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Wenn Vermieter eine Auskunft verlangen

Wenn Sie sich in Deutschland um eine Mietwohnung bewerben, verlangen Vermieter, Makler oder Hausverwaltungen häufig Auskünfte über Ihre finanzielle Lage. Neben Einkommensnachweisen gehört dazu oft eine Bonitätsauskunft, im Alltag meist als SCHUFA-Auskunft bezeichnet. Diese Auskunft stammt von einer Auskunftei und zeigt dem Vermieter, ob Sie Rechnungen pünktlich zahlen und ob gegen Sie Schulden, Mahnverfahren oder Haftbefehle vorliegen. Auch eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung des bisherigen Vermieters gehört in vielen Bewerbungen dazu.

Als Mietinteressent möchten Sie wissen, welche Fragen zulässig sind, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen und wie Sie sich bei übergriffigen Anfragen wehren können. Die gute Nachricht vorweg: Vermieter dürfen nicht alles fragen. Die Datenschutzbeauftragten von Bund und Ländern haben eine gemeinsame Orientierungshilfe veröffentlicht, die festlegt, welche Daten bei der Vermietung erhoben werden dürfen. Wer diese Grenzen kennt, erkennt unzulässige Anfragen und kann gleichzeitig eine transparente Bewerbung abgeben, ohne mehr von sich preiszugeben, als nötig ist.

Was Vermieter fragen dürfen und was nicht

Die Grundregel lautet: Vermieter dürfen nur Daten verlangen, die für die Entscheidung über den Mietvertrag erforderlich sind. Das berechtigte Interesse des Vermieters an zahlungsfähigen Mietern wird gegen Ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung abgewogen. Diese Abwägung erfolgt im Einzelfall; eine pauschale Antwort, die für alle Vermietungen gilt, gibt es nicht.

Die Datenschutzbeauftragten von Bund und Ländern haben dazu in der Datenschutzkonferenz eine gemeinsame Orientierungshilfe herausgegeben. Das zehnseitige Papier listet verschiedene Fälle auf, in denen Vermieter Daten erheben, und erklärt, ob das erlaubt ist. Maßgeblich sind zwei Fragen: Ist das Interesse des Vermieters an der Information berechtigt? Und ist die Erhebung zur Durchführung des Mietvertrags erforderlich? Zudem muss abgewogen werden, ob Ihr Recht auf Datenschutz nicht schwerer wiegt als das Interesse des Vermieters.

Bettina Gayk, Landesdatenschutzbeauftragte in Nordrhein-Westfalen, deren Behörde die Federführung bei dem Projekt hatte, sagt dazu: „Ich kann unsere Orientierungshilfe nur allen wärmstens ans Herz legen, die in einem Vermietungsvorgang involviert sind. Denn wer weiß, was erlaubt ist und was nicht, gerät nicht in Streit. Die Orientierungshilfe ist im Übrigen ein weiteres Beispiel dafür, dass sich die Datenschutzbeauftragten in wichtigen Wirtschaftsfragen untereinander deutschlandweit abstimmen.“

In der Praxis ergibt sich daraus eine überschaubare Liste.

Kreisdiagramm, das zeigt, dass von den acht in der Orientierungshilfe genannten Datenabfragen vier in der Regel zulässig und vier in der Regel unzulässig sind. Erlaubt sind in der Regel Einkommensnachweise, eine Bonitätsauskunft mit Ihrer Einwilligung, eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung sowie Referenzen früherer Vermieter, die Sie freiwillig vorlegen. Unzulässig sind dagegen Fragen nach dem Familienstand, der Religionszugehörigkeit, einer Schwangerschaft und Gesundheitsdaten. Auch Vorstrafen sind unzulässig. Solche Fragen sind nur zulässig, wenn ein besonderer Grund vorliegt.

Datenabfrage In der Regel zulässig? Erläuterung
Einkommensnachweise, etwa Gehaltsabrechnungen Ja Belegen, dass Sie die Miete dauerhaft zahlen können
Bonitätsauskunft einer Auskunftei Ja, mit Ihrer Einwilligung Sie beantragen die Auskunft selbst und legen sie vor
Mietschuldenfreiheitsbescheinigung Ja Bestätigt, dass Sie keine Mietrückstände haben
Referenzen früherer Vermieter Ja, freiwillig Sie entscheiden, ob Sie sie vorlegen
Familienstand, Kinderwunsch Nein Für die Mietentscheidung nicht erforderlich
Religionszugehörigkeit Nein Besonders geschütztes Datum
Gesundheitsdaten Nein Nur mit besonderer Begründung zulässig
Vorstrafen Nein, außer in besonderen Fällen Nur relevant, wenn ein Bezug zur Vermietung besteht

Diese Übersicht vereinfacht bewusst; ob eine einzelne Anfrage zulässig ist, hängt vom Einzelfall ab. Wenn ein Vermieter nach Ihrem Familienstand oder Kinderwunsch fragt, müssen Sie die Frage nicht beantworten. Sie können höflich darauf hinweisen, dass diese Information für den Mietvertrag nicht erforderlich ist, und stattdessen die zulässigen Nachweise anbieten. Auch Kontoauszüge oder detaillierte Angaben zu Ihren Ausgaben gehen über das Erforderliche hinaus; solche Unterlagen müssen Sie nicht vorlegen. Die Orientierungshilfe ist kostenlos bei den Datenschutzbehörden abrufbar und eignet sich als sachliche Grundlage für ein Gespräch.

Die Bonitätsauskunft verstehen und beschaffen

Eine Bonitätsauskunft stammt von einer Auskunftei wie der SCHUFA. Dort werden Zahlungsverhalten, laufende Verträge und Zahlungsstörungen gespeichert. Auf dieser Grundlage berechnet die Auskunftei einen Score-Wert, der die Wahrscheinlichkeit angibt, mit der Sie Rechnungen begleichen. Je höher der Score ausfällt, desto besser schätzt die Auskunftei Ihre Zahlungswahrscheinlichkeit ein. Der Vermieter sieht in der Auskunft in der Regel keine Details zu einzelnen Verträgen, sondern eine Zusammenfassung Ihrer Bonität, also den Score und die wichtigsten Stammdaten.

Sie beantragen die Auskunft selbst bei der Auskunftei, zum Beispiel als Bonitätsauskunft für Vermieter. Die Kosten dafür trägt in der Regel der Mietinteressent. Die Gebühren unterscheiden sich je nach Auskunftei und Produkt; fragen Sie vor der Bestellung nach dem Preis, um Überraschungen zu vermeiden. Sie entscheiden, wem Sie die Auskunft vorlegen. Geben Sie sie nur an den Vermieter oder die Hausverwaltung weiter, mit der Sie tatsächlich in Verhandlung stehen, und nicht an jede Person, die Interesse signalisiert. Beantragen Sie die Auskunft erst, wenn Sie eine konkrete Wohnung in Aussicht haben, denn Vermieter legen Wert auf aktuelle Unterlagen. Sie können die Auskunft mit dem Namen des Vermieters und dem Datum kennzeichnen, damit sie nicht für andere Zwecke verwendet wird.

Sie haben auch ein Recht auf eine kostenlose Selbstauskunft. Nach der Datenschutz-Grundverordnung können Sie einmal im Jahr bei der SCHUFA und anderen Auskunfteien kostenlos erfahren, welche Daten über Sie gespeichert sind. Diese Selbstauskunft zeigt Ihnen, ob Einträge korrekt sind und ob Sie Maßnahmen ergreifen müssen, bevor Sie sich auf eine Wohnung bewerben. Sie unterscheidet sich von der Bonitätsauskunft für den Vermieter: Die Selbstauskunft dient Ihrer eigenen Kontrolle und listet die gespeicherten Verträge und Einträge detailliert auf.

Bevor Sie sich auf mehrere Wohnungen bewerben, lohnt es sich, die Selbstauskunft zu prüfen. Wenn Sie einen Fehler entdecken, können Sie die Auskunftei um Berichtigung bitten. Die Auskunftei muss Ihre Angaben prüfen und falsche Einträge korrigieren. Auch eine veraltete Anschrift oder ein doppelt gespeicherter Vertrag lässt sich auf diesem Weg bereinigen. So vermeiden Sie, dass ein falscher Eintrag Ihre Bewerbung belastet. Fragen Sie den Vermieter außerdem, wie lange er Ihre Unterlagen aufbewahrt; nach der Datenschutz-Grundverordnung darf er sie nur so lange speichern, wie es für den Zweck erforderlich ist.

So reagieren Sie auf unzulässige Anfragen

Wenn ein Vermieter Daten verlangt, die über das Erforderliche hinausgehen, haben Sie mehrere Optionen. Zuerst können Sie freundlich nachfragen, warum die Information benötigt wird, und auf die Orientierungshilfe der Datenschutzbeauftragten verweisen. Viele Vermieter handeln aus Unkenntnis und nicht aus böser Absicht. Ein Satz wie „Diese Angabe ist für den Mietvertrag nicht erforderlich, aber ich lege Ihnen gern die Einkommensnachweise und die Bonitätsauskunft vor“ führt oft weiter als eine konfrontative Antwort.

Besteht der Vermieter auf der unzulässigen Auskunft, müssen Sie nicht nachgeben. Sie können die Bewerbung zurückziehen; rechtliche Nachteile entstehen Ihnen daraus nicht. Eine Beschwerde bei der Datenschutzaufsichtsbehörde Ihres Bundeslandes ist möglich; die Landesdatenschutzbeauftragten sind die zuständigen Stellen für Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung. Die Beschwerde ist formlos möglich und kostet nichts. Sie schildern den Sachverhalt, nennen den Vermieter und legen die gesammelten Unterlagen bei. Auch die Verbraucherzentrale berät zu Fragen der Bonität und des Mietrechts.

Ein Mieterschutzverein kann Sie darüber hinaus bei der Prüfung des Mietvertrags unterstützen und klären, welche Klauseln zulässig sind. Die Beratung dort ist in der Regel kostengünstig und lohnt sich, wenn Sie unsicher sind, ob eine Anfrage oder eine Vertragsklausel rechtmäßig ist.

Bewahren Sie bei Streitigkeiten die Unterlagen auf: E-Mails, Anschreiben und Notizen zu Gesprächen zeigen später, welche Daten der Vermieter verlangt hat. Wenn Sie sich beschweren, erleichtern diese Aufzeichnungen der Behörde die Prüfung. Bleiben Sie dabei sachlich. Eine faire Bewerbung, bei der beide Seiten wissen, woran sie sind, erreichen Sie im Gespräch eher als im Streit. Die Orientierungshilfe wurde auch mit dem Ziel veröffentlicht, solche Konflikte gar nicht erst entstehen zu lassen.

Kernaussagen

  • Erforderlichkeit als Maßstab: Vermieter dürfen nur Daten verlangen, die für den Mietvertrag notwendig sind; die Orientierungshilfe der Datenschutzbeauftragten nennt die konkreten Grenzen.
  • Bonitätsauskunft mit Einwilligung: Eine SCHUFA-Auskunft ist zulässig, wenn Sie einwilligen; beantragen Sie sie selbst und legen Sie nur diese Auskunft vor.
  • Unzulässige Fragen erkennen: Familienstand, Religion, Schwangerschaft, Gesundheitsdaten und Vorstrafen sind in der Regel tabu.
  • Hilfe holen: Bei übergriffigen Anfragen helfen die Datenschutzaufsichtsbehörde des Bundeslandes, die Verbraucherzentrale und ein Mieterschutzverein.
  • Selbstbestimmung wahren: Sie entscheiden, wem Sie welche Daten geben, und können eine Bewerbung jederzeit zurückziehen.

FAQ

Muss ich dem Vermieter meine SCHUFA-Auskunft geben?

Nein, eine Bonitätsauskunft ist nur mit Ihrer Einwilligung zulässig. Sie beantragen die Auskunft selbst und legen sie dem Vermieter vor. Wenn Sie nicht einwilligen, kann der Vermieter die Bewerbung ablehnen, aber er darf die Auskunft nicht eigenmächtig einholen.

Was kostet die Bonitätsauskunft für den Vermieter?

Die Kosten trägt in der Regel der Mietinteressent, wenn er die Auskunft selbst beantragt. Die Gebühren unterscheiden sich je nach Auskunftei und Produkt. Fragen Sie vor der Bestellung nach dem Preis, um Überraschungen zu vermeiden.

Darf der Vermieter nach meinem Familienstand oder Kinderwunsch fragen?

In der Regel nicht. Diese Informationen sind für die Entscheidung über den Mietvertrag nicht erforderlich und verletzen Ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Sie müssen solche Fragen nicht beantworten.

Was mache ich, wenn der Vermieter auf einer unzulässigen Auskunft besteht?

Sie müssen nicht nachgeben. Sie können die Bewerbung zurückziehen und sich bei der Datenschutzaufsichtsbehörde Ihres Bundeslandes beschweren. Die Verbraucherzentrale und ein Mieterschutzverein beraten Sie zu Ihren nächsten Schritten.

Was ist der Unterschied zwischen der Selbstauskunft und der Bonitätsauskunft für den Vermieter?

Die Selbstauskunft erhalten Sie einmal im Jahr kostenlos zur eigenen Kontrolle; sie listet die über Sie gespeicherten Daten detailliert auf. Die Bonitätsauskunft für den Vermieter ist ein separates Produkt, das Sie gezielt für eine Bewerbung bestellen und dem Vermieter vorlegen.

Kann der Vermieter die Bonitätsauskunft direkt bei der SCHUFA anfordern?

Ohne Ihre Einwilligung ist das nicht zulässig. In der Praxis bestellen Sie die Auskunft selbst und übergeben sie dem Vermieter. Eine eigenmächtige Abfrage ohne Ihre Einwilligung wäre ein Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung.

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