Sie haben eine offene Rechnung, einen Ratenkredit oder eine Inkassoforderung ausgeglichen. Der negative Eintrag in Ihrer SCHUFA-Akte trägt jetzt den Status „erledigt“. Ein negativer Eintrag ist ein Vermerk über eine unbezahlte oder verspätet bezahlte Forderung. Der Vermerk verschwindet nicht automatisch mit der Zahlung. Bei der SCHUFA, der größten deutschen Auskunftei, bleibt er gespeichert, bis seine Speicherfrist abläuft. Für Sie zählen dann zwei Punkte: die Frist für Ihren Eintrag und die Kosten für Prüfung oder Korrektur des Vermerks.
Das Wichtigste in Kürze:
- Ein als „erledigt“ gemeldeter Eintrag bleibt bis zum Ablauf der Speicherfrist in Ihrer Akte.
- Die regelmäßige Speicherdauer für negative Merkmale beträgt drei Jahre. Für einmalige, vollständig beglichene Zahlungsstörungen gilt eine kürzere Frist von zwölf Monaten.
- Die Löschung eines Eintrags ist bei der SCHUFA gebührenfrei. Die erste Selbstauskunft im Jahr ist kostenlos, weitere Auskünfte kosten Geld.
- Einen falschen oder abgelaufenen Vermerk können Sie kostenlos beanstanden; Sie müssen nur die Belege beifügen.
Was „erledigt“ in Ihrer SCHUFA-Akte bedeutet
Ein negativer Eintrag entsteht, wenn ein Unternehmen eine unbezahlte Forderung an die SCHUFA meldet – etwa eine Bank, ein Mobilfunkanbieter oder ein Versandhaus. Zahlen Sie die Forderung, meldet das Unternehmen die Zahlung an die SCHUFA, und die SCHUFA ergänzt den Vermerk um den Status „erledigt“. Bis diese Meldung eintrifft, können mehrere Wochen vergehen, weil Unternehmen ihre Daten in Abständen übermitteln und nicht jeden Zahlungseingang sofort weitergeben. Die Aktualisierung selbst läuft digital. Ihre Aufgabe ist es, sicherzustellen, dass das meldende Unternehmen die Zahlung weitergegeben hat.
Der Status „erledigt“ entfernt den Eintrag nicht. Der Vermerk bleibt bis zum Ablauf der Speicherfrist in der Akte und fließt weiter in die Berechnung Ihres SCHUFA-Scores ein. Für Kreditgeber macht der Status aber einen Unterschied: Sie sehen, dass die Forderung ausgeglichen wurde, und gewichten einen erledigten Eintrag geringer als einen offenen. Trotzdem wirkt ein erledigter Vermerk bei der Bonitätsprüfung für einen Ratenkredit, einen Mobilfunkvertrag oder einen Dispositionskredit auf dem Girokonto noch eine Weile nach.
Ein korrekt erfasster Eintrag wird vor Ablauf der Speicherfrist nicht entfernt, nur weil die Forderung bezahlt ist. Eine frühere Löschung ist nur möglich, wenn der Vermerk inhaltlich falsch ist oder die Voraussetzungen für die Speicherung nicht vorlagen. Zeigt der Eintrag nach Ihrer Zahlung weiterhin „offen“, liegt das meist an der Meldung des Unternehmens, nicht an der SCHUFA. Schreiben Sie dann der Firma, die den Eintrag gemeldet hat, und bitten Sie um die aktualisierte Datenmeldung. Die SCHUFA kann den Status nur ändern, wenn das Unternehmen die neuen Daten liefert.
Welche Speicherfrist für Ihren Eintrag gilt
Die SCHUFA hat die Speicherung negativer Merkmale in ihren Grundsätzen für die Speicherung und Löschung negativer Merkmale festgelegt. Die Grundregel: Negative Einträge werden drei Jahre gespeichert. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Eintrag angelegt wurde. Ein Vermerk aus einem früheren Jahr verschwindet also nach Ablauf der Speicherfrist aus der Akte.
Für einmalige Zahlungsstörungen gilt bei der SCHUFA eine kürzere Speicherdauer von zwölf Monaten. Die SCHUFA setzt für die verkürzte Frist mehrere Bedingungen voraus; dazu zählen eine einmalige – also nicht wiederholte – Zahlungsstörung und die vollständige Begleichung des offenen Betrags. Ob Ihr Eintrag unter die kürzere Frist fällt, lässt sich nicht pauschal sagen. Eine verlässliche Antwort gibt das Löschdatum, das die SCHUFA in der Selbstauskunft für jeden Eintrag ausweist.
Das Löschdatum ist der wichtigste Anhaltspunkt für Sie. Es steht in der Selbstauskunft direkt bei dem jeweiligen Eintrag. Läuft die Frist ab, entfernt die SCHUFA den Vermerk automatisch; einen Antrag müssen Sie dafür nicht stellen. Bleibt der Eintrag trotz abgelaufenem Löschdatum sichtbar, verlangen Sie die Entfernung ausdrücklich und berufen sich auf Ihr Recht auf Löschung nach Artikel 17 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
Speicherfristen im Überblick
| Art des Eintrags | Regelmäßige Speicherdauer |
|---|---|
| Einmalige Zahlungsstörung, vollständig bezahlt | zwölf Monate, wenn die Bedingungen der SCHUFA erfüllt sind |
| Andere negative Merkmale, etwa mehrfache Mahnungen oder Inkassoverfahren | drei Jahre ab Ende des Jahres der Eintragung |
| Erledigter Eintrag | bleibt bis zum Löschdatum sichtbar; die Bezahlung allein führt nicht zur Löschung |
Welche Kosten bei der Klärung entstehen
Die Löschung eines Eintrags ist bei der SCHUFA gebührenfrei. Auch die Korrektur eines falschen Vermerks kostet nichts, wenn Sie die Unrichtigkeit belegen. Gebühren fallen erst für zusätzliche Auskünfte, für Beratung und im Streitfall für rechtliche Hilfe an.
Einmal im Jahr haben Sie ein Recht auf eine kostenlose Selbstauskunft von der SCHUFA (Artikel 15 DSGVO). In der Auskunft sehen Sie, welche Einträge gespeichert sind, mit welchem Status und bis zu welchem Datum. Die Auskunft können Sie online oder postalisch bestellen; sie muss innerhalb eines Monats bei Ihnen eintreffen. Fordern Sie im selben Jahr eine weitere Auskunft an, verlangt die SCHUFA eine Gebühr nach ihrer Preisliste.
Einen Widerspruch gegen einen Eintrag können Sie selbst bei der SCHUFA einreichen. Dafür fällt keine Gebühr an. Sie müssen nur die Belege beifügen: einen Zahlungsbeleg, einen Kontoauszug oder eine Bestätigung des Gläubigers über den Ausgleich der Forderung. Reagiert das meldende Unternehmen nicht, reichen Sie die Belege bei der SCHUFA ein. Die SCHUFA kennzeichnet den Eintrag dann als bestritten und holt eine Stellungnahme der meldenden Stelle ein. Kommt es zu keiner Einigung, können Sie sich an eine Verbraucherzentrale wenden oder einen Anwalt beauftragen. Die Beratung bei der Verbraucherzentrale ist kostenpflichtig, aber deutlich günstiger als ein Rechtsstreit. Bei geringem Einkommen können Sie Beratungshilfe beantragen; sie übernimmt die Kosten einer anwaltlichen Beratung.
Bleibt der Eintrag nach Ablauf der Speicherfrist in der Akte, können Sie sich zusätzlich bei der Datenschutzaufsicht beschweren. Für die SCHUFA ist die hessische Datenschutzaufsicht zuständig, weil das Unternehmen seinen Sitz in Wiesbaden hat. Die Beschwerde ist kostenlos.
Manche Online-Anbieter versprechen gegen Gebühr, Einträge bei Auskunfteien bereinigen zu lassen. Ein korrekt gespeicherter Eintrag verschwindet durch eine solche Zahlung nicht früher. Die rechtlich wirksamen Wege – Widerspruch, Korrekturantrag, Löschverlangen – können Sie selbst und kostenlos nutzen.
So gehen Sie konkret vor:
- Bestellen Sie die kostenlose Selbstauskunft und notieren Sie das Löschdatum des Eintrags.
- Ist der Eintrag noch als „offen“ markiert, obwohl Sie bezahlt haben, fordern Sie das meldende Unternehmen schriftlich auf, den Status zu aktualisieren.
- Ist das Löschdatum überschritten oder der Inhalt falsch, reichen Sie bei der SCHUFA einen Widerspruch mit Belegen ein.
- Bleibt das erfolglos, wenden Sie sich an die Verbraucherzentrale oder die hessische Datenschutzaufsicht.
Häufige Fragen zu Kosten und Fristen
Wird der Eintrag gelöscht, sobald die Rechnung bezahlt ist?
Die Bezahlung allein löst die Löschung nicht aus. Nach der Zahlung ergänzt die SCHUFA den Vermerk um den Status „erledigt“. Der Eintrag bleibt bis zum Ablauf der Speicherfrist in der Akte. Die Entfernung können Sie erst verlangen, wenn das Löschdatum erreicht ist oder der Vermerk inhaltlich falsch ist.
Wie lange bleibt ein negativer Eintrag nach der Bezahlung gespeichert?
In der Regel drei Jahre ab Ende des Jahres, in dem der Eintrag angelegt wurde. Für einmalige, vollständig beglichene Zahlungsstörungen gilt eine Speicherdauer von zwölf Monaten, wenn die Bedingungen der SCHUFA erfüllt sind. Das konkrete Löschdatum steht in Ihrer Selbstauskunft.
Was kostet es, einen Eintrag korrigieren zu lassen?
Die Korrektur ist kostenlos. Sie müssen die Unrichtigkeit belegen, etwa mit einem Zahlungsbeleg oder einem Kontoauszug. Für die Selbstauskunft gilt: einmal pro Jahr kostenlos, weitere Auskünfte kosten eine Gebühr.
Muss ich für die Löschung einen Anwalt einschalten?
Einen Anwalt brauchen Sie in der Regel nicht. Widerspruch und Löschverlangen können Sie selbst stellen. Erst wenn die SCHUFA oder das meldende Unternehmen nicht reagiert, empfiehlt sich die Beratung durch eine Verbraucherzentrale oder einen Anwalt. Bei geringem Einkommen übernimmt Beratungshilfe die Anwaltskosten.
Kann ich die Löschung eines korrekten Eintrags beschleunigen?
Bei einem korrekt gespeicherten Vermerk führt kein Weg an der Speicherfrist vorbei. Er bleibt bis zum Löschdatum in der Akte. Nur ein inhaltlich falscher Eintrag lässt sich früher entfernen.