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Jungverheirateten Darlehen: Kredite von privat für junge Paare

Klären Sie vor dem Vergleich von Zinssatz, Laufzeit und Monatsrate, wer den Kredit beantragt und unterschreibt. Ein gemeinsamer Antrag, eine Bürgschaft und eine private Absprache über die Rate haben unterschiedliche rechtliche Folgen. Die Hochzeit bestimmt nicht automatisch, wer haftet. Entscheidend sind der Kreditvertrag, die dort genannten Personen und die Belastung über die gesamte Laufzeit.

Auch bei einem gemeinsamen Haushaltsbudget kann die Verantwortung unterschiedlich verteilt sein. Wer als Mitdarlehensnehmer:in unterschreibt, haftet aus dem Vertrag, auch wenn nur eine Person Einkommen beisteuert. Wer Raten mitbezahlt, ist dagegen nicht automatisch Vertragspartner:in des Kreditgebers. Besprechen Sie vor der Unterschrift die Haftung, tragbare Raten bei verändertem Einkommen sowie die Kosten und Bedingungen des Angebots.

Erst die Vertragsrolle klären: ein Antrag oder zwei Darlehensnehmende?

Die Frage lautet nicht nur „gemeinsam oder allein“. Entscheidend ist: Wer soll gegenüber dem Kreditgeber welche Verpflichtung übernehmen? Das hängt vom Zweck, vom Haushaltsbudget, vom Einkommen, von bestehenden Verpflichtungen und vom Vertrag ab. Eine Lösung passt nicht für jedes Ehepaar.

Beantragt nur eine Person den Kredit, ist zunächst diese Person die zentrale Vertragspartei. Die andere Person kann trotzdem im Antrag, bei einem Konto oder in einer zusätzlichen Sicherheitenrolle auftauchen. Deshalb reicht es nicht, nur die Zahl der Antragstellenden zu prüfen. Prüfen Sie, ob der Vertrag die zweite Person als Darlehensnehmer:in, Bürge oder Bürgin oder in einer anderen Rolle bezeichnet.

Unterschreiben beide als Darlehensnehmende, sind beide Vertragsparteien. Sind sie gegenüber dem Kreditgeber Gesamtschuldner, kann dieser nach § 421 BGB die ganze Forderung oder einen Teil davon von jeder verpflichteten Person verlangen, bis alles zurückgezahlt ist. Das bedeutet nicht, dass im Alltag beide automatisch die Hälfte zahlen. Eine private Aufteilung der Rate begrenzt jedoch nicht ohne Weiteres die Forderung des Kreditgebers.

Eine gemeinsame Unterschrift ist deshalb mehr als eine Formalität. Sie kann für die Kreditprüfung wichtig sein, weil der Kreditgeber die finanziellen Verhältnisse beider Vertragsparteien prüft. Sie sollte aber nicht allein deshalb erfolgen, weil ein Paar ein gemeinsames Konto nutzt oder die Anschaffung gemeinsam verwenden möchte. Fragen Sie vor dem Antrag konkret:

  • Wer soll im Vertrag als Darlehensnehmer:in stehen?
  • Braucht der Kreditgeber die zweite Person tatsächlich als Vertragspartei oder wird sie nur nach ihren finanziellen Verhältnissen gefragt?
  • Wer erhält die Auszahlung?
  • Wer hat Anspruch auf Vertragsunterlagen und Informationen?
  • Was passiert im Haushaltsplan, wenn eine Person vorübergehend weniger verdient?
  • Können beide die Rate dauerhaft tragen, ohne Miete, Energie, Lebensmittel oder andere notwendige Ausgaben zu gefährden?

Die Eheschließung beantwortet diese Fragen allein nicht. Für Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie enthält § 1357 BGB eine besondere, vom Einzelfall abhängige Regel. Daraus folgt nicht, dass Ehepartner für jeden Kredit automatisch gemeinsam haften oder immer vollständig getrennt verpflichtet sind. Maßgeblich bleiben der konkrete Zweck und die Vertragsgestaltung.

Mitdarlehensnehmer:in, Bürge oder interne Haushaltsabrede?

Mitdarlehensnehmer:in ist eine Person, die selbst als Darlehensnehmer:in im Kreditvertrag steht. Sie übernimmt damit die Pflichten aus dem Vertrag. Bei einer Gesamtschuld kann der Kreditgeber die gesamte geschuldete Leistung von jeder verpflichteten Person fordern. Prüfen Sie daher die genaue Bezeichnung im Vertrag und nicht nur die mündliche Erklärung, dass „beide den Kredit gemeinsam aufnehmen“.

Bürge oder Bürgin nimmt nicht automatisch einen zweiten Kredit auf. Nach § 765 BGB verpflichtet sich die bürgende Person gegenüber dem Gläubiger einer dritten Person, für deren Verbindlichkeit einzustehen. Die Bürgschaftserklärung muss grundsätzlich schriftlich abgegeben werden; § 766 BGB schließt die elektronische Form grundsätzlich aus. Umfang, Bedingungen und mögliche Begrenzungen ergeben sich aus der Bürgschaft und den dazugehörigen Unterlagen.

Eine Bürgschaft unter Ehepartnern ist daher keine reine Zustimmung zum Kredit. Die Verbraucherzentrale weist auf erhebliche Risiken von Bürgschaften in persönlichen Näheverhältnissen hin. Ob eine konkrete Bürgschaft wirksam ist oder welche Folgen sie hat, hängt jedoch vom Vertrag und den Umständen des Einzelfalls ab.

Eine interne Haushaltsabrede betrifft zunächst das Verhältnis des Ehepaars untereinander. Darin kann zum Beispiel stehen, wer die Monatsrate aus welchem Einkommen bezahlt oder wie die gemeinsame Belastung verteilt werden soll. Eine solche Vereinbarung kann die Haushaltsplanung erleichtern. Sie ersetzt aber nicht die Prüfung der Verpflichtung gegenüber dem Kreditgeber.

Für Gesamtschuldner regelt § 426 BGB den internen Ausgleich: Untereinander sind sie grundsätzlich zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Das ist eine andere Ebene als § 421 BGB: § 421 betrifft die Forderung des Gläubigers nach außen, § 426 den Ausgleich zwischen den verpflichteten Personen. Ein Satz wie „Du übernimmst die Rate“ sollte deshalb nicht als automatische Begrenzung der Haftung gegenüber dem Kreditgeber verstanden werden.

Entscheidungsebene und Haushaltsebene auseinanderhalten

Frage Gegenüber dem Kreditgeber Im gemeinsamen Haushalt
Wer steht als Darlehensnehmer:in im Vertrag? Diese Personen übernehmen die vertraglich festgelegten Darlehenspflichten. Bei einer Gesamtschuld kann die ganze oder teilweise Leistung von jeder Person verlangt werden. Das Paar kann festlegen, wer welchen Betrag wirtschaftlich trägt.
Unterschreibt eine Person als Bürge oder Bürgin? Sie steht für die Verbindlichkeit einer dritten Person ein. Umfang und Bedingungen müssen aus der Bürgschaft hervorgehen. Die Bürgschaft kann intern anders bewertet werden, ist aber keine bloße Zustimmung.
Gibt es eine private Kostenabsprache? Sie verändert die Forderung des Kreditgebers nicht automatisch. Sie kann die Verteilung und die Zahlungsorganisation dokumentieren.
Wird ein Gemeinschaftskonto genutzt? Das Konto ist nur der Zahlungsweg und legt nicht die Vertragsrolle fest. Das Paar sollte klären, wer das Konto deckt und wer Fälligkeiten kontrolliert.

Gehen Sie am besten in dieser Reihenfolge vor: Vertragsrolle prüfen, mögliche Forderung des Kreditgebers verstehen, Haushaltsaufteilung schriftlich festhalten.

Eine schriftliche Haushaltsabsprache kann praktisch sein, etwa wenn die Raten im Verhältnis der Einkommen getragen werden sollen. Halten Sie dabei möglichst konkret fest, von welchem Konto die Rate kommt, wer bei einer Einkommenslücke zunächst einzahlt und wie Sie mit Sonderzahlungen oder einer vorzeitigen Rückzahlung umgehen wollen. Eine solche Absprache kann spätere Missverständnisse reduzieren, ändert aber den Kreditvertrag nur dann, wenn der Kreditgeber einer Vertragsänderung ausdrücklich zustimmt.

Das Angebot vor der Unterschrift mit einer gemeinsamen Rechnung prüfen

Die Monatsrate allein zeigt nicht die gesamte Belastung. Beide sollten dieselben Unterlagen nutzen und mit den tatsächlichen Haushaltszahlen rechnen. Ein Haushaltsbuch kann dabei helfen, regelmäßige Einnahmen und feste Ausgaben sichtbar zu machen; die Verbraucherzentrale beschreibt die Gegenüberstellung als Grundlage für die Budgetplanung.

Rechnen Sie nicht nur mit dem besten Monat. Sonderzahlungen, Überstunden oder unregelmäßige Einnahmen können hilfreich sein, sollten aber nicht automatisch zur Grundlage einer dauerhaft festen Rate werden. Bei schwankendem Einkommen ist es meist realistischer, mit einem vorsichtigen Durchschnitt oder dem niedrigeren regelmäßigen Einkommen zu planen.

1. Zweck und Betrag festlegen

Notieren Sie vor dem Antrag:

  • Welcher konkrete Zweck soll finanziert werden?
  • Wie hoch ist der tatsächlich benötigte Betrag?
  • Welche Summe wird ausgezahlt?
  • Werden weitere Kosten oder Produkte mitfinanziert?
  • Gibt es bereits eine andere Finanzierung für denselben Zweck?

Bei allgemeinen Verbraucherdarlehen gehören unter anderem Kreditart, Nettodarlehensbetrag, Laufzeit, Teilzahlungen, Gesamtbetrag und Auszahlungsbedingungen zu den vorgesehenen vorvertraglichen Angaben. Vergleichen Sie diese Werte mit dem tatsächlichen Bedarf. Eine höhere Kreditsumme kann die Rate und den Gesamtbetrag verändern, auch wenn die monatliche Belastung zunächst überschaubar wirkt.

Wenn der Kredit für eine Anschaffung mit Folgekosten bestimmt ist, rechnen Sie diese ebenfalls ein: Bei einem Fahrzeug können beispielsweise Versicherung, Wartung, Kraftstoff oder Stellplatzkosten hinzukommen; bei einer Renovierung können zusätzliche Material- oder Handwerkerkosten entstehen. Der Kreditbetrag deckt dann möglicherweise nur einen Teil der gesamten Belastung ab.

2. Einnahmen, feste Ausgaben und bestehende Verpflichtungen erfassen

Notieren Sie die regelmäßigen Nettoeinnahmen beider Personen einzeln und zusammen. Ziehen Sie anschließend feste Ausgaben ab, etwa:

  • Miete und laufende Wohnkosten,
  • Energie und Kommunikation,
  • Versicherungen,
  • Unterhalt und Betreuung,
  • Mobilität,
  • bestehende Darlehensraten,
  • weitere regelmäßige Zahlungsverpflichtungen.

Berücksichtigen Sie auch vorhersehbare, aber nicht monatlich anfallende Ausgaben. Dazu können jährliche Versicherungsbeiträge, Reparaturen, Kleidung, medizinische Zuzahlungen oder Ausgaben für Schule und Betreuung gehören. Teilen Sie solche Kosten für die Haushaltsrechnung auf Monate auf, damit sie nicht aus dem Blick geraten.

Entscheidend ist, dass das Budget die Belastung während der gesamten Laufzeit trägt und die Rate nicht nur in einem besonders guten Monat bezahlbar ist. Ein kleiner monatlicher Puffer kann helfen, unerwartete Ausgaben aufzufangen. Fehlt er vollständig, kann schon eine Nachzahlung oder eine notwendige Reparatur dazu führen, dass die Rate nur noch zulasten anderer Rechnungen bezahlt wird.

Testen Sie mindestens ein Szenario, in dem eine Person vorübergehend weniger verdient, etwa durch Krankheit, Elternzeit, Arbeitszeitreduzierung oder einen Arbeitsplatzwechsel. Berücksichtigen Sie mögliche Kostensteigerungen. Diese Rechnung ist keine Zusage des Kreditgebers und keine individuelle Eignungsentscheidung. Sie zeigt nur, ob Sie die Belastung selbst für tragbar halten.

3. Laufzeit und Rate gemeinsam bewerten

Vergleichen Sie Angebote nur bei vergleichbarem Betrag und gleicher oder vergleichbarer Laufzeit. Prüfen Sie dabei nicht nur die niedrigste Rate, sondern auch:

  • effektiver Jahreszins,
  • Sollzinssatz und seine Bedingungen,
  • Nettodarlehensbetrag,
  • Gesamtbetrag,
  • Anzahl sowie Höhe und Fälligkeit der Raten,
  • sonstige Kosten,
  • Verzugszinsen und Folgen verspäteter Zahlung.

Der effektive Jahreszins fasst bestimmte Kosten des Kredits in einer Vergleichsgröße zusammen. Der Gesamtbetrag umfasst den Nettodarlehensbetrag und die Gesamtkosten des Kredits. Beide Angaben gehören zu den vorgesehenen vorvertraglichen Informationen nach Artikel 247 § 3 EGBGB.

Eine niedrige Monatsrate kann an einer längeren Laufzeit liegen. Dann kann der Gesamtbetrag höher sein. Umgekehrt kann eine kürzere Laufzeit eine höhere Monatsrate bedeuten. Welche Belastung tragbar ist, lässt sich nur mit dem eigenen Budget und den absehbaren Veränderungen beurteilen.

Prüfen Sie auch den ersten Zahlungstermin. Je nach Vertrag kann die erste Rate kurz nach der Auszahlung fällig werden. Für die Haushaltsplanung macht es einen Unterschied, ob die Auszahlung und die erste Belastung in denselben Monat fallen oder ob zwischen beiden Terminen mehr Zeit liegt.

4. Zusatzprodukte getrennt prüfen

Achten Sie auf Versicherungen, Kontoführungsgebühren und andere Zusatzleistungen. Prüfen Sie jeweils:

  • Ist das Produkt verpflichtend oder freiwillig?
  • Welche Kosten entstehen einmalig und laufend?
  • Welche Ausschlüsse, Wartezeiten und Kündigungsbedingungen gelten?
  • Ist der Zusatzvertrag vom Kredit getrennt?
  • Liegen eigene Vertragsbedingungen vor?
  • Wird die Zusatzleistung in den vorvertraglichen Informationen genannt?

Bei bestimmten Zusatzleistungen müssen die Angaben in den vorvertraglichen Informationen enthalten sein, insbesondere wenn der Abschluss verlangt wird. Die Verbraucherzentrale weist bei Restschuldversicherungen unter anderem auf mögliche hohe Kosten und Leistungsausschlüsse hin. Daraus folgt keine pauschale Entscheidung für oder gegen jede Versicherung. Kredit und Zusatzprodukt sollten aber getrennt gelesen und bewertet werden.

Fragen Sie nicht nur nach dem monatlichen Zusatzbetrag. Prüfen Sie auch, ob die Kosten mitfinanziert werden. Dann kann die Versicherung oder Zusatzleistung nicht nur selbst Geld kosten, sondern auch den finanzierten Betrag und damit die Zinsbelastung erhöhen.

5. Unterlagen vor der Erklärung sichern

Vor der Unterschrift sollten beide Personen die vollständigen Unterlagen erhalten und speichern:

  1. die Europäische Standardinformation für Verbraucherkredite,
  2. einen Vertragsentwurf, sofern die Prüfung vor der Entscheidung gewünscht ist,
  3. den endgültigen Kreditvertrag,
  4. den Tilgungsplan,
  5. Bedingungen für Zusatzprodukte,
  6. Informationen zur vorzeitigen Rückzahlung und zu möglichen Kosten.

Bei einem allgemeinen Verbraucherdarlehen müssen die vorvertraglichen Informationen rechtzeitig vor der Vertragserklärung und in Textform bereitgestellt werden. Die Europäische Standardinformation ist dafür grundsätzlich das vorgesehene Muster. Nach § 491a BGB müssen Darlehensgeber außerdem angemessene Erläuterungen geben, damit Verbraucherinnen und Verbraucher beurteilen können, ob der Vertrag zum Zweck und zu ihren Vermögensverhältnissen passt.

Vergleichen Sie die Standardinformation mit dem fertigen Vertrag. Stimmen Betrag, Laufzeit, Rate, Gesamtbetrag, Zinssatz und Zusatzkosten überein? Prüfen Sie zusätzlich Namen, Anschrift, Auszahlungskonto und den vereinbarten Verwendungszweck, sofern dieser im Vertrag genannt wird. Wenn Angaben abweichen oder unklar sind, lassen Sie sich den Unterschied erklären. Unterschreiben Sie erst, wenn die Frage geklärt ist. Eine vollständige Kopie des unterschriebenen Vertrags gehört in die Unterlagen beider Personen.

6. Rückzahlungskonto organisatorisch festlegen

Klären Sie vorab:

  • Von welchem Konto wird die Rate eingezogen?
  • Wer sorgt am Fälligkeitstag für ausreichende Deckung?
  • Wer kontrolliert Kontoauszüge und Tilgungsplan?
  • Wie werden Änderungen der Rate oder des Zahlungsplans weitergegeben?
  • Hat jede unterzeichnende Person Zugang zu den Vertrags- und Zahlungsunterlagen?

Ein Gemeinschaftskonto kann die Zahlungen erleichtern. Es sagt aber nicht, wer Darlehensnehmer:in oder Bürge beziehungsweise Bürgin ist. Auch eine interne Vereinbarung über die Kontodeckung ersetzt nicht die Prüfung der vertraglichen Verpflichtung.

Praktisch kann ein gemeinsamer Kalendereintrag für den Fälligkeitstag sein. Wer die Rate per Dauerauftrag oder Lastschrift organisiert, sollte außerdem prüfen, ob sich Konto, Einkommen oder Zahlungsdatum voraussichtlich ändern. Bei einer Änderung der Bankverbindung oder bei Problemen mit der Kontodeckung sollte die Kommunikation mit dem Kreditgeber nicht allein einer Person überlassen werden, wenn beide den Vertrag unterschrieben haben.

7. Vorzeitige Rückzahlung nachlesen

Allgemeine Verbraucherdarlehen können grundsätzlich ganz oder teilweise vorzeitig erfüllt werden. Bei einem gebundenen Sollzinssatz kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Vorfälligkeitsentschädigung anfallen. Sie ist nach § 502 BGB grundsätzlich auf 1 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags begrenzt, wenn mehr als ein Jahr verbleibt, und auf 0,5 Prozent bei höchstens einem Jahr Restlaufzeit.

Zusätzlich gilt die gesetzliche Begrenzung auf die Zinsen, die bis zum vereinbarten Ende angefallen wären.

Prüfen Sie die konkrete Vertragsangabe und die Berechnungsmethode. Eine vorzeitige Rückzahlung kann die auf die Restlaufzeit entfallenden Zinsen und Kosten vermindern, ohne dass damit jede mögliche Entschädigung entfällt. Wenn Sie Sonderzahlungen planen, etwa aus einer Rückerstattung oder Ersparnis, fragen Sie vorab nach dem Ablauf und lassen Sie sich die Auswirkungen auf Restschuld und Laufzeit erläutern.

Kreditwürdigkeitsprüfung, Widerruf und Grenzen gesetzlicher Informationen

Ein allgemeiner Verbraucherdarlehensvertrag ist grundsätzlich ein entgeltlicher Darlehensvertrag zwischen einem geschäftlich handelnden Darlehensgeber und einer Verbraucherin oder einem Verbraucher. § 491 BGB nennt zugleich Ausnahmen, etwa für bestimmte sehr kleine oder kurzfristige Kredite. Nicht jede Ratenzahlung fällt deshalb automatisch unter exakt dieselben Regeln.

Vor dem Vertragsabschluss muss der Darlehensgeber prüfen, ob der Kredit bezahlbar ist. Bei einem allgemeinen Verbraucherdarlehen darf er den Vertrag nur schließen, wenn aus der Prüfung keine erheblichen Zweifel daran hervorgehen, dass die Verpflichtungen vertragsgemäß erfüllt werden können. Dafür können Angaben der Antragstellenden und erforderlichenfalls Daten zulässiger Auskunfteien herangezogen werden, wie § 505a BGB und § 505b BGB vorsehen.

Machen Sie Angaben im Antrag vollständig und nachvollziehbar. Dazu gehören insbesondere regelmäßige Einnahmen, bestehende Kredite, Unterhaltsverpflichtungen und wiederkehrende Ausgaben, soweit danach gefragt wird. Unklare oder widersprüchliche Angaben können die Prüfung verzögern. Sie sollten jedoch keine Einnahmen eintragen, die nicht verlässlich verfügbar sind, nur damit die gewünschte Rate rechnerisch passt.

Diese Prüfung garantiert weder einen Vertrag noch einen bestimmten Zinssatz. Zwei Einkommen, ein gemeinsamer Antrag oder eine bestimmte Vertragsrolle führen nicht automatisch zu einer bestimmten Entscheidung. Die Prüfung des Kreditgebers ersetzt aber nicht Ihre eigene Budgetrechnung. Der Kreditgeber bewertet die Rückzahlungsfähigkeit nach seinen gesetzlichen und vertraglichen Prüfungen; das Paar muss zusätzlich entscheiden, ob die Belastung zum eigenen Leben und zu den eigenen Planungen passt.

Für die vorvertragliche Information gelten die Vorgaben aus Artikel 247 § 2 EGBGB. Dazu gehören unter anderem Angaben zu effektivem Jahreszins, Nettodarlehensbetrag, Laufzeit, Raten, Gesamtbetrag, Kosten, Folgen ausbleibender Zahlungen, Widerrufsrecht und vorzeitiger Rückzahlung. Lassen Sie sich die Unterlagen vor Ihrer Vertragserklärung geben und prüfen Sie sie in Ruhe.

Bei Verbraucherdarlehen besteht grundsätzlich ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB in Verbindung mit den besonderen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die regelmäßige Frist beträgt 14 Tage. Der genaue Beginn hängt bei allgemeinen Verbraucherdarlehen auch davon ab, ob die erforderlichen Pflichtangaben nach § 356b BGB vorliegen. Außerdem gibt es gesetzliche Ausnahmen nach § 495 BGB, etwa bei bestimmten Umschuldungs- oder Vergleichsfällen, notariell zu beurkundenden Kreditverträgen und bestimmten Überziehungsformen. Prüfen Sie deshalb immer die Widerrufsinformation im konkreten Vertrag, statt pauschal von einer Widerrufsmöglichkeit auszugehen.

Wenn sich Ihre Situation später ändert

Wenn künftig nur eine Person einen Kredit beantragen soll, gehört das in die gesonderte Prüfung zum Einzelantrag. Bei einem Wechsel der kreditverpflichteten Person ist der Ratgeber zur Kreditübertragung einschlägig. Für Trennung oder Scheidung gibt es den separaten Ratgeber zur Zeit nach der Trennung. Eine Vertragsänderung, Übertragung oder Entlassung aus einer Verpflichtung ist nicht automatisch möglich und muss jeweils gesondert geprüft werden.

Auch ein Auszug aus der gemeinsamen Wohnung, ein neuer Arbeitsplatz oder die Geburt eines Kindes ändert den Kreditvertrag nicht automatisch. Wer weiterhin als Darlehensnehmer:in im Vertrag steht, sollte deshalb nicht davon ausgehen, allein aufgrund einer privaten Veränderung aus der Verpflichtung entlassen zu sein. Sprechen Sie bei absehbaren Änderungen frühzeitig mit dem Kreditgeber und prüfen Sie mögliche Vertragslösungen genau.

Stopp bei Druck, Kontrolle oder Gefahr

Unterschreiben Sie keinen Kreditvertrag, wenn Sie unter Druck gesetzt werden, Ihre Unterlagen oder Ihr Geld vollständig kontrolliert werden oder Sie Angst vor den Folgen einer Ablehnung haben. Sichern Sie Kopien der Unterlagen, holen Sie unabhängige Unterstützung ein und besprechen Sie die Entscheidung nicht nur mit der Person, die den Druck ausübt.

Bei unmittelbarer Gefahr oder Gewalt geht die eigene Sicherheit vor der Vertragsprüfung. Wenden Sie sich an zuständige Notfall- und Opferschutzstellen. Eine durch widerrechtliche Drohung veranlasste Willenserklärung kann nach § 123 BGB anfechtbar sein. Ob das in einem konkreten Fall greift, lässt sich nicht anhand einer allgemeinen Checkliste beurteilen.

Wenn Sie die nächste Rate vielleicht nicht zahlen können, warten Sie nicht auf weitere Mahnungen. Prüfen Sie die Vertragsunterlagen, nehmen Sie frühzeitig Kontakt mit dem Kreditgeber auf und wenden Sie sich bei dauerhaft nicht tragbarer Belastung an eine anerkannte gemeinnützige Schuldnerberatung. Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass Zahlungsrückstände zu Mahnungen, Inkasso und unter Umständen zur Kündigung des Kredits mit Forderung der Restschuld führen können. Notwendige Ausgaben wie Miete, Energie und Lebensmittel sollten nicht zugunsten einer Rate ausfallen.

Kernaussagen zum gemeinsamen Kredit für Ehepaare

  • Vertragsrolle zuerst festlegen: Entscheiden Sie nicht nur über eine Monatsrate, sondern klären Sie, ob eine Person allein beantragt oder beide als Darlehensnehmende unterschreiben.
  • Haftung und Haushaltsaufteilung trennen: Bei einer Gesamtschuld kann der Gläubiger nach § 421 BGB die ganze Leistung von jeder verpflichteten Person verlangen; § 426 BGB betrifft grundsätzlich den internen Ausgleich.
  • Bürgschaft nicht mit Mitdarlehen verwechseln: Eine Bürgschaft ist eine eigene Verpflichtung gegenüber dem Gläubiger und keine bloße Zustimmung zum Kredit.
  • Angebot vollständig vergleichen: Prüfen Sie Europäische Standardinformation, Vertragskopie, effektiven Jahreszins, Gesamtbetrag, Zusatzprodukte, Rückzahlungskonto und Regeln zur vorzeitigen Rückzahlung.
  • Einkommensänderungen durchrechnen: Testen Sie die Rate auch für Zeiten mit weniger Einkommen und gefährden Sie für die Rückzahlung keine existenziell notwendigen Ausgaben.

FAQ

Müssen Ehepaare einen Kredit immer gemeinsam beantragen?

Nein. Es gibt keine pauschale Pflicht, einen allgemeinen Verbraucherkredit gemeinsam zu beantragen. Entscheidend ist, wer im konkreten Vertrag welche Rolle übernimmt; die Eheschließung ersetzt diese Prüfung nicht.

Bedeutet eine gemeinsame Unterschrift automatisch, dass jede Person nur die Hälfte schuldet?

Nein, nicht gegenüber dem Gläubiger. Wenn beide als Gesamtschuldner verpflichtet sind, kann der Gläubiger nach § 421 BGB die ganze oder einen Teil der Leistung von jeder Person verlangen. § 426 BGB betrifft grundsätzlich den internen Ausgleich zwischen den Gesamtschuldnern.

Reicht eine private Vereinbarung wie „Du zahlst die Rate“?

Sie kann die interne Haushaltsplanung ordnen, begrenzt aber nicht automatisch die Forderung des Kreditgebers. Prüfen Sie deshalb zuerst den Kreditvertrag und halten Sie die private Kostenverteilung erst danach fest.

Ist eine Bürgschaft nur eine Formalität?

Nein. Eine bürgende Person verpflichtet sich gegenüber dem Gläubiger für die Verbindlichkeit einer dritten Person. Die Bürgschaft ist daher eine eigene Vertragsrolle und grundsätzlich schriftlich zu erklären.

Bedeutet die Kreditwürdigkeitsprüfung, dass der Kredit zustande kommt?

Nein. Die Prüfung ist eine gesetzliche Voraussetzung für den Abschluss bestimmter Verbraucherdarlehen, aber keine Zusage für einen Vertrag, einen bestimmten Zinssatz oder eine bestimmte Entscheidung des Kreditgebers.

Kann man jeden Verbraucherkredit innerhalb von 14 Tagen widerrufen?

Nicht pauschal. Für viele Verbraucherdarlehen besteht grundsätzlich ein Widerrufsrecht mit regelmäßiger 14-Tage-Frist. Es gibt jedoch gesetzliche Ausnahmen, und der Fristbeginn hängt vom Erhalt der Pflichtangaben ab.

Was sollte ich bei einer Restschuldversicherung prüfen?

Prüfen Sie Kosten, Ausschlüsse, Wartezeiten, Kündigungsbedingungen und die Frage, ob die Versicherung verlangt oder freiwillig ist. Die Verbraucherzentrale weist auf mögliche hohe Kosten und begrenzte Leistungen hin; eine pauschale Bewertung jedes einzelnen Produkts ist damit nicht verbunden.

Was mache ich, wenn mein Ehepartner mich zur Unterschrift drängt?

Unterschreiben Sie nicht unter Druck und sichern Sie die Vertragsunterlagen. Holen Sie unabhängige Hilfe ein; bei unmittelbarer Gefahr oder Gewalt hat Ihre Sicherheit Vorrang vor der Kreditentscheidung.


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