Wenn Sie in Deutschland bei einer Auskunftei wie der SCHUFA, Creditreform oder der Bürgel Wirtschaftsinformationen eine Selbstauskunft anfordern, sehen Sie, welche Daten über Sie gespeichert sind.
Diese Daten entscheiden mit, ob Sie einen Kredit bekommen, einen Mobilfunkvertrag abschließen oder eine Wohnung mieten können. Ist die Selbstauskunft unvollständig, weil Einträge fehlen, veraltet oder falsch sind, hat das direkte Folgen für Ihre Kreditwürdigkeit. Sie müssen dann aktiv werden. Dieser Artikel erklärt, welche Fristen gelten, was die Selbstauskunft kostet und welche Schritte Sie unternehmen können, wenn die Auskunft nicht vollständig ist.
Was eine Selbstauskunft enthalten muss und warum sie unvollständig wirken kann
Eine Selbstauskunft nach Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) muss alle personenbezogenen Daten enthalten, die eine Auskunftei über Sie verarbeitet. Dazu gehören Ihr Name, Ihre Adresse und Ihr Geburtsdatum. Die Rechtsgrundlage der Speicherung, die Empfänger der Daten und die geplante Speicherdauer müssen ebenfalls aufgeführt sein. Wenn Sie einen Score erhalten, also einen Zahlenwert für Ihre Kreditwürdigkeit, müssen Sie erfahren, welche Daten in die Berechnung eingeflossen sind. Seit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs ist außerdem klarer, wann eine automatisierte Entscheidung auf Basis Ihres Scores vorliegt, die Sie anfechten können.
Eine Selbstauskunft ist in mehreren Situationen unvollständig. Der typische Fall ist ein veralteter negativer Eintrag, etwa eine unbezahlte Rechnung, die inzwischen bezahlt wurde. Auskunfteien müssen solche Einträge taggenau drei Jahre nach der Erledigung automatisch löschen. Steht der Eintrag nach dieser Frist noch in Ihrer Akte, ist die Auskunft inhaltlich falsch. Auch Einträge können fehlen: Wenn eine Auskunftei Daten über Sie gespeichert hat, die in der Selbstauskunft nicht auftauchen, etwa weil ein Vertragskonto nicht aufgeführt ist, haben Sie keinen vollständigen Überblick über Ihre Bonitätsdaten. Ebenso können falsche Zuordnungen vorkommen, wenn ein Eintrag einer Person mit ähnlichem Namen oder einer alten Adresse auf Sie verweist.
Die Auskunftei muss Ihnen auf Verlangen mitteilen, welche Daten sie über Sie hat, auch wenn Sie keine konkreten Anhaltspunkte für Fehler haben. Die Selbstauskunft ist der erste Schritt, um zu prüfen, ob Ihre Bonitätsdaten stimmen. Wenn Sie feststellen, dass etwas fehlt oder falsch ist, haben Sie ein Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO und unter bestimmten Bedingungen auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO. Diese Rechte können Sie nur wahrnehmen, wenn Sie wissen, was in Ihrer Akte steht.
Fristen, die für Sie zählen: Antwortzeit der Auskunftei und Löschfristen
Nach Artikel 12 Absatz 3 DSGVO muss die Auskunftei innerhalb eines Monats nach Eingang Ihres Antrags antworten. Bei besonders komplexen Anträgen darf sie die Frist um zwei weitere Monate verlängern. Sie muss Sie dann innerhalb des ersten Monats darüber informieren und die Verzögerung begründen. Antwortet die Auskunftei nicht innerhalb dieser Frist, können Sie sich bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde beschweren.
Für Berichtigungs- und Löschungsanträge gilt dieselbe Monatsfrist. Wenn Sie feststellen, dass ein Eintrag falsch ist, verlangen Sie schriftlich die Berichtigung. Die Auskunftei muss innerhalb eines Monats reagieren. Reagiert sie nicht oder lehnt sie ab, können Sie Beschwerde einlegen oder gerichtlich vorgehen. Dokumentieren Sie die Fristen: Notieren Sie das Datum, an dem Sie den Antrag abgeschickt haben, und das Datum, an dem Sie die Antwort erhalten haben. Diese Aufzeichnungen brauchen Sie, wenn Sie später nachweisen, dass die Auskunftei nicht fristgerecht gehandelt hat.
Neben der Antwortfrist gibt es Löschfristen für gespeicherte Daten. Negative Einträge, etwa über unbezahlte Rechnungen oder Kredite, werden nach drei Jahren taggenau ab dem Zeitpunkt der Erledigung automatisch gelöscht. Haben Sie eine Rechnung bezahlt, muss der Eintrag nach genau drei Jahren verschwinden. Sie müssen nichts dafür tun. Prüfen Sie in Ihrer Selbstauskunft, ob solche Einträge noch vorhanden sind, obwohl die Frist abgelaufen ist. Wenn ja, haben Sie einen klaren Berichtigungs- oder Löschungsanspruch.
Die folgende Tabelle fasst die wichtigsten Fristen und Kosten zusammen:

| Was | Frist | Kosten |
|---|---|---|
| Selbstauskunft anfordern (Datenkopie nach Art. 15 DSGVO) | Antwort innerhalb eines Monats, bei komplexen Fällen bis zu drei Monaten | Erste Anfrage pro Jahr kostenlos, wiederholte Anfragen können ein angemessenes Entgelt kosten |
| Berichtigung falscher Daten (Art. 16 DSGVO) | Antwort innerhalb eines Monats | Kostenlos |
| Löschung unzulässig gespeicherter Daten (Art. 17 DSGVO) | Antwort innerhalb eines Monats | Kostenlos |
| Automatische Löschung negativer Einträge | Drei Jahre nach Erledigung, taggenau | Keine |
Kosten: Was die Selbstauskunft kostet und was Sie nicht zahlen müssen
Die erste Datenkopie nach Artikel 15 DSGVO ist pro Jahr kostenlos. Das gilt für jede Auskunftei einzeln: Sie können bei der SCHUFA, bei Creditreform und bei der Bürgel jeweils einmal im Jahr eine kostenlose Selbstauskunft anfordern. Für weitere Anfragen im selben Jahr darf die Auskunftei ein angemessenes Entgelt verlangen, das sich an den tatsächlichen Verwaltungskosten orientiert. Konkrete Beträge sind gesetzlich nicht festgelegt, müssen aber in einem vernünftigen Verhältnis zum Aufwand stehen.
Berichtigungen und Löschungen sind immer kostenlos.
Für die Berichtigung eines falschen Eintrags und für die Löschung von Daten, die nicht mehr gespeichert werden dürfen, dürfen keine Gebühren anfallen. Nutzen Sie keine Angebote von Drittanbietern, die gegen Gebühr Ihre Bonitätsdaten prüfen oder bereinigen. Die offizielle Selbstauskunft bei den Auskunfteien ist kostenlos, die Berichtigung ebenfalls. Verlangt ein Dienstleister Geld, zahlen Sie für etwas, das Sie selbst ohne Kosten erreichen können.
Achten Sie außerdem darauf, nicht für eine Auskunft zu zahlen, die Sie nicht benötigen. Manche Websites geben vor, eine "SCHUFA-Auskunft" zu verkaufen, bieten aber nur eine Zusammenfassung aus anderen Quellen. Die einzige offizielle Selbstauskunft erhalten Sie direkt bei der jeweiligen Auskunftei, online oder per Post, und beantragen dort die kostenlose Datenkopie nach Artikel 15 DSGVO.
Was Sie tun können, wenn die Auskunft unvollständig bleibt: Schritte, Belege und Beschwerdewege
Wenn Sie in Ihrer Selbstauskunft Fehler oder Lücken entdecken, sammeln Sie zuerst Belege, die Ihre Sichtweise stützen. Dazu gehören Kontoauszüge, die zeigen, dass eine Rechnung bezahlt wurde. Verträge belegen, dass ein Konto nie bestand. Eine Meldebescheinigung weist Ihre aktuelle Adresse nach. Diese Unterlagen brauchen Sie, um der Auskunftei zu beweisen, dass ein Eintrag falsch ist.
Stellen Sie dann schriftlich einen Antrag auf Berichtigung oder Löschung. Formulieren Sie klar, welcher Eintrag betroffen ist und warum er unrichtig ist, und fügen Sie die Belege bei. Setzen Sie eine Frist, etwa vier Wochen, innerhalb derer die Auskunftei antworten soll. Senden Sie den Antrag per Einschreiben mit Rückschein, damit Sie den Zugang nachweisen können. Bewahren Sie eine Kopie des Schreibens und den Einlieferungsbeleg auf.
Reagiert die Auskunftei nicht innerhalb der Monatsfrist oder lehnt sie die Berichtigung ab, können Sie sich bei der Datenschutzaufsichtsbehörde beschweren. Zuständig ist die Landesdatenschutzbeauftragte oder der Landesdatenschutzbeauftragte des Bundeslandes, in dem die Auskunftei ihren Sitz hat. Die Beschwerde ist kostenlos und formlos per E-Mail oder Post möglich. Schildern Sie darin, welchen Antrag Sie gestellt haben, wann Sie ihn gestellt haben und wie die Auskunftei reagiert hat. Die Aufsichtsbehörde prüft dann, ob die Auskunftei gegen die DSGVO verstoßen hat.
In hartnäckigen Fällen können Sie auch gerichtlich vorgehen. Nach Artikel 79 DSGVO haben Sie das Recht, vor einem Zivilgericht zu klagen, wenn Ihre Datenschutzrechte verletzt wurden. Eine Klage kostet Geld und Zeit. Prüfen Sie vorher, ob eine außergerichtliche Einigung möglich ist. Beratung erhalten Sie bei den Verbraucherzentralen, die in vielen Bundesländern kostenlose oder kostengünstige Erstberatung zu Datenschutzfragen anbieten. Auch ein Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Datenschutzrecht kann helfen. Die Kosten müssen Sie im Fall einer Klage unter Umständen selbst tragen.
Kernaussagen
- Fordern Sie Ihre Selbstauskunft mindestens einmal jährlich kostenlos an und prüfen Sie, ob alle Einträge stimmen und keine veralteten Daten enthalten sind.
- Die Auskunftei muss innerhalb eines Monats antworten; notieren Sie Antrags- und Antwortdatum, damit Sie bei Verzögerungen nachweisen können, dass die Frist überschritten wurde.
- Negative Einträge werden nach drei Jahren taggenau gelöscht; kontrollieren Sie, ob abgelaufene Einträge noch in Ihrer Akte stehen, und verlangen Sie dann die Löschung.
- Berichtigung und Löschung sind kostenlos; zahlen Sie nicht für Dienstleistungen, die Sie selbst bei der Auskunftei ohne Gebühr beantragen können.
- Wenn die Auskunftei nicht reagiert, wenden Sie sich an die Datenschutzaufsichtsbehörde; die Beschwerde ist kostenlos und kann formlos eingereicht werden.
FAQ
Was kostet eine Selbstauskunft bei der SCHUFA?
Das gilt auch für andere Auskunfteien wie Creditreform oder Bürgel. Für weitere Anfragen im selben Jahr darf die Auskunftei ein angemessenes Entgelt verlangen, das sich an den Verwaltungskosten orientiert.
Wie lange darf die Auskunftei für die Antwort brauchen?
Die Auskunftei muss innerhalb eines Monats nach Eingang Ihres Antrags antworten. Bei besonders komplexen Fällen darf sie die Frist um zwei Monate verlängern, muss Sie aber innerhalb des ersten Monats darüber informieren und die Verzögerung begründen.
Was mache ich, wenn die Auskunft fehlerhaft ist?
Sammeln Sie Belege wie Kontoauszüge oder Verträge. Stellen Sie schriftlich einen Antrag auf Berichtigung oder Löschung. Setzen Sie eine Frist von etwa vier Wochen. Reagiert die Auskunftei nicht, beschweren Sie sich bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde.
Kann ich eine Löschung verlangen?
Ja, wenn die Daten unrichtig sind oder die Speicherung nicht mehr erforderlich ist. Negative Einträge werden ohnehin nach drei Jahren taggenau gelöscht. Wenn ein Eintrag nach Ablauf dieser Frist noch vorhanden ist, haben Sie einen Anspruch auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO.
Was passiert, wenn ich die Frist für die Berichtigung verpasse?
Es gibt keine gesetzliche Frist, innerhalb derer Sie einen Berichtigungsantrag stellen müssen. Sie sollten aber nicht zu lange warten, weil veraltete Daten Ihre Bonität weiterhin negativ beeinflussen können. Dokumentieren Sie alle Schritte, um Ihre Ansprüche nachweisen zu können.