Wenn Sie mit Schulden kämpfen, Mahnungen ins Haus flattern, ein Kredit nicht mehr bedient werden kann oder der Gerichtsvollzieher sich gemeldet hat, fragen Sie sich, ob eine Privatinsolvenz der richtige Weg ist. Die Privatinsolvenz, offiziell Verbraucherinsolvenzverfahren genannt, ist ein geregeltes Verfahren, das nach einer bestimmten Zeit zur Restschuldbefreiung führt: Die meisten verbleibenden Schulden werden erlassen, auch wenn Sie sie nicht vollständig zurückzahlen können.
Stellen Sie den Antrag nicht überstürzt. Eine gut vorbereitete Privatinsolvenz mit professioneller Begleitung führt deutlich häufiger zum Ziel als ein Alleingang. Der Weg beginnt bei einer seriösen Schuldenberatung, die Ihre Lage prüft, Alternativen aufzeigt und Sie durch das Verfahren führt. Mit dem Amtsgericht haben Sie erst später zu tun.
Was eine Privatinsolvenz für Sie bedeutet
Die Privatinsolvenz ist ein gerichtliches Verfahren für Verbraucher, die ihre Schulden nicht mehr aus eigener Kraft zurückzahlen können. Ziel ist die Restschuldbefreiung: Nach Abschluss des Verfahrens sind Sie von den meisten Schulden befreit, auch wenn die Gläubiger nicht vollständig bezahlt wurden. Das Verfahren dauert in der Regel drei Jahre, wenn Sie Ihre Pflichten erfüllen. Dazu gehört, während der sogenannten Wohlverhaltensphase den pfändbaren Teil Ihres Einkommens an einen Treuhänder abzuführen und keine neuen Schulden zu machen.
Wichtig zu verstehen: Die Privatinsolvenz ist kein Freibrief. Sie verlieren während des Verfahrens die Verfügungsgewalt über Ihr pfändbares Vermögen, und der Treuhänder verwertet dieses Vermögen zugunsten Ihrer Gläubiger. Ihr nicht pfändbares Einkommen und ein angemessener Lebensstandard bleiben Ihnen aber erhalten. Auch Ihre Rente oder Sozialleistungen sind in der Regel vor Pfändung geschützt, soweit sie unter den Pfändungsfreigrenzen liegen.
Eine Privatinsolvenz erfasst nicht alle Schulden. Bestimmte Schulden, etwa Unterhaltsschulden oder Geldstrafen aus Straftaten, sind von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Auch Bürgschaften, die Sie übernommen haben, können nach dem Verfahren weiter bestehen, wenn der Hauptschuldner nicht zahlt. Eine genaue Prüfung Ihrer Schuldenliste durch eine Beratungsstelle zeigt, welche Schulden tatsächlich von der Befreiung erfasst würden.
Der erste Schritt: Schuldenberatung statt Schnellschuss
Viele Betroffene scheuen den Gang zur Beratungsstelle, weil sie Scham empfinden oder befürchten, dass dort nur Vertröstung statt Hilfe wartet. Eine gute Schuldenberatung ist kostenlos oder kostengünstig, unterliegt der Schweigepflicht und arbeitet in Ihrem Interesse. Sie prüft, ob eine Privatinsolvenz überhaupt nötig ist, oder ob ein außergerichtlicher Einigungsversuch, eine Umschuldung oder ein Verbraucherinsolvenzverfahren mit kürzerer Laufzeit für Sie in Frage kommt.
Worauf Sie bei der Auswahl einer Beratungsstelle achten sollten, hat die Verbraucherzentrale Niedersachsen zusammengefasst. Seriöse Stellen verlangen keine Vorkasse, arbeiten transparent und erklären Ihnen jeden Schritt. Sie erkennen sie daran, dass sie nicht mit Erfolgsversprechen werben, keine pauschalen Gebühren im Voraus fordern und Ihnen Zeit für ein ausführliches Erstgespräch einräumen. Vorsicht ist bei gewerblichen Anbietern geboten, die gegen hohe Honorare schnelle Schuldenfreiheit versprechen. Diese Leistungen können Sie bei staatlich anerkannten Schuldnerberatungen, bei Verbraucherzentralen oder bei kirchlichen und kommunalen Beratungsstellen in der Regel kostenlos erhalten.
Die Beratung kontaktiert auch Ihre Gläubiger und startet den außergerichtlichen Einigungsversuch, der gesetzlich vorgeschrieben ist, bevor Sie einen Insolvenzantrag stellen können. Dafür erstellt die Beratungsstelle einen Schuldenbereinigungsplan und legt ihn allen Gläubigern vor. Scheitert der Versuch, stellt die Stelle die Bescheinigung aus, die Sie für den gerichtlichen Antrag benötigen.
Was Sie vorbereiten sollten
Für das Erstgespräch bei der Schuldenberatung sollten Sie alle Unterlagen mitbringen, die Ihre finanzielle Lage abbilden. Dazu gehören Kontoauszüge der letzten Monate, Nachweise über Einkommen und laufende Ausgaben, Mietvertrag, bestehende Kreditverträge, Mahnungen und Urteile. Außerdem braucht die Beratungsstelle eine Liste aller Gläubiger mit den geschuldeten Beträgen. Je vollständiger Ihre Unterlagen sind, desto genauer kann die Beratungsstelle Ihre Situation bewerten und den richtigen Weg vorschlagen.
Nehmen Sie sich Zeit für die Vorbereitung und verschweigen Sie keine Schulden. Auch Schulden, die Sie für peinlich halten oder über die Sie keine Unterlagen mehr haben, müssen in die Liste aufgenommen werden. Ein unvollständiger Schuldenbereinigungsplan kann das gesamte Verfahren verzögern oder gefährden. Die Beratungsstelle hilft Ihnen, fehlende Informationen bei Gläubigern oder Auskunfteien anzufordern.
Nach dem außergerichtlichen Einigungsversuch reichen Sie den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim zuständigen Amtsgericht ein, zusammen mit der Bescheinigung der Beratungsstelle, einer Vermögensübersicht und einem Antrag auf Restschuldbefreiung. Das Gericht prüft die Unterlagen und entscheidet über die Eröffnung. Während des Verfahrens überwacht ein Treuhänder Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse und verteilt die pfändbaren Beträge an die Gläubiger.
Kosten, Fristen und Risiken
Die Kosten des Insolvenzverfahrens bestehen aus den Gerichtsgebühren und der Vergütung des Treuhänders. Wenn Sie mittellos sind, können Sie beim Gericht die Stundung dieser Kosten beantragen. Die Entscheidung hängt von Ihrem Einkommen und Vermögen ab. Eine Schuldenberatung kann Ihnen helfen, den Stundungsantrag korrekt auszufüllen und die nötigen Nachweise zu erbringen.
Fristen spielen an mehreren Stellen eine Rolle. Sie müssen den außergerichtlichen Einigungsversuch nachweisen, bevor Sie den Insolvenzantrag stellen. Während der Wohlverhaltensphase müssen Sie monatlich Ihre Einkommensnachweise einreichen und den pfändbaren Betrag abführen. Versäumen Sie diese Pflichten, kann das Gericht die Restschuldbefreiung versagen. Auch neue Schulden während des Verfahrens gefährden den Erfolg, weil das Gericht darin eine mangelnde Kooperationsbereitschaft sehen kann.
Die Privatinsolvenz wird in öffentlichen Verzeichnissen eingetragen, etwa im Schuldnerverzeichnis und bei Auskunfteien wie der SCHUFA. Das bedeutet, dass Sie während der Wohlverhaltensphase und darüber hinaus kaum Kredite erhalten, keinen Handyvertrag mit Finanzierung abschließen und unter Umständen Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche haben. Nach der Restschuldbefreiung werden die Einträge nach bestimmten Fristen gelöscht, aber die Auswirkungen spüren Sie noch Jahre danach. Diese Folgen sollten Sie bewusst einkalkulieren, bevor Sie den Antrag stellen.
Kernaussagen
- Beratung zuerst: Suchen Sie vor jedem Antrag eine staatlich anerkannte Schuldenberatung auf; sie prüft Alternativen und führt Sie durch das Verfahren, ohne dass Sie Vorkasse zahlen müssen.
- Unterlagen vollständig sammeln: Bringen Sie Kontoauszüge, Verträge, Mahnungen und eine vollständige Gläubigerliste zum Erstgespräch mit, denn ein unvollständiger Schuldenbereinigungsplan gefährdet das Verfahren.
- Außergerichtlicher Einigungsversuch ist Pflicht: Einen Insolvenzantrag können Sie erst stellen, wenn die Bescheinigung über einen gescheiterten Einigungsversuch vorliegt.
- Fristen und Pflichten ernst nehmen: Während der dreijährigen Wohlverhaltensphase müssen Sie Einkommensnachweise einreichen und pfändbare Beträge abführen, sonst droht die Versagung der Restschuldbefreiung.
- Folgen einkalkulieren: Die Privatinsolvenz wird in öffentlichen Verzeichnissen eingetragen und erschwert Kredite, Verträge und Wohnungssuche noch Jahre nach dem Verfahren.
FAQ
Was passiert mit meiner Wohnung während der Privatinsolvenz?
Ihre Wohnung bleibt in der Regel erhalten, solange die Miete oder die Kreditraten aus Ihrem nicht pfändbaren Einkommen bezahlt werden können. Der Treuhänder prüft, ob die Wohnung angemessen ist. Bei einer selbst genutzten Immobilie kann das Gericht eine besondere Regelung treffen, um einen Verkauf zu vermeiden, wenn die Belastung den Rahmen nicht sprengt.
Kann ich während der Privatinsolvenz arbeiten gehen?
Ja, Sie dürfen und sollen arbeiten. Ihr Arbeitseinkommen wird bis zur Pfändungsfreigrenze geschützt, der darüberliegende Teil fließt an den Treuhänder. Eine Erwerbstätigkeit ist sogar förderlich, weil sie Ihre Lebensgrundlage sichert und die Wohlverhaltensphase nicht verlängert. Auch ein Jobwechsel ist möglich, Sie müssen den Treuhänder aber informieren.
Was kostet eine Privatinsolvenz?
Die Kosten setzen sich aus Gerichtsgebühren und der Treuhändervergütung zusammen und hängen von Ihrem Einkommen und Vermögen ab. Wenn Sie mittellos sind, können Sie die Stundung der Kosten beantragen, sodass Sie die Gebühren erst nach der Restschuldbefreiung oder gar nicht zahlen müssen. Die Schuldenberatung hilft Ihnen bei diesem Antrag.
Was passiert, wenn ich während der Wohlverhaltensphase neue Schulden mache?
Neue Schulden gefährden die Restschuldbefreiung, weil das Gericht darin eine Verletzung Ihrer Obliegenheiten sieht. Sie müssen während der Wohlverhaltensphase Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse offenlegen und dürfen keine Gläubiger benachteiligen. Wenn Sie neue Verbindlichkeiten eingehen, die Sie nicht bedienen können, droht die Versagung der Restschuldbefreiung.
Kann ich die Privatinsolvenz zurückziehen, wenn ich es mir anders überlege?
Bis zur Eröffnung des Verfahrens können Sie den Antrag zurücknehmen. Nach der Eröffnung ist ein Rückzug nur noch in engen Ausnahmen möglich, etwa wenn alle Gläubiger zustimmen. In der Praxis sollten Sie sich vor dem Antrag sicher sein, dass Sie den Weg durchgehen wollen, denn ein abgebrochenes Verfahren verbessert Ihre Verhandlungsposition gegenüber Gläubigern nicht.