Sie haben bei einer Auskunftei wie der SCHUFA, Creditreform, Bürgel oder infoscore eine Datenauskunft beantragt und keine Antwort erhalten. Auskunfteien sind private Unternehmen. Sie sammeln Informationen über das Zahlungsverhalten und die Bonität von Personen. Bonität bedeutet Kreditwürdigkeit: Banken, Mobilfunkanbieter, Vermieter und Online-Händler prüfen anhand dieser Daten, ob sie Ihnen einen Kredit gewähren, einen Vertrag abschließen oder eine Wohnung überlassen. Bleibt die Auskunftei stumm, wissen Sie nicht, welche Einträge über Sie gespeichert sind. Dann können Sie falsche oder veraltete Daten nicht korrigieren.
Sie müssen das nicht hinnehmen. Nach Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) haben Sie das Recht zu erfahren, ob und welche personenbezogenen Daten ein Unternehmen über Sie verarbeitet. Dieses Recht gilt auch gegenüber Auskunfteien. Den Antrag stellen Sie formlos, eine Begründung brauchen Sie nicht. Wichtig ist die richtige Vorbereitung: bestimmte Unterlagen, ein nachvollziehbarer Schriftverkehr und, falls die Auskunftei weiter schweigt, der Gang zur Datenschutzaufsichtsbehörde.
Das Auskunftsrecht nach Artikel 15 DSGVO
Das Auskunftsrecht gilt immer dann, wenn ein Unternehmen personenbezogene Daten über Sie verarbeitet. Eine Auskunftei speichert in der Regel Ihren Namen, Ihre Adresse, Ihr Geburtsdatum sowie Hinweise auf Zahlungsstörungen, laufende Kredite oder erteilte Ratenzahlungen. Aus diesen Daten berechnet sie einen Bonitätsscore. Dieser Score entscheidet mit darüber, ob ein Vertrag zustande kommt.
Ihr Auskunftsersuchen stellen Sie formlos, etwa per E-Mail oder per Brief. Eine Begründung brauchen Sie nicht. Die Auskunftei muss Ihnen mitteilen, ob sie Daten über Sie verarbeitet, und Ihnen eine Kopie der Daten geben. Speichert sie nichts über Sie, teilt sie das ebenfalls mit. Das nennt sich Negativauskunft.
Bei berechtigten Zweifeln an Ihrer Identität darf die Auskunftei einen Identitätsnachweis verlangen. Ohne diesen Nachweis darf sie die Auskunft verweigern. Deshalb gehört eine Kopie Ihres Ausweises zu den wichtigsten Unterlagen. Verarbeitet die Auskunftei sehr große Datenmengen, darf sie Sie zunächst bitten, Ihr Ersuchen zu präzisieren. Lehnen Sie das ab, muss sie Ihnen trotzdem Auskunft über alle Datenbestände geben.
Senden Sie den Antrag an die richtige Stelle. Nur der Verantwortliche muss antworten. Das ist das Unternehmen, das die Daten verarbeitet. Landet der Antrag versehentlich bei einem Auftragsverarbeiter, löst er dort keine Auskunftspflicht aus. Richten Sie das Schreiben direkt an die Auskunftei, am besten an die Datenschutzadresse im Impressum oder auf der Website.
Diese Unterlagen bereiten Sie vor
Welche Unterlagen Sie brauchen, hängt davon ab, ob Sie nur eine Auskunft erhalten wollen oder ob Sie einen bestimmten Eintrag anfechten möchten. Für das reine Auskunftsersuchen reichen wenige Dokumente. Für alles Weitere brauchen Sie Nachweise.
- Kopie des Personalausweises oder Reisepasses: Die Auskunftei muss sicherstellen, dass sie Daten nicht an Unbefugte herausgibt. Eine gut lesbare Kopie der Vorder- und Rückseite genügt in der Regel. Schicken Sie immer Kopien, niemals das Original.
- Das Auskunftsersuchen selbst mit Datum: Schreiben Sie klar, dass Sie Auskunft nach Artikel 15 DSGVO über alle gespeicherten Daten verlangen. Datieren Sie das Schreiben.
- Nachweis der Übermittlung: Schicken Sie das Ersuchen per E-Mail mit Lesebestätigung oder per Einschreiben. Der Einlieferungsbeleg und der Ausdruck der E-Mail belegen später, dass die Auskunftei Ihr Schreiben erhalten hat.
- Bisherige Antworten der Auskunftei: Haben Sie bereits eine Datenkopie, eine Teilantwort oder eine Ablehnung erhalten, heben Sie diese auf. Daraus geht hervor, was die Auskunftei wusste und was sie offen lässt.
- Nachweise zu einem strittigen Eintrag: Geht es um die Korrektur oder Löschung eines Eintrags, brauchen Sie Belege, dass der Eintrag falsch oder veraltet ist. Dazu gehören Verträge, Kontoauszüge, Zahlungsbelege, ein gerichtlicher Vergleich oder die Bestätigung des Gläubigers, dass die Forderung beglichen ist.
- Vollmacht, falls jemand anderes für Sie handelt: Wenn Sie einen Anwalt oder eine Vertrauensperson beauftragen, legen Sie eine schriftliche Vollmacht und eine Kopie des Ausweises der beauftragten Person bei.
Führen Sie außerdem eine kurze Chronologie: Wann haben Sie welches Schreiben versendet und wann kam welche Reaktion? Diese Übersicht brauchen Sie später für eine Beschwerde bei der Datenschutzaufsichtsbehörde. Die Behörde will sehen, dass Sie die Auskunftei kontaktiert haben und dass sie untätig geblieben ist.
Fristen und der Weg zur Aufsichtsbehörde
Die DSGVO verlangt, dass der Verantwortliche unverzüglich antwortet, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags. Reagiert die Auskunftei nicht, setzen Sie eine letzte Frist, zum Beispiel zwei Wochen, und verweisen Sie auf Ihr erstes Schreiben. Schicken Sie die Erinnerung ebenfalls per E-Mail oder per Einschreiben.
Bleibt auch die Erinnerung ohne Antwort, können Sie Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde einlegen. In Deutschland ist das für private Unternehmen die Datenschutzbehörde des Bundeslandes, in dem die Auskunftei ihren Sitz hat. Als förmlicher Rechtsschutzantrag muss die Beschwerde verfahrensrechtliche Bedingungen erfüllen. Sie können sie per E-Mail, per Brief oder über ein Onlineformular einreichen.
Beschreiben Sie in der Beschwerde den Sachverhalt: wann Sie welches Auskunftsersuchen gestellt haben, welche Unterlagen Sie beigefügt haben und dass die Auskunftei nicht reagiert hat. Legen Sie Kopien der Korrespondenz bei. Die Behörde prüft dann, ob ein Verstoß gegen die DSGVO vorliegt. Sie kann die Auskunftei anweisen, die Auskunft zu erteilen.
Beachten Sie die Grenzen: Die Behörde kann die Beschwerde ablehnen oder eine Gebühr von bis zu 400 Euro verlangen, wenn es im Kern nicht um die Wahrung von Datenschutzrechten geht. Eine Beschwerde, die nur einen strittigen Bonitätseintrag anficht, aber keine unterlassene Auskunft betrifft, kann daran scheitern. Formulieren Sie die Beschwerde daher eng: Es geht um Ihr Auskunftsrecht, nicht um die Richtigkeit eines Scores.
Wann Beratung oder ein Anwalt sinnvoll ist
Nicht jeder Fall braucht einen Anwalt. Wenn Sie nur eine Auskunft wollen und die Auskunftei nach einer Erinnerung reagiert, kommen Sie ohne fremde Hilfe aus. Anders ist es, wenn ein Eintrag falsch ist und Ihnen dadurch ein konkreter Nachteil entsteht, etwa ein abgelehnter Kredit, eine gescheiterte Finanzierung oder ein geplatzter Mietvertrag.
Die Verbraucherzentralen geben eine erste Einschätzung, ob Ihr Anliegen Aussicht auf Erfolg hat, und helfen bei der Formulierung von Schreiben. Ein Anwalt mit Schwerpunkt Datenschutzrecht kann die Erfolgsaussichten prüfen und notfalls gerichtlich die Auskunft oder die Löschung eines Eintrags durchsetzen. Wer nur geringes Einkommen hat, kann Beratungshilfe beantragen, damit das Gericht die Kosten für die anwaltliche Beratung übernimmt.
Die Aufsichtsbehörde ersetzt keine Rechtsberatung. Sie verfolgt datenschutzrechtliche Verstöße, entscheidet aber nicht über die Richtigkeit einzelner Bonitätseinträge und zahlt keinen Schadensersatz. Haben Sie wegen eines falschen Eintrags einen finanziellen Schaden erlitten, müssen Sie ihn zivilrechtlich geltend machen.
Kernaussagen
- Auskunftsersuchen formlos stellen: Ein Antrag nach Artikel 15 DSGVO braucht weder Formular noch Begründung. Eine E-Mail oder ein Brief reicht aus.
- Identität und Zugang belegen: Legen Sie eine Kopie Ihres Ausweises bei. Schicken Sie das Ersuchen per E-Mail oder per Einschreiben, damit Sie später nachweisen können, dass es ankam.
- Frist und Erinnerung nutzen: Antwortet die Auskunftei nicht innerhalb eines Monats, setzen Sie eine letzte Frist und verweisen Sie auf Ihr erstes Schreiben.
- Beschwerde eng formulieren: Die Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde muss sich auf die unterlassene Auskunft beziehen. Sonst drohen Ablehnung oder eine Gebühr von bis zu 400 Euro.
FAQ
Kostet die Datenauskunft bei einer Auskunftei etwas?
Die erste Auskunft nach Artikel 15 DSGVO ist grundsätzlich kostenlos. Verlangen Sie weitere Kopien, darf das Unternehmen eine angemessene Gebühr auf Basis der Verwaltungskosten verlangen. Für das erste Auskunftsersuchen müssen Sie nicht zahlen.
Was mache ich, wenn die Auskunftei einen Identitätsnachweis verlangt?
Schicken Sie eine gut lesbare Kopie Ihres Personalausweises oder Reisepasses. Die Auskunftei darf die Auskunft verweigern, wenn sie berechtigte Zweifel an Ihrer Identität hat und Sie keinen Nachweis vorlegen. Kopien genügen, das Original gehört nicht in die Post.
Wie lange darf die Auskunftei für die Antwort brauchen?
Die DSGVO verlangt eine Antwort unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags. In komplexen Fällen kann sich die Frist um zwei weitere Monate verlängern. Dann muss die Auskunftei Sie darüber informieren.
Antwortet sie nicht, setzen Sie eine Erinnerung mit Frist. Danach wenden Sie sich an die Aufsichtsbehörde.
Was passiert, wenn die Aufsichtsbehörde meine Beschwerde ablehnt?
Die Behörde kann die Beschwerde ablehnen oder eine Gebühr verlangen, wenn es im Kern nicht um die Wahrung von Datenschutzrechten geht. Lassen Sie dann prüfen, ob eine zivilrechtliche Klage auf Auskunft oder Löschung Aussicht auf Erfolg hat. Ein Anwalt kann die Erfolgsaussichten einschätzen.
Kann ich die Löschung eines Eintrags verlangen, wenn die Forderung bezahlt ist?
Ja, in vielen Fällen. Ist die Forderung beglichen, legen Sie der Auskunftei den Zahlungsbeleg oder die Bestätigung des Gläubigers vor. Bitten Sie um Prüfung, ob der Eintrag noch gespeichert werden darf. Reagiert sie nicht, gehen Sie denselben Weg wie bei der Auskunft: Erinnerung, dann Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde.