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Welche Kosten und Fristen zählen, wenn ein Inkasso-Eintrag bestritten wird

Sie haben Post von einem Inkassounternehmen bekommen. Sie halten die Forderung für falsch. Vielleicht steht der Vorgang inzwischen als negativer Eintrag bei einer Auskunftei. Dieser Artikel richtet sich an Verbraucher, die einen Inkasso-Eintrag bestreiten wollen. Sie erfahren, welche Kosten und Fristen dabei wirklich zählen.

Ein Inkasso-Eintrag ist eine gespeicherte Meldung über eine offene oder unbezahlte Forderung. Er steht in den Dateien einer Auskunftei. Die bekannteste Auskunftei ist die Schufa. Auch Creditreform Boniversum und CRIF Bürgel sammeln solche Daten. Ein negativer Eintrag fließt in Ihren Score-Wert ein. Das ist die Berechnung Ihrer Kreditwürdigkeit. Der Eintrag verschlechtert den Score. Dann können Banken Kredite verweigern, Vermieter Mietverträge ablehnen oder Anbieter keine Verträge mit Ihnen abschließen.

Das Bestreiten kostet bei der Auskunftei kein Geld. Die Datenkopie ist einmal im Jahr kostenlos. Auch die Berichtigung oder Löschung eines falschen Eintrags ist kostenlos. Der schriftliche Widerspruch gegen die Forderung beim Inkassounternehmen kostet nichts, wenn Sie ihn selbst verfassen. Teuer wird es erst durch Fehler: wer nichts tut, wer ungeprüft zahlt oder wer eine Frist bei Gericht verpasst. Drei Fristen sind zu beachten: zwei Wochen für den Widerspruch gegen einen Mahnbescheid, ein Monat Antwortfrist der Auskunftei und die Speicherfristen der Einträge.

Forderung und Eintrag getrennt behandeln

Ein Inkasso-Eintrag ist nicht dasselbe wie die Forderung, die dahintersteht. Sie müssen an zwei Stellen tätig werden: beim Inkassounternehmen, das Geld verlangt, und bei der Auskunftei, die den Eintrag speichert. Wer nur an einer Stelle widerspricht, löst das Problem auf der anderen Seite nicht.

Ein Inkassounternehmen treibt Forderungen ein, die ein anderes Unternehmen beansprucht. Wer zum Beispiel im Internet etwas kauft und eine Rechnung nicht bezahlt, kann Post von einem Inkassounternehmen erhalten. Wenn Sie nicht reagieren, drohen zwei Folgen: Das Inkassounternehmen kann die Forderung an eine Auskunftei melden. Es kann auch beim zuständigen Amtsgericht einen Mahnbescheid beantragen. Die Schufa ist ein privates Unternehmen, kein staatliches Amt. Sie bekommt ihre Informationen über Vertragspartner aus der Wirtschaft. Dasselbe gilt für Creditreform Boniversum und CRIF Bürgel. Ein Vorgang kann deshalb bei mehreren Auskunfteien gleichzeitig gespeichert sein. Prüfen Sie nicht nur die Schufa, sondern auch die beiden anderen.

Die Trennung hat praktische Folgen. Nimmt das Inkassounternehmen die Forderung zurück, weil sie unberechtigt war, entfällt die Grundlage für den Eintrag. Sie können dann bei der Auskunftei die Löschung verlangen. Zahlen Sie dagegen, verschwindet der Eintrag nicht automatisch. Er bleibt als erledigte Forderung gespeichert, bis die Speicherfrist abläuft oder die Auskunftei ihn vorzeitig löscht. Zahlen allein schützt Ihre Bonität also nicht. Auskunfteien dürfen außerdem nicht alles speichern, und sie dürfen nichts auf Dauer speichern.

Die Übersicht zeigt die zwei Ebenen, auf denen Sie vorgehen müssen:

Ebene Ansprechpartner Ihr Ziel Rechtsgrundlage Kosten für Sie Frist, die zählt
Forderung Inkassounternehmen oder Gläubiger Aufschlüsselung der Posten, Rücknahme unberechtigter Forderung BGB und gesetzliche Regeln für Inkassokosten keine für den Widerspruch keine gesetzliche Frist, reagieren Sie zügig
Eintrag Schufa, Creditreform Boniversum oder CRIF Bürgel Berichtigung oder Löschung DSGVO, Artikel 15 und 16 sowie weitere Vorschriften Datenkopie einmal jährlich kostenlos, Berichtigung kostenlos Antwort binnen eines Monats

Einen Eintrag bestreiten heißt also, zwei Dinge zu prüfen: ob die Forderung besteht und ob die Speicherung zulässig ist. Der Ratgeber der Verbraucherzentrale zu Schufa-Einträgen nennt die Eintragstypen, Ihre Rechte und das Vorgehen bei falschen Einträgen.

Was der Widerspruch kostet

Solange Sie selbst schreiben, kostet der Widerspruch nichts. Die Datenauskunft nach der Datenschutz-Grundverordnung ist einmal im Jahr kostenlos. Auch der Antrag auf Berichtigung oder Löschung ist gebührenfrei. Geld braucht es erst, wenn Sie sich beraten lassen, wenn ein Verfahren vor Gericht läuft oder wenn Sie ungeprüft zahlen.

Einmal im Jahr können Sie bei jeder Auskunftei kostenlos eine Datenkopie verlangen. Darin steht, welche Einträge über Sie gespeichert sind und woher die Daten stammen. Weitere Kopien im selben Jahr darf die Auskunftei mit einer Gebühr verbinden. Der Widerspruch gegen den Eintrag selbst ist dagegen immer kostenlos. Genauso kostenlos ist Ihr Schreiben an das Inkassounternehmen, mit dem Sie die Forderung bestreiten. Schicken Sie es per Einwurf-Einschreiben und bewahren Sie den Beleg auf.

Bezahlte Hilfe ist dann sinnvoll, wenn der Fall kompliziert wird. Die Verbraucherzentrale berät zu Inkasso-Forderungen und Schufa-Einträgen gegen eine geringe Gebühr. Die örtliche Schuldnerberatung ist häufig kostenlos. Ein Rechtsanwalt rechnet nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ab. Die Höhe hängt vom Streitwert ab. Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, prüfen Sie vorher, ob sie die Kosten übernimmt. Bei geringem Einkommen können Sie beim Amtsgericht Beratungshilfe beantragen. Dann übernimmt der Staat die Anwaltskosten für die Beratung. Diese amtliche Hilfe ist der richtige Weg, sobald Sie sich einer Forderung nicht gewachsen fühlen.

Die teuerste Falle ist das ungeprüfte Bezahlen. Nicht jede Inkassoforderung ist berechtigt, und nicht jede entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Inkassounternehmen verlangen oft zusätzliches Geld für ihre Tätigkeit. Aber Sie müssen nicht alle Inkassokosten zahlen. Verlangen Sie immer eine Aufstellung der Hauptforderung, der Zinsen und der Inkassokosten, bevor Sie irgendetwas überweisen. Die Höhe der Inkassokosten ist gesetzlich begrenzt. Sie richtet sich nach der Höhe der Hauptforderung. Wer ungeprüft zahlt, übernimmt auch Beträge, die er nicht schuldet. Er verliert zugleich die Chance, den Eintrag als unberechtigt angreifen zu lassen.

Ein falscher Eintrag kann teuer werden, ohne dass Sie dafür zahlen müssen. Banken können Kredite verweigern, Vermieter Mietverträge ablehnen und Anbieter Verträge ablehnen. Wenn Sie nachweisen können, dass Ihnen durch den falschen Eintrag ein Schaden entstanden ist, etwa eine abgelehnte Finanzierung, kommt ein Schadensersatzanspruch nach Artikel 82 DSGVO in Betracht. Die Auskunftei muss dann belegen, dass sie keine Schuld an dem Fehler trifft.

Welche Fristen wirklich zählen

Beim ersten Inkassobrief gibt es keine gesetzliche Antwortfrist; trotzdem sollten Sie binnen ein bis zwei Wochen schriftlich reagieren. Das Inkassounternehmen kann jederzeit die nächste Stufe einleiten; ein Mahnbescheid kommt ohne mündliche Verhandlung und ohne weitere Warnung.

Wenn der Mahnbescheid zugestellt wird, beginnt eine Frist von zwei Wochen. Sie verlieren sie nur dann nicht, wenn Sie bei dem Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, schriftlich Widerspruch einlegen. Der Widerspruch kostet kein Geld. Schweigen Sie, erlässt das Gericht auf Antrag des Gläubigers einen Vollstreckungsbescheid. Der Vorwurf der Nichtzahlung gilt dann als gerichtlich festgestellt. Der negative Eintrag in der Auskunftei wird wahrscheinlicher. Gegen den Vollstreckungsbescheid bleibt noch einmal eine Frist von zwei Wochen für den Einspruch. Verstreichen auch diese, kann die Zwangsvollstreckung beginnen. Dann sind Konten- und Lohnpfändung möglich, und die Verfahrenskosten wachsen.

Bei der Auskunftei gilt eine andere Frist. Nach Artikel 12 der Datenschutz-Grundverordnung muss sie auf Ihre Anfrage oder Ihren Widerspruch innerhalb eines Monats antworten. In komplexen Fällen darf sie die Frist um zwei weitere Monate verlängern. Das muss sie Ihnen aber mitteilen. Antwortet sie gar nicht oder lehnt sie die Löschung ohne Begründung ab, können Sie sich bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde beschweren. Für die Schufa ist das die hessische Datenschutzbehörde. Für andere Auskunfteien ist es die jeweils zuständige Landesbehörde.

Zusätzlich zählt die Verjährung. Viele Forderungen verjähren nach drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist und Sie davon Kenntnis hatten. Auf eine verjährte Forderung müssen Sie nicht mehr zahlen, wenn Sie sich auf die Verjährung berufen. Überweisen Sie aber nicht vorschnell: Eine freiwillige Zahlung auf eine verjährte Forderung können Sie in der Regel nicht zurückfordern.

Wie lange ein Eintrag gespeichert bleibt, hängt von seiner Art ab und ist nicht einheitlich: Ob die Forderung gerichtlich festgestellt wurde oder ob ein Insolvenzverfahren lief, spielt zum Beispiel eine Rolle. Lassen Sie sich in der Datenkopie zu jedem Eintrag das geplante Löschdatum nennen. Nach vollständiger Zahlung können Sie bei der Auskunftei eine vorzeitige Löschung beantragen. Die Speicherfristen und ihre Voraussetzungen erklärt der Ratgeber der Verbraucherzentrale.

| Frist | Wofür sie gilt | Was passiert, wenn Sie sie verpassen |

Balkendiagramm mit den wichtigsten Fristen in Tagen: 14 Tage als Richtwert für den Widerspruch auf den ersten Inkassobrief, 14 Tage für den Widerspruch gegen den Mahnbescheid, 14 Tage für den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid und 30 Tage für die Antwort der Auskunftei.
Die Fristen von zwei Wochen bei Mahn- und Vollstreckungsbescheid sind bindend. Die Auskunftei darf ihre Antwort in komplexen Fällen um bis zu zwei Monate verlängern.

|—|—|—| | keine gesetzliche Frist, Richtwert ein bis zwei Wochen | schriftlicher Widerspruch auf den ersten Inkassobrief | das Inkassounternehmen kann einen Mahnbescheid beantragen | | zwei Wochen nach Zustellung | Widerspruch gegen den Mahnbescheid | das Gericht erlässt einen Vollstreckungsbescheid | | zwei Wochen nach Zustellung | Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid | die Zwangsvollstreckung kann beginnen, Pfändungen drohen | | ein Monat, in komplexen Fällen bis zu drei Monate | Antwort der Auskunftei auf Anfrage oder Widerspruch | Sie können sich bei der Datenschutzaufsichtsbehörde beschweren |

Prüfen, widersprechen, belegen

Bewährt hat sich eine feste Reihenfolge. Sie brauchen keine Vorlagen, sondern Belege und klare Formulierungen.

  1. Forderung aufschlüsseln lassen. Verlangen Sie vom Inkassounternehmen eine schriftliche Aufstellung: Hauptforderung, Zinsen, Inkassokosten, jeweils mit Datum und Grund. Verlangen Sie Nachweise wie Rechnung, Vertrag, Liefer- oder Leistungsnachweis und Kontoauszüge des Gläubigers. Wer keine Belege liefert, hat die Forderung nicht nachgewiesen.

  2. Schriftlich widersprechen. Formulieren Sie genau, was Sie bestreiten, etwa: „Die Forderung besteht in der geltend gemachten Höhe nicht.“ Bestreiten Sie ausdrücklich auch die Inkassokosten, wenn Sie sie für überhöht halten. Schicken Sie das Schreiben per Einwurf-Einschreiben und heben Sie den Beleg auf. Ein Anruf reicht nicht.

  3. Datenauskunft anfordern. Stellen Sie bei der Schufa, bei Creditreform Boniversum und bei CRIF Bürgel dieselbe Anfrage: Welche Einträge sind gespeichert, woher stammen sie, wann werden sie gelöscht? Die erste Datenkopie im Jahr ist kostenlos.

  4. Eintrag bestreiten. Legen Sie der Auskunftei Ihre Belege in Kopie bei und verlangen Sie die Berichtigung oder Löschung. Beziehen Sie sich dabei auf die Artikel 16 und die Löschvorschriften der Datenschutz-Grundverordnung. Reichen Sie niemals Originale ein.

  5. Bei Nichtreaktion eskalieren. Antwortet die Auskunftei nicht binnen eines Monats oder lehnt sie die Löschung ab, beschweren Sie sich bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde. Ziehen Sie einen Anwalt hinzu, wenn der Eintrag einen Kredit oder eine Wohnung blockiert.

Für den Widerspruch sammeln Sie folgende Unterlagen: Kopie Ihres Ausweises, das Inkassoschreiben mit Datum, Rechnungen, Überweisungsbelege, den Vertrag mit dem ursprünglichen Anbieter, Kontoauszüge und den bisherigen Schriftwechsel. Ordnen Sie die Unterlagen chronologisch ab, dann fallen Prüfung und Widerspruch leichter.

Holen Sie sich früh Unterstützung, sobald ein Mahnbescheid kommt, die Forderung hoch ist oder ein Eintrag Ihnen konkret schadet. Die Verbraucherzentrale prüft Inkasso-Schreiben und Schufa-Einträge. Schuldnerberatungsstellen sind häufig kostenlos. Bei geringem Einkommen beantragen Sie Beratungshilfe beim Amtsgericht. Der Staat übernimmt dann die Anwaltskosten für eine Beratung.

Kernaussagen

  • Zwei Ebenen auseinanderhalten: Die Forderung bestreiten Sie beim Inkassounternehmen, den Eintrag bei der Auskunftei. Nur beide Schritte zusammen schützen Ihre Bonität.
  • Widerspruch ist kostenlos: Die Datenkopie gibt es einmal jährlich gratis; Berichtigung und Löschung sind ebenfalls kostenlos. Die Kosten entstehen durch Beratung, Verfahren und ungeprüfte Zahlungen.
  • Zwei-Wochen-Fristen ernst nehmen: Nach Zustellung eines Mahnbescheids oder Vollstreckungsbescheids haben Sie jeweils zwei Wochen für Widerspruch oder Einspruch.
  • Nicht ungeprüft zahlen: Wer bezahlt, übernimmt auch Inkassokosten, die er nicht schuldet, und eine Zahlung entfernt den Eintrag nicht.
  • Beratung früh holen: Bei Mahnbescheid, hohen Forderungen oder abgelehntem Kredit helfen Verbraucherzentrale oder Schuldnerberatung; bei geringem Einkommen gibt es Beratungshilfe.

FAQ

Kostet es etwas, einen falschen Eintrag bei der Schufa zu bestreiten?

Nein. Die Datenkopie ist einmal im Jahr kostenlos, und die Berichtigung oder Löschung eines falschen Eintrags ist gebührenfrei. Kosten entstehen nur, wenn Sie einen Anwalt, die Verbraucherzentrale oder eine Schuldnerberatung hinzuziehen. Bei geringem Einkommen übernimmt Beratungshilfe die Anwaltskosten.

Wie lange bleibt ein Inkasso-Eintrag in der Auskunftei gespeichert?

Das hängt von der Art des Eintrags ab und davon, ob ein Gericht beteiligt war. Nach vollständiger Zahlung können Sie eine vorzeitige Löschung beantragen. Zahlen allein entfernt den Eintrag nicht.

Was passiert, wenn ich den Inkassobrief einfach ignoriere?

Das Inkassounternehmen kann einen Mahnbescheid beantragen. Nach zwei Wochen ohne Widerspruch folgt der Vollstreckungsbescheid, danach kann die Zwangsvollstreckung beginnen. Auch der negative Eintrag wird wahrscheinlicher. Wer die Forderung für falsch hält, muss schriftlich widersprechen, nicht schweigen.

Ein Mahnbescheid ist gekommen, was muss ich jetzt tun?

Legen Sie binnen zwei Wochen schriftlich Widerspruch bei dem Gericht ein, das den Mahnbescheid erlassen hat. Der Widerspruch ist kostenlos, und auch ein Teilwiderspruch reicht, wenn Sie nur einen Teil der Forderung bestreiten. Bei Unsicherheit gehen Sie sofort zur Verbraucherzentrale oder zur Schuldnerberatung.

Bekomme ich Schadensersatz, wenn ein falscher Eintrag mir geschadet hat?

Möglich ist das nach Artikel 82 DSGVO, wenn Sie einen Schaden nachweisen, etwa einen abgelehnten Kredit oder einen gescheiterten Mietvertrag. Die Auskunftei muss dann belegen, dass sie keine Schuld an dem Fehler trifft. Der Ratgeber der Verbraucherzentrale nennt die Voraussetzungen und Fristen für solche Ansprüche.

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