufsrecht kann bestehen, etwa wenn Sie die Erklärung in einer Haustürsituation unterschrieben haben. Ob das in Ihrem Fall greift, muss im Einzelfall geprüft werden.
Schließlich gibt es Einreden, die Ihre Haftung begrenzen, auch wenn die Bürgschaft selbst besteht. So kann der Bürge nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch alle Einwendungen geltend machen, die auch dem Hauptschuldner zustehen, etwa die Verjährung der Hauptforderung. Auch Rechtsgeschäfte, die der Kreditnehmer nach der Übernahme der Bürgschaft abschließt, erweitern Ihre Verpflichtung nicht. Wurde der Kredit nach Ihrer Unterschrift erhöht, deckt Ihre Bürgschaft diese Erhöhung nur ab, wenn die Zweckerklärung das ausdrücklich hergibt.
| Ausstiegsweg | Wann er greift | Was Sie dafür tun |
|---|---|---|
| Freigabe nach Rückzahlung | Kredit ist vollständig getilgt | Schriftlich die Entlassung aus der Bürgschaft verlangen |
| Einigung mit der Bank | Bank hält das Risiko für gedeckt | Ersatzsicherheit anbieten, Teilzahlung leisten oder Umschuldung anregen |
| Fristablauf bei Zeitbürgschaft | Bürgschaft war auf bestimmte Zeit begrenzt | Prüfen, ob die Bank die Forderung rechtzeitig geltend gemacht hat |
| Anfechtung | Täuschung oder Drohung beim Abschluss | Frist von einem Jahr ab Entdeckung beachten, Begründung anwaltlich prüfen lassen |
| Nichtigkeit wegen Überforderung | Angehöriger ohne Vermögen haftet für unverhältnismäßig hohen Kredit | Nichtigkeit gegenüber der Bank geltend machen, notfalls gerichtlich klären lassen |
| Einrede der Verjährung | Hauptforderung ist verjährt | Verjährung gegenüber der Bank ausdrücklich einwenden |
So gehen Sie Schritt für Schritt vor
Beginnen Sie damit, Ihre Unterlagen zu beschaffen. Sie benötigen die Bürgschaftserklärung, den Darlehensvertrag und möglichst die Kontoübersicht zum Kredit. Wenn Sie die Bürgschaftserklärung nicht mehr finden, fordern Sie eine Kopie bei der Bank an. Die Bank muss Ihnen auf Verlangen Auskunft über den aktuellen Stand der Hauptschuld geben. Lassen Sie sich diesen Stand schriftlich bestätigen und prüfen Sie, welche der oben genannten Fallgruppen auf Ihre Situation passt.
Ist der Kredit abbezahlt, schreiben Sie der Bank und verlangen die ausdrückliche Entlassung aus der Bürgschaft. Formulieren Sie das Schreiben eindeutig, etwa mit dem Satz: „Hiermit bitte ich um die schriftliche Bestätigung, dass ich aus der Bürgschaft entlassen bin." Reagiert die Bank nicht oder weigert sie sich, lassen Sie sich anwaltlich beraten. Ist der Kredit noch nicht getilgt, klären Sie zunächst mit dem Kreditnehmer, ob eine vorzeitige Ablösung, eine Umschuldung oder eine Ersatzsicherheit möglich ist. Diese Gespräche führen Sie besser, solange die Bank noch keine Zahlung verlangt. Bieten Sie der Bank eine Lösung an, statt nur zu fordern, und halten Sie jede Zusage schriftlich fest.
Wenn die Bank Sie bereits zur Zahlung auffordert, ignorieren Sie das Schreiben nicht. Prüfen Sie, ob die Forderung der Höhe nach stimmt und ob die Hauptforderung verjährt sein könnte. Achten Sie außerdem darauf, ob die Bürgschaft zeitlich begrenzt war. Antworten Sie schriftlich und kündigen Sie an, die Rechtslage prüfen zu lassen. Zahlen Sie nur, wenn die Forderung berechtigt ist. Wenn Sie als Bürge zahlen, geht die Forderung der Bank gegen den Kreditnehmer auf Sie über, das regelt das Bürgerliche Gesetzbuch. Sie können das Geld vom Kreditnehmer zurückverlangen. Ob Sie es bekommen, hängt von seiner Zahlungsfähigkeit ab. Die reicht in der Praxis häufig nicht aus.
Rechtliche Hilfe ist in fast jedem Fall sinnvoll, spätestens wenn die Bank sich weigert, Sie zu entlassen, oder wenn es um Anfechtung, Widerruf oder Sittenwidrigkeit geht. Erste Anlaufstellen sind die Verbraucherzentrale und die Schuldnerberatung. Bei geringem Einkommen können Sie beim Amtsgericht Beratungshilfe beantragen, dann übernimmt der Staat die Kosten einer anwaltlichen Beratung teilweise oder ganz. Die Kosten einer eigenen anwaltlichen Vertretung richten sich nach dem Streitwert, also nach der Höhe der Bürgschaftsforderung. Im Streitfall können Gerichts- und Anwaltskosten dazukommen, wenn Sie den Prozess verlieren. Außerdem kann eine gegen Sie geltend gemachte Forderung in Auskunftsdateien wie der SCHUFA erscheinen und spätere Kredite erschweren. Deshalb gilt: Je früher Sie handeln und je besser Sie dokumentiert sind, desto geringer sind diese Risiken.
FAQ
Kann ich eine Bürgschaft einfach kündigen?
Nein. Es gibt kein allgemeines Kündigungsrecht für eine Bürgschaft. Sie endet nur durch vollständige Rückzahlung der Hauptschuld, durch die schriftliche Entlassung der Bank, durch Fristablauf bei einer Zeitbürgschaft oder wenn der Vertrag selbst angefochten oder für nichtig erklärt wird. Wer einseitig erklärt, nicht mehr haften zu wollen, bleibt rechtlich gebunden.
Darf die Bank sofort von mir zahlen verlangen, obwohl der Kreditnehmer noch zahlen könnte?
Das hängt von der Vertragsart ab. Bei der üblichen selbstschuldnerischen Bürgschaft darf die Bank Sie direkt in Anspruch nehmen, ohne zuvor den Kreditnehmer erfolglos gemahnt zu haben. Nur bei einer ausdrücklich vereinbarten Ausfallbürgschaft muss die Bank zuerst versuchen, die Forderung beim Hauptschuldner beizutreiben. Steht in Ihrem Vertrag nichts dazu, ist in der Regel von einer selbstschuldnerischen Bürgschaft auszugehen.
Der Kreditnehmer ist pleite. Was passiert mit meiner Bürgschaft?
Sie haften weiter, und die Bank kann die volle Forderung bei Ihnen eintreiben. Nach der Zahlung geht die Forderung gegen den Kreditnehmer auf Sie über, sodass Sie dessen Insolvenzquote erhalten. Den Rest tragen Sie selbst. Die Insolvenz des Kreditnehmers beendet die Bürgschaft also nicht; sie macht die Haftung oft akut.
Ich wurde beim Abschluss getäuscht. Kann ich die Bürgschaft noch anfechten?
Wenn die Bank oder der Kreditnehmer Sie über wesentliche Umstände arglistig getäuscht hat, etwa über die Einkommensverhältnisse oder die Höhe der Belastung, können Sie die Bürgschaft anfechten. Lassen Sie die Erfolgsaussichten anwaltlich prüfen, bevor Sie die Anfechtung erklären.
Die Bank will, dass ich eine neue Erklärung unterschreibe. Muss ich das?
Nein. Sie müssen nichts unterschreiben, was Sie nicht wollen. Eine neue Erklärung kann Ihre Haftung verlängern, erweitern oder Verjährungsfristen neu beginnen lassen. Wenn Sie aus der Bürgschaft herauswollen, unterschreiben Sie kein neues Dokument, bevor Sie dessen Wirkung nicht verstanden haben. Holen Sie sich vorher Beratung.
Kernaussagen
- Prüfen Sie zuerst, was Sie unterschrieben haben: Bürgschaft, Schuldbeitritt, Zeitbürgschaft oder Höchstbetragsbürgschaft bestimmen den Umfang Ihrer Haftung. Ohne die eigene Urkunde zu kennen, können Sie keine sinnvolle Entscheidung treffen.
- Verlangen Sie nach vollständiger Rückzahlung die schriftliche Entlassung der Bank: Mündliche Zusagen des Kreditnehmers schützen Sie nicht, es zählt nur die schriftliche Bestätigung der Bank.
- Handeln Sie, bevor die Bank zahlt verlangt: Anfechtungs- und Widerrufsfristen laufen ab, und Verhandlungen über eine Entlassung sind vor dem ersten Zahlungsverlangen deutlich leichter.
- Unterschreiben Sie keine neuen Verträge oder Ablösungsvereinbarungen, solange Sie den Ausstieg wollen: Solche Dokumente erweitern oder verlängern die Haftung häufig, statt sie zu beenden.
- Suchen Sie früh Beratung: Verbraucherzentrale, Schuldnerberatung oder ein Anwalt helfen, Erfolgsaussichten einzuschätzen. Bei geringem Einkommen übernimmt die Beratungshilfe die Kosten einer anwaltlichen Beratung teilweise oder ganz.