Haben Sie als Verbraucherin oder Verbraucher in Deutschland eine offene Forderung bezahlt, bleibt der negative Eintrag bei einer Auskunftei wie der SCHUFA zunächst bestehen. Ein negativer Eintrag ist eine gespeicherte Information über eine unbezahlte oder verspätet bezahlte Rechnung, die Kreditgeber, Mobilfunkanbieter oder Vermieter bei der Bonitätsprüfung sehen. Solange der Eintrag besteht, sinkt Ihr Score (der Zahlenwert, der Ihre Kreditwürdigkeit beschreibt). Kredite, Handyverträge oder Wohnungen erhalten Sie dann seltener.
Seit einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom April 2025 (Az. 15 U 249/24) können Sie die sofortige Löschung eines erledigten Eintrags verlangen. Die vollständige Zahlung der Forderung reicht dafür aus. Den Löschantrag müssen Sie selbst stellen. Die Auskunftei entfernt den Eintrag nicht von sich aus. Dafür brauchen Sie die passenden Unterlagen. Es gelten Fristen und Kosten. Bei Bedarf unterstützen Beratungsstellen oder Ämter.
Was das Urteil des OLG Köln für Sie bedeutet
Das Urteil des Oberlandesgerichts Köln beendet eine jahrelange Praxis der SCHUFA. Bisher speicherte das Unternehmen erledigte Forderungen für drei Jahre
, auch wenn Sie die Schuld längst bezahlt hatten. Diese Speicherung belastete Ihren Score unnötig lange und erschwerte Ihnen den Abschluss neuer Verträge. Das Gericht entschied, dass diese Praxis unzulässig ist, sobald die Forderung vollständig bezahlt ist. Der Anspruch auf sofortige Löschung besteht unabhängig davon, ob der Eintrag ursprünglich in ein öffentliches Schuldnerverzeichnis hätte aufgenommen werden können.
Für Sie bedeutet das: Wenn Sie eine Forderung bezahlt haben, die als negativer Eintrag bei der SCHUFA oder einer anderen Auskunftei gespeichert ist, dürfen Sie verlangen, dass dieser Eintrag unverzüglich entfernt wird. Sie müssen nicht drei Jahre warten. Das Urteil betrifft zwar direkt die SCHUFA. Die Argumentation des Gerichts lässt sich aber auf andere Auskunfteien wie die Creditreform oder die Bürgel übertragen, weil dieselben datenschutzrechtlichen Regeln gelten.
Ein wichtiger Punkt: Das Urteil gilt für Einträge, die bereits erledigt sind. Wenn Sie eine Forderung noch nicht bezahlt haben, ändert sich nichts. Der Eintrag bleibt bestehen, bis die Schuld bezahlt ist. Erst mit der vollständigen Zahlung entsteht Ihr Anspruch auf Löschung. Teilzahlungen reichen nicht aus, solange noch ein Rest offen ist.
So setzen Sie die Löschung durch
Der erste Schritt ist eine schriftliche Aufforderung an die Auskunftei, den erledigten Eintrag zu löschen. Sie müssen diesen Anspruch aktiv geltend machen. Die Auskunftei wird nicht von sich aus tätig. Schreiben Sie einen formlosen Brief oder nutzen Sie das Kontaktformular des Unternehmens. Nennen Sie darin Ihren Namen, Ihre Anschrift, das Geburtsdatum und, falls bekannt, die Vertragsnummer oder das Aktenzeichen der gespeicherten Forderung. Erklären Sie, dass die Forderung vollständig bezahlt ist, und fordern Sie die Löschung des Eintrags mit Verweis auf das Urteil des OLG Köln.
Als Nachweis benötigen Sie eine Zahlungsbestätigung des Gläubigers. Das kann eine Quittung, ein Kontoauszug mit dem Zahlungseingang oder eine schriftliche Bestätigung über den Ausgleich der Forderung sein. Bewahren Sie diese Unterlagen gut auf und reichen Sie Kopien ein, nicht die Originale. Die Auskunftei muss die Löschung innerhalb einer angemessenen Frist vornehmen. Eine gesetzliche Frist für die Löschung selbst nennt das Urteil nicht. In der Praxis sollten Sie mit einigen Wochen rechnen. Wenn Sie nach vier bis sechs Wochen keine Antwort erhalten, setzen Sie eine Nachfrist von zwei Wochen und weisen auf Ihre Rechte hin.
Lehnt die Auskunftei die Löschung ab oder reagiert sie nicht, haben Sie mehrere Möglichkeiten. Sie können sich an die Datenschutzaufsichtsbehörde Ihres Bundeslandes wenden, die für die Kontrolle der Auskunfteien zuständig ist. Diese Behörde prüft, ob die Speicherung rechtmäßig ist, und kann die Löschung anordnen. Der Gang zur Behörde ist kostenlos. Parallel dazu können Sie einen Rechtsanwalt einschalten, der die Löschung außergerichtlich durchsetzt. Viele Kanzleien bieten eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung an, in der Sie Ihren Fall schildern und ein Festpreisangebot für die weitere Vertretung erhalten. Die Kosten für eine anwaltliche Durchsetzung hängen vom Streitwert ab und können mehrere hundert Euro betragen. Wenn die Auskunftei unrechtmäßig gespeichert hat, können Sie unter Umständen auch Schadensersatz verlangen, etwa wenn Ihnen durch den Eintrag ein Kredit abgelehnt wurde.
Was die Löschung für Ihre Bonität bedeutet
Die Löschung des negativen Eintrags verbessert Ihren Score, allerdings nicht automatisch und nicht sofort. Der Score wird von der Auskunftei anhand aller gespeicherten Daten berechnet. Wenn der negative Eintrag entfernt ist, fällt dieser Belastungsfaktor weg. Ihr Score steigt dadurch in der Regel, aber die Höhe des Anstiegs hängt von Ihren übrigen Daten ab, etwa von bestehenden Krediten, Konten und Zahlungshistorie. Eine Garantie für einen bestimmten Scorewert gibt es nicht.
Wichtig ist, dass die Löschung nur den erledigten Eintrag betrifft. Andere negative Einträge, etwa für noch offene Forderungen, bleiben bestehen. Prüfen Sie daher nach der Löschung, ob noch weitere Einträge vorhanden sind. Sie haben nach der Datenschutz-Grundverordnung das Recht, einmal pro Jahr eine kostenlose Selbstauskunft bei jeder Auskunftei zu verlangen. In dieser Selbstauskunft sehen Sie alle gespeicherten Daten und können prüfen, ob sie richtig und aktuell sind. Wenn Sie einen Fehler finden, etwa einen Eintrag für eine Forderung, die Sie nie hatten, können Sie die Berichtigung verlangen.
Die direkte Auswirkung der Löschung auf konkrete Kreditanfragen lässt sich nicht vorhersagen. Jede Bank bewertet Ihre Bonität nach eigenen Kriterien und bezieht neben dem Score auch Ihr Einkommen, Ihre Ausgaben und Ihre Vermögensverhältnisse ein. Ein gelöschter negativer Eintrag entfernt jedoch ein Hindernis, das viele Kreditgeber pauschal zum Anlass für eine Ablehnung nehmen. Nach der Löschung haben Sie wieder eine realistische Chance auf einen Kredit, einen Handyvertrag oder eine Wohnung, sofern Ihre übrigen Daten stimmen.
Kernaussagen
- Löschung beantragen: Nach vollständiger Zahlung einer Forderung können Sie die sofortige Löschung des negativen Eintrags bei der SCHUFA und anderen Auskunfteien verlangen, gestützt auf das Urteil des OLG Köln vom April 2025.
- Nachweis sichern: Bewahren Sie die Zahlungsbestätigung des Gläubigers auf und reichen Sie Kopien ein, wenn Sie die Löschung schriftlich fordern.
- Fristen einhalten: Rechnen Sie mit einigen Wochen Bearbeitungszeit; setzen Sie nach vier bis sechs Wochen eine Nachfrist von zwei Wochen.
- Behörde einschalten: Bei Ablehnung oder ausbleibender Reaktion wenden Sie sich kostenlos an die Datenschutzaufsichtsbehörde Ihres Bundeslandes.
- Score prüfen: Fordern Sie nach der Löschung eine kostenlose Selbstauskunft an und kontrollieren Sie, ob alle Daten richtig und aktuell sind.
FAQ
Muss ich die Löschung selbst beantragen oder passiert das automatisch?
Sie müssen die Löschung selbst beantragen. Die Auskunftei entfernt den erledigten Eintrag nicht von sich aus. Schreiben Sie eine formlose Aufforderung und legen Sie die Zahlungsbestätigung bei.
Was kostet die Löschung eines negativen Eintrags?
Die Löschung selbst ist kostenlos, wenn Sie sie selbst bei der Auskunftei beantragen. Auch der Gang zur Datenschutzaufsichtsbehörde ist kostenlos. Wenn Sie einen Rechtsanwalt einschalten, entstehen Kosten, die vom Streitwert abhängen und mehrere hundert Euro betragen können.
Wie lange dauert es, bis der Eintrag gelöscht ist?
Eine gesetzliche Frist nennt das Urteil nicht. Wenn Sie nach vier bis sechs Wochen keine Antwort erhalten, setzen Sie eine Nachfrist von zwei Wochen.
Was passiert, wenn die Auskunftei die Löschung ablehnt?
Sie können sich an die Datenschutzaufsichtsbehörde Ihres Bundeslandes wenden, die die Speicherung prüft und die Löschung anordnen kann.
Verbessert die Löschung meinen SCHUFA-Score sofort?
Der Score verbessert sich, weil der negative Eintrag als Belastungsfaktor wegfällt. Die Höhe des Anstiegs hängt von Ihren übrigen Daten ab.