Wenn Sie in Deutschland überschuldet sind und überlegen, ob eine Privatinsolvenz der Weg aus der Schuldenfalle ist, finden Sie hier die wichtigsten Informationen. Die Privatinsolvenz, offiziell Verbraucherinsolvenz genannt, ist ein gerichtliches Verfahren. Mit ihm können Sie sich ohne eine bestimmte Mindestquote von Ihren Schulden befreien. Sie steht natürlichen Personen ohne selbstständige Tätigkeit offen, also Arbeitnehmenden, Arbeitslosen und Rentnerinnen und Rentnern. Die Rechtsgrundlage bilden die §§ 304 bis 311 der Insolvenzordnung (InsO).
Kosten und Fristen entscheiden, ob das Verfahren für Sie funktioniert. Das Verfahren kostet Geld, weil Gericht und Insolvenzverwalter bezahlt werden müssen. Es dauert in der Regel drei Jahre ab Eröffnung, bis die Restschuldbefreiung erfolgt. Wer die Kosten nicht aufbringen kann, hat eine wichtige Möglichkeit: die Stundung der Verfahrenskosten. Wer Kosten und Fristen kennt, kann einschätzen, ob und wann der Weg realistisch ist.
Wichtig ist auch, was die Privatinsolvenz nicht ist: Sie ist kein Schnellverfahren und keine einfache Lösung über Nacht. Sie verlangt über mehrere Jahre hinweg Einschnitte beim verfügbaren Einkommen. Außerdem müssen Sie den pfändbaren Gehaltsanteil abtreten und den außergerichtlichen Einigungsversuch mit den Gläubigern durchlaufen, bevor das Gericht überhaupt tätig wird. Wer diese Rahmenbedingungen von Anfang an kennt, kann besser entscheiden, ob der Schritt jetzt sinnvoll ist oder ob sich andere Wege wie eine außergerichtliche Schuldenregulierung oder ein Verbraucherdarlehen zur Umschuldung eher anbieten.
Die Kosten der Privatinsolvenz und die Stundung
Zu den Kosten eines Insolvenzverfahrens zählen die Gerichtskosten und die Vergütung des Insolvenzverwalters beziehungsweise der Treuhänderin. Für den Beginn des Verfahrens müssen ausreichende Mittel vorhanden sein, sonst lehnt das Gericht den Antrag ab. Genau hier liegt das häufigste Hindernis: Wer kaum Einkommen und kein Vermögen hat, kann die Verfahrenskosten oft nicht selbst tragen.
Die Gerichtskosten setzen sich aus Gebühren für die Verfahrenseröffnung, die Durchführung und die Entscheidung über die Restschuldbefreiung zusammen. Hinzu kommt die Vergütung der Treuhänderin oder des Treuhänders. Sie richtet sich nach dem Umfang der verwalteten Insolvenzmasse. Konkrete Beträge lassen sich nicht pauschal nennen, weil sie vom Einzelfall abhängen. Zum Beispiel davon, wie viele Gläubiger beteiligt sind, ob Vermögen vorhanden ist und wie aufwendig sich die Verwaltung gestaltet. Wer einen Antrag plant, sollte deshalb vorab beim zuständigen Insolvenzgericht oder bei einer Schuldnerberatung nachfragen, mit welcher Größenordnung zu rechnen ist.
In dieser Situation können Sie die Stundung der Verfahrenskosten beantragen. Dann erhebt das Gericht bis zur Restschuldbefreiung keine Gerichtskosten, und die Staatskasse trägt die Kosten der Insolvenzverwaltung. Voraussetzung ist, dass Sie die Kosten nicht zahlen können und auch niemand anderes einen Vorschuss leistet. Das kann etwa der Fall sein, wenn das Einkommen unterhalb der Pfändungsfreigrenzen liegt und kein verwertbares Vermögen vorhanden ist.
Die Stundung wird für jeden Verfahrensabschnitt separat bewilligt. Das heißt: Sie müssen nicht einen einzigen Antrag für das gesamte Verfahren stellen. Das Gericht prüft abschnittsweise, ob die Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Sie kann auch Anwaltskosten umfassen, wenn das Gericht dies für erforderlich hält. Während der Stundung müssen Sie keine Zahlungen leisten. Wichtig ist aber: Die Stundung ist kein Kostenerlass. Die gestundeten Beträge werden während des Insolvenzverfahrens und bis zum Ende der Abtretungsfrist aus der Insolvenzmasse zurückgezahlt. Das heißt, wenn im Verfahren Geld eingeht, etwa aus dem pfändbaren Teil Ihres Gehalts, fließt es zunächst in die Rückzahlung der Verfahrenskosten.
Konkret bedeutet das für Sie: Prüfen Sie vor dem Antrag, ob Sie die Kosten selbst tragen können. Wenn nicht, stellen Sie den Stundungsantrag zusammen mit dem Insolvenzantrag oder so früh wie möglich. Der Antrag geht an das zuständige Insolvenzgericht. Ohne ausreichende Mittel oder bewilligte Stundung kann das Verfahren gar nicht erst beginnen. Wer den Stundungsantrag erst nach der Eröffnung stellt, riskiert, dass das Verfahren ins Stocken gerät oder die Eröffnung abgelehnt wird. Deshalb gehört die Frage der Kostenfinanzierung an den Anfang jeder Planung, nicht ans Ende.
Ein weiterer Punkt betrifft die Rückzahlung nach der Restschuldbefreiung: Auch wenn die Schulden erlassen werden, bleiben die gestundeten Verfahrenskosten eine Verbindlichkeit gegenüber der Staatskasse. Sie werden aus der Insolvenzmasse bedient, solange diese Zuflüsse verzeichnet. Wer also während der Abtretungsfrist pfändbares Einkommen hat, trägt über diesen Weg zur Deckung der Verfahrenskosten bei. Das ändert nichts daran, dass die eigentlichen Gläubigerforderungen nach der Restschuldbefreiung erlassen sind. Die Kosten des Verfahrens selbst sind davon getrennt zu betrachten.
Die Fristen und Phasen bis zur Restschuldbefreiung
Vor dem eigentlichen Verfahren steht ein außergerichtlicher Einigungsversuch mit den Gläubigern. Sie müssen zunächst versuchen, mit Ihren Gläubigern einen Schuldenbereinigungsplan zu vereinbaren. Diese Phase dauert in der Regel mehrere Monate und verlängert die Gesamtdauer, weil sie vor der Insolvenzeröffnung liegt. Der Einigungsversuch ist keine Formalie: Sie müssen nachweisen, dass Sie ihn tatsächlich unternommen haben, etwa durch ein Schreiben an die Gläubiger mit einem konkreten Plan zur Schuldenbereinigung. Erst wenn dieser Versuch scheitert oder die Gläubiger nicht zustimmen, ist der Weg zum Insolvenzgericht frei.
Das Insolvenzverfahren selbst dauert drei Jahre ab Eröffnung. Nach diesen drei Jahren kann die Restschuldbefreiung erfolgen. Die Gesamtdauer liegt also über drei Jahren, weil die Zeit für den außergerichtlichen Einigungsversuch hinzukommt. Wer mit einer schnellen Entschuldung rechnet, sollte diese Vorlaufzeit einplanen. In der Praxis kann vom ersten Beratungsgespräch bis zur Restschuldbefreiung durchaus ein Zeitraum von dreieinhalb bis vier Jahren vergehen. Das hängt davon ab, wie lange der Einigungsversuch dauert und wie zügig das Gericht arbeitet.
Während des Verfahrens stellt Ihnen das Insolvenzgericht eine Treuhänderin oder einen Treuhänder zur Seite. Diese Person verwaltet die Insolvenzmasse. Sie müssen den pfändbaren Teil Ihres Gehalts an den Treuhänder abtreten. Der Pfändungsfreibetrag bleibt Ihnen. Das ist der Betrag, den Sie zum Leben brauchen. Was darüber liegt, fließt in die Insolvenzmasse und damit in die Rückzahlung der Schulden und der Verfahrenskosten.
Die Höhe des Pfändungsfreibetrags richtet sich nach den gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen. Sie hängt unter anderem davon ab, ob Sie Unterhaltspflichten gegenüber Angehörigen haben. Wer alleinstehend ist, hat einen niedrigeren Freibetrag als jemand, der Kinder oder einen Ehepartner unterhält. Auch Einmalzahlungen wie eine Steuererstattung oder ein Bonus können in die Insolvenzmasse fallen, wenn sie den Freibetrag übersteigen. Es lohnt sich, diese Grenzen vorab zu kennen, um abzuschätzen, wie viel vom eigenen Einkommen während der drei Jahre tatsächlich verfügbar bleibt.
Nach Ablauf der drei Jahre prüft das Gericht, ob die Voraussetzungen für die Restschuldbefreiung vorliegen. Wenn ja, werden die verbleibenden Schulden erlassen. Die Frist läuft erst ab Eröffnung, nicht ab Antragstellung. Je früher Sie den Antrag stellen, desto früher beginnt die Dreijahresfrist. Allerdings kann das Gericht die Restschuldbefreiung versagen, wenn Sie Obliegenheiten verletzt haben. Zum Beispiel, wenn Sie Vermögen verschwiegen, Auskunftspflichten nicht erfüllt oder während des Verfahrens neue Schulden ohne Aussicht auf Rückzahlung aufgenommen haben. Diese Versagungsgründe sind im Gesetz abschließend geregelt. Wer sich kooperativ verhält und die Pflichten einhält, hat in der Regel keinen Anlass zur Sorge.
Was Sie vorbereiten und wann Beratung sinnvoll ist
Für den Insolvenzantrag und den Stundungsantrag benötigen Sie eine Reihe von Unterlagen. Dazu gehören eine vollständige Liste Ihrer Gläubiger, die Höhe der einzelnen Schulden, Angaben zu Einkommen und Vermögen sowie Nachweise über Ihre berufliche Situation. Je vollständiger die Unterlagen sind, desto schneller kann das Gericht arbeiten. Fehlende Angaben verzögern das Verfahren und damit den Beginn der Dreijahresfrist.
Konkret sollten Sie folgende Unterlagen zusammenstellen: eine Aufstellung aller Gläubiger mit Anschrift und Forderungshöhe, Nachweise über laufende Einkünfte wie Gehaltsabrechnungen oder Rentenbescheide, Kontoauszüge der letzten Monate, Angaben zu vorhandenem Vermögen wie Sparguthaben oder Wertgegenständen sowie Unterlagen zu laufenden Verpflichtungen wie Mietvertrag oder Versicherungen. Auch ein ausgefülltes Vermögensverzeichnis gehört in der Regel dazu. Wer diese Unterlagen vollständig und geordnet einreicht, vermeidet Rückfragen des Gerichts und beschleunigt die Bearbeitung.
Eine Schuldnerberatung ist in fast jedem Fall sinnvoll, bevor Sie einen Antrag stellen. Die Beratungsstellen sind kostenlos oder kostengünstig und kennen die örtlichen Insolvenzgerichte. Sie helfen beim Erstellen der Unterlagen, prüfen, ob eine Privatinsolvenz überhaupt der richtige Weg ist, und begleiten den außergerichtlichen Einigungsversuch. Auch den Stundungsantrag können Sie dort vorbereiten lassen. Die Beratungsstellen arbeiten in der Regel mit Anwältinnen und Anwälten zusammen, die auf Insolvenzrecht spezialisiert sind. Sie können Sie an diese weiterverweisen, wenn eine anwaltliche Vertretung erforderlich wird.
Suchen Sie die Beratung frühzeitig auf, nicht erst, wenn bereits Pfändungen laufen oder ein Gerichtsvollzieher vor der Tür steht. Je früher Sie handeln, desto mehr Spielraum bleibt. Die Beratung ersetzt keine Rechtsberatung durch eine Anwältin oder einen Anwalt. Sie gibt Ihnen aber eine realistische Einschätzung der Kosten, Fristen und Risiken. Wer zuerst zur Beratung geht und dann den Antrag stellt, spart in der Regel Zeit und vermeidet Fehler, die das Verfahren verzögern könnten.
Ein weiterer praktischer Punkt: Prüfen Sie, ob das zuständige Insolvenzgericht bestimmte Formulare vorschreibt. Viele Gerichte stellen Vordrucke für den Insolvenzantrag und den Stundungsantrag bereit, die Sie ausfüllen und einreichen müssen. Die Schuldnerberatung kennt diese Vordrucke und kann Sie beim Ausfüllen unterstützen. Auch die Frage, ob Sie den Antrag persönlich einreichen müssen oder per Post beziehungsweise elektronisch einreichen können, klärt sich am besten direkt beim Gericht oder über die Beratungsstelle.
Kernaussagen
- Kosten vorab klären: Gerichtskosten und Verwaltervergütung müssen gedeckt sein, sonst lehnt das Gericht den Antrag ab; wer nicht zahlen kann, beantragt die Stundung.
- Stundung ist kein Erlass: Die gestundeten Beträge werden aus der Insolvenzmasse zurückgezahlt, auch nach der Restschuldbefreiung bis zum Ende der Abtretungsfrist.
- Drei Jahre ab Eröffnung: Die Restschuldbefreiung erfolgt nach drei Jahren ab Insolvenzeröffnung; der außergerichtliche Einigungsversuch verlängert die Gesamtdauer.
- Pfändungsfreibetrag bleibt: Nur der pfändbare Gehaltsteil geht an den Treuhänder, der Freibetrag zum Leben steht Ihnen zu.
- Früh beraten lassen: Eine kostenlose Schuldnerberatung vor dem Antrag hilft bei Unterlagen, beim Stundungsantrag und bei der Entscheidung, ob der Weg passt.
FAQ
Wer kann eine Privatinsolvenz beantragen?
Die Privatinsolvenz steht natürlichen Personen ohne selbstständige Tätigkeit offen, also Arbeitnehmenden, Arbeitslosen und Rentnerinnen und Rentnern. Die Rechtsgrundlage bilden die §§ 304 bis 311 InsO. Selbstständige müssen in der Regel das reguläre Insolvenzverfahren durchlaufen.
Was passiert mit meinem Gehalt während der Privatinsolvenz?
Der Pfändungsfreibetrag bleibt Ihnen, damit Sie Ihren Lebensunterhalt bestreiten können. Der Teil über dem Freibetrag fließt in die Insolvenzmasse. Die Höhe des Freibetrags hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, etwa von Unterhaltspflichten.
Was ist die Stundung der Verfahrenskosten?
Die Stundung ist die Bewilligung des Insolvenzgerichts, die Verfahrenskosten vorerst nicht zahlen zu müssen. Bis zur Restschuldbefreiung werden keine Gerichtskosten erhoben, und die Staatskasse trägt die Kosten der Insolvenzverwaltung. Die gestundeten Beträge werden später aus der Insolvenzmasse zurückgezahlt. Den Antrag auf Stundung stellen Sie beim zuständigen Insolvenzgericht.
Wie lange dauert die Privatinsolvenz insgesamt?
Das Verfahren selbst dauert drei Jahre ab Eröffnung. Hinzu kommt die Zeit für den außergerichtlichen Einigungsversuch mit den Gläubigern, der vor der Eröffnung stattfindet. Die Gesamtdauer liegt also über drei Jahren, in der Praxis oft bei dreieinhalb bis vier Jahren.
Was passiert, wenn ich die Verfahrenskosten nicht zahlen kann?
Sie können die Stundung der Verfahrenskosten beantragen. Ohne ausreichende Mittel oder bewilligte Stundung kann das Verfahren nicht beginnen. Die Stundung wird für jeden Verfahrensabschnitt separat bewilligt und kann auch Anwaltskosten umfassen, wenn das Gericht dies für erforderlich hält.