Wer für eine neue Wohnung die Kaution nicht auf einmal zahlen möchte, kann dem Vermieter statt Bargeld eine Mietkautionsbürgschaft anbieten. Dabei verspricht eine Versicherung oder Bank, bis zur vereinbarten Höhe für berechtigte Forderungen aus dem Mietverhältnis einzustehen. Dafür zahlt der Mieter einen laufenden Beitrag.
Entscheidend ist deshalb nicht nur der Tarifpreis: Eine Bürgschaft lässt das Geld zunächst auf dem Konto. Dafür fallen jedes Jahr Beiträge an. Zahlt der Bürge an den Vermieter, muss der Mieter ihm das Geld zurückzahlen. Außerdem muss der Vermieter die Bürgschaft akzeptieren. Für eine lange Mietdauer ist eine Barkaution deshalb häufig günstiger; als zeitlich begrenzte Entlastung kann eine Bürgschaft passen.
Was die Bürgschaft kostet und was sie abdeckt
Bei einer Mietkautionsversicherung stellt der Anbieter dem Vermieter eine Bürgschaftsurkunde aus. Sie sichert Forderungen aus dem Mietverhältnis bis zu einem festgelegten Höchstbetrag. Der Mieter zahlt dafür einen jährlichen Beitrag, der sich meist an der Kautionssumme orientiert. Ein Vergleich sollte die laufenden Beiträge der Bürgschaft den Kosten der Barkaution gegenüberstellen. Bei der Barkaution bleibt das Geld während des Mietverhältnisses gebunden. Die tatsächlichen Beiträge hängen vom konkreten Tarif und möglichen Mindestbeiträgen ab; ein konkretes Angebot ist daher entscheidend.
Die Beiträge sind Ausgaben. Die Barkaution bleibt gebundenes Geld und wird nach dem Mietverhältnis grundsätzlich zurückgezahlt, sofern keine berechtigten Forderungen offen sind. Beiträge für die Bürgschaft werden in der Regel nicht erstattet. Über viele Jahre summieren sie sich daher, wie das Rechenbeispiel zu den Beiträgen zeigt, während die Barkaution nicht jedes Jahr erneut kostet.
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Welche Form der Mietsicherheit passt?
Bei der Barkaution bleibt das Geld gebunden. Im Vergleichsbeispiel fallen dafür keine laufenden Bürgschaftsbeiträge an. Der Vermieter muss sie als vereinbarte Geldkaution annehmen. Bei Wohnraum darf die vereinbarte Mietsicherheit höchstens drei monatliche Nettokaltmieten betragen. Eine Barkaution kann der Mieter in drei gleichen monatlichen Raten zahlen; die erste Rate ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig. Diese Regel nennt § 551 BGB, zusammengefasst in den Fragen zur Mietkaution.
Die Mietkautionsbürgschaft hält das Geld zunächst verfügbar. Sie ist vor allem dann interessant, wenn beim Umzug mehrere Ausgaben gleichzeitig anfallen oder die Mietdauer voraussichtlich kurz ist. Dafür zahlt der Mieter während der Vertragslaufzeit laufende Beiträge. Selbst wenn der Bürge an den Vermieter zahlt, verschwindet die zugrunde liegende Forderung nicht: Der Mieter muss dem Bürgen den ausgezahlten Betrag grundsätzlich erstatten.
Ein Kautionskredit ist eine weitere Möglichkeit: Dabei leiht sich der Mieter Geld, um die Barkaution zu hinterlegen. Die Kaution bleibt dann zwar als Geldsicherheit beim Vermieter, aber der Kredit verursacht Zinsen und möglicherweise weitere Kosten. Die verfügbaren Vergleichsangaben nennen keine verlässlichen allgemeinen Kreditzinsen. Vergleichen Sie deshalb das konkrete Kreditangebot mit den Bürgschaftsbeiträgen für die erwartete Mietdauer. Die Unterschiede zwischen Kautionskredit und Bürgschaft hängen vor allem daran, ob der Mieter laufende Beiträge zahlt oder einen Kredit zurückführt.
Entscheidungsregel: Wer die Kaution aufbringen kann und länger wohnen will, sollte zuerst Barkaution und Bürgschaft über die erwartete Mietdauer vergleichen. Wer kurzfristig Geld für den Umzug benötigt, sollte zusätzlich prüfen, ob der Vermieter eine Bürgschaft akzeptiert und ob der Vertrag eine einfache Beendigung nach dem Auszug ermöglicht.
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Tarife unterscheiden sich vor allem durch Bedingungen
Ein günstiger Prozentsatz allein sagt wenig über den Schutz aus. Prüfen Sie, wie hoch der jährliche Beitrag ausfällt, ob ein Mindestbeitrag gilt und ob der Vermieter die Urkunde in der angebotenen Form akzeptiert. Lassen Sie sich den Gesamtbetrag für die erwartete Mietdauer ausrechnen, statt nur den ersten Jahresbeitrag zu vergleichen.
Bei einer Bürgschaft „auf erstes Anfordern“ kann der Vermieter Zahlung verlangen, bevor der Bürge die Forderung prüft. Der Mieter muss eine möglicherweise unberechtigte Auszahlung dann zunächst hinnehmen und seine Ansprüche anschließend geltend machen. Bei einer Bürgschaft ohne diese Klausel gelten andere Bedingungen; die genaue Wirkung ergibt sich aus dem Vertrag.
Ein Vergleich, der die Ergebnisse einer DFSI-Studie für 2025 wiedergibt, gewichtete die Tarifbedingungen mit 90 Prozent und den Preis mit 10 Prozent. In der Gruppe mit „auf erstes Anfordern“ erzielte Moneyfix die Höchstwertung; in der Gruppe ohne diese Klausel erreichte die R+V-Mietkautionsbürgschaft über plusFortakautionsfrei.de die Höchstwertung. Die Ergebnisse gelten für die damals untersuchten Tarife und die dort verwendete Bewertung. Sie zeigen nicht, welches Angebot heute für einen einzelnen Mieter am besten ist. Die Angaben finden sich im Tarifvergleich mit Studienergebnissen.
Prüfen Sie auch, wie der Vertrag endet. Der Auszug beendet die Bürgschaft nicht automatisch. Maßgeblich ist, wann der Anbieter die Urkunde zurückerhält oder den Bürgen aus der Haftung entlässt. Eine anbieterspezifische Regelung, die ein Vergleichsbeitrag für R+V beschreibt, sieht vor, dass nach Vorlage einer Kündigungsbestätigung oder eines Übergabeprotokolls ab dem Auszugstag keine Beiträge mehr anfallen. Daraus lässt sich keine allgemeine Regel für andere Anbieter ableiten. Prüfen Sie deshalb vor Vertragsabschluss, welche Unterlagen der Anbieter verlangt und ab wann er die Beiträge stoppt.
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Vermieterzustimmung und rechtliche Grenzen
Eine Mietkautionsbürgschaft ersetzt die vereinbarte Kaution nur, wenn der Vermieter sie akzeptiert. Fragen Sie deshalb vor dem Abschluss schriftlich nach, ob der Vermieter eine Versicherungsbürgschaft annimmt und welche Formulierungen die Urkunde enthalten muss. Auch nach Zahlung des Beitrags kann der Vermieter die Bürgschaft als Ersatz ablehnen.
Für Wohnraum gilt die Obergrenze von drei monatlichen Nettokaltmieten für die Mietsicherheit. Mehrere Sicherheiten lassen sich nach der dargestellten Rechtslage kombinieren, sofern sie zusammen diese Grenze nicht überschreiten. Lassen Sie die konkrete Vereinbarung prüfen, wenn Barkaution und Bürgschaft gemeinsam verlangt werden.
Der Bundesgerichtshof entschied am 14. Mai 2025, dass ein Vermieter wegen einer nicht gestellten vereinbarten Bankbürgschaft nicht nach § 569 Abs. 2a BGB fristlos kündigen kann. Das Urteil betraf eine konkrete Bankbürgschaft und diese spezielle Kündigungsregel. Es bedeutet nicht, dass eine fehlende Sicherheit folgenlos bleibt: Andere Kündigungsgründe können im Einzelfall in Betracht kommen. Die Entscheidung und ihre Grenzen erläutert der Bericht zu fehlenden Bankbürgschaften und Kündigungen.
Kernaussagen
- Vergleichen Sie die Gesamtkosten: Beiträge für eine Bürgschaft sind laufende Ausgaben; die Barkaution bleibt dagegen gebundenes Geld.
- Fragen Sie den Vermieter zuerst: Eine Bürgschaft ersetzt die vereinbarte Sicherheit nur, wenn der Vermieter sie akzeptiert.
- Prüfen Sie die Auszahlungsklausel: „Auf erstes Anfordern“ kann bedeuten, dass der Bürge zahlt, bevor er die Forderung prüft.
- Behalten Sie die Rückzahlungspflicht im Blick: Zahlt der Bürge an den Vermieter, muss der Mieter den Betrag grundsätzlich erstatten.
- Klären Sie das Ende des Vertrags: Erfragen Sie, welche Unterlagen der Anbieter für die Beendigung verlangt und wann die Beiträge stoppen.
FAQ
Muss mein Vermieter eine Mietkautionsbürgschaft annehmen?
Nein. Der Vermieter muss eine Bürgschaft nicht als Ersatz für die vereinbarte Kaution akzeptieren. Klären Sie die Zustimmung und die Anforderungen an die Bürgschaftsurkunde, bevor Sie einen Vertrag abschließen.
Bekomme ich die Beiträge am Ende zurück?
In der Regel werden die gezahlten Beiträge nicht erstattet. Bei einer Barkaution wird das hinterlegte Geld nach Ende des Mietverhältnisses zurückgezahlt, soweit keine berechtigten Forderungen bestehen.
Muss ich dem Versicherer Geld zurückzahlen, wenn er den Vermieter entschädigt?
Grundsätzlich ja. Die Bürgschaft sichert den Vermieter ab; der Mieter bleibt für die zugrunde liegende Zahlungspflicht verantwortlich. Ob der Vermieter Geld verlangen darf, hängt vom konkreten Anspruch ab.
Was bedeutet „auf erstes Anfordern“?
Der Vermieter kann bei dieser Klausel Zahlung verlangen, bevor der Bürge die Forderung prüft. Wird eine unberechtigte Forderung ausgezahlt, muss der Mieter seine Ansprüche anschließend geltend machen. Lesen Sie deshalb die konkrete Bürgschaftsurkunde und die Vertragsbedingungen.
Endet die Bürgschaft automatisch mit dem Auszug?
Darauf sollten Sie sich nicht verlassen. Die Bedingungen können vorsehen, dass der Bürge erst nach Rückgabe der Urkunde oder einer ausdrücklichen Entlassung aus der Bürgschaft frei wird. Fragen Sie den Anbieter vorab nach den nötigen Schritten und dem Ende der Beitragspflicht.