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Welche Schritte helfen, wenn eine Korrektur bei Auskunfteien nötig wird

Dieser Artikel richtet sich an Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland, die in ihren Daten bei einer Auskunftei einen falschen oder veralteten Eintrag entdeckt haben und ihn korrigieren lassen möchten. Auskunfteien wie die SCHUFA, Creditreform oder CRIF Bürgel sind private Unternehmen, die Informationen über Ihr Zahlungsverhalten sammeln und an Banken, Mobilfunkanbieter, Vermieter und Online-Händler weitergeben. Aus diesen Daten berechnen sie einen Score, also einen Zahlenwert für Ihre Bonität. Dieser Wert entscheidet mit darüber, ob Sie einen Kredit erhalten, einen Handyvertrag abschließen oder eine Wohnung mieten können.

Ein einziger falscher Eintrag kann solche Entscheidungen kippen, aber Sie müssen sich damit nicht abfinden. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gibt Ihnen das Recht, unrichtige Daten berichtigen zu lassen. Die Auskunftei muss Ihren Antrag bearbeiten. Der Weg dorthin führt über drei Schritte: Datenkopie anfordern, Einträge prüfen, schriftlich widersprechen. Bleibt die Auskunftei untätig, hilft die Beschwerde bei der Datenschutzaufsichtsbehörde.

Datenkopie anfordern und Einträge prüfen

Der erste Schritt ist immer die Datenkopie. Nach Artikel 15 DSGVO haben Sie das Recht, einmal pro Jahr kostenlos alle Daten zu erhalten, die eine Auskunftei über Sie gespeichert hat. Die SCHUFA stellt die Datenkopie über ihr Online-Portal oder auf dem Postweg bereit, andere Auskunfteien ebenso. Fordern Sie die Kopie nicht nur bei der SCHUFA an, sondern bei allen Auskunfteien, die für Sie relevant sein können. Der Verband Deutscher Auskunfteien listet die Mitgliedsunternehmen, zu denen neben der SCHUFA auch Creditreform und CRIF Bürgel zählen.

Prüfen Sie die Datenkopie auf vier Dinge: Stimmen Ihre persönlichen Daten wie Name, Anschrift und Geburtsdatum? Sind negative Einträge wie Zahlungsstörungen oder Mahnverfahren vorhanden? Sind diese Einträge erledigt oder noch offen? Und sind Anfragen von Banken oder Händlern aufgeführt, die Sie nicht ausgelöst haben? Typische Fehler sind veraltete Anschriften, doppelt erfasste Verträge und Einträge, die zu einer anderen Person mit ähnlichem Namen gehören. Auch erledigte Schulden werden weiterhin als offen geführt.

Nicht jeder Eintrag lässt sich löschen: Ein korrekter Eintrag über eine tatsächlich unbezahlte Schuld bleibt bestehen, bis die Schuld beglichen ist. Sie können aber prüfen, ob die Speicherfrist abgelaufen ist oder ob eine der neuen, kürzeren Fristen gilt. Die SCHUFA hat eine neue 100-Tage-Regelung angekündigt: Erledigte Zahlungsstörungen sollen ab dem Jahreswechsel bereits nach 100 Tagen gelöscht werden. Die Regelung ist Teil eines neuen Verhaltenskodex für Prüf- und Speicherfristen. Zudem ist bei einmaligen Zahlungsstörungen eine Verkürzung der Speicherfrist auf 18 Monate möglich.

Regel Bedeutung Stand
100-Tage-Regelung Erledigte Zahlungsstörung wird nach 100 Tagen gelöscht ab Jahreswechsel
18-Monats-Frist Einmalige Zahlungsstörung wird nach 18 Monaten gelöscht bereits möglich
Rückwirkende Löschung [60.000 erledigte Zahlungsstörungen

Balkendiagramm: 60.000 erledigte Zahlungsstörungen wurden bereits gelöscht, weitere 60.000 Personen können von kürzeren Fristen profitieren. ](https://www.schufa.de/newsroom/pressemitteilungen/neue-100-tage-regelung-so-verbraucherinnen-verbraucher-bonitaet-schneller-verbessern) sind bereits gelöscht, weitere 60.000 Personen können von kürzeren Fristen profitieren | bereits erfolgt |

Beachten Sie die Grenzen der neuen Regeln. Die 18-Monats-Frist gilt nur für einmalige Zahlungsstörungen, nicht für wiederholte. Die rückwirkende Löschung betrifft nur erledigte Zahlungsstörungen, offene bleiben gespeichert. Die 100-Tage-Regelung kommt erst zum Jahreswechsel; vorher können Sie sie nicht in Anspruch nehmen.

Berichtigung beantragen und Nachweise beilegen

Wenn Sie einen Fehler gefunden haben, stellen Sie bei der Auskunftei einen schriftlichen Berichtigungsantrag oder Widerspruch. Benennen Sie den konkreten Eintrag, erklären Sie, warum er unrichtig ist, und legen Sie Nachweise bei. Der Antrag ist kostenlos; stellen Sie ihn per Einschreiben oder über das Online-Portal der Auskunftei, damit Sie einen Beleg haben. Bewahren Sie Kopien aller Unterlagen auf.

Welche Unterlagen Sie brauchen, hängt vom Fehler ab. Bei einer erledigten Schuld genügen ein Kontoauszug über die Zahlung oder eine Bestätigung des Gläubigers. Bei einer Verwechslung helfen eine Kopie Ihres Ausweises und ein Nachweis Ihrer aktuellen Anschrift. Für ein abgeschlossenes Insolvenzverfahren ist die Bescheinigung über die Restschuldbefreiung das entscheidende Dokument.

Die Auskunftei muss innerhalb eines Monats auf Ihren Antrag antworten. Bei komplexen Fällen darf sie die Frist um zwei Monate verlängern, muss Sie darüber informieren. Antwortet sie nicht, setzen Sie ihr schriftlich eine Frist und kündigen eine Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde an.

Solange die Richtigkeit eines Eintrags streitig ist, können Sie nach Artikel 18 DSGVO die Einschränkung der Verarbeitung verlangen. Die Auskunftei muss den Eintrag dann sperren, bis der Streit geklärt ist. So verhindern Sie, dass ein umstrittener Eintrag während der Bearbeitung weiterhin an Banken und Vermieter ausgegeben wird.

Kosten und Risiken: Der Berichtigungsantrag kostet nichts. Wenn Sie eine Anwältin oder einen Anwalt einschalten, richten sich die Kosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz; bei geringem Einkommen können Sie Beratungshilfe beantragen. Vorsicht vor bezahlten Diensten, die gegen Gebühr das Löschen von Einträgen versprechen. Sie können rechtlich nichts bewirken, was Sie nicht selbst erreichen können, und seriöse Auskunfteien lassen sich durch Dritte nicht unter Druck setzen.

Beschwerde und Beratung, wenn die Auskunftei nicht reagiert

Bleibt die Auskunftei untätig oder lehnt sie die Korrektur ab, stehen Ihnen zwei Wege offen: die Beschwerde bei der Datenschutzaufsichtsbehörde und die Beratung durch eine Verbraucherzentrale oder eine Anwältin.

Welche Aufsichtsbehörde zuständig ist, hängt vom Sitz der Auskunftei ab. Für die SCHUFA ist das der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, weil das Unternehmen in Wiesbaden ansässig ist. Für andere Auskunfteien ist die Behörde des jeweiligen Bundeslandes zuständig. Die Beschwerde ist kostenlos und kann formlos erfolgen. Die Behörde prüft, ob die Auskunftei gegen Datenschutzrecht verstoßen hat, und kann im Einzelfall Maßnahmen anordnen. Sie vertritt dabei nicht Ihre Interessen wie ein Anwalt, sondern wacht über die Einhaltung der DSGVO.

Die Verbraucherzentralen bieten eine erste Einschätzung Ihres Falls und helfen bei der Formulierung von Widerspruch und Beschwerde. Eine Anwältin oder ein Anwalt für Datenschutzrecht kann die Korrektur gerichtlich durchsetzen. Vor Gericht können Sie die Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO direkt einklagen.

Solange der Streit läuft, kann der Eintrag sichtbar bleiben und Ihr Score niedrig. Die Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO schützt Sie davor, dass der Eintrag aktiv genutzt wird, aber sie entfernt ihn nicht aus der Akte. Rechnen Sie außerdem damit, dass die Prüfung durch die Aufsichtsbehörde Zeit braucht.

Kernaussagen

  • Fordern Sie zuerst die Datenkopie an: Einmal pro Jahr ist sie kostenlos. Nur wer die gespeicherten Einträge kennt, kann gezielt widersprechen. Fragen Sie bei allen relevanten Auskunfteien an, nicht nur bei der SCHUFA.
  • Widersprechen Sie schriftlich mit Nachweisen: Benennen Sie den falschen Eintrag, legen Sie Belege wie Kontoauszüge oder die Restschuldbefreiung bei und setzen Sie eine Frist. Die Auskunftei muss innerhalb eines Monats antworten.
  • Nutzen Sie die neuen kürzeren Fristen: Einmalige erledigte Zahlungsstörungen können nach 18 Monaten gelöscht werden. Die 100-Tage-Regelung der SCHUFA greift ab Jahreswechsel.
  • Verlangen Sie bei Streit die Sperrung des Eintrags: Nach Artikel 18 DSGVO muss die Auskunftei die Verarbeitung einschränken, bis die Richtigkeit geklärt ist.
  • Beschweren Sie sich kostenlos bei der Aufsichtsbehörde: Bleibt die Auskunftei untätig, prüft die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde den Fall. Bezahlte Löschdienste können das nicht schneller oder besser.

FAQ

Was kostet es, einen Eintrag bei einer Auskunftei korrigieren zu lassen?

Die Datenkopie und der Berichtigungsantrag sind kostenlos. Jede Auskunftei muss die erste Datenkopie pro Jahr unentgeltlich bereitstellen. Kosten entstehen erst, wenn Sie eine Anwältin oder einen Anwalt beauftragen; bei geringem Einkommen gibt es Beratungshilfe mit einem kleinen Eigenanteil.

Wie lange dauert es, bis ein falscher Eintrag gelöscht wird?

Die Auskunftei muss innerhalb eines Monats auf Ihren Antrag reagieren, bei komplexen Fällen innerhalb von drei Monaten. Ob der Eintrag dann gelöscht wird, hängt davon ab, ob er unrichtig ist oder die Speicherfrist abgelaufen ist. Nach der neuen Regel kann eine erledigte einmalige Zahlungsstörung bereits nach 18 Monaten gelöscht werden.

Kann ich einen korrekten Eintrag löschen lassen, wenn ich die Schuld bezahlt habe?

Ja, nach Begleichung der Schuld. Die SCHUFA hat angekündigt, dass eine erledigte Zahlungsstörung ab Jahreswechsel bereits nach 100 Tagen gelöscht werden soll. Bis die Regel greift, gilt die reguläre Speicherfrist, und ein Eintrag über eine unbezahlte Schuld bleibt bestehen, bis die Schuld beglichen ist.

An wen wende ich mich, wenn die Auskunftei nicht reagiert?

Wenden Sie sich zuerst an die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde. Für die SCHUFA ist das der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit. Zusätzlich helfen die Verbraucherzentralen bei der Formulierung von Widerspruch und Beschwerde, und eine Anwältin kann die Berichtigung gerichtlich durchsetzen.

Was ist der Unterschied zwischen Berichtigung und Löschung?

Bei einer Berichtigung wird ein falscher Eintrag korrigiert, etwa eine veraltete Anschrift oder ein verwechselter Name. Bei einer Löschung wird der Eintrag ganz entfernt, weil er unrichtig ist, die Speicherfrist abgelaufen ist oder eine neue kürzere Frist greift.

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