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Welche Unterlagen wichtig sind, wenn ein Bürge aussteigen möchte

Sie haben für einen Kredit einer anderen Person gebürgt und möchten nun aus dieser Verpflichtung aussteigen. Bei einer Bürgschaft verpflichten Sie sich gegenüber der Bank, die Schulden des Kreditnehmers zu übernehmen, wenn dieser nicht zahlt.

Der Ausstieg ist nicht einfach: Sie können eine Bürgschaft nicht wie ein Abo kündigen. Die Bank muss zustimmen, oder es müssen rechtliche Gründe vorliegen, die die Bürgschaft unwirksam machen. Welche Unterlagen Sie für beide Wege brauchen, welche Kosten und Risiken entstehen und wann sich Beratung lohnt, klären die folgenden Abschnitte.

Warum ein Ausstieg nicht per Kündigung funktioniert

Eine Bürgschaft ist ein einseitig bindender Vertrag. Sie verpflichten sich gegenüber der Bank, für die Zahlungen des Kreditnehmers einzustehen, wenn dieser ausfällt. Solange der Kredit läuft und der Hauptschuldner zahlt, bleibt Ihre Verpflichtung bestehen. Ein einseitiger Rücktritt ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Bank muss einer Freigabe zustimmen, sonst bleibt die Haftung bestehen.

Wie weit Ihre Haftung reicht, hängt vom Wortlaut der Bürgschaftserklärung ab. Wurde die Bürgschaft nicht ausdrücklich beschränkt, haften Sie in voller Summe, also für den gesamten Kreditbetrag samt Zinsen. Kommt es zum finanziellen Ausfall des Kreditnehmers, kann sich der bürgende Partner lebenslang verschulden. Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass Bürgen nicht immer zahlen müssen. Es gibt rechtliche Grenzen, die Sie prüfen sollten.

Die Bank darf den Bürgen nur dann zur Kasse bitten, wenn der Kreditnehmer tatsächlich ausfällt. Und sie darf den Bürgen auch dann belangen, wenn dieser durch den Kredit große wirtschaftliche Vorteile hatte, etwa weil das Geld in ein gemeinsam genutztes Haus floss.

Diese Unterlagen brauchen Sie für die Verhandlungen

Bevor Sie mit der Bank sprechen, sollten Sie alle Dokumente zusammentragen, die die Bürgschaft und den Kredit betreffen. Ohne diese Unterlagen können Sie weder die Rechtslage prüfen noch eine realistische Verhandlung führen.

  • Bürgschaftserklärung: Das Dokument, das Sie unterschrieben haben. Prüfen Sie, ob die Haftung beschränkt oder unbeschränkt ist und ob die Schriftform eingehalten wurde. Nach § 766 BGB muss eine Bürgschaft schriftlich erklärt werden, sonst ist sie unwirksam.
  • Darlehensvertrag des Hauptschuldners: Er zeigt Kreditsumme, Zinssatz, Laufzeit und Ratenhöhe. Daraus erkennen Sie, wie hoch Ihre potenzielle Haftung ist und wie lange sie noch läuft.
  • Kontoauszüge und Zahlungsnachweise: Sie belegen, ob der Kreditnehmer aktuell zahlt oder ob Zahlungsrückstände bestehen. Das ist entscheidend, denn die Bank kann Sie nur bei einem tatsächlichen Ausfall in Anspruch nehmen.
  • Schriftverkehr mit der Bank: Briefe, E-Mails und Protokolle von Gesprächen zeigen, was die Bank zugesagt hat und wie sie die Bürgschaft beurteilt.
  • Eigene Einkommens- und Vermögensnachweise: Gehaltsabrechnungen, Steuerbescheide, Kontoauszüge. Sie brauchen diese Belege, um zu zeigen, dass Sie die Bürgschaft wirtschaftlich nicht tragen können.
  • Bei Ehegatten: Nachweise über die gemeinsame wirtschaftliche Situation, etwa Haushaltsrechnungen und die Verwendung des Kredits.

Diese Liste ist keine amtliche Vorgabe, sondern das, was Sie für eine fundierte Prüfung und Verhandlung brauchen. Nehmen Sie die Unterlagen in Kopie mit, behalten Sie die Originale.

Die realistischen Wege aus der Bürgschaft

Es gibt vier Wege, die in der Praxis tatsächlich funktionieren. Welcher für Sie passt, hängt von der Situation des Kreditnehmers, der Bank und Ihrer eigenen finanziellen Lage ab.

1. Verhandlung mit der Bank über eine Freigabe. Die Bank kann Sie aus der Haftung entlassen, wenn sie dafür eine gleichwertige Sicherheit erhält. Das kann ein neuer Bürge sein, eine Grundschuld auf einer Immobilie oder die Verpfändung von Sparguthaben. Die Bank wird nur zustimmen, wenn ihre Sicherheit nicht schlechter wird. Rechnen Sie damit, dass die Bank für die Bearbeitung eine Gebühr verlangen kann.

2. Kredit ablösen. Wenn der Kreditnehmer den Kredit vorzeitig zurückzahlt oder umschuldet, endet die Bürgschaft. Das ist der sauberste Weg, setzt aber voraus, dass der Hauptschuldner das Geld hat oder eine andere Bank den Kredit übernimmt. Bei einer Umschuldung muss die neue Bank den Kredit ohne Ihre Bürgschaft vergeben, sonst bleibt die Haftung bestehen.

3. Teilfreigabe aushandeln. Wenn eine vollständige Freigabe nicht möglich ist, können Sie versuchen, die Haftung zu begrenzen. Die Bank kann Sie zum Beispiel nur noch für einen Teilbetrag haften lassen oder die Haftung auf einen bestimmten Zeitraum beschränken. Das reduziert Ihr Risiko, beendet die Bürgschaft aber nicht vollständig.

4. Rechtliche Unwirksamkeit prüfen lassen. In bestimmten Fällen ist die Bürgschaft von Anfang an unwirksam. Das gilt etwa, wenn der Bürge bei Vertragsabschluss voraussichtlich nicht einmal in der Lage war, die anfallenden Zinsen aufzubringen. Die Verbraucherzentrale nennt diesen Fall ausdrücklich. Auch bei Ehegattenbürgschaften hat der Bundesgerichtshof Bürgschaften für unwirksam erklärt, wenn die Bank die emotionale Bindung ausgenutzt und den Ehepartner finanziell überfordert hat. Diese Prüfung gehört in die Hände eines Rechtsanwalts, denn sie erfordert eine genaue Einzelfallbewertung.

Solange keine dieser Lösungen greift, bleibt Ihre Haftung bestehen. Einfach nicht mehr zahlen oder die Bank ignorieren verschlimmert die Lage, denn die Bank kann dann gerichtlich gegen Sie vorgehen.

Wann Beratung oder amtliche Hilfe sinnvoll ist

Sie sollten sich frühzeitig beraten lassen, nicht erst wenn die Bank Sie in Anspruch nimmt. Das gilt besonders, wenn Sie die Bürgschaft als Ehepartner oder naher Angehöriger übernommen haben und finanziell überfordert waren. Die Prüfung, ob eine Bürgschaft unwirksam ist, ist rechtlich anspruchsvoll und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Die erste Anlaufstelle ist die Schuldnerberatung der Verbraucherzentrale oder einer kommunalen Beratungsstelle. Dort erhalten Sie eine kostenlose oder kostengünstige Einschätzung Ihrer Lage. Wenn es um die rechtliche Prüfung der Bürgschaft geht, führt an einem Rechtsanwalt für Vertragsrecht meist kein Weg vorbei. Wer wenig verdient, kann Beratungshilfe beantragen, die die Anwaltskosten übernimmt. Die Beratungshilfe erhalten Sie beim Amtsgericht Ihres Wohnorts.

Führen Sie ein Gespräch mit der Bank nicht allein, wenn Sie unsicher sind. Nehmen Sie eine Vertrauensperson mit oder lassen Sie sich vorher beraten. Mündliche Zusagen der Bank sind rechtlich schwer durchsetzbar. Lassen Sie sich jede Zusage schriftlich bestätigen.

Kernaussagen

  • Bürgschaften lassen sich nicht einseitig kündigen: Die Bank muss einer Freigabe zustimmen, oder es müssen rechtliche Gründe vorliegen, die die Bürgschaft unwirksam machen.
  • Sammeln Sie alle Verträge und Belege: Bürgschaftserklärung, Darlehensvertrag, Zahlungsnachweise und Schriftverkehr mit der Bank bilden die Grundlage jeder Verhandlung.
  • Verhandeln Sie über Ersatzsicherheiten: Ein neuer Bürge, eine Grundschuld oder verpfändetes Sparguthaben können die Bank zur Freigabe bewegen.
  • Prüfen Sie die Unwirksamkeit: Wenn Sie bei Vertragsschluss die Zinsen nicht aufbringen konnten oder als Ehepartner überfordert waren, kann die Bürgschaft unwirksam sein.
  • Holen Sie früh Beratung: Schuldnerberatung und Rechtsanwalt klären Ihre Lage, bevor die Bank Sie in Anspruch nimmt.

FAQ

Kann ich eine Bürgschaft einfach widerrufen?

Nein, ein allgemeines Widerrufsrecht für Bürgschaften gibt es nicht. Sie können die Bürgschaft nur beenden, wenn die Bank zustimmt, der Kredit abgelöst wird oder die Bürgschaft aus rechtlichen Gründen unwirksam ist.

Was passiert, wenn ich nicht mehr zahlen kann?

Wenn die Bank Sie in Anspruch nimmt und Sie nicht zahlen, kann sie gerichtlich gegen Sie vorgehen und pfänden. Deshalb ist es wichtig, frühzeitig zu verhandeln und sich beraten zu lassen, bevor es zum Mahnverfahren oder zur Zwangsvollstreckung kommt.

Muss ich zahlen, wenn der Kreditnehmer noch leistet?

Nein. Die Bank kann Sie nur in Anspruch nehmen, wenn der Kreditnehmer tatsächlich ausfällt und seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Solange die Raten gezahlt werden, besteht keine Zahlungspflicht für Sie.

Wie lange hafte ich als Bürge?

Solange die Bürgschaft besteht und der Kredit nicht abgelöst ist. Bei einer unbeschränkten Bürgschaft haften Sie für den gesamten Kreditbetrag samt Zinsen, bis die Schuld getilgt ist.

Was kostet der Ausstieg aus einer Bürgschaft?

Das hängt vom Weg ab. Die Bank kann für eine Freigabe eine Bearbeitungsgebühr verlangen. Eine Umschuldung verursacht Kosten für die neue Finanzierung. Bei rechtlicher Prüfung kommen Anwaltskosten hinzu, die bei geringem Einkommen durch Beratungshilfe abgedeckt werden können.

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