Wenn in Ihrem Briefkasten eine Mahnung oder eine Sperrandrohung liegt, kündigt der Stromanbieter an, dass er die Versorgung Ihrer Wohnung unterbrechen lässt, falls die offenen Beträge nicht bald bezahlt werden. Die eigentliche Trennung vom Stromnetz führt dann das örtliche Netzunternehmen im Auftrag des Anbieters durch. Eine solche Sperre passiert aber nicht automatisch. Sie ist nur unter strengen Voraussetzungen erlaubt und muss vorher schriftlich angekündigt werden. Wer schnell reagiert, verhindert sie in den meisten Fällen. Der Anbieter muss Zahlungsvereinbarungen berücksichtigen. Er muss auf die Sperre verzichten, wenn Sie glaubhaft machen, dass Sie die Schulden in Raten zahlen können.
Seit dem 23. Dezember 2025 gelten diese Regeln auch für Sonderverträge. Gemeint sind frei gewählte Tarife bei Discountern und anderen Lieferanten. Die Regeln gelten also nicht nur für den örtlichen Grundversorger, der Haushalte ohne eigenen Vertrag beliefert. Die neuen gesetzlichen Voraussetzungen legen fest, ab welchem Rückstand überhaupt gesperrt werden darf. Die Verbraucherzentralen verzeichnen seit Jahren steigende Beschwerden. 2025 registrierten sie bundesweit mehr als 1.700 Fälle zu Strom- und Gassperren. Das sind 36 Prozent mehr als im Vorjahr. Gegenüber 2023 hat sich die Zahl mehr als verdoppelt.

Die Sperre ist an Mindestbeträge und Schutzregeln gebunden, die zu Ihren Gunsten wirken. Die Verbraucherzentrale erklärt in einfacher Sprache, was Sie gegen eine solche Sperre tun können.
Wann eine Sperre rechtlich zulässig ist
Die zentrale Rechtsgrundlage ist § 19 der Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV). Die Vorschrift wurde Ende 2025 angepasst und gilt seit dem 23. Dezember 2025 auch für Sonderverträge. Auch ein Discounter darf nun nur noch unter denselben Bedingungen sperren wie der Grundversorger. Die Regelungen der StromGVV enthalten in § 19 die entscheidenden Schutzklauseln.
Drei Voraussetzungen müssen zusammenkommen, bevor der Anbieter überhaupt an eine Sperre denken darf. Erstens müssen Sie mit der Zahlung in Verzug sein, also trotz Fälligkeit nicht bezahlt haben. Zweitens muss der Rückstand eine bestimmte Höhe erreichen: Er muss über 100 Euro liegen und zugleich mindestens doppelt so hoch sein wie der monatliche Abschlag. Der Abschlag ist die feste Vorauszahlung, die Sie jeden Monat für Ihren Stromverbrauch leisten. Wer einen monatlichen Abschlag zahlt, muss also mindestens das Doppelte dieses Abschlags offen haben. Sonst ist die Sperre bereits aus diesem Grund unzulässig. Drittens muss der Anbieter die Sperre vorher schriftlich androhen und Ihnen eine letzte Zahlungsfrist setzen. Wie viel Zeit Ihnen bleibt, steht in der Sperrandrohung selbst.
Vereinfacht ausgedrückt droht eine Sperre dann, wenn etwa zwei Monate lang nicht gezahlt wurde und mindestens 100 Euro fehlen. Diese Faustregel der Verbraucherzentrale greift aber nur, wenn die zweite Bedingung erfüllt ist: Der Rückstand muss mindestens das Doppelte des monatlichen Abschlags betragen.
Selbst wenn diese Voraussetzungen vorliegen, bleibt die Sperre das letzte Mittel. Sie ist unzulässig, wenn sie wegen gesundheitlicher, altersbedingter oder anderer persönlicher Umstände eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben auslösen würde. Wer etwa ein Beatmungsgerät oder andere elektrische Medizingeräte nutzt, muss den Anbieter darüber informieren und die Lage belegen, zum Beispiel mit einer ärztlichen Bescheinigung. Auch wer glaubhaft macht, dass er die Schulden in angemessenen Raten zahlen kann, ist geschützt. Der Anbieter muss dann von der Sperre absehen.
Die ersten Schritte nach der Sperrandrohung
Prüfen Sie zuerst, ob es sich um eine einfache Mahnung oder bereits um die formelle Sperrandrohung handelt. Die Mahnung kündigt noch keine Unterbrechung an. Die Sperrandrohung nennt dagegen einen Betrag, eine Frist und den Zeitpunkt, zu dem das Netzunternehmen die Trennung vornehmen darf. Reagieren Sie spätestens vor Ablauf dieser Frist, besser sofort.
Diese Reihenfolge hat sich in der Praxis bewährt:
- Notieren Sie sich Frist, Betrag und den genauen Zeitraum, für den der Anbieter Geld fordert.
- Vergleichen Sie die Forderung mit Ihren Unterlagen: Abschläge, Zählerstand, letzte Jahresabrechnung.
- Rufen Sie den Anbieter an und erklären Sie kurz, warum Sie nicht zahlen konnten und wie Sie zahlen wollen.
- Wenn Sie Bürgergeld oder Sozialhilfe beziehen, informieren Sie Jobcenter oder Sozialamt noch am selben Tag.
- Halten Sie Namen, Datum und Ergebnis jedes Gesprächs schriftlich fest.
Wer den offenen Betrag inzwischen bezahlt hat, sendet den Überweisungsbeleg direkt an den Anbieter. In vielen Fällen gibt es dafür ein Online-Formular. Meist genügt ein Foto der Überweisungsbestätigung per E-Mail. Auch wenn Sie glauben, dass die Forderung falsch ist, sollten Sie nicht einfach schweigen, sondern widersprechen.
Wenn Sie unsicher sind, wie Sie vorgehen sollen, hilft die Schuldnerberatung vor Ort, etwa bei Caritas, Diakonie oder AWO. Auch die Beratungsstellen der Verbraucherzentralen helfen. Wer früh genug handelt, vermeidet die Stromsperre in den meisten Fällen.
Ratenzahlung beantragen und Jobcenter einschalten
Am wirksamsten ist es, mit dem Anbieter eine Vereinbarung über den offenen Betrag zu treffen. Rufen Sie den Anbieter an und schlagen Sie eine konkrete monatliche Rate vor, zum Beispiel den gewohnten Abschlag plus einen zusätzlichen Tilgungsbetrag. Nennen Sie dabei kurz und sachlich, wovon Sie leben und wie hoch weitere Verpflichtungen sind. Der Anbieter muss von der Sperre absehen, wenn Sie glaubhaft machen, dass Sie die Rückstände in angemessenen Raten zahlen werden. Glaubhaft wird das vor allem dann, wenn Sie die erste Rate sofort zahlen und die weiteren pünktlich überweisen. Lassen Sie sich die Vereinbarung schriftlich bestätigen.
Wer nur ein kurzes Zahlungsloch überbrücken muss, weil sich etwa eine Überweisung verzögert hat, fragt besser nach einer Stundung. Dabei verschiebt der Anbieter die Zahlungsfrist um einige Tage oder Wochen, ohne dass eine Ratenvereinbarung nötig ist. Auch hier gilt: Lassen Sie sich die Stundung schriftlich bestätigen.
Wer Bürgergeld oder Sozialhilfe bezieht, hat einen weiteren Weg. Die laufenden Stromkosten sind im Regelsatz enthalten, den das Jobcenter oder Sozialamt monatlich auszahlt. Rückstände deckt der Regelsatz aber nicht ab. In dieser Lage können Sie das Amt bitten, den offenen Betrag direkt an den Stromanbieter zu überweisen. Ob das Jobcenter die Übernahme als Darlehen gewährt oder im Härtefall als Zuschuss, hängt vom Einzelfall ab. Ein Darlehen zieht das Amt in Raten von den Leistungen ab. Ein Zuschuss muss nicht zurückgezahlt werden. Entscheidend ist eine schriftliche Zusage des Amtes, die Sie umgehend an den Anbieter weiterleiten. Liegt eine solche Übernahmezusage vor, muss der Anbieter die Sperre aussetzen.
Auch Haushalte ohne Leistungsbezug können bei einer plötzlichen Notlage eine Stundung begründen, etwa nach Krankheit oder einem Arbeitsplatzverlust. Prüfen Sie in diesem Fall, ob Wohngeld oder Kinderzuschlag in Frage kommen, und stellen Sie den Antrag früh, da die Bearbeitung Zeit braucht.
Wenn die Abrechnung falsch ist
Eine hohe Nachzahlung entsteht oft nicht, weil die Abschläge zu niedrig waren, sondern weil die Abrechnung Fehler enthält. Der Anbieter hat zum Beispiel den Zählerstand falsch übernommen, den Verbrauch geschätzt, obwohl ein gültiger Zählerstand vorlag, oder einen falschen Tarif angewendet. Eine bestrittene Forderung berechtigt den Anbieter nicht ohne Weiteres zur Sperre. Die Sperre setzt voraus, dass Sie mit der Zahlung in Verzug sind. Wer eine Rechnung sachlich begründet ablehnt und den unstrittigen Teil zahlt, ist für den streitigen Teil nicht in Verzug.
Gehen Sie dabei schriftlich vor. Widersprechen Sie der Abrechnung gegenüber dem Anbieter, legen Sie Ihre Belege bei, zum Beispiel ein Foto des Zählerstands, die letzte korrekte Rechnung oder die Vertragsunterlagen, und setzen Sie eine kurze Frist zur Korrektur. Prüfen Sie dabei, ob die Rechnung alle Angaben enthält, die Sie zum Nachrechnen brauchen: Zählerstand zu Beginn und Ende des Abrechnungszeitraums, Verbrauch in Kilowattstunden, Einheitenpreis und geleistete Abschläge. Zahlen Sie bis zur Klärung zumindest den Betrag, den Sie unstrittig schulden. So vermeiden Sie, dass der Anbieter wegen des Restes mahnt und sperren lässt.
Reagiert der Anbieter nicht oder weist er den Widerspruch ab, können Sie die Schlichtungsstelle Energie einschalten. Das Verfahren ist für Verbraucher kostenlos. Wenn Ihnen der Weg allein zu kompliziert ist, holen Sie sich Unterstützung bei der Verbraucherzentrale oder der Schuldnerberatung. Bewahren Sie von jedem Schriftwechsel eine Kopie auf.
Kernaussagen
- Sofort reagieren: Die Sperrandrohung nennt eine Frist, nach deren Ablauf das Netzunternehmen trennen darf. Wer innerhalb dieser Frist Kontakt zum Anbieter aufnimmt, verhindert die Sperre in den meisten Fällen.
- Mindestbetrag prüfen: Eine Sperre setzt voraus, dass der Rückstand über 100 Euro liegt und mindestens doppelt so hoch ist wie der monatliche Abschlag. Seit dem 23. Dezember 2025 gilt das auch für Discounter und andere frei gewählte Anbieter.
- Ratenzahlung anbieten: Wer eine konkrete monatliche Rate vorschlägt und glaubhaft machen kann, dass er sie zahlt, stellt den Anbieter vor eine gesetzliche Pflicht, wenn er die erste Rate überweist: Er muss von der Sperre absehen.
- Jobcenter einschalten: Bürgergeld- und Sozialhilfeempfänger lassen die Rückstände direkt vom Amt übernehmen. Die schriftliche Übernahmezusage verpflichtet den Anbieter, die Sperre auszusetzen.
- Abrechnung widersprechen: Bei Fehlern zahlen Sie den unstrittigen Teil und widersprechen schriftlich mit Belegen. Eine sachlich begründete Bestreitung verhindert den Zahlungsverzug und damit die Sperre.
FAQ
Droht die Sperre schon nach der ersten Mahnung?
Nein. Die Mahnung ist eine Zahlungserinnerung, keine Ankündigung der Unterbrechung. Bevor der Anbieter sperren darf, muss er die Sperre schriftlich androhen, eine letzte Zahlungsfrist setzen und abwarten, ob Sie zahlen oder eine Vereinbarung treffen. Erst wenn diese Frist verstreicht, kann das Netzunternehmen im Auftrag des Anbieters den Strom abstellen.
Kann ich eine Sperre noch abwenden, wenn die Frist fast abgelaufen ist?
In den meisten Fällen ja. Rufen Sie sofort den Anbieter an, bieten Sie eine konkrete Rate an oder zahlen Sie zumindest einen Teilbetrag. Wer Bürgergeld oder Sozialhilfe bezieht, bittet das Jobcenter oder Sozialamt noch am selben Tag um eine schriftliche Übernahmezusage und leitet sie an den Anbieter weiter. Liegt eine Vereinbarung oder Zusage vor, setzt der Anbieter die Sperre in der Regel aus.
Mein Jobcenter sagt, der Strom ist im Regelsatz enthalten. Warum soll es trotzdem zahlen?
Der Regelsatz deckt die laufenden Stromkosten ab, nicht aber aufgelaufene Schulden. In einer Krisensituation darf das Jobcenter oder Sozialamt die Rückstände trotzdem übernehmen, oft als Darlehen, das in Raten von den Leistungen abgezogen wird. Entscheidend ist, dass Sie ausdrücklich eine Übernahmezusage verlangen und diese schriftlich an den Anbieter weiterleiten.
Was kann ich tun, wenn die Nachzahlung auf einer falschen Abrechnung beruht?
Widersprechen Sie der Abrechnung schriftlich und legen Sie Belege bei, etwa ein Foto des Zählerstands oder die letzte korrekte Rechnung. Zahlen Sie bis zur Klärung den Teil, den Sie unstrittig schulden, denn für den bestrittenen Rest sind Sie nicht in Zahlungsverzug. Weist der Anbieter den Widerspruch zurück, hilft die Schlichtungsstelle Energie oder eine Beratung bei der Verbraucherzentrale weiter.
Darf der Anbieter sperren, wenn dadurch eine gesundheitliche Gefahr entsteht?
Nein. Eine Sperre ist ausgeschlossen, wenn sie wegen gesundheitlicher, altersbedingter oder anderer persönlicher Umstände eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben auslösen würde. Informieren Sie den Anbieter über Ihre Lage und legen Sie einen Nachweis vor, zum Beispiel eine ärztliche Bescheinigung über ein elektrisches Medizingerät.