Dieser Artikel richtet sich an Menschen in Deutschland, die Rechnungen, Mietkosten oder Kreditraten nicht mehr bezahlen können und überlegen, ob eine Privatinsolvenz für sie infrage kommt. Privatinsolvenz heißt offiziell Verbraucherinsolvenz. Es ist ein vereinfachtes Insolvenzverfahren für Privatpersonen ohne selbstständige Tätigkeit. Arbeitnehmende, Arbeitslose und Rentnerinnen und Rentner können es nutzen, wenn ihre Schulden zu hoch geworden sind. Unter bestimmten Voraussetzungen gilt das auch für Unternehmerinnen und Unternehmer. Die Rechtsgrundlage steht in den §§ 304 bis 311 der Insolvenzordnung (InsO).
Die wichtigste Aussage vorweg: Die Privatinsolvenz ist ein geregelter Schuldenabbau. Nach drei Jahren kann sie zur Restschuldbefreiung führen. Restschuldbefreiung bedeutet, dass Ihnen die restlichen Schulden erlassen werden. Wie hoch die Schulden sind, spielt keine Rolle. Der erste Schritt ist, alle Schulden aufzulisten und ein Beratungsgespräch zu führen. Wer direkt einen Antrag beim Gericht stellt, riskiert, dass der Prozess länger dauert oder unnötige Kosten entstehen. Wer sich früh beraten lässt, weiß, welche Unterlagen nötig sind, welche Fristen gelten und ob überhaupt ein Insolvenzverfahren nötig ist.
Der erste Schritt: Bestandsaufnahme und Beratung
Bevor Sie über ein Insolvenzverfahren nachdenken, klären Sie, wem Sie wie viel schulden. Sammeln Sie alle Rechnungen, Mahnbescheide, Kreditverträge und Kontoauszüge und listen Sie auf, wer welche Forderungen an Sie hat. Diese Übersicht brauchen Sie ohnehin. Ohne sie können weder der außergerichtliche Einigungsversuch noch der Insolvenzantrag starten. Die Liste zeigt Ihnen außerdem, ob wenige große oder viele kleine Forderungen vorliegen. Das beeinflusst die Strategie.
Der außergerichtliche Einigungsversuch ist Pflicht, bevor das Insolvenzverfahren startet. Sie versuchen, mit den Gläubigern eine Lösung zu finden, ohne das Gericht einzuschalten. Das Ziel ist eine Vereinbarung über die Rückzahlung oder über einen Teil der Schulden. Scheitert der Versuch, können Sie den Insolvenzantrag stellen. Planen Sie Zeit für diesen Versuch ein, denn er läuft vor dem Verfahren. Die reine Verfahrensdauer ab Eröffnung beträgt drei Jahre. Der Einigungsversuch kommt zusätzlich dazu.
Für den Einigungsversuch brauchen Sie konkrete Angaben. Sie legen den Gläubigern offen, wie viel Sie verdienen, welche Ausgaben Sie haben und welchen Betrag Sie monatlich zahlen können. Die Gläubiger prüfen das Angebot und entscheiden, ob sie es annehmen. Eine Einigung kann bedeuten, dass Sie einen Teil der Schulden in Raten zahlen oder dass die Gläubiger auf einen Teil der Forderung verzichten. Kommt keine Einigung zustande, können Sie den Antrag beim Insolvenzgericht stellen.
Eine Schuldnerberatung ist an dieser Stelle sinnvoll. Die Beratungsstellen kennen die Unterlagen, die für den Einigungsversuch und später für den Antrag nötig sind. Viele offizielle Stellen beraten kostenlos, etwa die Diakonie, die Caritas oder kommunale Beratungsstellen. Die Beraterinnen und Berater prüfen, ob eine Privatinsolvenz überhaupt nötig ist oder ob eine andere Lösung wie eine Umschuldung reicht. Sie helfen Ihnen auch, die Forderungen zu prüfen. Nicht jede Forderung ist berechtigt. Außerdem erklären sie Ihnen die Schritte im Verfahren.
Suchen Sie die Beratung auf, sobald Sie merken, dass Sie Rechnungen nicht mehr bezahlen können. Je früher das Gespräch stattfindet, desto mehr Möglichkeiten bleiben. Die Beratung ist kostenlos und vertraulich. Bringen Sie Ihre Schuldenliste, die Briefe der Gläubiger und die Verträge mit. Dann können die Beraterinnen und Berater Ihre Lage konkret einschätzen. Sie sagen Ihnen auch, ob ein außergerichtlicher Einigungsversuch Aussicht auf Erfolg hat oder ob der Weg über das Gericht sinnvoll ist. Wer die Beratung erst nach einem gescheiterten Einigungsversuch sucht, verliert Zeit, die er für die Vorbereitung hätte nutzen können.
Der Prozess: Antrag, Treuhänder, drei Jahre
Wenn Sie den Antrag beim Insolvenzgericht stellen, prüft das Gericht die Unterlagen und eröffnet das Verfahren. Mit der Eröffnung bestellt das Gericht eine Treuhänderin oder einen Treuhänder. Diese Person übernimmt den pfändbaren Teil Ihres Einkommens. Der Pfändungsfreibetrag bleibt bei Ihnen. Das ist der Betrag, der Ihnen zum Leben bleibt. Den Rest führen Sie an die Treuhänderin oder den Treuhänder ab, und diese Person verteilt die Beträge an die Gläubiger.
Wie hoch der Pfändungsfreibetrag ist, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, etwa von Unterhaltspflichten. Was über dem Freibetrag liegt, ist pfändbar und fließt an die Gläubiger. Verändert sich Ihr Einkommen, ändert sich auch der Betrag, den Sie abführen. Deshalb ist es wichtig, Änderungen zeitnah zu melden.
Das Verfahren dauert drei Jahre ab der Eröffnung. In dieser Zeit führen Sie den pfändbaren Teil Ihres Einkommens regelmäßig ab. Eine Mindestquote an Schulden müssen Sie vor der Restschuldbefreiung nicht erreichen. Das heißt: Auch wenn Sie nur einen kleinen Teil der Schulden zurückzahlen können, spricht das Gericht die Restschuldbefreiung aus, sobald die drei Jahre abgelaufen sind und Sie Ihre Pflichten erfüllt haben.
Nach den drei Jahren sind die restlichen Schulden erlassen. Der Eintrag zur Restschuldbefreiung bleibt bei der Schufa noch sechs Monate bestehen und wird dann gelöscht. Sie müssen also noch ein halbes Jahr mit einem negativen Eintrag rechnen. In dieser Zeit ist es schwerer, einen Kredit oder einen Handyvertrag zu bekommen. Die Einschränkung ist aber zeitlich begrenzt.
Die folgende Übersicht zeigt die Stationen von der Bestandsaufnahme bis zur Löschung des Eintrags:
| Phase | Was passiert | Zeitlicher Rahmen |
|---|---|---|
| Bestandsaufnahme | Alle Schulden und Unterlagen sammeln | keine feste Frist |
| Schuldnerberatung | Lage prüfen, Optionen klären | keine feste Frist |
| Außergerichtlicher Einigungsversuch | Mit Gläubigern verhandeln | variabel, kommt zur Gesamtdauer hinzu |
| Insolvenzantrag | Antrag beim Insolvenzgericht stellen | nach gescheitertem Einigungsversuch |
| Verfahren ab Eröffnung | Pfändbares Einkommen an Treuhänder abführen | drei Jahre |
| Restschuldbefreiung | Restliche Schulden werden erlassen | nach drei Jahren |
| Schufa-Eintrag | Eintrag zur Restschuldbefreiung bleibt sichtbar | sechs Monate nach der Befreiung |
Während der drei Jahre haben Sie Pflichten gegenüber dem Gericht und der Treuhänderin oder dem Treuhänder. Sie müssen Änderungen Ihrer Lebensumstände melden, etwa einen neuen Arbeitsplatz, Arbeitslosigkeit oder einen Umzug. Die Treuhänderin oder der Treuhänder prüft die Angaben und verteilt die eingegangenen Beträge an die Gläubiger. Die Restschuldbefreiung erhalten Sie nur, wenn Sie die drei Jahre durchlaufen und Ihre Pflichten erfüllen. Melden Sie Änderungen rechtzeitig und bewahren Sie Belege auf.
Kosten, Risiken und wann Beratung nötig ist
Das Verfahren kostet Geld, etwa für das Gericht und die Treuhänderin oder den Treuhänder. Die genauen Beträge hängen vom Einzelfall ab. Wenn Sie die Kosten nicht zahlen können, prüft die Schuldnerberatung mit Ihnen, welche Möglichkeiten es gibt. Sie hilft Ihnen auch, den Antrag richtig zu stellen und einzuschätzen, welche Kosten auf Sie zukommen. Wer die Kosten nicht aufbringen kann, sollte das früh ansprechen, damit die Beraterinnen und Berater gemeinsam mit Ihnen nach einer Lösung suchen.
Die größten Risiken betreffen Ihr Einkommen. Während der drei Jahre zahlen Sie den pfändbaren Teil Ihres Einkommens an die Treuhänderin oder den Treuhänder, dadurch bleibt Ihnen weniger Geld. Ändern sich Ihre Lebensumstände, etwa durch Arbeitslosigkeit oder Krankheit, müssen Sie das der Treuhänderin oder dem Treuhänder melden. Ein weiterer Punkt ist die Gesamtdauer: Weil der außergerichtliche Einigungsversuch vor der Eröffnung läuft, dauert es bis zur Restschuldbefreiung länger als drei Jahre.
Eine Privatinsolvenz ist nicht immer der richtige Weg. Sind Ihre Zahlungsschwierigkeiten nur vorübergehend, kann eine Umschuldung oder eine Ratenvereinbarung mit den Gläubigern besser sein. Die Beraterinnen und Berater rechnen durch, wie viel Sie monatlich abzahlen können und ob ein Insolvenzverfahren Ihnen mehr bringt als eine direkte Vereinbarung. Auch wer nur wenige Gläubiger hat, kann den außergerichtlichen Einigungsversuch nutzen, um eine Lösung ohne Gericht zu finden.
Beratung ist auch während des Verfahrens sinnvoll. Die Beraterinnen und Berater erklären Ihnen, welche Rechte Sie haben, welche Pflichten bestehen und wie Sie mit der Treuhänderin oder dem Treuhänder kommunizieren. Wenn Sie unsicher sind, ob eine Privatinsolvenz der richtige Weg ist, klären Sie das in einem Beratungsgespräch, bevor Sie einen Antrag stellen. Die Beratung ist kostenlos und vertraulich und hilft Ihnen, Fehler zu vermeiden.
Nach der Restschuldbefreiung dürfen die Gläubiger die restlichen Forderungen nicht mehr bei Ihnen eintreiben. Der schuldenfreie Neuanfang beginnt mit einer Haushaltsplanung, die Ihre regelmäßigen Einnahmen und Ausgaben berücksichtigt. Wer die Überschuldung als Anlass nimmt, Ausgaben zu kontrollieren und Rücklagen aufzubauen, verringert das Risiko, erneut in eine solche Lage zu geraten.
Kernaussagen
- Bestandsaufnahme zuerst: Listen Sie alle Schulden auf, bevor Sie über ein Verfahren nachdenken. Ohne Übersicht starten weder der außergerichtliche Einigungsversuch noch der Insolvenzantrag.
- Beratung nutzen: Die Schuldnerberatung ist kostenlos und prüft, ob eine Privatinsolvenz nötig ist oder ob eine andere Lösung reicht. Sie hilft auch bei den Anträgen.
- Einigungsversuch einplanen: Der außergerichtliche Einigungsversuch ist Pflicht und verlängert die Gesamtzeit bis zur Restschuldbefreiung über die drei Jahre ab Eröffnung hinaus.
- Drei Jahre abführen: Während der drei Jahre zahlen Sie den pfändbaren Teil des Einkommens an den Treuhänder. Eine Mindestquote müssen Sie nicht erreichen.
- Eintrag bei der Schufa: Der Eintrag zur Restschuldbefreiung bleibt sechs Monate nach der Befreiung bei der Schufa bestehen und wird danach gelöscht.
FAQ
Was ist der Unterschied zwischen Privatinsolvenz und Verbraucherinsolvenz?
Die Begriffe bezeichnen dasselbe Verfahren. Privatinsolvenz ist der umgangssprachliche Name, Verbraucherinsolvenz der offizielle Begriff. Gemeint ist das vereinfachte Insolvenzverfahren für Privatpersonen ohne selbstständige Tätigkeit.
Wie lange dauert die Privatinsolvenz wirklich?
Das Verfahren dauert drei Jahre ab der Eröffnung durch das Gericht. Dazu kommt die Zeit für den außergerichtlichen Einigungsversuch mit den Gläubigern, der vor dem Antrag läuft. Die Gesamtdauer bis zur Restschuldbefreiung ist also länger als drei Jahre. Wie viel Zeit der Einigungsversuch braucht, hängt davon ab, ob die Gläubiger zu einer Vereinbarung bereit sind.
Muss ich eine bestimmte Schuldenquote erreichen?
Nein. Vor der Restschuldbefreiung müssen Sie keine Mindestquote an Schulden tilgen. Sie müssen die drei Jahre durchlaufen und Ihre Pflichten erfüllen. Dann spricht das Gericht die Befreiung aus, auch wenn Sie nur einen kleinen Teil der Schulden zurückgezahlt haben. Der pfändbare Teil Ihres Einkommens fließt in dieser Zeit an die Gläubiger. Eine Vorgabe, wie viel am Ende zurückgezahlt sein muss, gibt es nicht.
Wie lange bleibt die Restschuldbefreiung bei der Schufa?
Der Eintrag zur Restschuldbefreiung bleibt sechs Monate nach der Befreiung bei der Schufa und wird danach gelöscht. In dieser Zeit kann er die Kreditwürdigkeit beeinträchtigen, etwa wenn Sie einen Kredit oder einen Handyvertrag suchen.
Wann sollte ich eine Schuldnerberatung aufsuchen?
Je früher Sie kommen, desto mehr Optionen bleiben. Die Beraterinnen und Berater prüfen, ob eine Privatinsolvenz nötig ist oder ob andere Wege reichen. Sie helfen Ihnen auch bei der Bestandsaufnahme, dem Einigungsversuch und den Anträgen.