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Welche Fehler Sie vermeiden sollten, wenn eine Auskunftei nicht reagiert

Sie haben als Verbraucher in Deutschland bei einer Auskunftei wie der SCHUFA eine Datenauskunft beantragt und keine Antwort bekommen. Eine Auskunftei ist ein privates Unternehmen, das Informationen über Ihr Zahlungsverhalten sammelt und daraus Ihre Bonität bewertet, also Ihre Kreditwürdigkeit. Banken, Vermieter, Telekommunikationsanbieter und Onlineshops nutzen diese Angaben, um zu entscheiden, ob sie Ihnen einen Kredit gewähren, einen Vertrag schließen oder eine Wohnung vermieten. Die SCHUFA ist Deutschlands größte Wirtschaftsauskunftei und ein privatwirtschaftliches Unternehmen, keine staatliche Behörde. Sie unterliegt aber der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), dem europäischen Datenschutzrecht. Als betroffene Person können Sie kostenlos Auskunft über alle gespeicherten Daten verlangen.

Wenn die Auskunftei nicht antwortet, wissen Sie nicht, welche Einträge über Sie existieren und ob sie richtig sind. Falsche oder veraltete Einträge senken Ihren Score. Der Score ist die Zahl, mit der die Auskunftei die Wahrscheinlichkeit angibt, dass Sie Rechnungen bezahlen. Ein niedriger Score kann dazu führen, dass ein Kredit abgelehnt oder ein Mietvertrag nicht zustande kommt. Deshalb müssen Sie aktiv bleiben: Fassen Sie schriftlich nach, setzen Sie Fristen und bewahren Sie alle Belege auf. Schalten Sie bei anhaltendem Schweigen die Datenschutz-Aufsichtsbehörde ein. Vier Fehler führen am häufigsten dazu, dass Betroffene ihre Rechte nicht durchsetzen: telefonisches Nachfragen ohne Nachweis, zu langes Warten, unnötiges Bezahlen und das Akzeptieren unvollständiger Antworten.

Telefonisches Nachfragen schafft keinen Nachweis

Der folgenreichste Fehler ist, bei der Auskunftei anzurufen und sich auf die Auskunft am Telefon zu verlassen. Wenn Sie anrufen, sprechen Sie meist mit einem Callcenter und erhalten keine schriftliche Bestätigung. Später können Sie nicht belegen, was Sie wann gefragt haben. Telefonhotlines sind zudem oft kostenpflichtig. Für Ihre Rechte zählt allein der Nachweis, dass Ihre Anfrage bei dem Unternehmen angekommen ist. Stellen Sie die Anfrage deshalb auf Papier oder per E-Mail.

Sie können die Datenauskunft per Brief, E-Mail oder Online-Portal anfordern. Je vollständiger Ihre Angaben sind, desto weniger Ausreden hat die Auskunftei. Nennen Sie Ihren vollständigen Namen, Ihre Adresse und Ihr Geburtsdatum. Legen Sie eine Kopie Ihres Ausweises bei und verweisen Sie auf frühere Schreiben. Wenn Sie den Verdacht haben, dass ein bestimmter Vertrag oder ein bestimmter Eintrag fragwürdig ist, nennen Sie auch das. Senden Sie den Brief per Einschreiben oder nutzen Sie eine E-Mail mit Lesebestätigung. Heben Sie Kopien und Screenshots von Portal-Bestätigungen auf.

Die Frist beginnt erst, wenn Ihre Anfrage bei der Auskunftei eingegangen ist. Ohne Beleg kann das Unternehmen behaupten, Ihr Schreiben sei nie angekommen. Dann verlieren Sie wertvolle Zeit. Stellen Sie die Anfrage außerdem nie ohne Identitätsnachweis. Die Auskunftei darf Angaben zu Ihrer Person verlangen, um Sie eindeutig zuzuordnen. Fehlt der Identitätsnachweis, kann sie die Bearbeitung verzögern, weil Ihre Identität nicht ausreichend geklärt ist.

Nach einem Monat ohne Antwort aktiv werden

Der zweite Fehler ist, nach der Anfrage tatenlos zu warten. Es gibt keine automatische Benachrichtigung, wenn die Frist abläuft; Sie müssen selbst nachfassen. Nach der DSGVO muss ein Unternehmen eine Auskunftsanfrage unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang beantworten. Nur in komplexen Fällen darf es die Frist um zwei weitere Monate verlängern, muss Sie darüber aber vor Ablauf informieren.

Ist der Monat verstrichen, schicken Sie eine Erinnerung mit einer klaren Frist von zum Beispiel zwei Wochen. Beziehen Sie sich auf Ihr erstes Schreiben, wiederholen Sie Ihre Anfrage und kündigen Sie an, dass Sie sich bei ausbleibender Reaktion an die zuständige Datenschutz-Aufsichtsbehörde wenden. Eine solche Erinnerung kostet Sie nur einen Brief und zeigt der Auskunftei, dass Sie Ihre Rechte kennen.

Antwortet die Auskunftei auch auf die Erinnerung nicht, reichen Sie eine Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde ein. Zuständig ist die Behörde am Sitz des Unternehmens; bei der SCHUFA mit Hauptsitz in Wiesbaden ist das der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit. Sie können sich auch an die Aufsichtsbehörde Ihres eigenen Bundeslandes wenden, die die Beschwerde weiterleitet. Sie können die Beschwerde kostenlos und formlos einreichen. Legen Sie Ihre Schreiben und Versandbelege bei. Die Behörde prüft den Fall und kann Maßnahmen gegen das Unternehmen ergreifen. Für die Formulierung der Erinnerung und der Beschwerde stellen die Verbraucherzentralen einen Musterbrief-Generator bereit. Unternehmen sind häufig nicht oder nur schwer erreichbar: Nach einer Umfrage des Verbraucherzentrale Bundesverbands hat [jeder Fünfte negative Erfahrungen mit dem Kundenservice

Tortendiagramm: 20 Prozent der Verbraucherinnen und Verbraucher haben negative Erfahrungen mit dem Kundenservice gemacht, 80 Prozent nicht. ](https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/vertraege-reklamation/kundenrechte/schlechter-kundenservice-das-koennen-sie-tun-31456) gemacht.

Je länger Sie warten, desto länger können falsche Einträge Vertragsentscheidungen beeinflussen. Ein Kredit, ein Mietvertrag oder ein Handyvertrag kann in dieser Zeit wegen eines veralteten Eintrags scheitern. Wenn Sie unsicher sind, wie Sie eine Anfrage oder einen Einwand formulieren, oder wenn es um einen konkreten falschen Eintrag geht, ist eine Beratung bei der Verbraucherzentrale sinnvoll. Ein auf Datenschutzrecht spezialisierter Anwalt kann ebenfalls helfen, kostet aber Geld; in der Regel reichen die behördliche Beschwerde und eine saubere Dokumentation aus.

Zahlen für die Auskunft, obwohl sie kostenlos ist

Der dritte Fehler betrifft das Geld. Für die Datenauskunft nach DSGVO dürfen Sie nichts bezahlen. Es gibt jedoch Webseiten, die gegen Gebühr eine „SCHUFA-Auskunft“ oder einen „Bonitätscheck“ verkaufen. Diese Angebote ersetzen kein gesetzliches Auskunftsverlangen und sind überflüssig, solange Sie die kostenlose Datenauskunft direkt bei der Auskunftei anfordern. Auch Angebote, die gegen Geld Ihre gespeicherten Daten „bereinigen“ wollen, bringen keinen Vorteil: Die gesetzlichen Korrekturansprüche können Sie selbst und kostenlos geltend machen.

Wenn die Auskunftei schließlich antwortet, beginnt die eigentliche Prüfung. Verlangen Sie bei fehlender Speicherung eine ausdrückliche Negativauskunft, also die schriftliche Bestätigung, dass keine personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Steht dieser Hinweis nicht in der Antwort, fragen Sie gezielt nach. Die Auskunft sollte außerdem den Score enthalten; fehlt diese Zahl, fordern Sie sie ausdrücklich an.

Prüfen Sie die Einträge inhaltlich. Die SCHUFA speichert unter anderem Girokonten, Kreditkarten und Kredite, dazu Leasing- und Telekommunikationsverträge sowie Zahlungsstörungen, die erst nach zwei Mahnungen und einer Fristsetzung eingetragen werden dürfen. Insolvenzverfahren und eidesstattliche Versicherungen erscheinen ebenfalls. Einkommen, Vermögen, Kontostände, Beruf, Arbeitgeber, Familienstand und Einkäufe speichert sie dagegen nicht. Die folgende Übersicht zeigt, was in einer vollständigen Auskunft auftauchen darf:

Gespeicherte Daten Nicht gespeicherte Daten
Girokonten, Kreditkarten, Kredite, Leasing- und Telekommunikationsverträge Einkommen und Vermögen
Zahlungsstörungen, erst nach zwei Mahnungen und Fristsetzung Kontostände
Insolvenzverfahren und eidesstattliche Versicherungen Beruf und Arbeitgeber
Anfragen von Unternehmen, etwa bei Kreditanträgen Familienstand und Einkäufe

Die Angaben stammen aus der Übersicht zur SCHUFA-Auskunft der Verbraucherzentrale.

Finden Sie einen Eintrag, den Sie nicht einordnen können, fragen Sie die Auskunftei nach der Vertragsquelle und wenden Sie sich auch an das meldende Unternehmen, also die Bank oder den Anbieter. Bei falschen Einträgen haben Sie ein Recht auf Berichtigung und Löschung. Reichen Sie den Einwand schriftlich mit Belegen ein, etwa mit Kontoauszügen oder Bestätigungen der Bank. Solange die Auskunftei den Einwand prüft, muss sie den Eintrag als bestritten kennzeichnen. Daran sehen Banken, Vermieter und Onlineshops, dass die Richtigkeit des Eintrags offen ist.

Kernaussagen

  • Stellen Sie die Anfrage schriftlich und mit Beleg: Brief, E-Mail oder Portal reichen, entscheidend ist der Nachweis des Eingangs. Ohne Beleg beginnt keine Frist.
  • Fassen Sie nach einem Monat nach: Erinnerung mit Frist von zwei Wochen, danach kostenlose Beschwerde bei der Datenschutz-Aufsichtsbehörde.
  • Zahlen Sie keine Gebühr für die Datenauskunft: Der Anspruch nach DSGVO ist kostenlos; bezahlte Drittportale und „Bereinigungs“-Angebote sind überflüssig.
  • Prüfen Sie die Antwort inhaltlich: Verlangen Sie bei fehlender Speicherung eine schriftliche Negativauskunft. Achten Sie außerdem auf den Score.
  • Lassen Sie falsche Einträge korrigieren: Einwände schriftlich mit Belegen einreichen; während der Prüfung muss die Auskunftei den Eintrag als bestritten kennzeichnen.

FAQ

Wie viel Zeit hat eine Auskunftei, um auf meine Datenanfrage zu antworten?

Nach der DSGVO muss das Unternehmen unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang Ihrer Anfrage antworten. Nur in besonders komplexen Fällen darf es die Frist um zwei Monate verlängern, muss Sie aber vor Ablauf informieren. Antwortet es nicht, schicken Sie eine Erinnerung mit neuer Frist und beschweren Sie sich anschließend bei der Aufsichtsbehörde.

Muss ich für die Datenauskunft bei der SCHUFA bezahlen?

Nein. Der Auskunftsanspruch nach DSGVO ist kostenlos. Sie brauchen für dieses Recht keine bezahlten Webseiten, die eine „SCHUFA-Auskunft“ oder einen Bonitätscheck verkaufen. Fordern Sie die Daten direkt bei der Auskunftei an.

Was tun, wenn die Auskunftei auch nach der Erinnerung nicht antwortet?

Reichen Sie eine Beschwerde bei der zuständigen Datenschutz-Aufsichtsbehörde ein. Bei der SCHUFA mit Sitz in Wiesbaden ist das der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit. Die Beschwerde ist kostenlos; legen Sie Ihre Schreiben und die Versandbelege bei.

Welche Daten darf die SCHUFA über mich speichern?

Vertragsdaten wie Girokonten, Kreditkarten, Kredite, Leasing- und Telekommunikationsverträge, Zahlungsstörungen nach zwei Mahnungen, Insolvenzverfahren, eidesstattliche Versicherungen und Anfragen von Unternehmen. Einkommen, Vermögen, Kontostände, Beruf, Arbeitgeber, Familienstand und Einkäufe speichert sie nicht. Eine vollständige Übersicht finden Sie bei der Verbraucherzentrale.

Kann ich verlangen, dass ein falscher Eintrag gelöscht wird?

Ja. Sie haben ein Recht auf Berichtigung und Löschung unrichtiger Daten. Reichen Sie den Einwand schriftlich mit Belegen ein; während der Prüfung muss die Auskunftei den Eintrag als bestritten kennzeichnen.

Wann lohnt sich eine Beratung oder ein Anwalt?

Eine Beratung bei der Verbraucherzentrale lohnt sich, wenn Sie unsicher sind, wie Sie eine Anfrage oder einen Einwand formulieren, oder wenn ein konkreter Eintrag strittig ist. Ein Anwalt für Datenschutzrecht ist sinnvoll, wenn die Aufsichtsbehörde nicht hilft oder Sie einen Schaden durch einen falschen Eintrag geltend machen wollen. Die behördliche Beschwerde ist der kostenlose erste Schritt.

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