Ich habe vor fünf Jahren eine Eigentumswohnung gekauft und dafür ein Darlehen über 250.000 Euro aufgenommen. Die Bank hat damals eine Grundschuld ins Grundbuch eintragen lassen, aber so richtig erklärt hat mir das niemand.
Was genau ist eine Grundschuld und welche Rechte hat die Bank dadurch? Bleibt sie stehen, wenn das Darlehen abbezahlt ist, und wie bekomme ich sie wieder aus dem Grundbuch?
Wenn Sie eine Immobilie finanzieren, verlangt die Bank häufig eine Sicherheit im Grundbuch. Diese Sicherheit heißt Grundschuld: Sie gibt der Bank unter den vereinbarten Bedingungen das Recht, Geld aus dem Grundstück zu erhalten, wenn der Kredit nicht wie vereinbart zurückgezahlt wird.
Die Sicherungszweckerklärung, also die Vereinbarung mit der Bank, legt fest, welche Forderungen die Grundschuld absichert.
Kurze Antwort
Eine Grundschuld ist ein im Grundbuch eingetragenes Recht an einem Grundstück, das meist einen Immobilienkredit absichert. Sie bleibt grundsätzlich in ihrer eingetragenen Höhe bestehen, auch wenn Sie den Kredit teilweise oder vollständig zurückgezahlt haben. Welche Forderungen die Grundschuld tatsächlich sichert, regelt die Sicherungszweckerklärung zwischen Ihnen und der Bank.
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Wie die Grundschuld den Immobilienkredit absichert
Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt die Grundschuld in den §§ 1191 ff. BGB. Sie wird im Grundbuch in Abteilung III eingetragen. Der Eintrag allein erlaubt der Bank nicht, sofort auf die Immobilie zuzugreifen. Entscheidend ist, welche Schulden die Grundschuld laut Sicherungszweckerklärung absichert und unter welchen Bedingungen die Bank das Grundstück verwerten darf.
Die Grundschuld setzt rechtlich keine bestimmte offene Kreditschuld voraus. Das unterscheidet sie von einer Hypothek, die an eine konkrete Forderung gebunden ist. Bei einer Immobilienfinanzierung verknüpft die Sicherungszweckerklärung die Grundschuld mit dem Darlehen. Sie sollten darin prüfen, ob die Sicherheit nur diesen Kredit oder auch weitere Forderungen gegenüber der Bank umfasst. Das Gesetz regelt die Grundschuld und ihre Beziehung zu anderen Vorschriften in § 1192 BGB.
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Kommt es zu einem Zahlungsausfall und liegen die vertraglichen Voraussetzungen vor, kann die Bank die Zwangsvollstreckung in das Grundstück betreiben. Die notarielle Urkunde kann außerdem eine persönliche Vollstreckungsunterwerfung enthalten. Dann kann die Bank unter den dafür geltenden Voraussetzungen auch in Ihr sonstiges Vermögen vollstrecken. Lesen Sie deshalb die Grundschuldbestellungsurkunde und die Sicherungszweckerklärung vor der Unterschrift sorgfältig.
Worauf die Bank bei der Sicherheit achtet
Für die Bank zählt, ob die Grundschuld im Grundbuch ausreichend abgesichert ist. Dazu gehören ihre Höhe und ihr Rang. Der Rang legt fest, welche eingetragenen Rechte bei einer Verwertung zuerst berücksichtigt werden. Bestehen bereits andere Grundschulden, kann das für die Bewertung der Sicherheit wichtig sein.
Unabhängig von der Grundschuld prüft die Bank, ob Sie den Kredit zurückzahlen können. Die Bank beurteilt daher neben der Immobilie und den eingetragenen Rechten auch Ihre finanzielle Situation. Welche Anforderungen die Bank an Ihr Einkommen, Eigenkapital und Ihre Kreditwürdigkeit stellt, hängt vom Kreditangebot und Ihrer Situation ab.
Ein hoher Zinssatz in der Grundschuldbestellungsurkunde ist nicht automatisch der Zinssatz Ihres Darlehens. In solchen Urkunden steht häufig ein Grundschuldzins von 15 Prozent oder mehr. Dieser dient als zusätzlicher Sicherungsrahmen für den Verwertungsfall. Den laufenden Sollzins Ihres Kredits finden Sie dagegen im Darlehensvertrag.
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Warum die Grundschuld nach einer Tilgung bestehen bleibt
Tilgungen verringern die Darlehensschuld, nicht automatisch die eingetragene Grundschuld. Diese bleibt grundsätzlich in ihrer eingetragenen Höhe bestehen, bis sie gelöscht oder geändert wird. Bei vollständiger Rückzahlung können Sie die Löschung veranlassen oder die Grundschuld im Grundbuch stehen lassen. Eine spätere Nutzung für eine weitere Finanzierung setzt allerdings voraus, dass die Bank die bestehende Sicherheit akzeptiert und die Sicherungsvereinbarung dazu passt.
Bestellung, Kosten und Löschung
Für die Bestellung erstellt ein Notar die Urkunde und veranlasst die Eintragung beim Grundbuchamt. Notar- und Grundbuchkosten richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz. Die genaue Höhe hängt unter anderem von der Grundschuld ab. Lassen Sie sich die Kosten vorab vom Notariat nennen; eine allgemeine Prozentangabe ersetzt keine konkrete Gebührenberechnung. Die Informationen der Commerzbank zur Grundschuldbestellung erläutern den Ablauf und mögliche Kosten.
Nach vollständiger Rückzahlung bleibt die Grundschuld zunächst eingetragen. Wenn Sie sie löschen lassen möchten, benötigen Sie in der Regel eine Löschungsbewilligung der Bank. Mit dieser veranlasst das Notariat die Löschung beim Grundbuchamt. Welche Unterlagen dafür erforderlich sind und was bei einem Kredit nach der Rückzahlung zu beachten ist, erklärt die Bundesnotarkammer. Stimmen Sie bei einem Verkauf rechtzeitig mit dem Notariat und der Bank ab, was mit der Grundschuld geschieht.
Typische Fehler bei einer Grundschuld
Ein häufiger Irrtum ist, die Grundschuld mit der Restschuld gleichzusetzen. Die Darlehensschuld sinkt durch Tilgungen; die eingetragene Grundschuld bleibt dagegen bestehen, bis sie gelöscht oder geändert wird.
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Verwechseln Sie auch den Grundschuldzins nicht mit dem Kreditzins. Maßgeblich für Ihre regelmäßigen Zinszahlungen ist der Sollzins im Darlehensvertrag. Prüfen Sie außerdem die Sicherungszweckerklärung: Eine weit gefasste Vereinbarung kann auch andere Forderungen an die Bank absichern.
Ein weiterer Fehler ist, nach der letzten Kreditrate davon auszugehen, dass die Grundschuld automatisch verschwindet. Wenn Sie die Immobilie verkaufen oder eine neue Finanzierung aufnehmen, klären Sie mit der Bank, welche Schritte nötig sind. Das gilt auch, wenn Sie die Grundschuld löschen lassen möchten. Bei einer Briefgrundschuld ist zusätzlich der Grundschuldbrief wichtig; bewahren Sie ihn sicher auf.
Wenn die Finanzierung oder Rückzahlung nicht klappt
Lehnt eine Bank Ihre Finanzierung ab, bitten Sie um eine Erklärung, welche Punkte für die Entscheidung ausschlaggebend waren. Prüfen Sie anschließend, ob sich die Kreditsumme, der Eigenkapitalanteil oder die gewünschte Sicherheit anpassen lassen. Ein Vergleich weiterer Angebote kann helfen. Wenn Sie dafür ein Portal wie smava nutzen, prüfen Sie vor dem Absenden, ob das Portal zunächst eine schufaneutrale Anfrage zu Kreditkonditionen stellt oder gleich einen Kreditantrag übermittelt. Fragen Sie im Zweifel beim Portal nach, wie es die Anfrage an die SCHUFA meldet.
Wenn Sie Kreditraten nicht mehr zahlen können, wenden Sie sich frühzeitig an die Bank und bitten Sie um eine schriftliche Vereinbarung, bevor Zahlungsrückstände entstehen. Eine Stundung oder andere Änderung der Rückzahlung muss die Bank nicht automatisch gewähren. Lassen Sie sich mögliche Kosten und Folgen erklären und holen Sie bei Bedarf unabhängige Schuldner- oder Rechtsberatung ein. Ob die Grundschuld verwertet wird, hängt von den vertraglichen Voraussetzungen und der tatsächlichen Situation ab; die Eintragung allein löst sie nicht aus.
Kernaussagen
- Prüfen Sie die Sicherungszweckerklärung: Sie legt fest, welche Forderungen die Grundschuld absichert.
- Trennen Sie Darlehensschuld und Grundschuld: Die Kreditschuld sinkt durch Tilgung, die eingetragene Grundschuld bleibt grundsätzlich gleich hoch.
- Verwechseln Sie die Zinssätze nicht: Der Grundschuldzins in der Urkunde ist nicht der laufende Sollzins Ihres Darlehens.
- Klären Sie die nächsten Schritte nach der Rückzahlung: Für eine Löschung brauchen Sie in der Regel eine Bewilligung der Bank und einen Antrag über das Notariat.
FAQ
Ist eine Grundschuld dasselbe wie eine Hypothek?
Nein. Eine Hypothek ist an eine bestimmte Forderung gebunden. Eine Grundschuld setzt rechtlich keine offene Forderung voraus; bei einem Immobilienkredit wird sie über die Sicherungszweckerklärung mit dem Darlehen verbunden.
Wird die Grundschuld nach der letzten Kreditrate automatisch gelöscht?
Nein. Sie bleibt im Grundbuch stehen, bis die Löschung beantragt und eingetragen wird. Dafür benötigen Sie in der Regel eine Löschungsbewilligung der Bank.
Darf die Bank wegen einer Grundschuld sofort das Haus versteigern?
Nein, allein die Eintragung reicht dafür nicht. Eine Verwertung setzt voraus, dass die maßgeblichen vertraglichen und rechtlichen Bedingungen erfüllt sind, etwa ein entsprechender Zahlungsausfall.
Muss ich die Grundschuld nach der Tilgung löschen lassen?
Nein. Sie können sie stehen lassen, etwa wenn eine weitere Finanzierung mit derselben Immobilie geplant ist und die Bank die Sicherheit dafür akzeptiert. Bei einem Verkauf oder einer neuen Finanzierung sollten Sie vorher mit Bank und Notariat klären, ob die Grundschuld gelöscht, übernommen oder erneut verwendet werden soll.