Wenn Sie und Ihr ehemaliger Partner einen Kredit gemeinsam unterschrieben haben, bleiben Sie der Bank gegenüber grundsätzlich beide haftbar. Das gilt, bis die Bank einer Entlassung zustimmt, der Kredit vollständig abgelöst ist oder der Vertrag auf andere Weise endet. Eine private Absprache wie „Du zahlst ab jetzt die Rate“ schützt Sie daher nicht automatisch vor Forderungen der Bank.
Prüfen Sie zuerst den Kreditvertrag, die Eigentumsverhältnisse und Ihr Einkommen nach der Trennung. Danach entscheiden Sie, ob eine Person den Kredit übernimmt, Sie die Finanzierung umschulden, die Immobilie oder den finanzierten Gegenstand verkaufen oder den Kredit zunächst gemeinsam weiterführen.
Bei einem Immobiliendarlehen kommen weitere Fragen hinzu. Eine vorzeitige Ablösung kann eine Vorfälligkeitsentschädigung auslösen. Damit soll die Bank ihren Zinsausfall ausgleichen. Prüfen Sie deshalb neben der monatlichen Rate auch die Kosten einer vorzeitigen Beendigung.
Warum die Trennung den Kreditvertrag nicht beendet
Für die Bank zählt der unterschriebene Kreditvertrag. Entscheidend ist daher, wer als Darlehensnehmer oder Mitdarlehensnehmer eingetragen ist. Ein Auszug, eine Scheidung oder die Übertragung der Wohnung auf einen Partner ändert den Vertrag zunächst nicht.
Zahlt ein Partner die vereinbarte Rate nicht, kann die Bank die gesamte Zahlung vom anderen Vertragspartner verlangen, wenn beide gemeinsam haften. Eine interne Vereinbarung zur Kostenverteilung gilt dann nur zwischen den ehemaligen Partnern. Sie entlässt den anderen Partner nicht ohne Zustimmung der Bank aus dem Kreditvertrag.
Besonders riskant ist eine mündliche Übergangslösung. Wenn eine Person allein in der Immobilie bleibt und die Raten übernimmt, sollten Sie schriftlich festhalten:
- wer Kreditrate, Versicherungen, Instandhaltung und laufende Nebenkosten trägt,
- ab welchem Datum die Vereinbarung gilt,
- wie Sie mit Sondertilgungen und Rückständen umgehen,
- ob und wann die Immobilie verkauft oder der Kredit übernommen werden soll,
- welche Ausgleichszahlung für den Anteil des ausziehenden Partners vorgesehen ist.
Die Vereinbarung ersetzt keine Entlassung aus dem Darlehen. Lassen Sie sich die Vertragsänderung von der Bank schriftlich bestätigen.
Prüfen Sie zuerst Vertrag, Restschuld und Eigentum
Sammeln Sie alle Unterlagen, bevor Sie mit Ihrem ehemaligen Partner oder der Bank über eine Lösung sprechen. Dazu gehören der Kreditvertrag, der aktuelle Tilgungsplan, Nachweise über Restschuld und Zinssatz, Kontoauszüge zu den Raten und bei einer Immobilie der Grundbuchauszug.
Prüfen Sie außerdem, wer Eigentümer ist. Bei einer Immobilie kann die Eigentumsquote von der Beteiligung am Kredit abweichen. Beide Partner können den Kredit unterschrieben haben, obwohl nur eine Person als Eigentümer eingetragen ist. Umgekehrt kann eine Person Miteigentümer sein, ohne die Kreditrate allein tragen zu können.
Die finanzielle Bestandsaufnahme sollte mindestens diese Fragen beantworten:
| Prüfpunkts | Was Sie feststellen sollten | Warum es zählt |
|---|---|---|
| Kreditnehmer | Wer hat unterschrieben? | Nur die Bank kann über die Entlassung aus dem Vertrag entscheiden |
| Restschuld | Wie viel ist noch offen? | Sie bestimmt den Ablöse- oder Übernahmebedarf |
| Zinssatz und Zinsbindung | Wann endet die Zinsbindung? | Eine Ablösung vor diesem Zeitpunkt kann teuer sein |
| Eigentum | Wer steht im Grundbuch oder Vertrag? | Eigentum und Kreditpflicht sind getrennte Fragen |
| Einkommen | Welche Rate trägt jede Person allein? | Die Bank prüft die Zahlungsfähigkeit neu |
| Weitere Schulden | Welche Raten laufen zusätzlich? | Eine Übernahme darf nicht nur auf dem Papier funktionieren |
Erstellen Sie für jede Person ein eigenes Monatsbudget. Rechnen Sie mit dem Einkommen nach der Trennung. Ziehen Sie davon Wohnkosten, Unterhalt, Versicherungen, Lebenshaltung, weitere Kreditraten und einen Puffer für unerwartete Ausgaben ab. Die Verbraucherzentrale nennt für die Immobilienfinanzierung als grobe Orientierung, dass die Kreditrate nicht mehr als etwa 40 Prozent des Nettoeinkommens ausmachen sollte. Entscheidend bleibt, dass die Rate dauerhaft tragbar ist und Raum für Einkommensausfälle sowie zusätzliche Kosten lässt.
Die vier Wege zur Neuordnung
Welche Lösung passt, hängt von der Kreditart ab. Bei einem Ratenkredit gelten andere Bedingungen als bei einer Baufinanzierung oder einem Kredit für eine gemeinsam gekaufte Immobilie. Die folgende Übersicht zeigt die typischen Wege:
| Lösung | Was passiert? | Hauptproblem |
|---|---|---|
| Übernahme durch eine Person | Die Bank prüft, ob ein Partner den Kredit allein weiterführen kann | Das Einkommen reicht eventuell nicht für die Kreditprüfung |
| Umschuldung | Ein neuer Kredit löst den alten gemeinsamen Kredit ab | Neue Zinsen, Gebühren und mögliche Vorfälligkeitsentschädigung |
| Verkauf oder Verwertung | Der finanzierte Gegenstand oder die Immobilie wird verkauft und der Kredit abgelöst | Der Verkaufserlös kann unter der Restschuld liegen |
| Gemeinsame Fortführung | Beide bleiben zunächst Vertragspartner und zahlen weiter | Die finanzielle Verbindung bleibt bestehen |
Übernahme durch einen Partner
Oft ist es am einfachsten, eine Person aus dem Kreditvertrag zu entlassen. Dafür prüft die Bank, ob der verbleibende Partner die Rate allein tragen kann. Sie berücksichtigt unter anderem Einkommen, laufende Verpflichtungen, Sicherheiten und bei einer Immobilie deren Wert.
Verlangen Sie eine schriftliche Aussage dazu, welche Unterlagen die Bank benötigt und unter welchen Bedingungen sie die Vertragsänderung prüft. Übertragen Sie Eigentum oder schließen Sie einen Ausgleichsvertrag erst ab, wenn klar ist, ob die Bank den Kreditnehmer tatsächlich austauscht.
Bei einer Übernahme kann ein Ausgleich für den ausscheidenden Partner anfallen. Bei einer Immobilie müssen Sie neben der Restschuld auch den aktuellen Wert, die Eigentumsanteile und bereits geleistete Eigenmittel berücksichtigen. Lassen Sie die Berechnung bei größeren Beträgen rechtlich prüfen, insbesondere wenn Sie verheiratet sind oder die Eigentumsverhältnisse nicht eindeutig sind.
Umschuldung auf einen neuen Kredit
Bei einer Umschuldung löst ein neuer Kredit den bisherigen gemeinsamen Kredit ab. Der neue Vertrag läuft dann beispielsweise nur auf den Partner, der in der Immobilie bleibt. Vergleichen Sie dabei nicht nur die Monatsrate. Wichtig sind auch der effektive Jahreszins, die Gesamtkosten, die Laufzeit, mögliche Sicherheiten und die Kosten für die Ablösung des alten Kredits.
Eine längere Laufzeit kann die Monatsrate senken, den Kredit aber teurer machen. Lassen Sie sich deshalb den Ablösebetrag des alten Kredits und den Gesamtbetrag des neuen Kredits schriftlich nennen.
Bei einer laufenden Baufinanzierung kann eine Vorfälligkeitsentschädigung anfallen, wenn Sie das Darlehen vor Ende der Zinsbindung zurückzahlen. Die Verbraucherzentrale zur vorzeitigen Ablösung weist darauf hin, dass die verlangte Berechnung nicht immer korrekt oder angemessen ist. Lassen Sie die Forderung unabhängig prüfen, bevor Sie sie akzeptieren.
Verkauf der Immobilie oder des finanzierten Gegenstands
Reicht das Einkommen keines Partners für die alleinige Übernahme aus, kommt ein Verkauf infrage. Bei einer Immobilie müssen Sie den voraussichtlichen Verkaufserlös mit der Restschuld und möglichen Ablösekosten vergleichen.
Ein Beispiel: Liegt die Restschuld über dem erzielbaren Verkaufspreis, bleibt eine Finanzierungslücke. Diese Lücke müssen die Vertragspartner klären und gegebenenfalls gemeinsam ausgleichen. Ein Verkauf beendet den Kredit daher nicht automatisch kostenfrei.
Bei einem Verkauf vor Ende der Zinsbindung kann die Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Die Verbraucherzentrale zu Immobilienkrediten nennt den Verkauf als typischen Anlass für eine vorzeitige Rückzahlung mit möglichen Zusatzkosten.
Gemeinsame Fortführung als Übergang
Manchmal ist kurzfristig keine andere Lösung möglich. Dann können beide den Kredit vorübergehend weiterführen. Halten Sie in diesem Fall schriftlich fest, wer die Immobilie nutzt, wer welche Kosten zahlt und bis wann Sie die endgültige Lösung prüfen.
Diese Variante sollte nicht unbefristet laufen. Sie hält beide wirtschaftlich verbunden und schafft neue Streitpunkte, wenn eine Rate ausbleibt, Reparaturen anstehen oder die nutzende Person keinen angemessenen Ausgleich zahlt.
Vorfälligkeitsentschädigung und Kündigung richtig einordnen
Bei der vorzeitigen Rückzahlung einer Baufinanzierung prüft die Bank, ob ihr dadurch ein finanzieller Nachteil entsteht. Sind die Marktzinsen seit Vertragsschluss gesunken, kann sie eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen.
Eine wichtige gesetzliche Möglichkeit betrifft Darlehen mit einer Zinsfestschreibung von mehr als zehn Jahren. Nach Ablauf von zehn Jahren seit der vollständigen Auszahlung können Verbraucher mit einer Frist von sechs Monaten entschädigungslos kündigen. Der Fristbeginn richtet sich auf den Tag der vollständigen Auszahlung, nicht automatisch auf den Tag der Unterschrift.
Weitere Ausnahmen hängen vom Vertrag und vom Kündigungsgrund ab. Kündigt die Bank selbst, etwa wegen Zahlungsrückständen, darf sie nach den genannten Verbraucherinformationen keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Bei Darlehensverträgen ab dem 21. März 2016 kann der Anspruch außerdem entfallen, wenn Pflichtangaben zu Laufzeit, Kündigungsrecht oder Berechnung der Entschädigung fehlen.
Prüfen Sie die konkrete Vertragsfassung. Eine pauschale Aussage wie „die Trennung macht die Ablösung kostenfrei“ ist nicht zuverlässig.
Was die Trennung bei Ehe und unverheirateten Paaren verändert
Die Pflicht zur Kreditrückzahlung und der Ausgleich des Vermögens sind zwei getrennte Fragen.
Bei einer Ehe in der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft wird der während der Ehe erzielte Zugewinn grundsätzlich ausgeglichen. Die gemeinsame Haftung für einen Kredit richtet sich trotzdem nach dem Kreditvertrag. Auch bei Gütertrennung bleiben die Vermögen getrennt, doch beide haften weiterhin, wenn beide den Kredit unterschrieben haben. Die Hinweise zur Gütertrennung und gemeinsamen Darlehen machen diesen Unterschied deutlich.
Unverheiratete Partner haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Zugewinnausgleich oder nachehelichen Unterhalt. Forderungen müssen sich aus Verträgen, Eigentumsverhältnissen oder anderen konkreten Rechtsgründen ergeben. Bei einer nicht verheirateten Partnerschaft sollten Sie daher besonders genau dokumentieren, wer Eigenkapital eingebracht, welche Raten gezahlt und welche Ausgaben übernommen hat.
Ein Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts betraf die Möglichkeit, dass unverheiratete Partner ein befristetes Darlehen vorzeitig kündigen, wenn eine wirtschaftliche Abhängigkeit vom ehemaligen Lebensgefährten besteht und die wirtschaftliche Entflechtung begonnen hat. Ob diese Voraussetzungen in Ihrem Fall erfüllt sind, hängt von den Details ab. Eine anwaltliche Prüfung ersetzt die allgemeine Aussage nicht.
Nutzung der Immobilie und Ausgleichszahlungen
Bleibt ein Partner allein in einer gemeinsamen Immobilie, stellt sich die Frage nach einer Nutzungsentschädigung. Sie entsteht nicht automatisch am Tag der Trennung oder mit dem Auszug. Nach der dargestellten Rechtsprechung setzt sie grundsätzlich ein belegbares Herausgabeverlangen des Eigentümers voraus.
Wenn Sie eine solche Zahlung verlangen wollen, dokumentieren Sie das Verlangen schriftlich und bewahren Sie den Zugangsnachweis auf. Beschreiben Sie dabei, ab welchem Datum Sie die Herausgabe oder eine Nutzungsvergütung fordern. Die konkrete Höhe hängt unter anderem von Eigentumsanteilen, Wohnwert, Belastungen und weiteren Umständen ab.
Auch die Kreditkosten müssen Sie einbeziehen. Nach einer Scheidung müssen beide Ex-Partner an einer wirtschaftlich sinnvollen Lösung mitwirken. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat nach der Darstellung von ihre-vorsorge.de zu unnötigen Kreditkosten entschieden, dass die Ablehnung einer günstigeren Anschlussfinanzierung zulasten des ablehnenden Partners berücksichtigt werden kann. Wer eine günstigere Lösung ohne sachlichen Grund verhindert, riskiert deshalb finanzielle Nachteile bei der Berechnung einer Nutzungsentschädigung oder eines internen Ausgleichs.
So sprechen Sie mit der Bank
Kommunizieren Sie mit der Bank schriftlich und stellen Sie konkrete Fragen. Ihre Anfrage sollte enthalten:
- die Bitte um den aktuellen Ablösebetrag zu einem bestimmten Datum,
- die Höhe und Berechnung einer möglichen Vorfälligkeitsentschädigung,
- die Voraussetzungen für die Entlassung eines Kreditnehmers,
- die Unterlagen für eine alleinige Kreditübernahme,
- die Möglichkeiten einer Umschuldung oder Vertragsänderung,
- die Auswirkungen einer Änderung auf Rate, Laufzeit und Sicherheiten.
Unterschreiben Sie keine Änderung unter Zeitdruck. Lassen Sie sich vor einer Eigentumsübertragung klären, ob die Bank den verbleibenden Partner als alleinigen Schuldner akzeptiert. Bei einer Immobilie gehören außerdem notarielle Beratung und die Prüfung des Grundbuchs in die Planung.
Wenn der Kredit bereits gefährdet ist, handeln Sie sofort. Warten Sie nicht auf die erste Kündigungsandrohung. Kontaktieren Sie die Bank, prüfen Sie eine Schuldnerberatung oder holen Sie rechtlichen Rat ein. Zusätzliche Zahlungsrückstände verschlechtern die Verhandlungsposition und gefährden die Immobilie.
Ihre nächste konkrete Handlung
Fordern Sie heute bei der Bank drei Unterlagen an: den aktuellen Saldo, den Ablösebetrag zum gewünschten Termin und die schriftlichen Voraussetzungen für die Übernahme durch eine Person. Erstellen Sie danach für jeden Ex-Partner ein Monatsbudget auf Grundlage des Einkommens nach der Trennung. Erst mit diesen Zahlen können Sie entscheiden, ob Übernahme, Umschuldung, Verkauf oder eine befristete Übergangslösung finanzierbar ist.
Kernaussagen
- Prüfen Sie den Kreditvertrag zuerst: Auch nach der Trennung haften Sie der Bank gegenüber weiterhin gemeinsam. Eine private Kostenabsprache ersetzt die schriftliche Entlassung aus dem Kredit nicht.
- Vergleichen Sie alle vier Wege: Übernahme, Umschuldung, Verkauf und eine befristete gemeinsame Fortführung bringen jeweils andere Kosten und Risiken mit sich.
- Lassen Sie die Ablösesumme prüfen: Bei einer Baufinanzierung kann eine Vorfälligkeitsentschädigung anfallen; ihre Berechnung sollte bei größeren Beträgen unabhängig kontrolliert werden.
- Trennen Sie Kredit und Eigentum: Wer Eigentümer ist, wer den Kredit unterschrieben hat und wer die Immobilie nutzt, sind rechtlich und finanziell unterschiedliche Fragen.
- Fordern Sie jetzt Bankunterlagen an: Saldo, Ablösebetrag und Bedingungen für die Kreditübernahme schaffen die Grundlage für eine belastbare Entscheidung.
FAQ
Bleibt mein Ex-Partner im Kredit, wenn er aus der Wohnung auszieht?
Ja, der Auszug ändert den Kreditvertrag zunächst nicht. Wer unterschrieben hat, bleibt gegenüber der Bank grundsätzlich verpflichtet, bis die Bank einer Vertragsänderung zustimmt oder der Kredit abgelöst wird.
Kann ich den gemeinsamen Kredit allein übernehmen?
Sie können die Bank um eine alleinige Übernahme bitten. Die Bank prüft dann, ob Ihr Einkommen, Ihre Ausgaben und die Sicherheiten für die Finanzierung ausreichen. Eine Eigentumsübertragung allein entlässt den anderen Partner nicht aus dem Kredit.
Muss ich bei einer Umschuldung immer eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen?
Nein, das hängt vom Kreditvertrag, dem Zeitpunkt und dem Grund der Ablösung ab. Bei einer Baufinanzierung vor Ende der Zinsbindung kann eine Entschädigung anfallen; nach zehn Jahren seit vollständiger Auszahlung gelten bei entsprechender Zinsbindung besondere Kündigungsrechte mit sechs Monaten Frist.
Was passiert, wenn die Immobilie weniger wert ist als die Restschuld?
Dann entsteht eine Finanzierungslücke. Vor dem Verkauf müssen Sie mit der Bank und dem ehemaligen Partner klären, wie die Differenz einschließlich möglicher Ablösekosten ausgeglichen wird.
Kann ich nach dem Auszug automatisch eine Nutzungsentschädigung verlangen?
Nein. Eine Nutzungsentschädigung entsteht nicht automatisch mit der Trennung oder dem Auszug. In der genannten Rechtsprechung kommt es unter anderem auf ein belegbares Herausgabeverlangen und die konkreten Eigentums- und Nutzungsverhältnisse an.
Was gilt, wenn wir nicht verheiratet waren?
Unverheiratete Partner haben grundsätzlich keinen gesetzlichen Zugewinnausgleich oder nachehelichen Unterhalt. Entscheidend sind der Kreditvertrag, Eigentumsanteile, nachweisbare Zahlungen und individuelle Vereinbarungen.
Was passiert, wenn mein Ex-Partner die Rate nicht mehr zahlt?
Wenn beide unterschrieben haben, kann die Bank den anderen Vertragspartner weiterhin in Anspruch nehmen. Zahlen Sie nicht einfach dauerhaft allein, ohne Ihre Ausgleichsansprüche und die weitere Lösung schriftlich zu dokumentieren. Bei drohendem Rückstand sollten Sie sofort mit der Bank und gegebenenfalls einer Schuldnerberatung sprechen.